LVwG T LVwG-2026/14/1036-1

LVwG-2026/14/1036-1Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2026

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Erlassung Bescheid<br/>Verletzung der Entscheidungspflicht<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/14/1036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.14.1036.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv-Doz. Dr. Heißl, E.MA über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde) betreffend ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),

zu Recht:

1. Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen, bescheidmäßig über den am 13.1.2026 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zu Informationen binnen vier Wochen zu entscheiden.

2. Die (ordentliche) Revision ist zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Mit Schreiben vom 8.1.2026, bei der belangten Behörde am 13.1.2026 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 7 IFG bei der belangen Behörde den Zugang zu amtlichen Informationen zu den Festlegungen des Erschließungsplanes gemäß § 92 TROG 2022 „E2 Y“, insbesondere betreffend Fläche G und Grundstück **1, einschließlich sämtlicher amtlicher Informationen, die der Erlassung bzw dem Entwurf des Bebauungsplanes samt Erschließungsplan zugrunde liegen. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Ablehnung beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG.

Mit Schreiben vom 11.2.2026, bei der belangten Behörde am 13.2.2026 eingelangt, beantragte er – unter anderem – die Erlassung eines schriftlichen Bescheides gemäß § 11 IFG über das am 13.1.2026 eingelangte Informationsbegehren.

Am 25.2.2026 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Gemeinderatssitzung vom 24.2.2026 ein weiteres, inhaltlich konkretisiertes Informationsbegehren zum selben raumplanerischen Vorgang („Erschließungsplan/Bebauungsplan Y“) ein. Dieses wurde mit E-Mail vom 17.3.2026 in Erinnerung gerufen.

Am 24.3.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Unterlagen und Informationen (Beschlüsse des Gemeinderates, Planausfertigung, Erläuterungsbericht, Kundmachungen und Schriftverkehr) und verwies auf Veröffentlichungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf data.gv.at. Der Beschwerdeführer erachtet diese Informationen als nicht vollständig.

Einen Bescheid nach § 11 IFG – weder über die (teilweise) Verweigerung des Informationszugangs noch einen Zurückweisungsbescheid – erließ die belangte Behörde nicht.

Am 14.4.2026 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, da über seinen Antrag auf Bescheiderlassung vom 11.2.2026 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zwei Monate entschieden worden sei.

Am selben Tag legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor und aus, sie sei von einer vollständigen Erfüllung der Informationsbegehren mit E-Mail vom 24.3.2026 ausgegangen. Daher sei kein Bescheid nach § 11 IFG erlassen worden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hielt der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 14.4.2026 seine Auffassung aufrecht, die Informationen seien nicht vollständig erteilt worden.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt und den zitierten Schreiben.

III.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Auf den Punkt gebracht stellt sich im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob die belangte Behörde von der Erlassung eines Bescheides trotz ausdrücklichem Antrags absehen kann, wenn sie der Ansicht ist, dem Informationsbegehren vollständig entsprochen zu haben. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol nunmehr zu beurteilen, ob über den mit dem am 13.1.2026 eingelangten Informationsbegehren verbundenen Eventualantrag sowie über den am 13.2.2026 eingelangten weiteren Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG ein bescheidmäßiger Abspruch zu ergehen hatte, ob die belangte Behörde mit dieser Entscheidung säumig geworden ist, ob die Verzögerung überwiegend von der Behörde verschuldet wurde und ob im konkreten Fall ein Vorgehen nach § 28 Abs 7 VwGVG geboten ist.

B. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

1. Allgemeines

Eine Säumnisbeschwerde ist zulässig, wenn ein Antrag vorliegt, über den die Behörde bescheidmäßig zu entscheiden hat, und sie darüber nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist abgesprochen hat. Die Zulässigkeit setzt somit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde und damit ihre Verpflichtung voraus, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden; fehlt es daran, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016).

Nach § 8 Abs 1 IFG ist der Zugang zu Informationen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt, ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen. Unter den Voraussetzungen des Abs 2 kann diese Frist um weitere vier Wochen verlängert werden.

Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen (§ 11 Abs 1 IFG). Bei einem zugleich mit dem Informationsbegehren gestellten Eventualantrag beginnt die Entscheidungsfrist entweder mit der Mitteilung der Verweigerung oder mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist für die Informationserteilung (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 11 Rz 9).

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer innerhalb der Frist nach § 8 Abs 1 IFG auf den am 13.1.2026 eingelangten Antrag auf Zugang zu Informationen weder die Verweigerung des Zugangs mitgeteilt noch Informationen erteilt. Damit lagen die Voraussetzungen für einen Antrag auf Bescheiderlassung nach § 11 IFG vor.

