LVwG T LVwG-2024/31/2586-32

LVwG-2024/31/2586-32Tribunal Administrativo Regional19 de mai. de 2026

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Regest

Nachbarbeschwerde<br/>langmäßig geänderte Ausführung eines Wohnhauses<br/>Dämmaufbauten<br/>Balkon<br/>Vordachkonstruktion<br/>Brandschutz

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/2586-32

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.31.2586.32

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.8.2024, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe des seitens der Bauwerber mit Schreiben vom 15.9.2025 und 2.12.2025 eingebrachten und als „Einreichung“ titulierten Konvolutes vom September 2025, bestehend aus jeweils mit Juli 2025 datierten Plänen mit Grundrissdarstellungen von Untergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß, Schnittdarstellungen A-A und B-B sowie den Ansichten Süd, Ost, West und Nord, sowie dem Lageplan vom 13.11.2025, welche nunmehr einen integrierenden Bestandteil der Einreichung bilden, als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.6.2023, LVwG-2022/40/3330-18, wurde der Nachbarbeschwerde des AA gegen den Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 24.10.2022, ***, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Bauansuchen der CC und des DD vom 1.7.2022 gemäß § 34 Abs 4 lit f TBO 2022 abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass das gegenständliche Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Bereits mit diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer im Recht, zumal das Gebäude entgegen der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.5.1972, ***, wonach ein Mindestabstand von 4 m zur Grundgrenze zum Gst **1 KG Z einzuhalten ist, mit einem Abstand des Bestandsgebäudes von lediglich 3,28 m bzw 3,30 m errichtet worden sei. Zumal der Grenzabstand des Gebäudes im Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.5.1972 mit exakt 4 Meter bemaßt ist, sei nicht von historisch bedingten ungenauen Planunterlagen auszugehen, weshalb § 71 Abs 13 TBO 2022 nicht zur Anwendung gelangen könne.

Mit Eingabe vom 29.8.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.9.2023, haben CC und DD (im Weiteren als „Bauwerber“ bezeichnet), wohnhaft in Adresse 3, **** Z, um diverse bauliche Änderungen beim bestehenden Wohnhaus auf Gst **2KG Z angesucht.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2023 wurde den Nachbarn, welche von der Baueingabe vom 5.9.2023 persönlich verständigt wurden, die Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt, widrigenfalls das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgesetzt und abgeschlossen werde.

Seitens des Nachbarn AA (im Weiteren als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) wurde eine fristgerechte Stellungnahme eingebracht, in welcher vorgebracht wurde, dass die gegenständliche Einreichung nicht der Bauunterlagenverordnung 2020 entspreche und insbesondere Schnitte gemäß § 2 Abs 1 lit c sowie eine Baubeschreibung gemäß § 2 Abs 1 lit d Bauunterlagenverordnung 2020 vermissen lasse.

Es sei der Behörde anhand der vorliegenden Unterlagen, insbesondere aufgrund des vollständigen Fehlens einer Baubeschreibung, gar nicht möglich, zu beurteilen, ob das gegenständliche Änderungsvorhaben bewilligungspflichtig sei. Es seien auch keine Aussagen zur Änderung der Baumasse, verbauter Fläche, Kubatur oder Nutzfläche möglich.

Weiters sei es dem Nachbarn aufgrund der mangelhaften Einreichunterlagen nicht möglich, abschließend zu beurteilen, wie sich die beabsichtigten Änderungen darstellen und ob bzw in welchem Ausmaß seine Nachbarrechte beeinträchtigt werden.

Im Vorverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zahl LVwG-2022/40/3330 wurde die Gebäudebreite an der Nordseite mit 12,26 m festgestellt, dies ohne „Wandscheibe“, die eine Breite von 1,54 m aufweise. Diese Gebäudebreite wurde ohne eine allfällig mittlerweile aufgebrachte Wärmedämmung gemessen. Aus den von den Bauwerbern selbst im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Fotos, welche auch der Baubehörde vorliegen, ergebe sich, dass entgegen den vorgelegten Plänen an der Außenhaut des Gebäudes eine Wärmedämmung gerade nicht angebracht sei. Eine Wärmedämmung sei auch bis dato nicht aufgebracht worden.

