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LVwG-2026/17/0443-7•LVwG T LVwG-2026/17/0443-7
LVwG-2026/17/0443-7Tribunal Administrativo Regional27 de mai. de 2026
Theoretische Fahrprüfung<br/>Führerscheinprüfung<br/>unerlaubte Hilfsmittel<br/>Kamera<br/>Ohrhörer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Hr. AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.01.2026, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht
e r k a n n t :
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis der von ihm am 28.10.2025 durchgeführten theoretischen Prüfung für die Führerscheinklasse B aberkannt werde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine neuerliche Zulassung zur Prüfung nicht vor Ablauf von 9 Monaten gerechnet ab 28.10.2025 möglich sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung unzulässigerweise technische Hilfsmittel verwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer außerhalb des Prüfungsraums befindlichen Person die Prüfungsfragen übermittelt und diese Person ihm die richtigen Antworten zukommen habe lassen. Der Beschwerdeführer habe am 19.08.2025 bereits versucht, die Prüfung abzulegen, habe jedoch nur 4% bzw. 6% der Prüfungsfragen richtig beantwortet; er spreche sehr schlecht deutsch und habe bei der Prüfung ein T-Shirt getragen, welches T-Shirts entsprach, die für die Manipulation von Prüfungen mittels eingearbeiteter Kamera Verwendung fanden und welches ein kleines Loch für eine Kamera aufwies. Der Beschwerdeführer habe auch verweigert, sein T-Shirt hochzuheben um kontrollieren zu können, ob er ein derart präpariertes T-Shirt trage.
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt; hilfsweise wurde die Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Verfahrensergänzung begehrt. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich keiner Hilfsmittel bei der Prüfung bedient hätte. Da er zuvor durchgefallen sei, habe er sich besonders gut auf die Prüfung vorbereitet. Im Übrigen sei eine solche Prüfung mit dem entsprechenden Lernaufwand von jedermann zu bestehen, auch wenn man einen geringen Bildungsgrad und vergleichsweise bescheidene Deutschkenntnisse aufweise. Der Beschwerdeführer habe sich auch nach der Prüfung kontrollieren lassen und war der Meinung, dass die Kontrolle erledigt sei. Daher habe er offenbar wegen eines Kommunikationsfehlers die Fahrschule verlassen.
Am 22.04.2026 fand beim Landesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme einer Übersetzerin befragt wurde. Weiters wurden der Fahrschulleiter sowie die Prüfungsaufsichtsperson, welche die Anzeige verfasste als Zeugen einvernommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer trat am 28.10.2025 bei der Fahrschule CC zum zweiten Mal bei der theoretischen Führerscheinprüfung an. Zuvor hatte er bei seinem ersten Prüfungsantritt am 19.08.2025 im Bereich Grundwissen 4% und im Bereich der spezifischen Fragen für die Klasse B 6% der Fragen richtig beantwortet.
Bei der gegenständlichen Prüfung am 28.10.2025 erreichte er beim Grundwissen 87% und bei den klassenspezifischen Fragen 89% richtige Antworten.
Der Beschwerdeführer verfügt nur über sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung war die Beiziehung einer Übersetzerin für die bengalische Sprache erforderlich, um den Beschwerdeführer befragen zu können.
Der Beschwerdeführer trug während der hier gegenständlichen theoretischen Führerscheinprüfung ein T-Shirt mit einem aufgedruckten Logo im Brustbereich. Am Rand des Aufdrucks befand sich ein Loch mit einem Durchmesser von wenigen Millimetern. Bei diesem T-Shirt handelte es sich um ein Modell eines T-Shirts, von welchem bekannt ist, dass derartige Exemplare verwendet werden, um bei Führerscheinprüfungen kleine Kameras hinter dem Logo zu verstecken und dadurch das Prüfungsergebnis zu manipulieren.
