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LVwG-2025/41/1643-7•LVwG T LVwG-2025/41/1643-7
LVwG-2025/41/1643-7Tribunal Administrativo Regional2 de jun. de 2026
Entsendemeldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 27.05.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 700,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 27.05.2025, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:03.02.2025, 09:00 Uhr
Ort:**** Y, Kontrollstelle Y, BB, Str.Km. ***
„Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, **** X, Polen, diese ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber/in mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten, dass die Meldung nach § 19a LSD-BG (Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern) in Papierform oder elektronischer Form dem angeführten Fahrer vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nicht bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des §19a oder des §21a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Entsendung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: UKRAINE
Tätigkeit: LKW Fahrer
Arbeitsantritt: 01.06.2024 08:00 Uhr
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 03.02.2025 09:00 Uhr; **** Y, Kontrollstelle Y, BB, Str.Km. 112
[…]
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 26a Abs. 1 Z 3 iVm § 21a Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von:
Gemäß:
2 Tage(n) 10 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 26a Abs. 1 Z Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:
€ 350,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:
€ 3.850,00“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:
„[…]
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 27.05.2025, das am 30.06.2025 eingegangen ist, lege ich Widerspruch gegen die Behauptung ein, dass der Fahrer, DD, keine Arbeitserlaubnis für Österreich hatte.
Als Nachweis übermittle ich einen Auszug aus dem System Road Transport-Posting Declaration, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Fahrer DD am Tag der Kontrolle, dem 03.02.2025, gemeldet war.
Aufgrund der in unserem Unternehmen geltenden Verfahren darf kein Fahrer das Unternehmen ohne alle für die Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen verlassen.
Die Nichtvorlage des Dokuments bei der Kontrolle könnte darauf zurückzuführen sein, dass Herr DD weder Deutsch noch Englisch spricht und wahrscheinlich nicht verstanden hat, worum er bei der Kontrolle gebeten wurde
[…]“
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung von der belangten Behörde in Vorlage gebracht.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nach Einholung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen am 21.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des informierten Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung, Herrn EE. Die Beschwerdeführerin ist trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung zum Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist das nach § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ des Unternehmens „CC“ mit Sitz in Adresse 2, **** X.
Am 03.02.2025 um 09:52 Uhr wurde der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der BB, bei Strkm , Kontrollstelle Y in **** Y, angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG einer Kontrolle unterzogen. Der LKW wurde von DD, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gelenkt. DD ist Arbeitnehmer der CC mit Sitz in Adresse 2, **** X (Polen). Laut CMR-Dokument führte die Firma CC., Adresse 2, PL-* X, eine Transportfahrt von **** W nach V, Schweiz, durch.
Eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG war zum Zeitpunkt der Kontrolle für den Fahrer erstattet worden, diese wurde jedoch nicht nachweislich dem Fahrer in Papierform oder elektronischer Form bereitgestellt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde lediglich eine abgelaufene Entsendemeldung vorgelegt.
Nicht festgestellt werden kann, ob und wie seitens der Beschwerdeführerin im Unternehmen kontrolliert wurde, dass der Arbeitnehmer die verfahrensgegenständliche Unterlage nach dem LSD-BG mitführt bzw in elektronischer Form zugänglich machen kann.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Behördenakt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei FF vom 04.05.2025, Zl ***.
Dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nach außen vertretungsbefugtes Organ der CC mit Sitz in **** X (Polen) war, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, ua aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem einzelstaatlichen Gerichtsregister vom 14.02.2025 zur KRS-Nummer *** und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Die getroffenen Feststellungen zum Lenker ergeben sich ebenfalls aus den unbedenklichen Unterlagen des Behördenaktes und ergeben sich insbesondere auch aus dem Strafantrag vom 04.04.2025 und dem Personenblatt vom 03.02.2025.
Die Feststellungen zur Transportfahrt basieren weiters auf dem im Akt einliegenden CMR-Frachtbrief.
Dass der Lenker eine abgelaufene Entsendemeldung mitführte und vorgewiesen hat, ergibt sich insbesondere aus dem Strafantrag vom 04.04.2025, dem Aktenvermerk des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 03.02.2025, der im Behördenakt einliegenden Entsendemeldung mit der Nummer ***(gültig für einen Zeitraum vom 10.04.2024 bis 09.10.2024) und im Übrigen auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Rechtsmittel, wonach diese die Nichtvorlage des Dokuments bei der Kontrolle nicht in Abrede stellt.
Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene informierte Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung, EE, führte übereinstimmend aus, dass vom Lenker des Fahrzeuges anlässlich der Kontrolle zwar Dokumente in Vorlage gebracht worden seien, etwa die Fahrerbescheinigung, die EU-Lizenz, der CMR-Frachtbrief, das A1 Dokument und eben eine abgelaufene Entsendemeldung, jedoch eine gültige Entsendemeldung bei der Kontrolle nicht ausgehändigt bzw bereitgehalten worden sei. Dies entspricht auch inhaltsgleich den Angaben im Strafantrag, worin ausgeführt wurde, dass der Verkehrsunternehmer die erstattete Meldung gemäß § 19a LSD-BG dem Fahrer gemäß § 21a Abs 2 LSD-BG nicht bereitgestellt habe. Der informierte Vertreter des Amtes für Betrugsbekämpfung führte weiters auch detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass ihm noch erinnerlich sei, dass ihm die oa Unterlagen im Konvolut und zusammenheftet ausgehändigt worden seien.