Die Grundrisse in der gegenständlichen Einreichung weisen hingegen eine Gebäudebreite an der Nordseite von 12,0 m aus. Die vorgelegten Planunterlagen können demzufolge weder den aktuellen Bestand noch die beantragte Änderung darstellen. Zudem sei das gegenständliche Gebäude im Jahr 1972 mit einer Gebäudelänge Nord-Süd von 10,30 m bewilligt worden, tatsächlich sei das Gebäude aber mit einer wesentlich größeren Gebäudelänge Nord-Süd ausgeführt worden.

Die Behörde sei daher verpflichtet, durch einen hochbautechnischen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob am gegenständlichen Gebäude tatsächlich eine Wärmedämmung wie planlich dargestellt aufgebracht ist bzw welche Länge und Breite das Gebäude tatsächlich aufweise.

Voraussetzung für die behördliche Bewilligung von Änderungen von baurechtlich bewilligten Gebäuden sei der rechtmäßige Bestand. Die Frage, ob ein konsentierter Bestand vorliege, sei bei der Erteilung der Baubewilligung für eine Änderung als Vorfrage zu beurteilen. Gegenständlich liege offensichtlich kein rechtmäßiger Bestand vor und könne schon aus diesem Grund keine Änderung am Gebäude durch die Baubehörde bewilligt werden.

Zudem wurde in dieser Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Nachbar durch das gegenständliche Vorhaben in seinen Rechten gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 (Brandschutz) und § 33 Abs 3 lit e TBO 2022 (Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022) verletzt sei. Der beabsichtigte Brandschutz am Dach entspreche nicht dem Stand der Technik und sei nicht geeignet, den Nachbarn bzw dessen Eigentum vor Brandereignissen zu schützen. Durch das Aufbringen des Brandschutzes werden auch die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 und damit der Nachbar in seinen Rechten nach § 6 TBO 2022 verletzt. Für den Balkon, welcher in die Mindestabstandsfläche zum Grundstück des Nachbarn hineinragt, bestehe überhaupt kein Brandschutz.

Die Ausnahmebestimmung des § 71 Abs 7 TBO 2022 gelange gegenständlich nicht zur Anwendung, da gegenständlich kein „Vollwärmeschutz“ im Sinne dieser Bestimmung vorliege.

Das Bauansuchen sei daher aufgrund der genannten Umstände jedenfalls zurück- bzw abzuweisen.

Mit Eingabe vom 4.3.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 5.3.2024, wurde seitens der Bauwerber ein überarbeitetes Bauansuchen für diverse bauliche Änderungen beim Wohnhaus Adresse 3 (Gst **2 KG Z) eingebracht. Diese Einreichung umfasste neben einer ergänzenden Baubeschreibung auch Einreichunterlagen mit Ansichten, Grundrissen und Schnitten und einen Lageplan gemäß § 31 Tiroler Bauordnung.

Auch erfolgte bauwerberseits eine brandschutztechnische Beschreibung der vorgenommenen Änderungen vom 22.2.2024, in denen die durchgeführten Brandschutzmaßnahmen aus technischer Sicht nachgezeichnet wurden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.4.2024 erging ein Verbesserungsauftrag an den Rechtsvertreter der Bauwerber, in der nähere Angaben hinsichtlich der Baumasse und der verbauten Fläche, der Anzahl der Wohnungen und der Nutzflächen, sowie der Anzahl bzw des Nachweises der Stellplätze einerseits sowie Maßdifferenzen zwischen dem beiliegenden Vermessungsplan und dem Grundriss bezüglich der Gebäudebreite und schließlich nähere Angaben zur Ausbildung der Wärmedämmmaßnahmen bis spätestens 3.5.2024 gefordert wurden.

Diesen Aufträgen sollte durch eine überarbeitete Einreichung, welche bei der belangten Behörde am 16.5.2024 eingelangt ist, Rechnung getragen werden.

Nach Vorliegen der Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 5.8.2024 und dem hochbautechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen EE vom 10.5.2024 wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.6.2024 für den 4.7.2024 eine mündliche Verhandlung im Gemeindeamt Z anberaumt.