Das Gericht nimmt an, dass zumindest Teile der vom Beschwerdeführer verwendeten technischen Hilfsmittel in dem von ihm bei der Prüfung getragenen T-Shirt eingearbeitet waren, zumindest eine Kamera, die durch das in dem T-Shirt befindlichen kleinen Loch den Prüfungsbildschirm erfasste und auf nicht näher feststellbarem technischem Weg an eine dritte Person weitergab.
Ob der Beschwerdeführer die richtigen Antworten auf die von der Kamera erfassten Fragen von dieser dritten Person durch einen kleinen Ohrhörer erhielt, oder ob dem Beschwerdeführer durch Vibrationen oder ähnliches zu erkennen gegeben wurde, wenn er die Computermaus zur richtigen Antwort am Bildschirm führte, konnte nicht festgestellt werden.
Das vom Beschwerdeführer zur mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Aufforderung des Gerichts mitgebrachte Sweatshirt war entgegen dem gerichtlichen Auftrag nicht jenes Kleidungstück, das der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Prüfung unter seiner Jacke trug. Nach der Prüfung zog der Beschwerdeführer noch in der Fahrschule den Reißverschluss der von ihm über dem fraglichen T-Shirt getragenen Jacke bis zum Kragen zu.
Beim vom Beschwerdeführer bei der Prüfung am 28.10.2025 getragenen T-Shirt befand sich hinter dem aufgedruckten Logo ein Gegenstand, der sich hart anfühlte, wie der Fahrschulleiter durch Abtasten dieses Bereichs feststellen konnte. Der Beschwerdeführer verweigerte auf Aufforderung durch die Prüfungsaufsicht und den Fahrschulleiter, das von ihm getragene T-Shirt so weit hochzuziehen, dass der Bereich hinter dem aufgenähten Logo sichtbar geworden wäre. Er zog das T-Shirt nur bis auf Höhe des Bauchs bzw. Nabels hoch.
Der Beschwerdeführer lernte vor seinem Prüfungsantritt am 28.10.2025 mit der von der Fahrschule zur Verfügung gestellten Handy-App nur über eine Gesamtdauer ca. 2 Stunden. Er lernte auch auf dem Laptop, gab jedoch an, dass er hauptsächlich auf dem Handy gelernt hat.
Der Beschwerdeführer hat auf die gegenständliche Prüfung nicht länger als gesamt 4 Stunden über die entsprechenden Apps am Handy und am Laptop geübt, um die 1500 Prüfungsfragen zu lernen; dies in deutscher Sprache.
Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der theoretischen Führerscheinprüfung am 28.10.2025 bei der Fahrschule CC eines technischen Hilfsmittels bedient, von welchem zumindest Teile in das von ihm während der Prüfung getragene T-Shirt eingearbeitet waren. Dadurch erhielt der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Prüfungsfragen Hilfe von einer Person außerhalb des Prüfungsraums.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akten.
Die letztlich zu treffende, entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich bei der Führerscheinprüfung am 28.10.2025 eines unzulässigen technischen Hilfsmittels bediente, ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen zu den erhobenen Beweisen.
Der Beschwerdeführer gab selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der überwiegende Lernaufwand vom ihm mit der auf seinem Handy installierten App absolviert wurde.
Die Aufzeichnungen der Fahrschule über die vom Beschwerdeführer investierte Lerndauer von insgesamt ca. 2 Stunden waren glaubwürdig. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, es wurde lediglich vorgebracht, dass er mehr Lernzeit am Laptop als am Handy verbracht habe, und dass diese Lernzeiten in den Fahrschulaufzeichnungen nicht aufscheinen könnten, da der Beschwerdeführer dabei nicht bei der Lernsoftware angemeldet war.
