LVwG T LVwG-2025/36/0647-9

LVwG-2025/36/0647-9Tribunal Administrativo Regional5 de jun. de 2026

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konsenslose Bauführung<br/>„in dubio pro reo“

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/36/0647-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.36.0647.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, ua, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Das Beschwerdeverfahren auf Grund der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, wird eingestellt.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, wird gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Folge gegeben, dieser Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang eingestellt.

3. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit Euro 200,- neu festgesetzt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, wurden AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Zusammenhang mit einer Bauführung beim Bestandsgebäude auf Gst **1 KG ***** X zwei jeweils näher konkretisierte Übertretungen nach der TBO 2022 zur Last gelegt (konsenslose Bauführung und Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages – Baueinstellung).

Dagegen brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in vollem Umfang fristgerecht die Beschwerde vom 11.03.2025 ein.

Hinsichtlich der in Spruchpunkt 2. angelasteten Übertretung wurde im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst ausgeführt:

Die belangte Behörde stütze sich in ihrer Begründung, wonach der aufgetragenen Baueinstellung vom 17.06.2024 nicht entsprochen worden sei, insbesondere auf die Angaben und Feststellungen der Gemeinde X und des hochbautechnischen Sachverständigen, welche am 04.06.2024 und am 04.12.2024 einen Lokalaugenschein durchführten. Am 04.06.2024 habe jedoch keine Besichtigung bzw Befundung des Dachgeschoßes durch den Amtssachverständigen der Gemeinde X stattgefunden, obwohl der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine Besichtigung angeboten habe. Der Sachverständige habe gemeint, dass im Moment keine weitere Besichtigung notwendig sei und dass er sich zunächst einen Überblick im Bauakt über den Bewilligungsstand machen wolle. Im Dachgeschoß des Wohnhauses seien seit der am 17.06.2024 verfügten Baueinstellung von der Beschuldigten oder deren Ehegatten keinerlei Arbeiten mehr verrichtet worden. Die Arbeiten im Dachgeschoß seien am 17.06.2024 bereits fertiggestellt gewesen. Der Zugang zum Dachgeschoß sei mit einer Folie abgedeckt gewesen. Für die Feststellung, dass die Arbeiten nach dem 17.06.2024 noch fortgeführt worden wären, würden keinerlei Beweise vorliegen, zumal der Bürgermeister und der Amtssachverständige das Dachgeschoß im Dezember 2024 im selben fertigen Zustand, wie er bereits am 04.06.2024 bestanden habe, gesehen hätten, da diese Räumlichkeiten im Juni nicht in Augenschein genommen worden seien.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend die Stellungnahme der Baubehörde vom 29.04.2026 samt Unterlagen sowie die ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der Baubehörde vom 04.05.2026 eingeholt.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2026, am selben Tag beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Email eingelangt, wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses zurückgezogen.

Am 20.05.2026 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündlichen Verhandlung durchgeführt.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie den Bauakt.

Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend die Stellungnahme der Baubehörde vom 29.04.2026 samt Unterlagen sowie die ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der Baubehörde vom 04.05.2026 eingeholt.

III.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl Nr 73/2024:

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,

(…)

h)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 42 Abs. 1 bis 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, die weitere Bauführung untersagt oder die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird,

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

IV.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses:

1. In Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführerin eine näher konkretisierte Übertretung nach § 67 Abs 1 lit a iVm § 28 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 (konsenslose Bauführung beim Bestandsgebäude auf Gst **1 KG X) zur Last gelegt.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2026, am selben Tag beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Email eingelangt, wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, rechtswirksam zurückgezogen.

2. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam.

Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

3. Es war daher aus diesem Grund das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2025, Zl ***, in diesem Umfang einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses:

1. Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 die weitere Bauausführung zu untersagen.

Beim gegenständlichen Bestandsgebäude auf Gst **1 KG ***** X wurde am 04.06.2024 ein Ortsaugenschein ua auch im Beisein der Beschwerdeführerin und des hochbautechnischen Sachverständigen der Baubehörde durchgeführt.

In der dazu vom hochbautechnischen Sachverständigen verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 04.06.2024 wird ua auch ausgeführt, dass festgestellt wurde, dass der Bereich des Obergeschosses des gegenständlichen Wohngebäudes zu einer abgeschlossenen Wohnung umgebaut wird und vom Obergeschoss eine direkte Verbindung zum derzeit nicht ausgebauten Dachgeschoss hergestellt wird. Weiters wurden Fester- und Türöffnungen in den Außenwänden des Obergeschosses verändert. Die Änderung der Fensteröffnung ist jedenfalls anzeigepflichtig und die Erweiterung des Wohnraumes ins Dachgeschoss bewilligungspflichtig.

Mit Bescheid der Baubehörde vom 17.06.2024 (ohne Zahl) wurde ua auch der Beschwerdeführerin die weitere Bauausführung bei diesem Bestandsgebäude untersagt.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

2. Wer ua einem baupolizeilichen Auftrag nach § 42 Abs 3 TBO 2022, mit dem die weitere Bauführung untersagt wurde, nicht nachkommt, begeht nach § 67 Abs 1 lit h TBO 2022 eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,- zu bestrafen.

