LVwG T LVwG-2025/36/1646-5

LVwG-2025/36/1646-5Tribunal Administrativo Regional10 de jun. de 2026

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Regest

baupolizeilicher Auftrag<br/>Leistungsfrist<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/36/1646-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.36.1646.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über

(1.) die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, und

(2.) die Beschwerde des CC, Adresse 3, **** X,

jeweils gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022,

zu Recht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die gegenständliche Beschwerde der AA wird eingestellt.

2. Die Beschwerde des CC wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist nunmehr mit „bis längstens 15.10.2026“ festgelegt wird.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.06.1965, Zl ***, wurde dem von DD und EE beantragten Zubau (Gst **1 KG X) beim bestehenden Wohnhaus auf dem damaligen Gst **2 KG X die Baubewilligung entsprechend der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichpläne des FF, datiert mit „Feber 1965“ erteilt.

Bei diesem Bestandsgebäude auf dem nunmehrigen Gst **3 KG ***** X (Adresse 3) wurde am 04.06.2024 ein Ortsaugenschein der Baubehörde durchgeführt.

In der dazu vom hochbautechnischen Sachverständigen verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 04.06.2024 wird ua auch ausgeführt, dass festgestellt wurde, dass der Bereich des Obergeschosses des gegenständlichen Wohngebäudes zu einer abgeschlossenen Wohnung umgebaut wird und vom Obergeschoss eine direkte Verbindung zum derzeit nicht ausgebauten Dachgeschoss hergestellt wird. Weiters wurden Fester- und Türöffnungen in den Außenwänden des Obergeschosses verändert. Die Änderung der Fensteröffnung ist jedenfalls anzeigepflichtig und die Erweiterung des Wohnraumes ins Dachgeschoss bewilligungspflichtig.

Mit Bescheid der Baubehörde vom 17.06.2024 (ohne Zahl) wurde ua auch AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) und CC (in der Folge: Beschwerdeführer) die weitere Bauausführung bei diesem Bestandsgebäude untersagt.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Im Weiteren wurden dann am 04.12.2024 von der Baubehörde nochmals ein Ortsaugenschein durchgeführt.

Dazu hat der hochbautechnische Sachverständige zwei schriftliche Stellungnahmen jeweils vom 18.12.2024 zum einen betreffend die Baumaßnahmen im Bereich des Ober- und Dachgeschosses und zum anderen bezüglich des Baukonsenses des Bestandsgebäudes erstattet.

In der Stellungnahme vom 18.12.2024 zum Bestandsgebäudes wird vom hochbautechnischen Sachverständigen zusammengefasst insbesondere ausgeführt, dass das Gebäude ursprünglich vor 1940 errichtet und mit Bescheid vom 03.06.1965, Zl ***, ein dreigeschossiger Zubau mit den Abmessungen 4,25 m x 9,89 m an der Nordwestseite des Gebäudes bewilligt wurde. Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung hat sich ergeben, dass abweichend von der Baubewilligung – vermutlich bei oder nach der Errichtung des Zubaus - ein zusätzliches Geschoss als Dachgeschoss ausgeführt wurde und es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO handelt, die auch im Zeitpunkt der seinerzeitigen Bauausführung bewilligungspflichtig gewesen ist.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.04.2025, Zl ***, wurde ua auch den beiden Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dahingehend erteilt, dass beim Gebäude auf Gst **3 KG X der der Baubewilligung vom 03.06.1965 entsprechend den Einreichplänen des FF, datiert mit „Feber 1965“ entsprechende Zustand bis längstens 31.08.2025 herzustellen ist.

Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sowie der unvertretene Beschwerdeführer die Beschwerden vom 21.05.2025 sowie vom 27.05.2025 ein.

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde insbesondere Folgendes aus:

„(…) bezugnehmend auf den Bescheid der Gemeinde X vom 25.04.2025 (***,) möchte ich hiermit Beschwerde erheben und das Ansuchen auf nachträgliche Erteilung der Bewilligung ankündigen. Hiermit soll festgehalten werden, dass ich an einer Nachgenehmigung der Bauabweichungen vom Einreichsplan (28.08.1965) bemüht bin. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Bautätigkeit, die ab 2023 durch AA durchgeführt wurden, nicht im Interesse der Nachgenehmigung stehen.

(…)“

Mit Schriftsatz vom 29.04.2026, beim Landesverwaltungsgericht Tirol von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am selben Tag eingebracht, wurde die gegenständliche Beschwerde der AA zurückgezogen.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2025:

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

IV.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung (Beschwerde der AA):

1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde ua auch der Beschwerdeführerin ein näher konkretisierter baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 (Wiederherstellung des bescheidmäßigen Zustandes des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes) erteilt.