Im Rahmen dieser Verhandlung war der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anwesend und hat auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 19.11.2023 und deren aufrechte Gültigkeit auch für die gegenständliche Einreichung verwiesen.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.8.2024, ***, wurde die baubehördliche Genehmigung für die angesuchten Änderungen gegenüber dem 1972 baurechtlich genehmigten Bestandswohnhaus auf Gst **2 KG Z unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

Die vorgenommenen Änderungen zur baurechtlichen Genehmigung aus dem Jahre 1972 wurden dabei in der Baubeschreibung wie folgt beschrieben:

„An der Nordostecke des Gebäudes wurde im Bereich des Treppenhauses ein erkerartiger Zubau im Ausmaß von 2,95x0,43m ausgeführt. Im Bereich des südöstlichen Gebäudevorsprunges wurde die Breite des Erkers um 0.36m vergrößert, sodass der Erker nun eine Breite von 4,26m statt ursprünglich 3.90m aufweist. Die an der Nordwestecke des Hauses ursprünglich 2,00m nach Westen vorspringende Wandscheibe springt nun nur mehr 1,74m vor. Die Gebäudeaußenmasse von Ost nach West veränderten sich von ursprünglich 12.00m auf 12.26m, die Gebäudeaußenmasse an der Westseite von 8,80m auf 9,05m und an der Ostseite, hier bedingt durch den vorgenannten nun 0,43m vorspringenden Treppenerker, von ursprünglich 10.30m auf 10.87m.

Das Satteldach wurde entgegen den Einreichplänen von 1972 etwas niederer wie geplant (First ca. 1,00m niederer, Traufen ca. 0.40m bzw. ca. 0.70m niederer), sowie die Dachneigung etwas flacher ausgeführt. Im Inneren des Gebäudes wurden zahlreiche bauliche Veränderungen vorgenommen. Diverse Gebäudeöffnungen wurden in Größe und Lage gegenüber der ursprünglichen Planung von 1972 geändert ausgeführt.

Die Stärke der Außenwände wurden von ursprünglich generell 30 cm durch z.T. außenliegende und zum Teil innenliegende Wärmedämmmaßnahmen vergrößert.“

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 4.7.2024, in welcher auf die Stellungnahme vom 19.11.2023 verwiesen wurde, Bezug genommen und den einzeln angeführten Einwendungen argumentativ entgegengetreten.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass zunächst darauf hingewiesen werde, dass dem Rechtsvorgänger der Bauwerber im Jahre 1972 die Neubaubewilligung eines Gebäudes mit einer Breite von 12 m und einem Abstand zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers von 4 m erteilt worden sei. Ausgeführt wurde diesbezüglich, dass das Gebäude konsenslos mit einer Breite von 12,26 m und einem Abstand zur Grundgrenze des Beschwerdeführers von lediglich 3,28 m ausgeführt worden sei. Auch sei ein nicht im Bewilligungsbescheid umfasstes Dach errichtet worden, welches lediglich einen Abstand von 0,7 m zum Grundstück des Beschwerdeführers aufweise. Dafür bestehe keine Einwilligung des Nachbarn und weiche die Lage um mehr als 120 cm ab. Bereits mit Eingabe vom 1.7.2022 haben die Antragsteller um die baurechtliche Genehmigung für diverse Abweichungen beim gegenständlichen Gebäude angesucht. Aus den Einreichunterlagen des FF ergebe sich dabei, dass auf allen vier Seiten der Außenwände eine nachträgliche Wärmedämmung mit einer Breite von 12,5 cm angebracht werden solle. Dieser Antrag sei zunächst baubewilligt worden, anlässlich einer eingebrachten Beschwerde jedoch wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.6.2023 behoben und das Bauansuchen abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein konsentierter Bestand vorliege, da das Gebäude nicht konsensgemäß errichtet worden sei. Eine seitens der Bauwerber dagegen erhobene Revision wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2023 zurückgewiesen.

