LVwG T LVwG-2026/24/0706-4

LVwG-2026/24/0706-4Tribunal Administrativo Regional1 de jun. de 2026

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Arzneimittel

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/24/0706-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.24.0706.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2026, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, als die Spruch angeführten Produkte „P.G. 600“ und „Celsior Organkonservierungslösung“ gestrichen werden.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,00 Euro zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2026, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

1.

Datum/Zeit: 15.12.2025

Ort: **** Z, Z 195

Sie haben es zu verantworten, dass zumindest am 15.12.2025 auf der Homepage *** Arzneimittelspezialitäten, wobei es sich hierbei um Arzneispezialitäten gem. § 1 Abs. 5 Arzneimittelgesetz handelt, im Fernabsatz angeboten wurden, obwohl gemäß § 59a Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) die Abgabe von Arzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes (§ 59 Abs. 9 Z 1 und Abs. 10) nur durch öffentliche Apotheken erfolgen darf, die die Anforderungen gemäß §59a Abs. 2 und 3 erfüllen.

Es wurden folgende Arzneimittelspezialitäten auf gegenständlicher Homepage angeboten:

  • CIALIS 10 mg Filmtabletten

  • CIALIS 20 mg Filmtabletten

  • CIALIS 2,5 mg Filmtabletten

  • CIALIS 5 MG Filmtabletten

  • GESTAVET OXI 10 IE/ml synthetisches Oxytocin - Injektion

  • Oxytocin Grindeks 10 I.E./ml Injektions-/Infusionslösung

  • Oxytocin Grindeks 5 I.E./ml Injektions-/Infusionslösung

  • Oxytocin „Vana“ 10 IE/ml - Injektionslösung für Tiere

  • Synpitan-Vet 10 IU/ml - Injektionslösung für Pferd, Rind

  • Syntocinon 5 I.E. Lösung zur Injektion

  • P.G. 600 - Pulver und Lösungsmittel

  • VeteCorH 1000 IU/ml Lyophilisat und Lösungsmittel

  • Celsior Organkonservierungslösung

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 83 Abs. 1 Z 5a iVm § 59a Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (EFS 18 Stunden) verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 20.02.2026 zur Geschäftsnummer GZ ***.

Das Straferkenntnis wird sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angefochten.

Begründung:

1. Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen

Im Straferkenntnis wird ausgeführt, dass neben Oxytocin auch CIALIS und PG600 über die Website angeboten worden seien. Dies trifft nicht zu. Diese Produkte waren zu keinem Zeitpunkt über die Website bestellbar oder zum Verkauf angeboten.

2. Zahlungsabwicklung

Im Erkenntnis wird weiters festgehalten, dass eine Bezahlung in Kryptowährung angeboten worden sei. Eine Zahlungsabwicklung war jedoch ausschließlich mittels Banküberweisung vorgesehen. Eine technische Möglichkeit zur Bezahlung in Kryptowährung bestand nicht.

3. Strafhöhe

Selbst unter Zugrundelegung des Umstandes, dass Oxytocin bestellbar war, wird die verhängte Geldstrafe als unverhältnismäßig hoch erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein Verkauf stattgefunden hat, keine Einnahmen erzielt wurden und es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt.

Es wird daher beantragt,

  • das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu abzuändern und die verhängte Geldstrafe angemessen herabzusetzen,

  • eine mündliche Verhandlung nur für den Fall durchzuführen, dass das Gericht dies für erforderlich hält.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Mit Schriftsatz vom 11.03.2026, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2026, Zl ***, vorgelegt und für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beiziehung der belangten Behörde mittels Videokonferenz angeregt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Akt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde in betreffend *** in die Kommentare in CC eingesehen. Ein Auszug davon wurde zum Akt genommen.

Weiters fand am 7.5.2026 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Zur Person gab er an, Lehrling (Elektrotechniker) zu sein. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab er an, dass er über ein monatliches Lehrlingsentgelt in Höhe von Euro 1.800,00 netto verfüge. Der Umsatz aus dem Einzelunternehmen „AA“ mit Sitz in **** Z, Adresse 1, über die Webseite *** betrage monatlich Euro 120.000,00). Im Rahmen seiner Einvernahme tätigte der Beschwerdeführer nachfolgende Angaben:

Erklärt bzw befragt dazu der Website *** gebe ich an:

Ich habe mich damals über die Produkte informiert. Ich sah eine Chance und habe dann ein Unternehmen gegründet. Es ist ein Einzelunternehmen auf meinen Namen AA. Der Sitz des Unternehmens ist eben an der angeführten Adresse wie eingangs erwähnt. Das Unternehmen führe ich seit ungefähr 8 Monaten. Ich verkaufe die Produkte nur über die Webseite.

