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LVwG-2026/21/0752-8•LVwG T LVwG-2026/21/0752-8
LVwG-2026/21/0752-8Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2026
Zusatzleistung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde von AA und von BB, sowie der minderjährigen Kinder CC, DD, EE, und FF, diese wiederum vertreten durch AA und BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 2.3.2026,***, betreffend Gewährung einer Kaution/eines Finanzierungsbeitrages nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
I.
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Zusatzleistung in Form der Übernahme eines Finanzierungsbeitrages bzw einer Kaution gemäß § 14 Abs 3 iVm § 1 Abs 8 TMSG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Obdachlosigkeit bestehe oder drohe, eine Gesundheitsgefährdung nicht habe festgestellt werden können, die bisherige Wohnung bereits den maßgeblichen Höchstsätzen entspreche und die neu angemietete Wohnung mit monatlichen Kosten von € 1.083,90 teurer sei als die bisherige Wohnung mit € 880,00, weshalb die Anmietung einer neuen Wohnung eine Notlage eher begünstigen könne.
B. Beschwerde
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, die bisherige Wohnung sei von Schimmel befallen und für die Familie zu klein.
C. Weiteres Verfahren
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergab eine Abfrage im Zentralen Melderegister, dass die Beschwerdeführer zwischenzeitig an der neuen Adresse gemeldet sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol forderte die Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 14.4.2026 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG auf, binnen zwei Wochen näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen, insbesondere den Mietvertrag und die Mietvorschreibung der neuen Wohnung, Angaben zur Höhe und Finanzierung der Kaution bzw des Finanzierungsbeitrages, Nachweise über eine allfällig ausgeliehene Kaution, eine schriftliche Stellungnahme zu den Gründen des Wohnungswechsels, Schriftverkehr mit dem Vermieter der bisherigen Wohnung betreffend den behaupteten Schimmelbefall, gegebenenfalls ärztliche Unterlagen über eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Schimmel, Angaben dazu, ob ohne den Wohnungswechsel Obdachlosigkeit gedroht hätte, Angaben über eine Rückzahlung der Kaution bzw des Finanzierungsbeitrages der bisherigen Wohnung, aktuelle Einkommensnachweise und Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie Angaben zu den im Haushalt lebenden Personen.
Nachdem das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12.5.2026 nochmals die Übermittlung der Urkunden auftrug, legten diese mit Eingabe vom 13.5.2026 ein Konvolut an Unterlagen vor. Dieses umfasste insbesondere Zahlungsbelege betreffend die neue Wohnung, eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft an der neuen Adresse, ein früheres Schreiben an die belangte Behörde zum dringenden Wohnbedarf, den Mietvertrag der bisherigen Wohnung samt dort vereinbartem Finanzierungsbeitrag bzw Kaution, Schreiben des GG betreffend Zuweisung der neuen Wohnung, Höhe des Finanzierungsbeitrages, Ratenzahlung und Mietvorschreibung, den Mietvertrag der neuen Wohnung, ein Wohnungsübergabeprotokoll, eine Kontoübersicht sowie ein Schreiben der Arbeiterkammer über eine einmalige Unterstützung von € 500,00.
Mit Stellungnahme vom 19.5.2026 führte die belangte Behörde aus, bei Antragstellung sei als Umzugsgrund lediglich ein höherer Platzbedarf aufgrund einer erneuten Schwangerschaft genannt worden. Nachdem bei einer persönlichen Vorsprache am 2.3.2026 ein Schwangerschaftsabgang bekanntgegeben worden sei, habe nach Ansicht der Behörde kein Bedarf mehr für eine größere Wohnung bestanden. Von einer Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall sei weder bei Antragstellung noch in der nachgereichten Stellungnahme vom 24.2.2026 die Rede gewesen; erst im Beschwerdeverfahren sei Schimmel behauptet worden. Die vorgelegten Fotos hätten keine eindeutige Feststellung erlaubt, ob es sich um Schimmel oder bloße Verunreinigungen handle. Ärztliche Atteste oder Nachweise einer Meldung an den Vermieter seien nicht vorgelegt worden.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern mit gerichtlichem Schreiben vom 19.5.2026 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit eingeräumt, binnen sieben Tagen Stellung zu nehmen sowie Ergänzungen zum Schreiben vom 14.4.2026 einzubringen. In der Folge brachten die Beschwerdeführer ergänzend vor, in ihrem Haushalt lebten sechs Personen, darunter vier minderjährige Kinder; die bisherige Wohnung verfüge nur über zwei Schlafzimmer und ein Wohnzimmer und sei für eine sechsköpfige Familie langfristig nicht ausreichend geeignet. Weiters wurde vorgebracht, in der Wohnung bestehe erheblicher Schimmelbefall; dieser sei dem Vermieter telefonisch gemeldet worden, Fotos lägen vor.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
II.Sachverhalt
Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführer stellten bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung einer Zusatzleistung zur Deckung eines Finanzierungsbeitrages bzw einer Kaution für eine neue Wohnung nach § 14 TMSG.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung bewohnten die Beschwerdeführer eine Wohnung in der bisherigen Adresse. Für diese Wohnung bestand ein Mietverhältnis aufgrund des Mietvertrages vom 20.1.2021. Für diese Wohnung war ein Finanzierungsbeitrag bzw eine Kaution in Höhe von € 1.115,85 zu leisten. Die monatlichen Kosten dieser Wohnung betrugen monatlich € 880,00. Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 12.3.2026.