Über den mit dem am 13.1.2026 eingelangten Informationsbegehren verbundenen Eventualantrag sowie über den weiteren Antrag auf Bescheiderlassung vom 11.2.2026, eingelangt am 13.2.2026, wurde innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist des § 11 IFG kein Bescheid erlassen. Damit liegt jedenfalls Säumnis vor, wenn die belangte Behörde zur bescheidmäßigen Erledigung dieser Anträge verpflichtet war. Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwischenzeitig mit E-Mail vom 24.3.2026 Informationen übermittelte, ändert an der Fristlage zunächst nichts, weil Gegenstand der geltend gemachten Entscheidungspflicht nicht die faktische Informationserteilung als Realakt, sondern die bescheidmäßige Erledigung der gestellten Anträge nach § 11 IFG ist.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist auf den Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde abzustellen. Lag zu diesem Zeitpunkt Säumnis vor, ist diese Prozessvoraussetzung erfüllt. Die Säumnisbeschwerde wurde am 14.4.2026 und damit nach Ablauf der maßgeblichen Entscheidungsfrist erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Zulässigkeit entscheidend, ob im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung Säumnis vorliegt; fehlt es daran, ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 9.6.2020, Ra 2020/10/0016).

Die belangte Behörde bringt vor, sie habe aufgrund vollständiger Informationserteilung keinen Bescheid nach § 11 IFG zu erlassen. Damit ist entscheidungswesentlich, ob auch in einer solchen Konstellation eine bescheidmäßige Erledigungspflicht besteht.

2. Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Auskunftspflichtgesetz hat die informationssuchende Person einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung eines Antrags, mit dem geltend gemacht wird, dass die beantragte Information zu Unrecht nicht gewährt wurde. Erlässt die Behörde diesen Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist nicht, ist sie mit einer Sachentscheidung und nicht bloß mit der Setzung eines Realakts in Verzug; dies führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026; ebenso für das Umweltinformationsrecht 19.10.2023, Ra 2022/07/0216). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Angelegenheiten von Auskunftsbegehren ist nicht die Erteilung der Auskunft selbst, sondern die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechts auf Auskunft. Das Verwaltungsgericht hat daher spruchmäßig festzustellen, ob die Auskunft zu Recht verweigert wurde oder zu erteilen ist; die Auskunft selbst kann nicht Gegenstand des Spruchs sein (VwGH 16.12.2025, Ra 2024/07/0205).

Diese Grundsätze sind auf das Verfahren nach § 11 IFG übertragbar. Auch das Informationsfreiheitsgesetz sieht ein zweistufiges System vor. Der Informationszugang ist primär faktisch zu gewähren (§§ 8 und 9 IFG); wird der Zugang nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag hierüber mit Bescheid abzusprechen (§ 11 IFG).

Gerade dieses zweistufige System setzt voraus, dass über einen Antrag nach § 11 IFG bescheidmäßig abgesprochen wird, auch wenn die Behörde der Auffassung ist, die begehrte Information bereits vollständig erteilt zu haben. Andernfalls hätte es die Behörde in der Hand, durch bloße faktische Übermittlung von Informationen die bescheidmäßige Überprüfbarkeit des geltend gemachten Anspruchs zu vereiteln. Dies widerspräche dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (VwGH 25.5.2018, Ro 2017/07/0026).

Ein Antrag nach § 11 IFG ist somit auch bescheidmäßig zu erledigen, wenn die Behörde von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht. Die Unterlassung einer solchen bescheidmäßigen Erledigung lässt den Antrag unerledigt und begründet die Säumnis (vgl auch LVwG Kärnten 11.3.2026, KLVwG-419/4/2026; 4.3.2026, KLVwG-311/4/2026; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG [2025] § 11 Rz 12).

Im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 14.4.2026 lag daher ein unerledigter Antrag vor, über den bescheidmäßig zu entscheiden war. Die Voraussetzungen des § 8 VwGVG sind erfüllt; die Säumnisbeschwerde ist zulässig.

C. Überwiegendes Verschulden der belangten Behörde

Nach § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG ist eine zulässige Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall ist ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zu bejahen. Ein Mitverschulden des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Unüberwindliche Hindernisse für die bescheidmäßige Erledigung wurden weder behauptet noch sind solche aus dem Akt erkennbar. Die belangte Behörde legte vielmehr ausdrücklich dar, sie habe wegen angenommener vollständiger Informationserteilung bewusst von einer bescheidmäßigen Erledigung des Antrags nach § 11 IFG abgesehen.