Im nunmehrigen Verfahren seien die Außenwände in den Planunterlagen mit einer Breite von lediglich noch 25 cm dargestellt worden, aus den Schnitten ergebe sich, dass an der Außenwand zum Grundstück des Beschwerdeführers an der Außenseite Außenputz mit einer Breite von 2 cm, eine Vormauerung mit einer Breite von 8 cm, sowie eine Wärmedämmung mit einer Breite von 10 cm und darunter eine Putzschicht mit einer Breite von 2 cm vorhanden sein solle. Mit dem gegenständlichen Antrag werde wiederum um Bewilligung der gleichen, bereits in der Vergangenheit ausgeführten, Änderungen angesucht. Es liege daher entschiedene Sache vor und wäre der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Die vorgelegten Einreichpläne geben Bestand und Änderung nicht richtig wieder, etwa betrage der gesamte Wandaufbau an der Westseite laut Schnitt W1 48 cm, wobei der hochbautechnische Amtssachverständige im angeführten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht von einer Breite von 42 cm ausgegangen sei. Zudem sei die Außenmauer statt mit einer Breite von 12 m ohne die nunmehr beantragten Änderungen mit einer Breite von 12,25 m ausgeführt worden. Eine Änderung des Bestandes dergestalt, dass die Außenmauern ohne Wärmedämmung vergrößert werden solle, sei nicht beantragt worden.

Auch das Dach sei konsenslos errichtet worden und stelle somit keinen rechtmäßigen Bestand dar, auch ein Balkon, dessen Abstand zur Grundgrenze des Beschwerdeführers unter 2,0 m liege, entspreche weder den Abstandsbestimmungen noch den Bestimmungen des Brandschutzes. Diese Änderungen seien auch nicht bewilligungsfähig. Schließlich handle es sich beim Balkon, der sich über die gesamte Länge der Fassade ziehe, nicht um einen untergeordneten Bauteil im Sinn des § 2 Abs 17 lit a TBO 2018.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach der Beschwerde Folge zu geben und das Bauansuchen zurück- bzw abzuweisen, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Diese Beschwerde wurde dem gefertigten Gericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 2.10.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 7.10.2024, zur Entscheidung zugeleitet.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Bauwerber vom 8.12.2024, eingelangt beim gefertigten Gericht am 9.12.2024, wurde eine Bevollmächtigungsanzeige und Gegenäußerungen erstattet. Darin wurde darauf hingewiesen, dass das im Verfahren eingeholte Gutachten des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen schlüssig gewesen und diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei. Im vorliegenden Fall habe der Nachbar Einwendungen erhoben, aber keine Einwendungen zu den letztgültigen Unterlagen, die in der mündlichen Bauverhandlung vorlagen, wozu man auch Akteneinsicht nehmen habe können. Einwendungen, die sich auf einen früheren Plan und Verfahrensstand beziehen, seien daher nicht tauglich und können zu keinem Ergebnis führen.

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 5.2.2025 wurde zu ausgewählten Fragestellungen der Beschwerde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF in Auftrag gegeben.

Im Gutachten des FF vom 5.3.2025, ***, wurde zusammengefasst ausgeführt wie folgt:

„Aufgrund der oben angeführten Feststellungen darf aus fachtechnischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass der von mir erfolgte Abgleich der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.1972, Zahl: ***, genehmigten Planunterlagen, mit jenen Planunterlagen, welche nunmehr mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.08.2024, Zahl: ***, genehmigt wurden - Einreichpläne, verfasst von Herrn FF, X sowie Lageplan gemäß § 31 TBO 2022, verfasst von der JJ, Y – ergeben hat, dass in diesen zuletzt genannten Planunterlagen, zwar eine entsprechende farbliche Zuordnung im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. b der Bauunterlagenverordnung 2024 vorgenommen wurde, diese farbliche Zuordnung allerdings in Teilbereichen nicht korrekt erfolgte, wodurch der Gesamtumfang der nunmehr konkret gegenüber dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.1972, genehmigten Vorhaben geplanten Maßnahmen, nicht ersichtlich bzw. erkennbar ist.

Daher kann aus meiner fachlichen Ansicht auch keine hinreichende hochbautechnische Beurteilung hinsichtlich Art, Umfang und baurechtlicher Konformität des Projektes, vorgenommen werden.

Der von mir erfolgte Vergleich der mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 24.10.2022, Zahl: *** genehmigten Planunterlagen mit den Planunterlagen welche nunmehr mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.08.2024, Zahl: ***, genehmigt wurden hat ergeben, dass sich diese sowohl in der grundsätzlichen planlichen Darstellung, als auch in den farblichen Zuordnungen, Gebäudeausdehnungen sowie Maßangeben, unterscheiden.

