LVwG T LVwG-2025/31/3045-8

LVwG-2025/31/3045-8Tribunal Administrativo Regional10 de jun. de 2026

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Verwendung als FZW<br/>Krankheitsbedingte Mindernutzung<br/>Hauptwohnsitzmeldung aufrecht<br/>Fruchtgenuss<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/31/3045-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.31.3045.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.10.2025, ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 6.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 1 Stunde) auf Euro 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 400,- neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.10.2025, ***, wurde AA spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 31.10.2024 - 05.08.2025

Ort: **** W, Adresse 3, Top 5

Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich die Wohnung Top 5 unter der Adresse **** W, Adresse 3 auf Gst **1, GB ***** W, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.

Die Wohnung diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13 Abs 3 lit a, § 13 Abs 6 erster Satz und § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI Nr 43/2022 idF LGBI Nr 6/2025 und § 13a Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI Nr 43/2022 idF LGBI Nr 6/2025.

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 6.000,00

Tag(e) 1 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA (im Weiteren als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass sie ihren Ehemann, welcher 85 Jahre alt und schwer am Herzen erkrankt und mehrfach operiert worden sei, nicht allein lassen konnte. Zuletzt lebte die Beschwerdeführerin in der Wohnung ihres Sohnes in V, da sich das Krankenhaus, in dem die Operationen ihres Ehegatten stattfinden, ebenfalls in V befindet. Die erste Operation des Mannes wurde im März 2024 durchgeführt, die letzte Operation im Juni 2025. Deswegen habe sich die Beschuldigte nicht in der Wohnung in W aufhalten bzw diese nur wenig benutzen können. Eine Tatbestandsmäßigkeit sei somit nicht gegeben.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten einzuvernehmen und hiernach das Strafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangen Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.2.2026, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters über Videokonferenz einvernommen und hinsichtlich ihrer maßgeblichen Lebensumstände befragt werden konnten.

II.Rechtliche Grundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LBGl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 6/2025 (TROG 2022):

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

[…]

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

[…]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 80.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Gemäß § 13a Abs 1 lit a iVm Abs 3 TROG 2022 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 80.000,- zu bestrafen, wer einen Wohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a, eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 erster Satz vorliegt.

2. Im Gegenstandsfall ist aufgrund des Akteninhaltes sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2026 evident, dass das in Rede stehende Objekt, nämlich die Wohnung Top 5 unter der Adresse 3 in **** W (Gst **1 KG W), im Jahr 2019 vom Ehegatten der Beschwerdeführerin erworben wurde.

Im Jahr 2022 wurde das Eigentum der Wohnung an den Sohn der Beschwerdeführerin übergeben und wurde der Beschwerdeführerin und deren Gatten das Fruchtgenussrecht an dieser Wohnung eingeräumt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 4, viertletzter Absatz).

Für das gegenständliche Objekt wurde weder eine (nachträgliche) Anmeldung von Freizeitwohnsitzen iSd § 13 Abs 3 lit a TROG 2022 vorgenommen noch liegt eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 vor.

Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan liegt gegenständlich nicht vor, wobei die Widmungskategorie des gegenständlichen Grundstückes „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 lautet, sodass eine Festlegung gemäß § 13 Abs 3 vorletzter Satz TROG 2022 zwar grundsätzlich in Betracht käme, allerdings laut aktuellen statistischen behördlichen Erhebungen (Stand 28.5.2026, vgl. https://statistik.tirol.gv.at/homepage/freizeitwohnsitze/index.html) in der Gemeinde W insgesamt 295 festgestellte oder auf Ausnahmebewilligungen nach § 13 Abs 8 TROG 2022 beruhende Freizeitwohnsitze vorhanden sind und somit bei einer festgestellten Freizeitwohnsitzquote von 11,3 % gemäß § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze unzulässig ist.

