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LVwG-2025/13/1344-5•LVwG T LVwG-2025/13/1344-5
LVwG-2025/13/1344-5Tribunal Administrativo Regional10 de jun. de 2026
Anordnung der Beibringung von Befunden zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.04.2025, GZl ***, betreffend die Anordnung der Beibringung von Befunden zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein Harnscreening auf THC zur Erstellung eines neuen amtsärztlichen Gutachtens innerhalb von einem Monat, ab Zustellung dieses Bescheides, beizubringen.
Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf aufmerksam gemacht, dass ihm, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 4 FSG entzogen werden muss.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kann den in Ihrem Schreiben geäußerten Einschätzungen nicht zustimmen. Ich bin - entgegen Ihrer Annahme - weder ein regelmäßiger Konsument noch eine suchtkranke Person. Es stimmt, dass im Mai 2023 ein Vorfall stattgefunden hat. Da jedoch meine Blutwerte unauffällig waren, wurde mir der Führerschein bereits innerhalb von zwei Wochen, noch im Mai 2023, zurückgegeben.
Auch im Dezember 2024 kam es zu keinem Unfall oder negativen Vorfall. An dem betreffenden Tag war ich beruflich unterwegs und nicht aus privaten Gründen.
Ich besitze meinen Führerschein seit dem Jahr 2007, und dies ist das erste Mal, dass es zu einer derartigen Auseinandersetzung kommt. Ich halte es daher für unverhältnismäßig, aufgrund eines einzelnen Vorfalls derart unter Druck gesetzt zu werden.
Obwohl ich lediglich in Bezug auf THC beurteilt wurde, wurde ich bei der letzten Urinuntersuchung pauschal für alle Betäubungsmittel verantwortlich gemacht. Statt der üblichen 30 € musste ich 210 € zahlen, obwohl auch dieser Test negativ war. Dies kann ich nicht nachvollziehen.
Sollte die zuständige VPU-Stelle mich als abhängig eingestuft haben, so spiegelt dies nicht meine tatsächliche Situation wider. Ich bin nicht die Person, für die man mich offenbar hält, und kann das Ergebnis in dieser Form nicht akzeptieren. Ich bin der Auffassung, dass hier ein erhebliches Missverständnis vorliegt. Sie kennen mich nicht persönlich, und ich bitte Sie daher, nicht alle Betroffenen über einen Kamm zu scheren.
Ich ersuche Sie um eine faire und differenzierte Betrachtung meines Falls und danke Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholte Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend den Beschwerdeführer und das rechtskräftige Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.02.2025, GZl ***, betreffend den Beschwerdeführer.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer hat am 15.11.2024 um 20:25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** (A) in **** Y, Adresse 2, in Fahrtrichtung Westen in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt (Beweis: rechtskräftiges Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.02.2025, GZl ***).
Eine im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Untersuchung durch ein Organ des amtsärztlichen Dienstes erbrachte laut Gutachten vom 15.11.2024 eine Fahruntauglichkeit zum Tatzeitpunkt. Laut Blutauswertung vom 27.11.2024 durch das gerichtsmedizinische Institut lag beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung durch THC, 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure vor.
Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.12.2024, GZl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von einem Monat aberkannt und ihm die Lenkberechtigung der Klassen AM und B, gerechnet vom 15.11.2024 bis inklusive 15.12.2024, entzogen. Weiters wurde ihm das Recht von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet, ebenso die Beibringung einer verkehrspsychologischen und fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme.
Gegen diesen Mandatsbescheid wurde keine Vorstellung erhoben, er ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat am 23.01.2025 das Verkehrscoaching beim BB (Tirol) das ihm aufgetragene Verkehrscoaching absolviert (Beweis: Bestätigung des BB und der CC GmbH vom 23.01.2025, Auftragsnummer: *** und Kundennummer: *** im behördlichen Akt).
Nachdem seitens des Beschwerdeführers auch die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 09.01.2025 sowie die fachärztlich psychiatrische Stellungnahme vom 29.01.2025 bei der Behörde vorgelegt wurden, wurde ihm der Führerschein zur Zahl *** am 12.02.2025 wieder ausgefolgt.
In der verkehrspsychologischen Stellungnahme der 1A Sicherheit, Kooperationsgemeinschaft für verkehrspsychologische Untersuchungen vom 29.01.2025 ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 „derzeit nicht geeignet“ ist.
Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass Anlass der Untersuchung am 19.12.2026 eine Fahrt im drogenbeeinflussten Zustand gewesen ist.
Im Rahmen der Drogenanamnese ergibt sich ein regelmäßiger mehrjähriger Drogenkonsum (dieser Drogenkonsum führte bereits im Jahre 2023 zu einem Vorfall im Straßenverkehr, wo zwar ein Konsum von Drogen nachgewiesen werden konnte, jedoch eine Beeinträchtigung nicht mehr gegeben war und das Verwaltungsstrafverfahren daher eingestellt wurde).
Eine ausreichende selbstkritische Auseinandersetzung mit der Problematik von Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme lässt sich nicht erkennen, obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich schon einen Vorfall (den oben angeführten) zu verzeichnen hatte.
Dieser Vorfall hatte jedoch das Problembewusstsein nicht verstärkt. Es zeigt sich ein reduziertes Norm- und Regelbewusstsein, wie auch ein verstärkter Drogenkonsum vor dem Vorfall. Ein ausreichendes Trennungsvermögen von Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme lässt sich nicht im ausreichenden Ausmaß erkennen. Positiv ist die Absicht zu werten, nach dem Vorfall auf Drogenkonsum zu verzichten. Die seither vergangene Zeit wird jedoch als deutlich zu kurz beurteilt, um auf eine längerfristige Stabilität, zu schließen; insbesondere in Hinsicht auf den mehrjährigen Umgang mit Drogen.