In diesen Zusammenhang darf vorab angemerkt werden, dass meiner hochbautechnischen Stellungnahme vom 22.02.2023, ***, die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 24.10.2022, Zahl: *** genehmigten Planunterlagen zugrunde lagen und welche von Herrn FF, X (Einreichpläne), sowie von der Vermessung KK, W (Vermessungsplan – Änderungsplan für die Einreichung 1972), verfasst wurden.

Vergleicht man diese angesprochenen Planunterlagen mit jenen Planunterlagen, welche nunmehr mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.08.2024, Zahl: ***, genehmigt wurden - Einreichpläne, verfasst von FF, X sowie Lageplan gemäß § 31 TBO 2022, verfasst von der JJ, Y, so zeigt sich, dass sich diese sowohl in der grundsätzlichen planlichen Darstellung, als auch in den farblichen Zuordnungen, Gebäudeausdehnungen sowie Maßangeben, unterscheiden.

Sohin können diese Unterlagen nicht mehr jenen Unterlagen gleichgesetzt werden, welche mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 24.10.2022, Zahl: ***, genehmigt wurden und welche meinerseits in meiner hochbautechnischen Stellungnahme vom 22.02.2023, *** und im Rahmen eines beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter dem Geschäftszeichen LVwG-2022/40/3330 geführten Verfahrens, abgehandelt bzw. einer fachtechnischen Beurteilung unterzogen wurden.

Die dabei von mir konkret festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Planunterlagen – Bescheid vom 24.10.2022, Zahl: *** sowie Bescheid vom 24.10.2022, Zahl: ***, wurden meinerseits im Abschnitt 2.3 abgehandelt bzw. aufgelistet, weshalb diesbezüglich auf die in diesem Abschnitt getroffenen näheren Ausführungen verwiesen werden darf.

Unter der Prämisse, dass das nunmehr eingereichte und mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.08.2024, Zahl: *** bewilligte Projekt aus rechtlicher Sicht als (nunmehr) unter die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 13 TBO 2022 subsumierbar qualifiziert wird, wird aus hochbautechnischer Sicht die Auffassung vertreten, dass die in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m zum Nachbargrundstück **1 KG Z des nunmehrigen Beschwerdeführers geplanten bzw. vorhandenen Bauteile – Vordachkonstruktion, Balkon – und hinsichtlich deren Zulässigkeit nur zugestimmt werden könnte, wenn die von Herrn LL von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 24. Februar 2021 (betreffend Vordachkonstruktion) und in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 05. August 2024 (Balkon) damit in Zusammenhang stehenden und für notwendig erachteten brandschutztechnischen Maßnahmen, entsprechend umgesetzt werden.

Dies deshalb, da sich diese Maßnahmen auf den Abschnitt 4.1 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – begründen und aus welchem sich ergibt, dass falls der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m beträgt, so ist die zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen.

Aus diesem Abschnitt ergibt sich zudem, dass in diesen Abstand Bauwerksteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) nur dann hineinragen dürfen, wenn für diese, zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden.

Die eigentliche westseitige Außenwand weist einen Abstand lt. den mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.08.2024, Zahl: *** genehmigten Lageplan, verfasst von der JJ, Y, einen Abstand von 3,27 m (nordwestlicher Eckbereich) sowie 3,30 m (südwestlich) auf und befindet sich sohin nicht in den oben angesprochenen und sich laut Abschnitt 4.1 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – sich ergebenden Abstandsbereich von 2,0 m zum unmittelbar angrenzenden Grundstück **1 KG Z, weshalb diesbezüglich auch keine weiteren konkreten brandschutztechnische Anforderungen erforderlich wären.

Zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen sind aufgrund des bereits mehrfach genannten Abschnittes 4.1 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz – daher nur in Bezug auf die in einen Abstandsbereich von 2,00 m zu Grundstück **1 KG Z ragende Vordachkonstruktion sowie den Balkon erforderlich und welche von Herrn LL von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 24. Februar 2021 (betreffend Vordachkonstruktion) und in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 05. August 2024 (Balkon), einer entsprechenden diesbezüglichen Betrachtung unterzogen wurden.