Mit Schreiben des GG vom 19.2.2026 wurde den Beschwerdeführern eine Wohnung an der neuen Adresse mit Wirksamkeit ab 1.4.2026 zugewiesen. In der Folge wurde ein Mietvertrag über diese Wohnung samt Garage abgeschlossen. Die Wohnung wurde am 31.3.2026 übergeben. Seit 9.4.2026 sind die Beschwerdeführer an dieser Adresse gemeldet.
Für die neue Wohnung war ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt € 3.745,08 zu leisten. Dieser Betrag war in der Weise zu entrichten, dass vor Bezug der Wohnung € 2.000,00 und der Restbetrag von € 1.745,08 bis zum 15.4.2026 zu bezahlen war. Die monatlichen Kosten der neuen Wohnung betragen € 1.083,90; für den Parkplatz fallen zusätzlich € 45,70 an.
Die Beschwerdeführer erhielten von der Arbeiterkammer mit Schreiben vom 8.4.2026 eine einmalige Unterstützung in Höhe von € 500,00.
Im Antrag auf Gewährung der Zusatzleistung wurde ein Schimmelbefall der bisherigen Wohnung nicht als Grund für den Wohnungswechsel genannt. Auch im Kündigungsschreiben der alten Wohnung vom 12.3.2026 wurde ein solcher Umstand nicht erwähnt. Die Behauptung eines Schimmelbefalls wurde erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, dem gerichtlichen Schreiben vom 14.4.2026, der Eingabe vom 13.5.2026, der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.5.2026, dem gerichtlichen Parteiengehör selben Datums sowie der hiezu erstatteten ergänzenden Eingabe der Beschwerdeführer.
Die Feststellungen betreffend die bisherige Wohnung, den Abschluss des dortigen Mietvertrages, die Höhe des vereinbarten Finanzierungsbeitrages bzw der Kaution sowie die Kündigung des Mietverhältnisses stützen sich auf den vorgelegten Mietvertrag vom 20.1.2021 und das Kündigungsschreiben vom 12.3.2026.
Die Feststellungen betreffend die neue Wohnung, insbesondere deren Zuweisung, den Mietbeginn, die Höhe des Finanzierungsbeitrages, die Ratenzahlungsvereinbarung, die monatliche Miete sowie die Parkplatzkosten, gründen sich auf die Schreiben des GG vom 10.2.2026, 19.2.2026 und 12.3.2026, die Vorschreibungsübersicht, den Mietvertrag sowie das Wohnungsübergabeprotokoll vom 31.3.2026. Die Meldung der Beschwerdeführer an der neuen Adresse ist der Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom 13.5.2026 zu entnehmen.
Dass ein behaupteter Schimmelbefall weder im Antrag noch im Kündigungsschreiben als Grund des Wohnungswechsels aufscheint und hierzu weder schriftlicher Vermieterschriftverkehr noch ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, spricht gegen das Vorliegen einer bereits im maßgeblichen Zeitpunkt objektivierbaren akuten Gesundheitsgefährdung.