3. Fußend auf diesen Rahmenbedingungen ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ein Umstand, der übrigens auch von der Beschwerdeführerin und dem Ehegatten selbst nicht substanziiert bestritten wurde (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 4, letzter Absatz).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich somit aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass das verfahrensgegenständliche Objekt, dessen Benützung der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 3, letzter Absatz) erwachsenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 5.8.2025, ***, gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, aufgrund der relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des § 13 Abs 3 und Abs 8 TROG 2022 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

4. Soweit die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes keine Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu grundsätzlich zunächst Folgendes auszuführen:

Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt, so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz:

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann daher von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.

5. Zur konkreten Nutzung des gegenständlichen Objektes befragt, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2026 zu Protokoll, dass er dort, nachdem er das Objekt im Jahr 2019 erworben habe, über einen Zeitraum von drei Jahren gewohnt und dort seinen Hauptwohnsitz aufgewiesen hatte (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 3, drittletzter Absatz).

Die Beschwerdeführerin wiederum gab an, dass sie selbst damals im Jahr 2019 nicht mit ihrem Mann nach W gezogen sei, da sie ein befreundetes Ehepaar kannte, das sie gepflegt habe, und die in den Jahren 2021 bzw 2023 gestorben sind; folglich habe sie bis 2023 in Z gewohnt und erst danach ihren ersten Wohnsitz (gemeint: Hauptwohnsitz) in W beantragt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 5, fünftletzter Absatz).

Auch ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin den Hauptwohnsitz von Z nach W verlegte, wurde das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes in W seitens beider Ehegatten nicht einmal behauptet, sondern wurde vielmehr eingeräumt, dass eine intensivere Nutzung des Wohnsitzes in W auch aufgrund zunehmender gesundheitlicher Probleme des Ehegatten der Beschwerdeführerin, etwa wegen Problemen mit seinem Herzrhythmus, in deren Rahmen er kardiovertiert werden musste, wobei die erste Operation schon im Jahr 2023 stattgefunden habe (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 3, dritter Absatz).

Darüber hinaus musste sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch in den Jahren 2024 und 2025 vermehrt in ärztliche Behandlung begeben und hat sich dabei auch mehrfach stationär in V bzw U aufgehalten (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 2, vorletzter Absatz). Auch kam es beim Ehegatten der Beschwerdeführerin zu einer Divertikel-Entzündung, die einen Darmverschluss verursachen kann und der Implantation eines Herzschrittmachers im Jahr 2025 (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 6, erster und zweiter Absatz).

Weiters räumte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung vom 11.2.2026 ein, dass es richtig sei, dass er nur deswegen nicht mehr in W haben wohnen können, weil sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er auf Ärzte, die in Deutschland wohnen, angewiesen sei und in deren Nähe bleiben müsse (vgl Verhandlungsprotokoll vom 11.2.2026, Seite 5, fünfter Absatz).

Auch gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2026 glaubhaft zu Protokoll, dass die Ehegatten stets gemeinsam in der Wohnung in W aufhältig gewesen sind, wenn sie sich im Tatzeitraum Oktober 2024 bis August 2025 dort aufgehalten haben (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 6 viertletzter Absatz).

Unstrittig ist daher, dass sich die Beschwerdeführerin im tatgegenständlichen Zeitraum (31.10.2024 bis 5.8.2025) allenfalls tageweise in W aufgehalten hat, wobei diese Aufenthalte immer wieder abgebrochen werden mussten, zumal der Mann wieder zurück nach Deutschland fahren musste (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 3 fünfter Absatz).

6. Dieser Umstand einer untergeordneten Nutzung wird auch dokumentiert durch die Stromverbräuche im Zeitraum 27.4.2019 bis 31.5.2024, in denen Jahresverbräuche von 289 kWh im Zeitraum 27.5.2020 bis 18.5.2021 bis maximal 635 kWh im Zeitraum 19.5.2021 bis 31.5.2022 gegeben waren, wobei der durchschnittliche Jahresstromverbrauch eines Zweipersonenhaushalts ca. 3000 kWh beträgt. Die seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Hauptwohnsitznutzung der gegenständlichen Wohnung in den Jahren 2019 bis 2022 findet darin nicht den geringsten Niederschlag.