Entgegen dieser Behauptung, er habe weniger Übungszeit am Handy verbracht als am Laptop, gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er überwiegend unterwegs am Handy gelernt habe und begründete dies schlüssig damit, dass er aufgrund seiner Nachtarbeit wenig am Laptop lernen konnte, da er zuhause nach der Arbeit schlafen müsse.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die gesamte, von der Fahrschule elektronisch registrierte Lernzeit von ca. 2 Stunden am Handy absolviert hat, und die übrige Lernzeit am Laptop nicht registriert wurde, ergibt sich aus der Angabe des Beschwerdeführers er habe überwiegend am Handy geübt, eine gesamte Lerndauer von höchstens ca. 4 Stunden.
Wie der Fahrschulleiter in der Verhandlung glaubwürdig angegeben hat, wäre es nicht einmal ihm möglich, in 2 Stunden die Anzahl von 1500 Prüfungsfragen durchzuarbeiten. Es kann einem Fahrschulleiter durchaus die entsprechende Erfahrung zugestanden werden, diese Einschätzung zu treffen. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese große Anzahl von 1500 Prüfungsfragen auch dann vom Beschwerdeführer nicht durchgearbeitet werden hätte können, wenn zu seinen Gunsten eine Lern/Übungsdauer von ca. 4 Stunden angenommen wird. Dies lässt sich wiederum aus den Angaben des Fahrschulleiters erschließen, der im Rahmen seiner Tätigkeit bei anderen Fahrschülern registrierte Gesamtübungsdauern an der App von Tagen, ja sogar Wochen feststellte. Dies insbesondere bei Fahrschülern, die die deutsche Sprache nicht gut beherrschen; dies ist beim Beschwerdeführer auch der Fall, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer beim Üben auf die Prüfung am Laptop auch angemeldet war, stellt sich somit für das erkennende Gericht nicht. Selbst wenn die am Laptop zum Lernen verbrachte Zeit nicht bei der Fahrschule registriert worden wäre, wäre sie nach seinen eigenen Angaben geringer gewesen, als die bei der Fahrschule registrierte Übungsdauer von ca. 2 Stunden mit der Handy-App. Dem darauf ausgerichteten Beweisantrag, jene Person einzuvernehmen, die die Lernsoftware am Laptop des Prüfungswerbers bzw. seines Sohnes installiert hat, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer am Laptop gelernt habe, ohne dass dies registriert worden wäre, war daher nicht nachzukommen. Die Frage, wieviel Zeit der Beschwerdeführer für das Lernen auf die Führerscheinprüfung höchstens aufgewendet hat, ist aufgrund seiner eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung geklärt.
Aus diesen Umständen lässt sich bereits ableiten, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner negativen Prüfung am 19.08.2025 mit sehr schlechtem Prüfungsergebnis, die für das Bestehen der Prüfung notwendigen Kenntnisse bis 28.10.2025 nicht angeeignet haben kann. Er hat dafür schlichtweg zu wenig gelernt, auch wenn in der Verhandlung von ihm beteuert wurde, sehr viel geübt zu haben, was mit den feststellbaren Lernzeiten in Widerspruch steht.
Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung auch nicht ausreichend erklären, wie es ihm möglich gewesen sein soll, trotz seiner auch in der mündlichen Verhandlung feststellbaren, sehr geringen Deutschkenntnisse die Prüfungsfragen zu verstehen. Vielmehr gab er selbst bei seiner Befragung an, dass er sehr viel gelernt habe, auch wenn er die Fragen nicht ganz verstanden habe. Es war für das Gericht die in der Verhandlung abgegebene Erklärung des Beschwerdeführers nicht schlüssig, wie ein Lernen von Prüfungsfragen möglich sein sollte, ohne diese Fragen zu verstehen. Die Angabe, der Beschwerdeführer habe sich durch seine Frau dabei helfen lassen, vermag an diesem Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal er bei der Prüfung zumindest nach seinen Angaben keine derartige Unterstützung hatte.