Mit dem Ergebnis, dass die Dachuntersicht des Vordaches im Abstandsbereich von unter 2,00m zur Grundgrenze komplett mit nicht brennbaren Materialien zu verkleiden ist, wobei hier auch angemerkt werden darf, dass diese erforderliche brandschutztechnische Maßnahme mittels eines eigenen Bescheides der Bürgermeisterin von Z mit Datum 31.08.2021, Zahl: ***, aufgetragen wurde und wie der von FF, X verfassten brandschutztechnische Beschreibung vom 22.02.2024 entnommen werden kann und dokumentiert, zwischenzeitlich auch bereits umgesetzt wurde.

In Bezug auf den in den Abstandsbereich von 2,0 m zu Grundstück **1 KG Z ragenden Balkon, sieht es Herrn LL von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 05. August 2024 es für erforderlich, dass sowohl die Untersicht der Balkonplatte als auch die Innenseite der Balkonbrüstung mit nicht brennbaren Platten in mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens A2 verkleidet wird und nach Abschluss dieser Arbeiten der Behörde eine diesbezügliche Bestätigung von einer hierzu befugten Fachfirma über die fachgerechte Ausführung dieser Verkleidung vorzulegen ist.

Diese von Herrn LL von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 05. August 2024 getroffenen Ausführungen und für notwendig erachteten Maßnahmen wurde in den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.08.2024, Zahl: *** aufgenommen und ist daher nach meiner fachlichen Ansicht auch bei der Bauausführung entsprechend zu berücksichtigen.“

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien seitens des gefertigten Gerichts am 10.3.2025 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis längstens 7.4.2025 übermittelt.

Diesbezüglich langte (nach erfolgter Fristverlängerung) eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Bauwerber vom 30.4.2025 ein, in der im Wesentlichen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung und Befragung des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF und des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, EE, beantragt wurde.

Daraufhin wurde am 13.8.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung, der Bauwerberin und deren Rechtsvertretung, einer Vertreterin der belangten Behörde, dem nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, dem informierten Vertreter der Bauwerber und dem hochbautechnischen Amtssachverständigen FF in Bezug auf die Schlussfolgerungen in seinem Gutachten vom 9.3.2025 eingehend erörtert wurde.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mit den Verfahrensparteien vereinbart, dass seitens der Bauwerber eine im Sinne der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen und diversen attestierten Mängeln überarbeitete Einreichung binnen vier Wochen ab Übermittlung des Verhandlungsprotokolls übermittelt wird. Eine solche Einreichung wird sodann noch einmal seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen geprüft und werde diese auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugeleitet.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Bauwerber vom 15.9.2025 wurden die überarbeiteten Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und erging mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 7.10.2025 das Ersuchen an den hochbautechnischen Amtssachverständigen mitzuteilen, ob mit dieser Einreichung den im Gutachten vom 5.3.2025 aufgezeigten Mängeln nunmehr vollständig Rechnung getragen werden konnte.

Mit hochbautechnischer Stellungnahme des FF vom 14.10.2025, ***, wurde zusammengefasst ausgeführt wie folgt:

„Vorab ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass zwischen den von den Bauwerbern, vertreten durch die MM, Y beim Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 15.9.2025 eingebrachten Unterlagen – Einreichpläne sowie Vermessungsplan - nunmehr eine entsprechende Übereinstimmung in Bezug auf die darin ausgewiesenen Gebäudeabmessungen, Situierung des Gebäudes auf dem Grundstück **2 KG Z und daraus resultierenden Abständen zu den angrenzenden Grundstücken – so auch zum Grundstück **1 KG Z des Beschwerdeführers, vorgenommen wurde.

Der Abgleich der mit Schreiben vom 15.9.2025 eingebrachten Einreichpläne und welche von FF, X verfasst wurden mit jenen Planunterlagen welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.1972, Zahl: *** genehmigt wurden hat überdies ergeben, dass von Herrn FF nunmehr und nach meiner fachlichen Ansicht auch eine richtige farbliche Zuordnung gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. b der Bauunterlagenverordnung 2024 getroffen hat, wodurch nunmehr auch eine entsprechende Nachvollziehbarkeit dahingehend als gegeben anzusehen ist, welche konkreten Änderungen nunmehr zu dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.1972, Zahl: ***, genehmigten Bauvorhaben, vorgenommen werden sollen.