Darüber hinaus wurden im Zeitraum vom 31.10.2024 bis 13.2.2025 insgesamt zwölf Objektkontrollen vor Ort durchgeführt und konnten dabei lediglich in den Weihnachtsferien, konkret am 28.12.2024 und am 4.1.2025, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte persönlich angetroffen werden. Bei den restlichen zehn Terminen konnte weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehegatte am gegenständlichen Objekt angetroffen werden.

Die Kontrollberichte dieser Überprüfungen wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin samt Lichtbildbeilage am 12.2.2026 übermittelt, da im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2026 seitens der Rechtsvertretung moniert wurde, dass diese nicht Teil des Aktes waren und dementsprechend keine Stellungnahme abgegeben werden könne.

Mit Stellungnahme vom 16.2.2026 führte der Rechtsvertreter aus, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht vor Ort gewesen sei. Er sei des Öfteren auf Reisen und habe auch bei Bekannten genächtigt und sei naturgemäß auch nicht den ganzen Tag zuhause und gehe auch manchmal spazieren oder mache sonstiges.

Mit diesem Vorbringen können die oben wiedergegeben persönlichen Aussagen der Betroffenen zur (geringfügigen) Intensität der Nutzung der Wohnung im tatgegenständlichen Zeitraum 31.10.2024 bis 5.8.2025 aber weder ungeschehen gemacht noch relativiert werden.

7. Wenn seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin weiters ins Treffen geführt wird, dass lediglich die gesundheitlichen Probleme des Ehegatten letzten Endes dazu geführt haben, dass man die medizinische Versorgung in die Bereiche des Ortes Z, auf die Klinik V und sämtliche anderen angeführten Kliniken verlagern musste und es jedem Menschen unbenommen bleiben muss, den Mediziner seines Vertrauens zu Rate zu ziehen und auch die Spitäler seines Vertrauens, so gilt darauf hinzuweisen, dass gerade für derartige Änderungen der Lebensumstände der Ausnahmebewilligungstatbestand des § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 geschaffen wurde, der die Betroffenen bei entsprechender Glaubhaftmachung in die Lage versetzt hätten, den gegenständlichen Wohnsitz aufgrund einer Ausnahmebewilligung weiterhin zu nutzen.

Dass eine solche Vorgangsweise unterlassen wurde und zudem durch die aufrechten Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin (seit 11.4.2023) und ihres Ehegatten suggeriert wurde, dass der Wohnsitz (weiterhin) als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, wurde das Regelungsregime des § 13 und § 13a TROG 2022 erkennbar unterlaufen.

8. Soweit in der Beschwerde – wie auch im gesamten Verfahren – vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den gegenständlichen Wohnsitz in der Absicht erworben hätten, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründen zu wollen, ist dazu Folgendes auszuführen:

Aufgrund des klaren Wortlautes des § 13a TROG 2022 (arg: „Wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer bei Erwerb des Objektes nicht abzustellen ist.

Da sich hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretung in § 13 Abs 1 TROG 2022 eine Legaldefinition eines Freizeitwohnsitzes befindet, ist sohin auch im gegenständlichen Fall die tatsächliche Nutzung entscheidend und kommt es auf die Intention des Erwerbers oder Mieters bei Begründung des Mietverhältnisses nicht an (vgl VwGH 20.6.2001, 99/06/0205; VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171 ua).

9. Wenn die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass von der belangten Behörde der Nachweis erbracht werden müsste, dass das in Rede stehende Objekt zu Freizeitzwecken verwendet werde, so ist auf die Bestimmung des § 13a Abs 5 TROG 2022 zu verweisen, in der festgelegt ist, dass der Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes vom Eigentümer oder vom Verfügungsberechtigten zu erbringen ist.