Damit ließ die belangte Behörde in Kenntnis des anhängigen Antrags auf Bescheiderlassung die gesetzliche Entscheidungsfrist ungenützt verstreichen. Die zwischenzeitliche Übermittlung von Informationen an den Beschwerdeführer vermag das Unterbleiben der gebotenen bescheidmäßigen Erledigung nicht zu rechtfertigen. Wie bereits dargelegt, ist bei bestehendem Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung die Behörde bei Nichterlassung des Bescheides mit einer Sachentscheidung in Verzug (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).

Die Voraussetzungen für eine Abweisung der Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG liegen somit nicht vor.

D. Anwendung des § 28 Abs 7 VwGVG im IFG-Säumnisverfahren

§ 28 Abs 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, seine Entscheidung im Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Klärung maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und der Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an diese Rechtsanschauung innerhalb von maximal acht Wochen zu erlassen. Kommt die Behörde diesem Auftrag nicht nach, hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Bestimmung eröffnet dem Verwaltungsgericht eine Wahlmöglichkeit zwischen sofortiger Sachentscheidung und einem solchen Vorgehen; maßgeblich sind insbesondere Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und die Frage, ob noch Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind (Köhler, § 28, in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, Rz 222 f). Das Informationsfreiheitsgesetz schließt die Anwendung des § 28 VwGVG nicht aus. § 11 Abs 2 IFG erklärt ausdrücklich nur § 16 Abs 1 VwGVG für unanwendbar. § 28 Abs 7 VwGVG bleibt daher anwendbar.

Die Frage, ob die bisher erteilten Informationen tatsächlich vollständig sind oder ob dem Informationszugang ganz oder teilweise Geheimhaltungsgründe entgegenstehen, wurde von der belangten Behörde bislang nicht in Bescheidform behandelt. Gerade diese Fragen setzen aber eine behördliche Prüfung und gegebenenfalls entsprechende Feststellungen voraus.

Das Verwaltungsgericht kann die begehrten Informationen nicht selbst als Realakt erteilen; es könnte im Fall rechtswidriger Nichtgewährung gemäß § 11 Abs 3 IFG lediglich aussprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Gründen der Verfahrensökonomie sowie zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sachgerecht, von der Möglichkeit des § 28 Abs 7 VwGVG Gebrauch zu machen: Über einen Antrag nach § 11 IFG ist auch bescheidmäßig abzusprechen, wenn die Behörde von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht.

Die weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere zur Frage der Vollständigkeit der bisher erteilten Informationen sowie allfälliger Geheimhaltungsgründe, bleibt zunächst der belangten Behörde vorbehalten.

Bei der Ermessensausübung ist auch auf den dem Informationsfreiheitsgesetz immanenten Beschleunigungszweck Bedacht zu nehmen. Die gesetzlich vorgesehenen kurzen Fristen sprechen für eine rasche, jedoch gestufte Klärung.

Die festgesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung der gegenständlichen Entscheidung liegt deutlich unter dem Höchstmaß des § 28 Abs 7 VwGVG und erscheint im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensstand ausreichend.

E. Ergebnis

Die Säumnisbeschwerde ist zulässig und berechtigt. Die belangte Behörde ist verpflichtet, über den mit Schreiben vom 11.2.2026 gestellten und am 13.2.2026 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG binnen zwei Monaten bescheidmäßig zu entscheiden. Da eine solche bescheidmäßige Erledigung unterblieb, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor. Diese ist überwiegend von der Behörde verschuldet.

Das Verwaltungsgericht beschränkt sein Erkenntnis daher gemäß § 28 Abs 7 VwGVG auf die Klärung der maßgeblichen Rechtsfrage: Über einen Antrag nach § 11 IFG ist auch bescheidmäßig abzusprechen ist, wenn die Behörde von einer bereits erfolgten vollständigen Informationserteilung ausgeht. Die weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere zur Frage der Vollständigkeit der bisher erteilten Informationen sowie allfälliger Geheimhaltungsgründe, bleibt zunächst der belangten Behörde vorbehalten.

F. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066-0068 mwN).

Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist – ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt – die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde einen Bescheid hätte erlassen müssen.

Diese Frage konnte nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

IV.Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Die Entscheidung hängt von der Rechtsfrage ab, ob eine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG vorliegt, wenn nach fruchtlosem Ablauf der Frist des § 8 Abs 1 IFG ein Antrag nach § 11 Abs 1 IFG gestellt wird und das informationspflichtige Organ innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist zwar Informationen als Realakt übermittelt, jedoch keinen Bescheid erlässt. Zu dieser Frage fehlen bislang Grundsätze bzw Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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