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LVwG-2026/50/0779-3•LVwG T LVwG-2026/50/0779-3
LVwG-2026/50/0779-3Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2026
keine sichere Verwahrung der Schusswaffen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.3.2026, Zl ***, betreffend die Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses nach dem Waffengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Bezirkshauptmannschaft Y stellte am 5.5.1992 dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte Nr *** und am 13.6.1977 den Waffenpass Nr *** aus.
Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Y überprüfte die Polizeiinspektion X am 5.3.2026 die waffenrechtlichen Dokumente an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die Waffe der Kategorie B im Schlafzimmer offen im Raum in einem Paar Schuhe ohne jegliche Sicherheit immer nachts verwahrt wurde. Untertags wird diese im Tresor verwahrt, jedoch ist der Schlüssel für alle zugänglich.
Mit Bescheid vom 11.3.2026, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 und 3 in Verbindung mit (iVm) § 8 Abs 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) die oben angeführten waffenrechtlichen Dokumente.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
„(…)
Am 9.3.2026 wurde ich von der Polizei X wegen der Schußwaffe kontrolliert und der Beamte hatte allerhand auszusetzen. Am 10.3.2026 vormittags habe ich einen neuen Waffen-Führerschein gemacht und nachmittags wurde mir die Waffe weggenommen.
Seit den letzten 5 Kontrollen, die alle ohne Einwände abgelaufen sind, hat sich aber nichts geändert außer Zeit und Technik. Zu den Vorhaltungen des Beamten konnte ich nicht viel sagen, weil sie zu einem Einsatz gerufen wurden. Wenn das möglich wäre, hätte ich das dem Beamten, der jetzt darüber zu entscheiden hat gerne getan.
Eine der Vorwürfe habe ich noch im Gedächtnis: „Mit einem Schlüssel kann man jeden Tresor aufsperren“ Ich habe einen begehbaren Tresorraum aus Stahlbeton mit einer 15cm starken Tresortüre, alles von Fachfirmen ausgeführt, allerdings vor 40 Jahren! Dem könnte man abhelfen, indem man einen kleinen Tresor mit Nummernschloß einbaut.
Ich war sogenannter Doppelschätzmeister im alten Dorotheum und wurde dort auch für Waffen ausgebildet. In Y war ich.ca. 40 Jahre lang gerichlich beeideter Sachverständiger für Schmuck und Fahrnisse und arbeitete nicht nur für die Gerichte und Notare, Rechtsanwälte und Versicherungen, sondern auch für Privatpersonen, daher brauchte ich viel sicheren Platz für wertvollen Fremdbesitz.
Wenn meine Vergehen vergeben werden können, so ersuche ich um die Rückgabe meiner Waffe. Ich verspreche, so einen kleinen Tresor von einer Fachfirma einbauen zu lassen. Wenn nicht, ersuche ich um die Erlaubnis, diese verkaufen zu dürfen.
Ich bin in dieser Branche aufgewachsen und alt geworden. Der Vorgang geht mir sehr nahe.
(…)“
II.Sachverhalt:
Die Bezirkshauptmannschaft Y stellte am 5.5.1992 dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte Nr *** und am 13.6.1977 den Waffenpass Nr *** aus.
Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Y überprüfte die Polizeiinspektion X am 5.3.2026 die waffenrechtlichen Dokumente an der Wohnadresse des Beschwerdeführers. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die Waffe der Kategorie B im Schlafzimmer offen im Raum in einem Paar Schuhe ohne jegliche Sicherheit immer nachts verwahrt wurde. Untertags wird diese im Tresor verwahrt, jedoch ist der Schlüssel für alle (für die Frau) zugänglich.
Mit Bescheid vom 11.3.2026, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 und 3 in Verbindung mit (iVm) § 8 Abs 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) die oben angeführten waffenrechtlichen Dokumente.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Die Art der Verwahrung ergibt sich auch aus der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.5.2026.
IV.Erwägungen:
§ 41a Abs 3 Waffengesetz lautet:
Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Gemäß § 3 Abs 1 der 2. WaffV, BGBl II Nr 313/1989 idF BGBl I Nr 301/2012, ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie „in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt“.
Nach § 3 Abs 2 Z 2 bis 4 der 2. WaffV gehört zu den maßgeblichen Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung unter anderem der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechenden Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Ziffer 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Ziffer 3) und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Ziffer 4). Somit besteht die Pflicht zur Sorgfalt in Verwahrung der Waffen auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. Allerdings kommt in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffen gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht. Es besteht aber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch gegenüber solchen Personen im privaten Nahebereich, wobei darauf abzustellen ist, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. So ist es grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten geboten, die Waffe versperrt zu verwahren, um den Begriff der sorgfältigen Verwahrung im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 WaffG zu entsprechen (VwGH 25.01.2001, 99/20/0476), VwGH 14.11.2006, 2005/03/0057).
Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Waffe der Kategorie B im Schlafzimmer offen im Raum in einem Paar Schuhe ohne jegliche Sicherheit immer nachts verwahrt wurde. Untertags wird diese im Tresor verwahrt, jedoch ist der Schlüssel für alle (für die Frau) zugänglich.
Damit bestand somit für seine Ehegattin ein jederzeit möglicher und ungehinderter Zugriff auf die Waffe. Der Beschwerdeführer hat somit seiner Verpflichtung, die Waffe auch gegenüber Personen im privaten Nahebereich derart zu verwahren, dass ihnen nicht jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses der Zugriff darauf offensteht, nicht entsprochen.
Die geschilderte Verhaltensweise des Beschwerdeführers rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass bei ihm die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist (so ausdrücklich VwGH 25.01.2001, 99/20/0476). Der Beschwerdeführer versucht sein Verhalten dadurch zu relativieren, dass er unter Hinweis auf seine frühere berufliche Tätigkeit vorbringt, der Verwahrungsort im Schlafzimmer sei sicherer bzw sei die Waffe schneller verfügbar als der versperrbare Tresor.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, besondere Umstände aufzuzeigen, die eine davon abweichende Beurteilung des vorliegenden Falles geboten erscheinen lässt. Insbesondere ist von einem geringen Verschulden im Sinne des § 41a WaffG nicht auszugehen.
Die Verwahrung der Waffe entsprach nicht den Anforderungen des § 3 Abs 2 Z 3 der 2. WaffV. Der Beschwerdeführer verletzte damit die Verpflichtung, die Waffe auch gegenüber Personen im privaten Nahebereich derart zu verwahren, dass ihnen nicht jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses der Zugriff darauf offensteht. Der Beschwerdeführer weist daher nicht die in § 8 Abs 1 Z 2 zweite Alternative WaffG umschriebene Sorgfältigkeit auf. Die Voraussetzungen für die Entziehung liegen somit vor.
Die in § 41a Abs 3 WaffG umschriebenen Voraussetzungen, um von einer Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde abzusehen, sind nicht erfüllt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand der §§ 8 und 25 WaffG in Verbindung mit § 3 der 2. WaffV zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor (vgl VwGH 18.06.2025, Ro 2024/03/0015). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs 2 Z 2 zweite Alternative WaffG abgewichen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
Belehrung und Hinweise
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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