Dagegen wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin firstgerecht die Beschwerde vom 21.05.2025 eingebracht.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2026, beim Landesverwaltungsgericht Tirol von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am selben Tag eingebracht, wurde die gegenständliche Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgezogen.

2. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam.

Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

3. Es war daher aus diesem Grund das Beschwerdeverfahren zur Entscheidung über die Beschwerde der AA gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung (Beschwerde des CC):

1. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt ergibt sich, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.06.1965, Zl ***, dem von DD und EE beantragten Zubau (Gst **1 KG X) beim bestehenden Wohnhaus auf dem damaligen Gst **2 KG X die Baubewilligung entsprechend der mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichpläne des FF, datiert mit „Feber 1965“ erteilt wurde.

In der schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 18.12.2024 wurde von diesem nach Durchführung von Ortsaugenscheinen am 04.06.2024 und am 04.12.2024 zusammengefasst ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude ursprünglich vor 1940 errichtet und mit Bescheid vom 03.06.1965, Zl ***, ein dreigeschossiger Zubau mit den Abmessungen 4,25 m x 9,89 m an der Nordwestseite des Gebäudes bewilligt wurde. Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung hat sich ergeben, dass abweichend von der Baubewilligung – vermutlich bei oder nach der Errichtung des Zubaus - ein zusätzliches Geschoss als Dachgeschoss ausgeführt wurde und es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme nach § 28 Abs 1 lit a TBO handelt, die auch bei der seinerzeitigen Bauausführung bewilligungspflichtig gewesen wäre.

Weiters ergibt sich aus dem Bauakt, dass sich darin ein mit Stempel der Gemeinde X versehener Plan des FF, datiert mit „Juli 1966“ und der Bezeichnung „Deckplan - Zubau und Aufstockung beim best. Wohnhaus“ findet.

Dieses Planexemplar weist jedoch keinen Genehmigungsvermerk der Baubehörde auf und findet sich dazu im vorgelegten Bauakt auch keine baubehördliche Erledigung oder sonstige Unterlagen dazu.

2. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.

3. Im gegenständlichen Fall ist auf Grundlage der hochbautechnischen Stellungnahme vom 18.12.2024 ua auch dem Beschwerdeführer als einem der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilt worden und wurde zusammengefasst aufgetragen, dass bei diesem Gebäude der der Baubewilligung vom 03.06.1965, Zl ***, entsprechend den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen des FF, datiert mit „Feber 1965“ entsprechende Zustand herzustellen ist.

Vom Beschwerdeführer wurde in seiner Beschwerde nicht bestritten, dass das verfahrensgegenständliche Bestandsgebäude nicht der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.06.1965, Zl ***, erteilten Baubewilligung entspricht.

Bestritten wurde von ihm auch nicht, dass diese abweichende Bauausführung (Zubau Dachgeschoss) auch eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme darstellt.

Es war daher aufgrund der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers auf den vorliegenden baupolizeilichen Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 nicht näher im Detail einzugehen.

4. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgelegten Leistungsfrist ist weiter auszuführen, dass nach herrschender Judikatur des VwGH die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden ist.

Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Erfüllungsfrist zu setzen (vgl VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua).

Da im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid die Leistungsfrist bis 31.08.2025 bestimmt wurde, war daher mit der gegenständlichen Entscheidung zwingend auch die Leistungsfrist neu festzulegen.

5. Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva).

Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva).

Dabei ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baus auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens.

6. Im gegenständlichen Fall wurde mit der bekämpften Entscheidung die Leistungsfrist – gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 18.12.2024 - mit ca 4 Monaten festgelegt.

Diese Leistungsfrist wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und in der Beschwerde auch sonst in keiner Weise thematisiert.

7. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass aufgrund der vorliegenden Beschwerde die Leistungsfrist des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.04.2025, Zl ***, im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr – insbesondere auch in Anbetracht der nunmehrigen jahreszeitlichen Witterung - mit „bis längstens 15.10.2026“ neu festzulegen war.

8. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ua ausgeführt, dass er an einer Nachgenehmigung der Bauabweichungen vom Einreichplan (28.08.1965) bemüht ist, ist dazu Folgendes auszuführen:

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge - sofern es nicht um Fragen der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung bzw der Änderung einer baulichen Anlage geht - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht. Dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0116; VwGH 25.03.1999, 97/06/0216; VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056; uva).

Aus der Mitteilung der Baubehörde vom 29.04.2026 ergibt sich, dass aufgrund eines Antrages der drei Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes ein Verfahren gemäß § 36 TBO 2022 bei der Baubehörde derzeit noch behängt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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