In Zusammenhang mit dieser sich aus den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. b der Bauunterlagenverordnung 2024 sich ergebenden und erforderlichen farblichen Zuordnung ist allerdings festzuhalten, dass eine derartige Zuordnung bzw. Ausweisung im Lageplan gemäß § 31 TBO 2022 und welcher von der JJ, Y, verfasst wurde nicht vorgenommen wurde. Dies erscheint aus meiner fachlichen Ansicht allerdings noch als erforderlich, zumal sich aus den von Herrn FF verfassten Einreichplänen klar zeigt, dass sich die Außenabmessungen des Gebäudes gegenüber der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahre 1972 geändert ausgeführt werden, sondern auch Zubauten (z.B. Vorbau im Bereich des Treppenhauses und im südöstlichen Eckbereich), vorgenommen werden sollen.

Sohin wurde meinen im hochbautechnischen Gutachten vom 5.3.2025 aufgezeigten Mängeln noch nicht vollinhaltlich Rechnung getragen.

Unbeschadet dieser Ausführungen zu den in meinem hochbautechnischen Gutachten vom 5.3.2025 aufgezeigten Mängeln darf aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass sich die von den Bauwerbern, vertreten durch die MM, Y beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 15.9.2025 eingebrachten Unterlagen – Einreichpläne sowie Vermessungsplan, grundsätzlich mit jenen Planunterlagen decken, wie diese mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.08.2024, Zahl: ***, genehmigt wurden und was die innere räumliche Strukturierung und Anordnung der einzelnen Räumlichkeiten betrifft. In den nunmehr beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.9.2025 eingebrachten Unterlagen erfolgte somit lediglich eine entsprechende Anpassung der Gebäudeaußenabmessungen, Ausweisung der Außenwandstärken sowie daraus resultierenden Abstände zu den angrenzenden Grundstücken. Dies zwischen Einreichpläne und Vermessungsplan gemäß § 31 TBO 2022, zumal hier ursprünglich Differenzen bestanden.

Ansonsten erfolgte in den Unterlagen und wie oben bereits ausgeführt, lediglich eine entsprechende farbliche Anpassung gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. b der Bauunterlagenverordnung 2024 und auf Grundlage der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.05.1972, Zahl: *** zugrundeliegenden Planunterlagen, wie in meinem Gutachten vom 5.3.2025 gefordert.“

Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Bauwerber vom 2.12.2025, eingelangt beim gefertigten Gericht am 5.12.2025, wurde ein im Sinne der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 14.10.2025 überarbeiteter Lageplan in dreifacher Ausfertigung vorgelegt, der an die Stelle des mit Schreiben vom 15.9.2025 vorgelegten Lageplanes treten soll.

Mit ergänzender hochbautechnischer Stellungnahme des FF vom 10.12.2025, ***, wurde schließlich darauf hingewiesen, dass durch die angesprochene Anpassung des Lageplanes die in der Stellungnahme vom 14.10.2025 aufgezeigten Mängel als bereinigt angesehen werden und nunmehr eine entsprechende Übereinstimmung zwischen den einzelnen Unterlagen (Einreichpläne und Lageplan) als gegeben anzusehen sei. Aus hochbautechnischer Sicht seien sohin auch keine weiteren Ergänzungen bzw Klarstellungen in den einzelnen Unterlagen für notwendig erachtet.

Die hochbautechnische Stellungnahme des FF vom 14.10.2025 sowie die ergänzende hochbautechnische Stellungnahme desselben vom 10.12.2025 wurden mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 11.12.2025 an die Verfahrensparteien zur Kenntnis und mit der Bitte um allfällige Stellungnahme bis spätestens 12.1.2026 übermittelt und wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (nach genehmigter Fristverlängerung) am 31.1.2026 die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.