Wenn ich nach dem Hersteller befragt werde gebe ich an:

Ich habe hier mehrere Hersteller zB LCN und Semax Polska sind die zwei größten Hersteller. Es kommt auch vor, dass wir manche Sachen weiterverarbeiten und manche Sachen bekommen wir so, die wir dann „umlabeln“ und entsprechend dosieren. Zurzeit tun wir vorkaufen, damit wir eine schnellere Lieferzeit haben.

Wenn ich gefragt werde, was ich konkret anbiete gebe ich an:

Es sind Chemikalien. Es handelt such um Chemikalien für die Forschung, die sie speziell für Zellkulturen, Schulen, Unis, Privatpersonen; das sind unsere Abnehmer. Die Chemikalien sind da konkreter unterschiedlich. Wir verkaufen ja alles.

Wenn ich zB Kupferpeptid erkläre, gebe ich an, dass diese wirksam sind für Wundheilungen und gibt es hierfür Studien. Auch ist es für die Haut gut.

Wenn ich gefragt werde, wie man das anwendet gebe ich an:

Wir verkaufen das über Glasflaschen. Man kann dieses Mittel eben oral einnehmen oder injizieren oder einfach auf die Haut auftragen.

Es ist richtig, dass Oxytocin auf der Webseite angeboten wurde. Allerdings wurde davon keines verkauft. Nicht richtig ist, dass hier alles angeboten wurde; deswegen sitze ich ja auch heute hier.

Es wurde ein anderes Medikament angeboten bzw Chemikalie Aminotandanafil und haben wir eine Produktidee auf der Webseite geteilt. Dieses wird von der BH effektiv als Verkauf aufgenommen.

Befragt zu Gestavet Oxi 10 gebe ich an, es handelt sich eben um Ocytocin. Auch handelt es sich bei „Synpitan“ um Ocytocin.

Das Produkt „P.G. 600“ das von mir nicht angeboten und stand bei mir nie auf der Webseite. Woher sie das haben das weiß ich nicht. Bei „VeteCorH 1000 IU“ handelt es sich ebenfalls - glaube ich - um Oxytocin.

Zum „Celsior Organkonservierungslösung“: Das habe ich auch nie auf der Webseite angeboten.

Auf Vorhalt der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Trust Pilot gebe ich an, wenn ich gefragt werde, dass es sich hier um die genannten „Geschenke“ handelt gebe ich an:

Es handelt sich um Kaugummis mit einer Schleife. Es handelt sich um Airwaves.

Über Frage der Bewertung, wonach ein kleines Fläschchen Ocytoxin in mit einer Schleife dazu gesendet worden sei gebe ich an:

Das hat die Anwenderin wahrscheinlich verwechselt.

Zur Frage, ob ich irgendeine medizinische Ausbildung habe gebe ich an:

Nein.

Wenn ich gefragt werde, ob ich kurzweilig offline war mit meiner Webseite gebe ich an:

Ja, ich habe hier das Design geändert.

Auch vom Angebot haben wir viel geändert.

Der Beschwerdeführer führt noch aus, dass es nicht richtig ist, dass eine Zahlung über Krypotwährung angeboten wurde.

Es war nur eine Idee auf der Website.“

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer bot zumindest am 15.12.2025 auf der Homepage *** verschiedene Arzneispezialitäten an, welche hinsichtlich des Namens und/oder des Wirkstoffs nicht genau deklariert wurden. Auf der Website war weiters ein Warenkorb, eine Such- sowie Registrierungsmöglichkeit sowie eine Bezahlmöglichkeit ersichtlich. Ebenso war darauf die Datenschutzerklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Widerrufsbelehrung sowie das Impressum auffindbar.