Dass das (gültige) Entsendeformular vom Lenker anlässlich der Kontrolle nicht ausgehändigt und auch nicht elektronischer Form zugänglich gemacht wurde, ergibt sich sohin unzweifelhaft aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen und der Aussage des informierten Vertreters des Amtes für Betrugsbekämpfung. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel, wonach kein Fahrer das Unternehmen ohne alle für die Kontrolle erforderlichen schriftlichen Unterlagen verlassen dürfe und wonach die Nichtvorlage des Dokuments bei der Kontrolle darauf zurückzuführen sein könne, dass der Lenker weder Deutsch noch Englisch spreche und wahrscheinlich nicht verstanden habe, worum er bei der Kontrolle gebeten worden sei, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin als Schutzbehauptung zu werten. Bereits in dem, im Behördenakt einliegenden Aktenvermerk des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 03.02.2025 ist vermerkt, dass eine Verständigung mit dem Fahrer in englischer Sprache möglich gewesen sei. Im Übrigen ist die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, wonach keine hinreichende Verständigung möglich gewesen sei, bereits dadurch widerlegt, dass der Lenker ja - mit Ausnahme einer gültigen Entsendemeldung - die geforderten Unterlagen ausgehändigt hat. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Lenker nicht verstanden habe, welche Dokumente man von ihm haben will.
In Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse steht für die erkennende Richterin unzweifelhaft fest, dass ein (gültiges) Entsendeformular anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt wurde, dieses im Fahrzeug nicht bereitgehalten bzw bereitgestellt wurde und nicht elektronisch zugänglich gemacht wurde.
Dass ein Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers eingerichtet gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin ist zur öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat sich diesbezüglich des Beweismittels ihrer Einvernahme begeben.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022 (§ 19a, 21a) und idF BGBl I Nr 45/2024 (§ 26a) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 19a.
(1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EUMitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,
2. die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen österreichischen Behörden zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt,
3. die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
4. den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten,
6. die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
7. ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
[…]“
§ 21a.
(1) Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
[…]“
§ 26a.
(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt,
[…]“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der unter Punkt II. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen, steht fest, dass die Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG für den Lenker offensichtlich zwar erstattet wurde, diese (gültige) Entsendemeldung aber vom Arbeitgeber, der CC, bei welcher es sich um ein Verkehrsunternehmen im Sinn des § 19a Abs 1 und 2 handelt, vor Beginn der Entsendung des mobilen Arbeitnehmers diesem nicht in Papierform mitgegeben wurde und konnte der Fahrer die Entsendemeldung anlässlich der Kontrolle sohin nicht vorweisen und auch nicht in elektronischer Form zugänglich machen.
Der objektive Tatbestand des der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretung, konkret der Verwaltungsübertretung nach § 26a Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 21a Abs 1 LSD-BG, ist sohin erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin als gemäß § 9 VStG nach außen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ, der CC, die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Zur subjektiven Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei der, der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Deshalb lag es gemäß § 5 Abs 1 VStG bei ihr, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Davon kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Unternehmen ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden konnte. Das Vorliegen eines derartigen Kontrollsystems wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet.
Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Entsender eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass die relevanten Urkunden im Fahrzeug mitgeführt und sohin schon ab der Einreise nach Österreich bereitgehalten werden und anlässlich einer Kontrolle vorgezeigt werden können.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass seinem Arbeitnehmer die entsprechenden Unterlagen vor der Entsendung nach Österreich zur Verfügung gestellt werden, weshalb sie auch nicht bereitgestellt werden konnte. Auch hat er es unterlassen, obwohl es technisch leicht möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der Lenker in elektronischer Form Zugriff auf die entsprechenden Daten gehabt hat.
Der Beschwerdeführerin mussten die diesbezüglichen Bestimmungen bekannt sein und sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zur-Verfügung-Stellung der Unterlagen an den Arbeitnehmer sowie die Kontrolle des Fahrers, dass er die Unterlagen bereithalten kann, verhindert hätten.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.
Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlich dafür vorgesehenen Strafrahmen zu 17,5 % aus und liegt daher im unteren Bereich des Strafrahmens.
Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt vielfach rechtskräftig und ungetilgt (ua auch einschlägig) strafvorgemerkt war, was als erschwerend zu werten war.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass die Entsendemeldung offensichtlich an sich vor Entsendung nach Österreich erstattet wurde.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war nicht unerheblich. Durch das Bereithalten der Unterlagen soll eine einfache und effiziente wie umfassende Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Sozialbedingungen gewährleistet werden. Diesem Umstand hat die Beschwerdeführerin in nicht unerheblichem Maß zuwidergehandelt.
Aufgrund des Umstandes, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafen bereits im unteren Bereich festgesetzt wurde, erachtet das erkennende Gericht die mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde verhängte Geldstrafen in Höhe von Euro 3.500,00 als schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und im gegenständlichen Fall insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht.
Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war. Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 07.04.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN). Dies hat der VwGH auch schon in Zusammenhang mit § 21 Abs 1 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 33/2013), zum Fehlen eines Kontrollsystems bei Unterentlohnung nach dem AVRAG 1993 ausgesprochen (VwGH 10.06.2015, 2013/11/0121; vgl zur Übernahme der zu § 21 VStG ergangenen Rechtsprechung allgemein VwGH 28.02.2017, Ra 2016/11/0164, mwN). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass nichts anderes für das Delikt des Nichtbereithaltens der Lohnunterlagen nach § 28 LSD-BG 2016 gelten kann.
Auch ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist nicht als gering zu beurteilen, was sich bereits aus dem hohen Strafrahmen für die gegenständlichen Delikte ergibt (VwGH 12.05.2023, Ra 2023/09/0039) und wurde durch das Nicht-Bereithalten der Unterlagen die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG in nicht unerheblichem Maße erschwert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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