LVwG T LVwG-2026/27/1245-1

LVwG-2026/27/1245-1Tribunal Administrativo Regional3 de jun. de 2026

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Regest

Rechtsschutzbedürfnis<br/>Vorstellung gegen einen Umbestellungsbeschluss

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/27/1245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.27.1245.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses, der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 05.02.2026, ***, wegen Vorstellung nach der RAO,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung BB der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.09.2025, *** (eingelangt bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 30.09.2025) als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Vorstellung eine aufrechte Bewilligung der Verfahrenshilfe bestanden habe und eine spätere Erlöschenserklärung weder rückwirkend noch zur Vernichtung bereits entstandener Rechtsschutzansprüche führen könne. Es würden grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt. Die Umbestellung eines Verfahrenshelfers sei ein eigenständiger Anspruch und habe der bestellte Verfahrenshelfer selbst schriftlich erklärt, dass eine ordnungsgemäße Kommunikation mit dem Beschwerdeführer nicht möglich sei und eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine, womit objektiv dokumentiert gewesen sei, dass das Vertrauensverhältnis zerstört gewesen sei, eine effektive Verteidigung unmöglich gewesen sei und eine Umbestellung zwingend zu prüfen gewesen sei. Eine materielle Prüfung sei nicht erfolgt. Durch die Verweigerung der Umberstellung und Entziehung der Verfahrenshilfe sowie Zurückweisung der Vorstellung sei dem Beschwerdeführer jeder effektive Rechtsschutz genommen worden. Die Entscheidung sei auch gleichheitswidrig und würden andere Verfahrenshilfeempfänger bei zerstörtem Vertrauensverhältnis regelmäßig eine Umbestellung erhalten. Die Begründung, durch die Erloschenerklärung sei die Rechtsgrundlage entzogen worden, sei ziruklär. Diese Erloschenerklärung habe auf der behaupteten Unmöglichkeit der Kommunikation beruht und sei diese wiederum im Folge der verweigerten Umbestellung gewesen. Die Kammer könne sich nicht auf eine spätere Entwicklung stützen, die durch eigenes unterlassen mitversursacht worden sei. Dem Beschwerdeführer sei seine effektive Rechtsmittelmöglichkeit genommen worden, Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht ausreichend bekämpft worden und sei ein erheblicher Vermögensschaden zugefügt sowie psychische und gesundheitliche Belastungen verursacht worden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.

II.Sachverhalt:

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 14.03.2025, *** wurde der betreibenden Partei CC gegen den Verpflichteten aufgrund eines Versäumungsurteils des Landesgerichtes X vom 25.06.2024, GZ *** zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung samt Zinsen und Kosten die Zwangsversteigerung bewilligt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 25.06.2025, *** wurde dem Beschwerdeführer für das Zwangsversteigerungsverfahren zu *** des Bezirksgerichtes Y Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwaltes) bewilligt, ein Mehrverfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 5 ZPO wurde hingehen abgewiesen.

Mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung BB, vom 21.07.2025, ***, wurde RA DD als Verfahrenshelfer für den Beschwerdeführer bestellt.

Auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgte sodann mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung BB, vom 24.07.2025, *** eine Umbestellung des Verfahrenshelfers und wurde nunmehr RA EE im Umfang der Beigebung bestellt.

Mit Antrag vom 28.07.2025 wurde beim Bezirksgericht Y vom Beschwerdeführer ein neuerlicher Antrag auf Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers eingebracht und darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erneut einen vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger beantrage, da es nicht mehr möglich sei, in Mittellosigkeit zu leben. EE sei neuerlich als Verfahrenshelfer zugeteilt worden, jedoch sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, mit diesem in diesen Rechtssachen weiter zusammenzuarbeiten. Dieser Antrag wurde am 31.07.2025 an die Tiroler Rechtsanwaltskammer mit dem Ersuchen um Prüfung, ob eine neuerliche Umbestellung zu erfolgen hat, weitergeleitet.

Mit Schreiben des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung BB, vom 06.08.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abteilung BB sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers befasst und festgestellt habe, dass eine Umbestellung aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Gründen nicht vorgenommen werden könne. Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, einen Rechtsanwalt zu finden, der bereit sei, die Verfahrenshilfe zu übernehmen und könne eine Umbestellung vorgenommen werden, sofern auch RA EE mit der Umbestellung einverstanden sei.