IV.Rechtslage
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025
„§ 1 Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 14 Zusatzleistungen
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:
a) Sachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder
1. im Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 oder
2. bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 pro Jahr,
b) Hilfe zur Arbeit
1. durch finanzielle Zuschüsse an den Arbeitgeber auch über zwölf Monate hinaus und im Ausmaß von mehr als 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9,
2. durch finanzielle Zuschüsse auch für notwendige, mit der Arbeitsaufnahme im Zusammenhang stehende Aufwendungen direkt an den Hilfesuchenden.
(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
a) der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
b) der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
c) der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
d) der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.
§ 33 Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. § 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.“
Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), BGBl I Nr 41/2019 idF BGBl I Nr 20/2024
„§ 6 Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefalle notwendig ist, können durch die Landesgesetzgebung zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
(2) Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus vorsehen, dass Sozialhilfe im Einzelfall – abweichend von § 4 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2019 (VfGH) – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden kann, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
V.Erwägungen
A. Kern des Verfahrens
Kern des Verfahrens ist, ob den Beschwerdeführern eine Zusatzleistung in Form der Übernahme eines Finanzierungsbeitrages aus dem Titel der Mindestsicherung zu gewähren ist.
B. Maßgebliche Rechtslage
Entscheidendes Kriterium für die Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 TMSG ist das Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Dieser Begriff wird im Gesetz nicht näher definiert; maßgeblich sind daher die Zielbestimmungen des § 1 TMSG, wonach Mindestsicherung nur bei bestehender oder drohender Notlage, subsidiär und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren ist. Für Zusatzleistungen nach § 14 Abs 3 lit d TMSG gilt überdies, dass sie nur zur Vermeidung besonderer Härtefälle und nach § 6 SH-GG nur bei im Einzelnen nachgewiesenem Bedarf in Betracht kommen.
Nach § 14 TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes unter anderem zum Zweck der Deckung der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages zu gewähren. Übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden Höchstsatz nach § 6 TMSG, dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Antragstellers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen, aufgrund welcher konkreten persönlichen oder familiären Umstände bei ihm eine Situation vorliegt, die sich von der allgemeinen Bedarfslage anderer Hilfesuchender deutlich unterscheidet und solcherart einen erhöhten Wohnbedarf begründet (VwGH 27.1.2004, 2002/10/0047).
Hinzu kommt, dass Anträge die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten haben. Der Hilfesuchende hat nach § 33 TMSG an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken und die hierfür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen.
Daraus folgt, dass weder jede subjektiv als unbefriedigend empfundene Wohnsituation noch jeder Wunsch nach einer größeren oder anderen Wohnung für sich allein einen besonderen Härtefall begründet. Erforderlich sind vielmehr konkrete und objektivierbare Umstände, aus denen sich eine von der allgemeinen Bedarfslage deutlich abweichende Situation und die Notwendigkeit der begehrten Zusatzleistung ergeben.
C. Anwendung auf den vorliegenden Fall
Ein solcher besonderer Härtefall ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen.
Die Beschwerdeführer stützten ihr Begehren im Wesentlichen darauf, die bisherige Wohnung sei für eine sechsköpfige Familie zu klein gewesen und habe Schimmel aufgewiesen. Damit wurden zwar Umstände behauptet, die grundsätzlich für die Beurteilung eines besonderen Härtefalls von Bedeutung sein können. Entscheidend ist jedoch, ob diese Umstände im Verfahren auch hinreichend konkretisiert und objektiviert wurden.
Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 14.4.2026 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 33 TMSG aufgefordert, insbesondere Unterlagen zum behaupteten Schimmelbefall, zu einer allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigung, zu einer drohenden Obdachlosigkeit, zur Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages bzw der Kaution der bisherigen Wohnung sowie zur Finanzierung des Finanzierungsbeitrages der neuen Wohnung vorzulegen. Vorgelegt wurden zwar Unterlagen zur neuen Wohnung, zu deren Kosten, zum Finanzierungsbeitrag, zu einzelnen Zahlungen sowie zur Haushaltsgemeinschaft an der neuen Adresse. Jene Unterlagen, die das Vorliegen eines besonderen Härtefalls hätten belegen können, fehlen jedoch.
Insbesondere liegt keine schriftliche Meldung des behaupteten Schimmelbefalls an den Vermieter der bisherigen Wohnung vor. Nach dem eigenen Vorbringen wurde der Schimmel lediglich telefonisch gemeldet. Ebenso wurden keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Schimmel ergeben würden. Auch fehlen Unterlagen, aus denen hervorginge, dass eine Abhilfe durch den Vermieter nicht erreichbar gewesen wäre oder dass ohne den Wohnungswechsel eine konkrete Wohnungslosigkeit gedroht hätte. Damit fehlt es an objektivierbaren Nachweisen gerade jener Umstände, aus denen ein besonderer Härtefall abgeleitet werden soll.
Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass ein Schimmelbefall weder im Antrag auf Gewährung der Zusatzleistung noch im Kündigungsschreiben vom 12.3.2026 als Grund des Wohnungswechsels genannt wurde. Nach dem Akteninhalt wurde bei Antragstellung vielmehr ein erhöhter Platzbedarf als Umzugsgrund genannt. Die Behauptung eines erheblichen Schimmelbefalls erfolgte demgegenüber erstmals im Beschwerdeverfahren. Dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen einer bereits im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen und akuten, objektivierbaren Gesundheitsgefährdung der bisherigen Wohnung.
Damit blieb das Vorbringen zur besonderen Dringlichkeit des Wohnungswechsels auf der Ebene bloßer Behauptungen. Gerade bei Zusatzleistungen nach § 14 TMSG reicht dies nicht aus, weil der tatsächliche Bedarf nach § 6 SH-GG im Einzelnen nachzuweisen ist und der Hilfesuchende nach § 33 TMSG die erforderlichen Unterlagen beizubringen hat.
Auch aus dem Vorbringen, die bisherige Wohnung sei für sechs Personen zu klein gewesen, ergibt sich für sich allein noch kein Anspruch auf Übernahme des Finanzierungsbeitrages. Zwar ist nach § 6 TMSG auf eine den Wohnbedarf angemessen abdeckende Wohnsituation Bedacht zu nehmen; für die Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 TMSG bedarf es jedoch darüber hinaus eines besonderen Härtefalls. Ein bloß erhöhter Platzbedarf ohne hinreichend nachgewiesene besondere Dringlichkeit reicht dafür nicht aus.
Hinzu kommt, dass Leistungen der Mindestsicherung nach § 1 TMSG nur insoweit zu gewähren sind, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel und Kräfte oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann, und dass sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren sind. Die neue Wohnung ist nach den vorgelegten Unterlagen mit monatlichen Kosten von € 1.083,90 zuzüglich € 45,70 für den Parkplatz teurer als die bisherige Wohnung mit monatlich € 880,00. Der festgestellte Sachverhalt spricht daher nicht dafür, dass der Wohnungswechsel unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten war, zumal § 6 TMSG für die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auf tatsächlich nachgewiesene Kosten und gesetzliche Höchstsätze abstellt.
Schließlich wurde auch die Finanzierung des geltend gemachten Finanzierungsbeitrages nicht vollständig und nachvollziehbar offengelegt. Zwar wurden eine Unterstützung der Arbeiterkammer in Höhe von € 500,00, einzelne Zahlungsbelege und eine Kontoübersicht vorgelegt. Eine vollständige Darstellung, wie der gesamte Finanzierungsbeitrag von € 3.745,08 aufgebracht wurde, ob und in welcher Höhe aus der bisherigen Wohnung ein Finanzierungsbeitrag bzw eine Kaution rückerstattet wurde und inwieweit diese Mittel für die neue Wohnung eingesetzt wurden, liegt jedoch nicht vor. Auch insoweit blieb der maßgebliche Sachverhalt unzureichend nachgewiesen, obwohl nach § 29a TMSG und § 33 TMSG die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizubringen gewesen wären.
Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer zwar den Umzug in eine neue Wohnung und die damit verbundenen Kosten dokumentiert, nicht jedoch jene konkreten und objektivierbaren Umstände, aus denen sich ein besonderer Härtefall im Sinn des § 14 TMSG ableiten ließe. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zusatzleistung.
E. Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar den Umzug in eine neue Wohnung und die damit verbundenen Kosten dokumentiert haben, nicht jedoch jene Umstände, aus denen sich ein besonderer Härtefall im Sinn des § 14 TMSG ableiten ließe. Es fehlt an den Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zusatzleistung.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
F. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
Die Beschwerdeführer hatten wiederholt Gelegenheit, ihr Vorbringen schriftlich zu ergänzen und die maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Eine mündliche Erörterung ließ keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.
VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Zudem stützt die Entscheidung sich auf den klaren Gesetzeswortlaut, insbesondere §§ 1, § 14 und § 33 TMSG.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Habel
(Richter)
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