Wesentlich dafür, dass das Gericht den Angaben des Beschwerdeführers keinen Glauben schenken konnte, war auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, zur Beschwerdeverhandlung jenes Kleidungsstück mitzubringen, das er bei der Prüfung getragen habe. In der mündlichen Verhandlung stellte sich sodann heraus, dass das vom Beschwerdeführer zur Verhandlung mitgebrachte Sweatshirt von ihm bei der gegenständlichen Prüfung nicht gar getragen wurde. Dies wurde von der unter Wahrheitspflicht stehenden Prüfungsaufsicht unzweifelhaft ausgesagt wobei diese hinzukommend auch genau beschreiben konnte, welchen aufgedruckten Wortlaut das vom Beschwerdeführer bei der Prüfung getragene T-Shirt aufwies. Der Aufdruck wich eindeutig vom Aufdruck auf dem zur Verhandlung mitgebrachten Kleidungsstück ab. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschwerdeführer versuchte, durch das Mitbringen eines anderen Oberbekleidungsstücks zu verschleiern, dass er bei der Prüfung ein für eine Prüfungsmanipulation präpariertes T-Shirt trug, an welchem jenes Loch zu erkennen gewesen wäre, das nach der Prüfung von der Prüfungsaufsicht und dem Fahrschulleiter wahrgenommen wurde.
In Würdigung der vorliegenden Beweise fällt der Gesamteindruck zu Lasten des Beschwerdeführers aus, selbst wenn durch das Gericht nicht vollständig geklärt werden konnte, in welcher Weise der Beschwerdeführer durch technische Hilfsmittel bei seiner Prüfung unterstützt wurde, sodass er den für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Prozentsatz an richtigen Antworten erreichen konnte.
Für das erkennende Gericht spricht die Summe der Beweisergebnisse gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Prüfung ohne Zuhilfenahme technischer Mittel aufgrund seines erlernten Wissens bestanden. Gegen diese Behauptung sprachen insbesondere die nachweislich geringe Lerndauer auf die Prüfung, der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht jenes Oberbekleidungsstück zur mündlichen Verhandlung mitbrachte, welches er bei der Prüfung getragen hatte und das im Verdacht stand, mit technischen Hilfsmitteln versehen gewesen zu sein. Selbst im Fall der Entfernung der technischen Einrichtungen aus dem T-Shirt wäre zumindest das für die Funktion der Kamera erforderliche Loch erkennbar geblieben. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer durch Vorlegen eines anderen Kleidungsstücks (Sweatshirt) versuchte, das Gericht glauben zu lassen, das bei der Prüfung getragene Kleidungsstück hätte kein Loch für die Kamera aufgewiesen. Dem steht jedoch die klare Aussage entgegen, dass das bei der Prüfung getragene Kleidungsstück ein kleines Loch aufgewiesen hatte und dass es sich dabei nicht um jenes Kleidungsstück handelte, das der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vorzeigte. Hinzu kommt noch die untaugliche Erklärung, wie der Beschwerdeführer trotz seiner sehr geringen Deutschkenntnisse die Fragen in Deutsch gelernt haben will, obwohl er nicht alle Fragen selbst verstanden hatte.
Daher konnte das Gericht aufgrund der Beweisergebnisse dem Vorbringen nicht folgen, dass der Beschwerdeführer durch fleißiges Lernen seine fachlichen Kenntnisse verbessert habe und daher die Prüfung ohne externe Hilfe bestehen habe können. Da der Beschwerdeführer ein T-Shirt trug, das einem T-Shirt entsprach welches bekanntermaßen für Manipulationen der Führerscheinprüfung verwendet wird und sich auch weigerte, der Prüfungsaufsicht und dem Fahrschulleiter seine Oberbekleidung zu zeigen obwohl er darunter noch ein Unterhemd trug, spricht auch sein Verhalten gegen die Annahme, er habe bei der Prüfung keine Hilfsmittel verwendet. Die erstmals in der Beschwerdeverhandlung gemachte Behauptung, er habe sich aufgrund seiner Diabeteserkrankung nach der Prüfung schwach gefühlt, vermag die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu verbessern. Auch spricht die Schilderung der Fahrschulaufsicht, der Beschwerdeführer habe nach der Prüfung und der Konfrontation mit dem Vorwurf, geschwindelt zu haben, die Fahrschule „fluchtartig“ verlassen, gegen die Behauptung, er habe nur geglaubt, dass die Kontrolle seiner Bekleidung abgeschlossen sei. Diesfalls wäre ein hastiges Verlassen der Fahrschule nicht notwendig gewesen.