Im Umgang mit Drogen zeigt sich eine deutliche eingeschränkte Selbstkontrolle und es bedarf einer längerfristigen nachweisbaren Drogenfreiheit (6 Monate) sowie einer Inanspruchnahme psychologischer Begleitmaßnahme (Drogenberatung), weswegen insgesamt die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht ausreichend gegeben ist.
EE, Facharzt für Psychiatrie, Arzt für Allgemeinmedizin, empfiehlt in seinem fachlich psychiatrischen Gutachten vom 29.01.2025 eine zwei- bis dreimonatliche Abstinenz durch Bestimmung von THC im Harn und dann eine weitere Befristung der Lenkberechtigung und Kontrolle der Abstinenz in der Dauer von zwei Jahren.
Aus psychiatrischer Sicht kann sohin eine unter einer Auflage positive Stellungnahme hinsichtlich des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 abgegeben werden.
Grundlage dieser Entscheidung – vorbehaltlich ausreichender kraftfahrzeugspezifischer Leistungsfähigkeit in der verkehrspsychologischen Untersuchung – sind der unauffällige psychopathologische Status, die stabile und weitgehend stützende soziale Situation, die fehlende Tendenz zur Dissimulation und Verharmlosung sowie die ausreichende Anpassungsbereitschaft gewesen, wobei der Beschwerdeführer hier auch Strategien und Entscheidungsgrundlagen für eine zukünftige Abstinenz ausreichend erklärt hat.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Abstinenz durch einen negativen Cannabis-Harnbefund, einschließlich Kreatinin und mit Harnabnahme unter Sicht bei einem Laborarzt sind noch zusätzlich zu objektivieren.
Im amtsärztlichen Gutachten vom 26.03.2025 wurde durch die Polizeiärztin DD ausgeführt, dass aufgrund der nicht vorliegenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen als nicht gegeben erscheint. Es wurde jedoch eingeräumt, dass aus amtsärztlicher Sicht ab 19.04.2025 eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sowie unter Vorlage eines aktuellen Harnscreenings auf THC zu einer Neubeurteilung des Sachverhaltes führen können.
Zusammenfassend steht fest, dass beim Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2024 ein regelmäßiger Konsum von THC vorlag, welcher durch die Blutauswertung aus Mai 2023 sowie aus dem Vorfall vom 15.11.2024 (Datum der verkehrspsychologischen Untersuchung 19.12.2024) nachweisbar ist. Sowohl die gegenständliche verkehrspsychologische Stellungnahme als auch die gegenständliche fachärztlich psychiatrische Stellungnahme empfehlen die Stabilität beim Beschwerdeführer hinsichtlich des Umgangs mit Drogen zu überprüfen.
Seitens der belangten Behörde wurde sohin die gegenständlich angefochtene Entscheidung erlassen.
Bis dato legte der Beschwerdeführer keine – auch der belangten Behörde nicht - neuen bzw aktuelle Befunde vor (Beweis: E-Mail-Schreiben der belangten Behörde vom 26.03.2026).
Der Beschwerdeführer weist seit Ende des Jahres 2022 bis Oktober 2024 jedenfalls 20 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen auf (Beweis: vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Verwaltungsstrafvormerkungen betreffend den Beschwerdeführer).
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus den genannten teilweise auch in Klammer angeführten Beweismitteln. Die Ausführungen im verkehrspsychologischen Gutachten als auch in der fachärztlich psychiatrischen Stellungnahme des EE sind nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei begründet, ebenso das darauf basierende Gutachten der Amtssachverständigen DD. Insofern konnten diese Ausführungen der gegenständlichen Entscheidung ohne jeden Zweifel zugrunde gelegt werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Beschränkungen einzuschränken.
Gemäß § 24 Abs 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das amtsärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen (§ 8 Abs 2 FSG).
Gemäß § 8 Abs 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“.
„Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.“
Die Bestimmung des § 14 (Alkohol, Sucht- und Arzneimittel) der FSG-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lautet wie folgt:
„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
Im gegenständlichen Fall erfolgte eine amtsärztliche Beurteilung durch die Amtsärztin DD. Dieses amtsärztliche Gutachten baute dabei auf das verkehrspsychologische Gutachten der 1A Sicherheit vom 09.01.2025 sowie auf die fachärztlich psychiatrische Stellungnahme des EE auf. Die Amtsärztin setzte sich in ihrem Gutachten mit den vorliegenden Befunden auseinander und gelangte in ihrem Gutachten schlüssig zur Ansicht, dass beim Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist.
Wie die belangte Behörde daher in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht ausgeführt hat, war dem Beschwerdeführer aufgrund der nicht vorliegenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung die Beibringung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung hinsichtlich der Bereitschaft der Verkehrsanpassung sowie die Vorlage eines aktuellen Drogenscreenings auf THC unter Sicht ausgewertet aufzuerlegen, dies um eine längerfristige Stabilität des Bewusstseins des Beschwerdeführers hinsichtlich Drogenkonsumation zu überprüfen. Beide Maßnahmen erscheinen geeignet, um eine Abklärung betreffend Drogenkonsum erreichen zu können. Eine sofortige Entziehung der Lenkberechtigung war aufgrund des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens unter den gegebenen Voraussetzungen als nicht verhältnismäßig anzusehen.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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