LVwG T LVwG-2025/51/2281-6

LVwG-2025/51/2281-6Tribunal Administrativo Regional21 de mai. de 2026

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Regest

Antrag<br/>Mängelbehebungsauftrag<br/>persönliche Antragstellung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/2281-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.2281.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, StA Bosnien-Herzegowina, vertreten durch BB, diese vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2025, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehörige“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren gesetzliche Vertreterin, mit Verbesserungsauftrag vom 10.06.2025 zur persönlichen Antragstellung und Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden sei. Diesem Verbesserungsauftrag sei nicht nachgekommen worden, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführerin am 02.12.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe. Diese Feststellung sei unrichtig. Der Schriftsatz sei vom Rechtsanwalt nicht unterschrieben worden. Der Schriftsatz sei von DD, dem Ehegatten der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin, an die belangte Behörde übermittelt worden. Dies sei mit seiner Ehegattin weder abgesprochen noch von dieser gewünscht gewesen.

Am 12.05.2026 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung sowie die belangte Behörde teilnahmen. Weiters wurden DD und dessen Ehegattin, die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin, BB, als Zeuge und Zeugin einvernommen. Die Parteien verzichteten am Ende der mündlichen Verhandlung auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses (vgl Verhandlungsprotokoll OZ 5 S 8).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und lebt derzeit in Bosnien. Die Beschwerdeführerin leidet an Trisomie 21 und ist auf Pflege angewiesen. Die Schwester der Beschwerdeführerin, BB, ist die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin. BB lebt seit zehn Jahren gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem österreichischen Staatsbürger DD, in Österreich.

Aufgrund der Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist eine Familienzusammenführung mit der Schwester der Beschwerdeführerin gewünscht bzw geplant.

Am 04.11.2024 wurden die Ehegatten BB und DD bei der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vorstellig und fand dort ein Informationsgespräch betreffend die familiären Verhältnisse und die Möglichkeiten des Zuzuges der pflegebedürftigen Beschwerdeführerin statt. Eine Antragstellung erfolgte zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Am 03.12.2024 übermittelte DD (Ehegatte der BB, gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin) ein E-Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Antrag AA“. Diesem E-Mail war ein Schriftsatz, datiert mit 02.12.2024, beigefügt. Dieser Schriftsatz, welcher als „Antrag“ bezeichnet war, enthielt detaillierte inhaltliche Ausführungen zum Sachverhalt, zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin und deren Familienangehörige. In weiterer Folge wird im Schriftsatz die Gesetzesbestimmung des § 47 Abs 3 Z 3 NAG wiedergegeben und ausgeführt, dass alle drei Gründe bei der Antragstellerin (Beschwerdeführerin) vorliegen würden. Als Antragstellerin wurde „AA, geb. XX.XX.XXXX, BIH, vertreten durch BB, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 2, **** Y“ angeführt. Als deren Vertreter wurde „CC, Adresse 1, **** Z“ genannt. Weiters wurde auf die erteilte Vollmacht verwiesen.

Die Übermittlung des Schriftsatzes durch DD erfolgte im Einvernehmen mit seiner Ehegattin BB. DD vertritt seine Ehegattin auch grundsätzlich bei Behördengängen. Für die belangte Behörde bestanden keinerlei Zweifel an der erfolgten Antragstellung für die Beschwerdeführerin.

Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 10.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens weitere Unterlagen vorzulegen und ein persönliches Erscheinen der gesetzlichen Vertreterin, BB, aufgetragen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde am 18.06.2025 nachweislich zugestellt.

Diesem Verbesserungsauftrag wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen.

Seitens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten war stets die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrer in Österreich lebenden Schwester beabsichtigt und gewünscht ist dies auch nach wie vor gewünscht.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in eindeutiger Weise aus dem Akt der belangten Behörde und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die im Sachverhalt angeführten Schreiben und Unterlagen liegen im Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