Folgende Arzneispezialitäten wurden auf der gegenständlichen Homepage angeboten:

  • CIALIS 10 mg Filmtabletten

  • CIALIS 20 mg Filmtabletten

  • CIALIS 2,5 mg Filmtabletten

  • CIALIS 5 mg Filmtabletten

  • GESTAVET OX10 IE/ml synthetisches Oxytocin – Injektion

  • Oxytocin Grindeks 10 I.E./ml Injektions-/Infusionslösung

  • Oxytocin Grindeks 5 I.E./ml Injektions-/Infusionslösung

  • Oxytocin „Vana“ 10 IE/ml – Injektionslösung für Tiere

  • Synpitan-Vet 10 IU/ml – Injektionslösung für Pferd, Rind

  • Syntocinon 5 I.E. Lösung zur Injektion

  • VeteCorH 1000 IU/ml Lyophilisat und Lösungsmittel

Was die Produkte P.G 600 und Celsior Organkonservierungslösung betrifft, war eine sichere Feststellung des Vertriebes nicht möglich. Insofern waren diese Produkte aus dem Spruch zu streichen.

Die gegenständliche Webseite war aufgrund des Verfahrens eine kurze Zeit offline. Nun ist die website ***“ wieder online. Auf dieser werden Peptide (zB SS-21, AHK-CU 100 mg, CJC-1295 10mg, Melanoton I und II 10mg, Retatrutide 10mg, Tesamorellin 10mg, Selank 11 mg, Epithalon 50mg (jeweils mit Zusatzinformationen wie zB: „Epithalon ist ein synthetisches Peptid, das in der wissenschaftlichen Forschung untersucht wird. In Studien wurde herausgefunden, dass es mit telomerbezogenen Prozessen, zellulärer Alterungsforschung und zirkadianen Mechanismen in Verbindung steht.“) und viele mehr angeboten und wurde beim Produktangebot Änderungen vom Beschwerdeführer vorgenommen. Auch bietet der Beschwerdeführer Alcoholwabs zur Desinfektion.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen auf den Bericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.12.2025, GZ: ***. Daraus ist zu entnehmen, dass GrpInsp BB am 15.12.2025 von einem nicht bekannten Zeugen auf die Homepage *** aufmerksam gemacht wurde, auf welche Präparate zum Kauf angeboten worden sein sollen, welche nur über eine Apotheke abgeben werden dürften. Infolgedessen wurde die Homepage aufgerufen. Dort wurden mehrere Artikel zum Kauf angeboten, wobei diese hinsichtlich Namen und/oder Wirkstoff nicht genau deklariert wurden. Als Bezahlmöglichkeit wurde Kryptowährung angeboten. Des Weiteren hat es einen Warenkorb und eine Suchmöglichkeit gegeben und ist eine Registrierung ermöglicht worden. Die Datenschutzerklärung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Widerrufsbelehrung sowie ein Impressum war am Ende der Website abrufbar. Im Impressum ist als Verantwortlicher der Beschwerdeführer samt der E-Mail-Adresse *** erschienen. Daraufhin wurde eine ZMR-Anfrage durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer unter der im Impressum angegebenen Adresse erschienen ist. Dieser Bericht ist unbedenklich, widerspruchsfrei und schlüssig.

Die Feststellungen hinsichtlich der auf der Webseite angebotenen Arzneimittel ergeben sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.01.2026.

Was die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, dass Oxytocin zu keinem Zeitpunkt produziert, beschafft, gelagert, abgegeben, verkauft oder versendet worden sei bzw. keine Lieferfähigkeit, kein Lagerbestand und keine Möglichkeit der Auslieferung dessen bestanden habe, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 83 Abs. 1 Z 5a AMG bereits das Anbieten von Arzneispezialitäten im Fernabsatz entgegen § 59a Abs. 1 AMG – somit nicht durch eine öffentliche Apotheke - mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Eine tatsächliche Lieferung ist für eine Verwaltungsübertretung nicht notwendig. Im Übrigen räumte de Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung doch ein, Oxytocin, CIALIS, Tadalafil bzw. Amino-Tadalafil auf der gegenständlichen Homepage, angeboten zu haben.