Mit Bescheid der Abteilung BB des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 10.09.2025 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Umbestellung nicht Folge gegeben und darin im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich Umbestellungsgründe aus § 45 Abs 4 iVm § 10 Abs 1 RAO ergeben würden. Seitens der Rechtsprechung sei gefordert, dass im Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen im konkret sachverhaltsbezogen dargelegt werde und erfülle der Antrag des Beschwerdeführers dieses Erfordernis nicht. Darüber hinaus könne in der Begründung des Umbestellungsantrages des Beschwerdeführers keiner der im Gesetz vorgesehenen Umbestellungsgründe erblickt werden.

Dagegen hat der Beschwerdeführer eine als „Dienstaufsicht und neues Wort Beschwerde“ bezeichnete Vorstellung erhoben und sich darin umfassend unter anderem auch zur Bestellung von RA DD als Verfahrenshelfer sowie zur Umbestellung an RA EE geäußert.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2025 hatte der Verfahrenshelfer RA EE beim Bezirksgericht Y unter Vorlage mehrerer Urkunden beantragt, dem Beschwerdeführer die gewährte Verfahrenshilfe zu entziehen und hat sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 17.11.2025 zu dem Antrag des Verfahrenshelfers geäußert.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 28.11.2025, ***, wurde die dem Beschwerdeführer für das Zwangsversteigerungsverfahren zu *** des Bezirksgerichtes Y gewährte Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwalts) für erloschen erklärt. Begründend führte das Bezirksgericht Y aus, dass das Prozessgericht erste Instanz gemäß § 68 Abs 1 Satz 2 ZPO die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil als erloschen zu erklären hat, als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem bisherigen Prozessverhaltens sei klar ersichtlich, dass dieser nur dann zur Mitarbeit bereit sei, wenn jedes seiner Anliegen unverzüglich bearbeitet werde und wenn dies nicht der Fall sein sollte, werde von ihm ein Antrag auf Umbestellung des Verfahrenshilfeanwalts an die Rechtsanwaltskammer gestellt, die weitere Zusammenarbeit mit dem bisherigen Verfahrenshelfer verweigert und jegliche Kontaktaufnahme abgelehnt. Dem Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Fall lediglich für das Zwangsversteigerungsverfahren Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwalts gewährt worden, wobei der Umfang der Verfahrenshilfe vom Beschwerdeführer offenbar bis heute nicht akzeptiert werde, weshalb ein Fall vorliege, in dem aus der Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitarbeit eine mutwillige Rechtsverfolgung resultiere. Zudem sei im Laufe des Verfahrens beim Bezirksgericht Y der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer entgegen den früheren Ausführungen im Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 25.06.2025 über einen ausreichenden Grad an Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfüge, um seine Rechte nach richterlicher Anleitung selbst wahrzunehmen. Aus diesen Gründen wurde die Verfahrenshilfe für Erloschen erklärt.

Dieser Beschluss wurde mit 24.12.2025 rechtskräftig.

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhaltes getroffen werden.

Diese Feststellungen hat der Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung -RAO, RGBL Nr 96/1868 idF BGBl I Nr 50/2025, lauten:

„§ 45.

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

[…]

(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.

[…]“

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Bestellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der Verfahrenshilfe die dem Gericht zukommenden Zuständigkeiten von jenen Zuständigkeiten, die dem jeweiligen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zukommen, deutlich voneinander abgegrenzt sind.

Demnach hat das Gericht über die Beigebung eines Rechtsanwaltes eine Entscheidung dahingehend zu treffen, ob und wenn ja in welchem Umfang Verfahrenshilfe gewährt wird. Dabei ergibt sich der Umfang der Vertretung sodann aus dem Beschluss des Gerichts. Seitens der Rechtsanwaltskammer ist in dem Fall, dass ein Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes beschlossen hat, der jeweilige Ausschuss für die Bestellung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe zuständig.

Der sodann bestellte Rechtsanwalt ist jedoch nur im Rahmen des gerichtlichen Beschlusses berechtigt, Verfahrenshandlungen zu setzen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bezirksgericht Y mit Beschluss vom 25.06.2025, ***, beschlossen, dem Beschwerdeführer für das Zwangsversteigerungsverfahren zu *** des Bezirksgerichtes Y Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung als Rechtsanwalt) zu bewilligen.