Dass DD in behördlichen Angelegenheiten grundsätzlich für seine Frau auftritt und auch die gegenständliche Angelegenheit und Einbringung des Antrages im Sinne und Wollen seiner Ehegattin erfolgte, konnte aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen DD und BB festgestellt werden. Beide führten glaubwürdig und überzeugend aus, dass der Ehegatte grundsätzlich für seine Frau bei Behördengängen auftritt, zumal dieser aufgrund seiner beruflichen Laufbahn beim Finanzamt, seiner österreichischen Staatsbürgerschaft und seinen Deutschkenntnissen mit Behördengängen besser vertraut ist als seine Ehegattin. Dies wurde von beiden Zeugen eindeutig bestätigt. Weiters bestätigten beide Ehegatten, dass es im Wissen und Willen der Ehegattin BB ist, dass ihr Ehegatte derartige Behördengänge für sie vornimmt. Die Zeugin BB führte dabei auch glaubwürdig aus, dass nach ihrem ersten Termin bei der belangten Behörde am 04.11.2024, sie ihren Ehegatten gebeten hätte, in diesen Angelegenheit alle weiteren Schritte zu unternehmen. Beide Zeugen bestätigten, dass grundsätzlich alle behördlichen Handlungen des DD auch im Einvernehmen mit seiner Ehegattin stattfinden. Dass seitens der belangten Behörde keinerlei Zweifel an der Ermächtigung des DD bestanden, ergab sich auch aus den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde, wonach ihr die Eheleute EE seit vielen Jahren persönlich bekannt sind und sie keinerlei Zweifel an der Legitimation des DD hatte. Dies deckt sich ebenfalls mit den glaubwürdigen Zeugenaussagen des DD, welcher ebenfalls bestätigte, die Vertreterin der belangten Behörde persönlich zu kennen. Dass der Zuzug der pflegebedürftigen Beschwerdeführerin von beiden Ehegatten gewünscht war und auch nach wie vor gewünscht ist, ergab sich ebenfalls eindeutig und übereinstimmend aus den Aussagen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Auch dies steht im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Verbesserungsauftrag beruhen wiederum auf den diesbezüglichen Unterlagen im Akt der belangten Behörde. Dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, ist unstrittig. Gegenteiliges ergab sich weder aus dem Akteninhalt noch dem Beschwerdevorbringen oder der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[...]“

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

[...]

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag getroffen, sondern diesen mit der Begründung, dass dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen worden sei, zurückgewiesen.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Hat die belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht – wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels – zurückgewiesen wurde. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag ist dem Verwaltungsgericht hingegen verwehrt (vgl etwa VwGH 27.08.2025, Ra 2025/05/0007, mwN).

In der vorliegenden Beschwerde wird der Umstand, dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, nicht bestritten. Es wird ausschließlich vorgebracht, dass gar kein Antrag gestellt worden sei, weshalb die belangte Behörde keinen Bescheid hätte erlassen dürfen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zutreffend vom Vorliegen eines schriftlichen Anbringens iSd § 13 AVG, nämlich eines Antrages, ausgegangen ist.

Der Schriftsatz, welcher mit E-Mail vom 03.12.2024 an die belangte Behörde übermittelt wurde, war zunächst eindeutig als „Antrag“ bezeichnet und inhaltlich ausführlich begründet. Die Beschwerdeführerin wurde darin mehrmals als „Antragstellerin“ bezeichnet. In inhaltlicher Hinsicht wurde mit dem Schreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs 3 Z 3 NAG für die Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt wird, zumal diese – so im Schriftsatz ausdrücklich – die in der genannten Bestimmung angeführten Voraussetzungen erfülle.

Schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der Eingabe ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen eines „Antrages“ ausgegangen. Dieser Antrag, welcher vom Ehegatten der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde, war dabei auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen, zumal deren gesetzliche Vertreterin, BB, im Rahmen ihrer Einvernahme glaubwürdig und überzeugend bestätigte, dass derartige Eingaben, wie auch die gegenständliche, in ihrem Willen und mit ihrem Wissen von ihrem Ehegatten eingebracht werden. Auch der Zeuge DD bestätigte glaubwürdig, dass er grundsätzlich derartige Behördenkontakte für seine Ehegattin wahrnimmt. Da die Ehegatten DD und BB der Vertreterin der belangten Behörde seit vielen Jahren auch persönlich bekannt sind, musste die belangte Behörde auch keinerlei Zweifel an der Legitimation des DD zur Übermittlung des gegenständlichen Antrages haben. Die Zeugen bestätigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend, dass stets der Zuzug der pflegebedürften Beschwerdeführerin gewünscht und gewollt war. Dies deckt sich auch mit dem klaren Akteninhalt. Dass der Schriftsatz nicht unterzeichnet war, ändert hingegen nichts daran, dass jedenfalls ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG vorgelegen ist (vgl Hengstschleger/Leeb, § 13 AVG, Rz 7).