Was die Produkte Tadalafil bzw. Amino-Tadalafil betrifft, brachte der Beschwerdeführer in der Rechtfertigung vor, dass hinsichtlich den Produkten zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit zum Erwerb bestanden habe und der Kauf oder Verkauf dieser Substanzen daher faktisch ausgeschlossen gewesen sei. Dem ist wie vorhin zu entgegnen, dass bereits das Anbieten (was in der mündlichen Verhandlung seinerseits eingestanden wurde) von Arzneispezialitäten im Fernabsatz entgegen § 59a Abs. 1 AMG für eine Verwaltungsübertretung genügt. Sofern der Beschwerdeführer in der Rechtfertigung anführte, dass auf der Website ausschließlich Produkte für Forschungs- bzw. Laborzwecke vorgesehen gewesen und keinerlei Produkte zum menschlichen Konsum angeboten oder vertrieben worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Verwaltungsstrafbestimmung des § 83 Abs. 1 Z 5a AMG keine Rolle spielt, wozu die Produkte angeboten wurden. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung, es habe weder ein tatsächliches Inverkehrbringen noch ein realer Fernabsatz von Arzneispezialitäten stattgefunden, ist wiederum darauf zu verweisen, dass bereits das Anbieten von Arzneispezialitäten entgegen § 59a Abs. 1 AMG für die Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung genügt.

Auch wenn der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm vorgehalten Produkte verkauft zu haben, erscheint dies dem Landesverwaltungsgericht schlichtweg als unglaubwürdig. Er selbst gab im Zuge seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, einen Umsatz von Euro 120.000,00 monatlich aus dem Verkauf der Produkte auf *** zu erzielen. Außerdem sind auf die zahlreichen Bewertungen in CC hinzuweisen (so zB „AN: TOP!!! Ich war sehr überzeug davon dass die Seite Scam sein muss aaaber, sie ist der Wahnsinn. Sehr gute und für den Markt „billigere“ Preise, die Produkte funktionieren einwandfrei. Service 1+ mit Sternchen. Schelle antworten, freundlich usw. Habe beispielsweise durch unvorsichtiges öffnen ein Peptid beschädigt, ohne irgendwelche Umständlichkeit wurde sofort ein neues gesendet und sogar ganz süß ein kleines Fläschchen Oxytocin mit einer Schleife dazugesendet. Werde immer wieder dort bestellen. DANKE!“). Weiters gibt der Beschwerdeführer zudem konkrete Empfehlungen zur Mischanleitung der Produkte (s ***: Reconstitution Guidlines for Research Peptides/ Oxytocin (2mg) -1,0 ml (2.0mg/ml). Auf seiner Webseite wird auf unterschiedliche socialmedia-Kanäle verwiesen: so etwa auf

***

***

In beiden Kanäle wurde eingesehen und werden dort Peptide erklärt, wie sie im Körper wirken und dass diese in den Körper gespritzt werden (letzteres so etwa ***). DD erklärt, dass Oxytocin („das Liebeshormon“) die Fettverbrennung anregt und dass das Produkt postworkout subkutan am Gängigsten sei und man bei Preworkout einen „brutalen pump“ hätte). DD empfiehlt auch eine konkrete Dosis zum Injizieren.

Auch wenn der Beschwerdeführer auf seine Webseite *** den Hinweis anführt „Alle Produkte werden ausschließlich zu Forschungs- und Laborzwecken verkauft und sind nicht für den menschlichen oder tierischen Konsum, medizinische Anwendungen oder therapeutische Zwecke bestimmt.“, gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Produkte oral, injiziert oder auf die Haut aufgetragen werden können.

Was die Anführung des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, dass nur eine Zahlungsabwicklung mittels Banküberweisung vorgesehen gewesen sei und die Möglichkeit zur Bezahlung in Kryptowährung nicht bestanden habe, so ist darauf zu verweisen, dass die Art der Bezahlung in Bezug auf die Verwaltungsstrafbestimmung des § 83 Abs. 1 Z 5a AMG unerheblich ist. Dies stellt auch keine Tatbestandsfrage für das gegenständliche Verfahren dar.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) „Arzneimittel“ sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die

1. zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder

2. im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder

a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, oder

b) als Grundlage für eine medizinische Diagnose zu dienen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel enthalten oder auf die ein Arzneimittel aufgebracht ist und die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind.