In gegenständlichen Fall wurde in Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses der Beschwerdeführerin mit näherer Konkretisierung zur Last gelegt, dass sie dem mit Bescheid vom 17.06.2024 (ohne Zahl) erteilten baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen habe und das Bauvorhaben weiter fortgesetzt wurde.

3. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde sowie auch bei ihrer bereits erfolgten Einvernahmen durch die belangte Behörde am 05.02.2025 immer vorgebracht, dass nach der Baueinstellung keine Baumaßnahmen mehr durchgeführt und dem baupolizeilichen Auftrag nicht zuwidergehandelt worden sei.

Gegenständlich war daher zu beurteilen, ob das Bauvorhaben im angelasteten Tatzeitraum weiter ausgeführt wurde oder nicht.

4. Aus dem Akt der Strafbehörde sowie dem Akt der Baubehörde ergibt sich dazu, dass am 04.06.2024 ein Ortsausgenschein der Baubehörde ua auch im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen und der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde.

Wie bereits vorstehend ausgeführt wird in der schriftlichen Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.06.2024 zusammengefasst ausgeführt, dass bei diesem Ortsausgenschein festgestellt wurde, dass der Bereich des Obergeschosses des gegenständlichen Wohngebäudes zu einer abgeschlossenen Wohnung umgebaut wird und vom Obergeschoss eine direkte Verbindung zum derzeit nicht ausgebauten Dachgeschoss hergestellt wird. Weiters wurden Fester- und Türöffnungen in den Außenwänden des Obergeschosses verändert. Die Änderung der Fensteröffnung ist jedenfalls anzeigepflichtig und die Erweiterung des Wohnraumes ins Dachgeschoss bewilligungspflichtig.

Lichtbilder auf denen die Baumaßnahmen zu sehen sind, sind der Stellungnahme nicht angeschlossen.

Im Weiteren wurden dann am 04.12.2024 von der Baubehörde nochmals ein Ortsaugenschein durchgeführt.

In der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen dazu wurde ua Folgendes ausgeführt:

„(…) wurde festgestellt, dass das Dachgeschoss des Gebäudes tatsächlich zu Wohnzwecken ausgebaut wird. Der Ausbau war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines im Rohbau im Wesentlichen fertiggestellt. Der Ausbau wurde trotz rechtskräftiger Baueinstellung vom 17.06.2024 durchgeführt. (…) Ob, wie im Schreiben vom DD vom 27.11.2024 angeführt, zahlreiche tragenden Bau- und Stützelemente im Dachgeschoss entfernt wurden, welche die Statik des Gebäudes veränderten, konnte im Zuge des Ortsaugenscheins nicht mehr festgestellt werden. Diesbezüglich wäre seitens der Baubehörde für die Begutachtung ein Statiker, Zimmer- oder Baumeister heranzuziehen.

(…)“

Lichtbilder zum Baufortschritt im Zeitpunkt dieses Ortsaugenscheines sind der Stellungnahme nicht beigeschlossen.

5. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend die Stellungnahme der Baubehörde vom 29.04.2026 sowie die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 04.05.2026 eingeholt.

In diesen beiden Stellungnahmen wird ausgeführt, dass bei den beiden Ortsaugenscheinen am 04.06.2024 und am 04.12.2024 keine Lichtbilder angefertigt wurden bzw solche zwischenzeitlich nicht mehr auffindbar sind.

Sowohl aus der ergänzend eingeholten Stellungnahme der Baubehörde als auch der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen konnte ein allfälliger konkret Baufortschritt nach Ergehen der Baueinstellung nicht zweifelsfrei entnommen werden.

Damit war dem Verwaltungsgericht auch keine nähere baurechtliche Beurteilung allfälliger durchgeführter konkreter Maßnahmen möglich.

6. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der gegenständlich in Spruchpunkt 2. angelasteten Übertretung aufgrund der im gegenständlichen Fall konkreten Umstände – trotz ergänzendem Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts - nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob und wenn ja, welche Baumaßnahmen nach Einstellung dennoch weiter durchgeführt wurden und damit dem baupolizeilichen Auftrag mit Bescheid vom 17.06.2024 (ohne Zahl) widersprochen entsprochen wurde, oder nicht.

7. Dass ein bestimmter Sachverhalt nicht unwahrscheinlich ist, reicht im Hinblick auf die stricktest zu handhabende Zweifelsregel des 'in dubio pro reo' nicht aus, um zu einem verurteilenden Erkenntnis zu gelangen.

Um einen Schuldspruch fällen zu können, muss, wenn schon nicht mit Sicherheit, so doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass sich der einem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt in den bestrafungsrelevanten Punkten (sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht), tatsächlich so zugetragen hat (vgl VwGH 24.04.2012, 2012/09/0021; ua).

Diese an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist jedoch im vorliegenden Fall nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der gegenständlich konkret gegebenen Umstände nicht gegeben und war auch nicht zu ermitteln.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, sofern trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/02/0253; uva).

8. Es war daher im konkreten gegenständlichen Fall aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Übertretung aus diesem Grund einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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