Nach dem objektiven Erklärungswert und unter Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage war klare und erkennbare Absicht und Wille, die begehrte Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit deren in Österreich lebenden Angehörigen zu beantragen. Die Behörde musste aufgrund der dargelegten Umstände auch keinerlei Zweifel an der begehrten Antragstellung für die Beschwerdeführerin haben.

Darüber hinaus wurde auch im Zuge der nachfolgend von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme am 13.03.2025, an welcher der Einbringer des Antrages, DD, und der Rechtsvertreter teilnahmen, weder seitens des DD noch seitens des rechtsfreundlichen Vertreters erwähnt, dass gar kein Antrag gestellt bzw gewünscht worden wäre. Gegenstand der Vernehmung war dabei eindeutig der „Antrag auf Aufenthaltstitel vom 2.12.2024“ (vgl Ladung vom 28.01.2025 sowie die Niederschrift vom 13.3.2025). Vielmehr wurden bei der Einvernahme bereits die inhaltlichen Erfordernisse gemäß § 47 Abs 3 Z 3 NAG zwischen DD, dem Rechtsvertreter und der Vertreterin der belangten Behörde erörtert. Dabei wurde auch der in Frage stehende Schriftsatz vom 02.12.2024 inhaltlich erörtert (vgl OZ 5 S 7), ohne dass dabei zur Sprache gekommen wäre, dass gar kein Antrag gestellt worden wäre (vgl dazu die Niederschrift vom 13.03.2025 sowie OZ 5 7f). Die Behörde musste daher auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zweifel an einer gewollten Antragstellung für die Beschwerdeführerin haben.

Da es sich bei DD, welcher den gegenständlichen Antrag übermittelte, um einen amtsbekannten Angehörigen der Beschwerdeführerin bzw der gesetzlichen Vertreterin handelte, konnte die belangte Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen.

Im Übrigen können Parteien bzw Vollmachtgeber, selbst wenn sie von einem Rechtsvertreter vertreten sind, auch weiterhin rechtswirksame Erklärungen im eigenen Namen abgeben.

Das schriftliche Einbringen konnte zulässigerweise auch per E-Mail an das zuständige Referat der belangten Behörde eingebracht werden.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zutreffend von einem Antrag, welche der Beschwerdeführerin zugerechnet werden konnte, ausgegangen.

Gemäß § 19 Abs 1 NAG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs 1 zweiter Satz NAG hat den Antrag eines nicht selbst handlungsfähigen Antragstellers grundsätzlich „sein gesetzlicher Vertreter persönlich“ einzubringen. In der genannten Bestimmung wird somit ausdrücklich die persönliche Einbringung durch den Vertreter selbst vorausgesetzt. Dieser Voraussetzung wird aber durch das Einschreiten eines bevollmächtigten Mitarbeiters oder wie hier – des Ehegatten – nicht entsprochen, würde in dem Fall doch das Ansuchen nicht durch den gesetzlichen Vertreter persönlich (selbst) eingebracht (vgl VwGH 30.10.2020, Ra 2017/22/0148).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 19 Abs 1 NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl etwa VwGH 17.06.2019, Ra 2018/22/0197, mwN).

Da der Antrag entgegen § 19 Abs 1 NAG nicht persönlich durch die Beschwerdeführerin bzw ihre gesetzliche Vertretung gestellt wurde, und somit ein Formmangel vorgelegen ist, hat die Behörde zutreffend einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren gesetzliche Vertreterin, mit Schreiben vom 10.06.2025 zur Verbesserung aufgefordert, indem diese ausdrücklich auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens der gesetzlichen Vertreterin hingewiesen hat. Die im Schreiben gesetzte Frist (2 Wochen ab Zustellung des Schreibens) war als angemessen anzusehen. Ebenfalls wurde auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrages bei nicht oder nicht vollständiger Mängelbehebung hingewiesen.

Da diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde, wurde der Antrag zu Recht zurückgewiesen (vgl VwGH 30.10.2020, Ra 2017/22/0148). Im Ergebnis war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

Festgehalten wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag getroffen wurde. Der Beschwerdeführerin steht die neuerliche Antragstellung bei der belangten Behörde jederzeit offen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war ein sachverhaltsbezogener Einzelfall zu lösen, nämlich ob ein Antrag gestellt wurde. Die Entscheidung wurde auf Basis der klaren gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu klären. Die Beweiswürdigung ist nicht revisibel.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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