(…)

(5) „Arzneispezialitäten“ sind Arzneimittel, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden sowie Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender, bei deren Herstellung sonst ein industrielles Verfahren zur Anwendung kommt oder die gewerbsmäßig hergestellt werden.

(…)

§ 2. (…)

(7a) „Fernabsatz“ bedeutet Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel.

(7b) „Fernkommunikationsmittel“ sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.

(7c) „Abgabe von Arzneispezialitäten durch Fernabsatz“ ist die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Abs. 7a.

(…)

Fernabsatz

§ 59a. (1) Die Abgabe von Arzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes gemäß § 59 Abs. 9 Z 1 und Abs. 10 darf nur durch öffentliche Apotheken erfolgen, die die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 83. (1) Wer

(…)

5a. Arzneispezialitäten entgegen § 59a Abs. 1 bis 3 im Fernabsatz anbietet,

(…)

macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.

(2)Der Versuch ist strafbar.

V.Erwägungen:

Gemäß § 59a Abs. 1 Arzneimittelgesetz darf die Abgabe von Arzneispezialitäten im Wege des Fernabsatzes gemäß § 59 Abs. 9 Z 1 und Abs. 10 nur durch öffentliche Apotheken erfolgen, die die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen.

§ 83 Abs. 1 Z 5a AMG stellt auch das Anbieten von Arzneispezialitäten im Fernabsatz entgegen § 59a Abs. 1 bis 3 AMG unter Verwaltungsstrafe.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer als Privatperson über eine Website, somit im Fernabsatz, diverse Arzneispezialitäten angeboten. Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung nach § 83 Abs. 1 Z 5a AMG sind daher allenfalls erfüllt.

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Dies hat er unterlassen.

Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt als Verschuldensgrad bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, GZ 89/08/0221).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlasst der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, § 25 Abs 1 VStG, E 8a bis c).

Im gegenständlichen Fall ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung, es habe zusammengefasst weder ein tatsächliches Inverkehrbringen noch ein realer Fernabsatz von Arzneispezialitäten stattgefunden, nicht geeignet, ihn zu entlasten, zumal bereits das Anbieten von Arzneispezialitäten im Fernabsatz entgegen § 83 Abs. 1 Z 5a AMG mit einer Verwaltungsstrafe bedroht ist. Auch seine Behauptung in der Rechtfertigung, auf der Website seien ausschließlich Produkte für Forschungs- bzw. Laborzwecke vorgesehen gewesen, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Ebenso steht die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es sei unrichtig, dass neben Oxytocin auch CIALIS über die Website angeboten worden seien, im Gegensatz zu seiner Behauptung in der Rechtfertigung, Oxytocin sei auf der gegenständlichen Homepage dargestellt gewesen, wodurch die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde nicht glaubhaft erscheint. Zudem vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Zahlungsabwicklung ausschließlich mittels Banküberweisung vorgesehen gewesen sei und keine Möglichkeit der Bezahlung in Kryptowährung bestanden habe, ihn nicht zu entlasten, weil die Art der Bezahlung für die Verwirklichung der Verwaltungsübertretung unerheblich ist.

Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Eine solche Maßfigur hätte jedenfalls mehr im Internet recherchiert, ob das Anbieten von Arzneispezialitäten als Privatperson über eine Website erlaubt ist. Es ist allgemein bekannt, dass Arzneimittel, somit auch Arzneispezialitäten, grundsätzlich nur durch Apotheken angeboten und abgegeben werden dürfen. Dies gilt auch für das Angebot und die Abgabe im Wege des Fernabsatzes. Widrigenfalls wäre es dem Beschwerdeführer oblegen gewesen, sich zu erkundigen. Dass er das getan hat, wurde seinerseits nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer muss sich daher auch dolus eventualis anrechnen lassen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war von dolus eventualis auszugehen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen, und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Als Milderungsgrund war die Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend bedingter Vorsatz.

Zudem erachtete er in der Beschwerde die verhängte Geldstrafe als unverhältnismäßig hoch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein Verkauf stattgefunden habe, keine Einnahmen erzielt worden seien und es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt habe. Ausgehend von hohen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er einen Umsatz von 120.000 Euro monatlich erziele) und einer Strafdrohung bis zu 7500 Euro Geldstrafe bei Ersttätern ist die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro im aller untersten Bereich angesetzt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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