In der Folge hat sodann der zuständige Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt aufgrund des vorgenannten gerichtlichen Beschlusses zu bestellen, was zunächst durch Bestellung von DD erfolgte. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde sodann eine Umbestellung durch den zuständigen Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer vorgenommen und RA EE zum Vertreter im Umfang der vom Bezirksgericht Y beschlossenen Beigebung bestellt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist jedoch das Gericht – in diesem Fall das Bezirksgericht Y – zuständig, einen Beschluss auf Beigebung eines Rechtsanwalts zu fassen oder – wie sich aus § 68 ZPO ergibt – die Verfahrenshilfe auch für Erloschen zu erklären.

Nach den Feststellungen hat das Bezirksgericht Y mit Beschluss vom 28.11.2025, *** den Beschluss gefasst, dass die dem Beschwerdeführer für das Zwangsversteigerungsverfahren zu *** des Bezirksgerichtes Y gewährte Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwalts) für Erloschen erklärt wird. Damit wurde die Verfahrenshilfe durch das Bezirksgericht Y zur Gänze erloschen erklärt. Nach den Feststellungen ist dieser Beschluss mit 24.12.2025 rechtskräftig geworden.

Gemäß § 68 Abs 4 ZPO bleibt ein bestellter Rechtsanwalt bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Gericht die Verfahrenshilfe für Erloschen erklärt verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist sohin auch der bislang bestellte Rechtsanwalt nicht mehr zu irgendwelchen Handlungen im zuvor festgelegten Ausmaß zuständig.

Da der Gesetzgeber jedoch die Zuständigkeit des zuständigen Ausschusses der jeweiligen Rechtsanwaltskammer ausschließlich mit der Auswahl der Person und der darauffolgenden Bestellung der ausgewählten Rechtsanwältin bzw des ausgewählten Rechtsanwalts begrenzt, ist der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer in dem Fall, dass durch das Gericht eine Verfahrenshilfe für Erloschen erklärt wird oder dieser im Sinn des § 68 ZPO entzogen wird, nicht mehr zuständig, eine Auswahl und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts vorzunehmen. Dies gilt im selben Ausmaß für eine Umbestellung.

Nach der Rechtsprechung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer im Bestellungsverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beigebung auch nicht etwa selbständig zu beurteilen oder zu überprüfen (vgl VfSlg 14.703/1996). Auch daraus wird deutlich, dass Aufgabe des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer lediglich die Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes ist, dies jedoch nur dann, wenn ein Beschluss auf Beigebung einer Rechtsanwälltin oder eines Rechtsanwaltes noch aufrecht ist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer gegenüber mit 24.12.2025 rechtskräftig ausgesprochen, dass die ihm gewährte Verfahrenshilfe für das Zwangsversteigerungsverfahren zu *** des Bezirksgerichtes Y für Erloschen erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer hat diesen Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 28.11.2025 in Rechtskraft erwachsen lassen und war damit die ihm ursprünglich gewährte Verfahrenshilfe erloschen.

Damit war jedoch auch der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Abteilung BB) nicht mehr zuständig, eine Umbestellung vorzunehmen. Eine Umbestellung hätte im gegenständlichen Fall nur vorgenommen werden können, wenn der Beschluss des Bezirksgerichtes Y auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch aufrecht gewesen wäre.

Aufgrund der Tatsache, dass durch gerichtlichen Beschluss die Verfahrenshilfe für Erloschen erklärt wurde, war es in weiterer Folge dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer verwehrt, einer Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes vorzunehmen.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Vorstellung als unzulässig zurückgewiesen, da es dem Beschwerdeführer an einem Rechtschutzbedürfnis mangelte.

Da die Verfahrenshilfe für Erloschen erklärt worden war, konnte weder eine Bestellung noch eine Umbestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes für die Verfahrenshilfe mehr erfolgen, sodass der Beschwerdeführer auch nicht mehr in Rechten verletzt seien konnte.

Durch den rechtskräftigen Beschluss auf Löschen der Verfahrenshilfe hatte der Beschwerdeführer nämlich auch keinen Anspruch auf Bestellung einer Rechtsanwältin oder einerseits durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer mehr.

Da der Beschwerdeführer sohin keinen Rechtsanspruch auf Bestellung einer Verfahrenshelferin oder eines Verfahrenshelfers mehr hatte, konnte er in diesem Recht auch nicht verletzt werden. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer durfte sohin nach Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Y vom 28.11.2025, ***, mit dem dem Beschwerdeführer die für das Zwangsversteigerungsverfahren zu *** des Bezirksgerichtes Y gewährte Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO für Erloschen erklärt wurde, schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auch keine Umbestellung mehr vornehmen, weshalb auch von der belangten Behörde die Zurückweisung der Vorstellung mangels Beschwerde zu Recht erfolgt ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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