10. Es ist daher davon auszugehen, dass im tatgegenständlichen Zeitraum aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme und Leidenszustände des (mittlerweile verstorbenen) Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Nutzung des gegenständlichen Objektes nicht in einer Intensität erfolgen konnte, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der privaten Lebensumstände als deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in W zu werten wäre und wird dieser Umstand einerseits durch die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten zur Nutzung selbst sowie durch die zugrundeliegenden Stromverbräuche und die durchgeführten Objektkontrollen hinreichend dokumentiert.

Das diesbezüglich von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erwies sich als umfangreich und umfasste die Einholung von Meldebestätigungen, Grundbuchsauszügen und Anfragen bei deutschen Behörden ebenso wie die Erhebung des Stromverbrauchs in den Jahren 2019 bis 2024 sowie zwölf Objektkontrollen samt Lichtbildbeilage und Auswertungsprotokoll im tatgegenständlichen Zeitraum.

11. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung der Beschwerdeführerin nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient, sondern von dieser im Zeitraum 31.10.2024 bis 5.8.2025 vielmehr als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat daher die angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

12. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlich angelasteten Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl VwGH 17.12.2009, 2008/06/0050 ua;).

Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.5.1989, 89/02/0017 ua).

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch – wie oben dargelegt - nicht gelungen und war daher gegenständlich hinsichtlich des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

13. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen wie folgt:

Wer unter anderem einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 3 lit a TROG 2022, eine Baubewilligung iSd § 13 Abs 6 TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung iSd § 13 Abs 8 TROG 2022 vorliegt, begeht gemäß § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 13a Abs 1 lit a iVm 13a Abs 3 TROG 2022 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 80.000,- zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2026 zu Protokoll gegeben, dass sie eine monatliche Rente in der Höhe von Euro 688,- bezieht und dass dies alles sei, was sie an Einkommen habe.

Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass der mittlerweile am 7.3.2026 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin dieser gegenüber unterhaltspflichtig war und nunmehr auch ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Witwenpension gegeben ist und die gegenständliche Wohnung bereits im Jahre 2022 an den Sohn der Beschwerdeführerin übergeben wurde und sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten Fruchtnießer dieser Wohnung war.

Der Unrechtsgehalt ist – wie auch in der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt – als nicht unerheblich zu qualifizieren: Das Hintanstellen einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung ist zur Sicherstellung der Einhaltung raumplanerischer Vorgaben, insbesondere dem Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfes der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen, von zentraler Bedeutung. Diesen Vorgaben kommt insbesondere angesichts der in Tirol eingeschränkten Gebiete, die als Dauersiedlungsraum nutzbar sind, besondere Bedeutung zu und hat die Beschwerdeführerin diesen Zielen erkennbar zuwidergehandelt.

Mildernd war zu werten, dass die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Strafvormerkungen aufweist, wobei dieser Umstand bereits von der belangten Behörde bei der Bemessung der verhängten Geldstrafe entsprechend berücksichtigt und gewertet wurde.

Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden oder hervorgekommen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in direkter Gegenüberstellung zu den Einkommensverhältnissen ihres Mannes deutlich ungünstigere Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufweist und konnte daher die (ursprünglich auch gegen des Ehegatten) verhängte Geldstrafe von Euro 6.000,- auf nunmehr Euro 4.000,- herabgesetzt werden, womit der gesetzliche Strafrahmen gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 von bis zu Euro 80.000,- lediglich in einem Ausmaß von 5 % ausgeschöpft wurde.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedoch geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Eine Bestrafung in dieser Höhe erschien schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die nunmehrige Bestrafung erweist sich daher jedenfalls als tat- und schuldangemessen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Mit der Frage des Vorliegens einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und dabei eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung beachtet wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtsache auch nicht abgewichen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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