IV.Rechtslage:
Im Gegenstandsfall ist folgende auszugsweise wiedergegebene Bestimmung des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 18/2026, (FSG) von Relevanz:
„Fahrprüfung
§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen,
2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und
3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:
a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;
b) das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;
c) die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
d) alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);
e) durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;
f) bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E) und F auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.
[…]
(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde. Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung
1. unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und
2. sich dabei der Unterstützung durch andere nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedienen und
3. deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde,
dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen.“
V.Erwägungen:
Wie festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer als Kandidat bei der theoretischen Fahrprüfung am 28.10.2025 unerlaubte technische Hilfsmittel verwendet und sich dabei der Unterstützung anderer, nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedient.
Es ist für das erkennende Gericht nicht anders erklärbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner sehr geringen Deutschkenntnisse und der äußerst geringen Lern- bzw. Übungsdauer die theoretische Fahrprüfung bestehen konnte, ohne sich einer Hilfe von außerhalb des Prüfungsraums zu bedienen. Die vom Beschwerdeführer dazu abgegebenen Erläuterungen konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Können die fragliche Prüfung erfolgreich absolviert habe, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde.
Das Verwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die verwendeten technischen Hilfsmittel nicht zwingend aufgefunden werden müssen. Dies ist nach dem Wortlaut des § 11 Abs 6 FSG nicht erforderlich; es ist ausreichend, wenn aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse die Verwendung unzulässiger technischer Hilfsmittel bei der Prüfung sowie die -auf diese Weise ermöglichte - Unterstützung durch nicht im Prüfungsraum befindliche Personen als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.
Damit hat der Beschwerdeführer jedoch die in § 11 Abs 6 FSG vorgesehene Rechtsfolge zu gewärtigen und wurde ihm seitens der belangten Behörde zurecht das positive Prüfungsergebnis aberkannt und ein neuerliches Antreten zur theoretischen Fahrprüfung bis einschließlich 28.7.2026 untersagt; es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da aufgrund der klaren Gesetzeslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Das Gericht hatte in entscheidungswesentlicher Hinsicht ausschließlich die Sachverhaltsfrage anhand der aufgenommenen Beweise zu klären, woraus ersichtlich wird, dass eine Einzelfallentscheidung zu treffen war; es wurde auch vom Beschwerdeführer keine unrichtige Interpretation der Gesetzeslage durch die belangte Behörde moniert. Es liegt somit eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der gegenständlichen Entscheidung vor. Da es sich um eine reine Sachverhaltsfrage handelte, war die Revision auch nicht für zulässig zu erklären, obwohl keine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln und die Unterstützung durch nicht im Prüfungsraum befindliche Personen im Sinn des § 11 Abs 6 FSG vorliegt. Wie bereits ausgeführt, besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts kein Anhaltspunkt dafür, dass die Verwendung unzulässiger technischer Hilfsmittel nur durch das Auffinden derselben beim Prüfungskandidaten nachgewiesen werden könnte. Gleiches gilt für den nahezu unmöglichen Nachweis, dass eine Person außerhalb des Prüfungsraums dem Kandidaten Unterstützung leistete, zumal bereits der Aufenthaltsort einer solche Person aufgrund der bestehenden technischen Möglichkeiten in großer Entfernung liegen kann und kaum je feststellbar sein wird.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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