Im Rahmen dieser weiteren mündlichen Verhandlung vom 24.2.2026, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung, die Bauwerberin, ein informierter Vertreter der Bauwerber, der Rechtsvertreter der Bauwerber, eine Vertreterin der belangten Behörde und der hochbautechnische Amtssachverständige anwesend waren, wurde die gegenständliche Angelegenheit und die seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 9.3.2025 sowie in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 14.10.2025 und schließlich in der ergänzenden hochbautechnischen Stellungnahme vom 10.12.2025 gezogenen Schlussfolgerungen noch einmal eingehend erörtert und der hochbautechnische Amtssachverständige zu seinen diesbezüglichen Ausführungen seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingehend befragt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 13.8.2025 und am 24.2.2026, in deren Rahmen die im ergänzenden Ermittlungsverfahren eingeholten hochbautechnischen Gutachten und Stellungnahmen des Amtssachverständigen FF in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung, der Bauwerberin und deren Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eingehend erörtert wurden.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]

§ 36

Rechtmäßigkeit des Bestandes

(1) Die Behörde hat hinsichtlich bestehender baulicher Anlagen, für die zum Zeitpunkt ihrer

Errichtung eine Baubewilligung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet oder geändert worden ist.

(2) Eine lagemäßige Abweichung von Gebäuden gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm ist jedenfalls rechtmäßig:

a) bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, und

b) bei Gebäuden, für die die Baubewilligung nach der seinerzeitigen Tiroler Bauordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1989 oder nach der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/1997, erteilt worden ist, sofern deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu

Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der

gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 gelten bestehende bauliche Anlagen, die abweichend von einer erteilten Baubewilligung ausgeführt oder baulich geändert wurden, nach Maßgabe der lit. a, b und c als rechtmäßig, wenn die Abweichungen vom Baukonsens seit mindestens 35 Jahren bestehen und diese

a) vor dem 31. Jänner 1976 erfolgt sind oder

b) zwischen dem 31. Jänner 1976 und dem 1. März 1989 erfolgt sind, sofern die Abweichungen

vom Baukonsens zu diesem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wären oder

c) zwischen dem 1. März 1989 und dem 1. März 1998 erfolgt sind, sofern die Abweichungen vom Baukonsens zu diesem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wären und die Abstände der baulichen Anlage gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken außer zu Verkehrsflächen im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zumindest das Doppelte der gesetzlichen Mindestabstände betragen haben.

[…]

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Miteigentümer des unmittelbar westlich an den Bauplatz angrenzenden Gst **1 KG Z und sohin berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 geltend zu machen.

Der Bauplatz Gst **2 KG Z liegt in der Widmungskategorie „Wohngebiet“ gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022.

2. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH vom 31.1.2008, 2007/06/0152; VwGH vom 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

3. Präklusionsfolgen spielen im gegenständlichen Fall keine Rolle, da seitens der belangten Behörde zwar eine Bauverhandlung durchgeführt wurde, in deren Vorfeld jedoch schriftliche Einwendungen seitens des Beschwerdeführers vorgebracht wurden, welche in der Stellungnahme vom 19.11.2023 detailliert angeführt wurden.

Wenn der Rechtsvertreter der Bauwerber zu diesem Themenkreis im Schriftsatz vom 8.12.2024 darauf verweist, dass der Nachbar keine Einwendungen zu den letztgültigen Unterlagen, die in der mündlichen Verhandlung (vom 4.7.2024) vorgelegen sind, erhoben hat, so gilt darauf hinzuweisen, dass die seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bereits in der Stellungnahme vom 19.11.2023 geltend gemachten Unzulänglichkeiten der vorgelegten Planunterlagen, die nicht der Bauunterlagenverordnung 2020 (nunmehr Bauunterlagenverordnung 2024) entsprechen, im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 5.3.2025 auch für die überarbeitete Einreichung als zutreffend qualifiziert wurden, etwa was die farbliche Zuordnung im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit b der Bauunterlagenverordnung 2024 betrifft und diese Mängel auch dazu führen, dass keine hinreichende hochbautechnische Beurteilung hinsichtlich Art, Umfang und baurechtlicher Konformität des Projektes vorgenommen werden könne (vgl Gutachten des FF vom 5.3.2025, Seite 17 erster und zweiter Absatz).

Es ist daher davon auszugehen, dass der seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2024 getätigte Verweis auf die Stellungnahme vom 19.11.2023 auch im gegenständlichen Projektverfahren zutreffende Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 zum Gegenstand hat.

4. Als nicht zutreffend erweist sich demgegenüber auch das Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wonach unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.6.2023, LVwG-2022/40/3330-18, entschiedene Sache für das gegenständliche Projekt vorliegt:

Einerseits gilt darauf hinzuweisen, dass entschiedene Sache die Identität der Sach- und Rechtslage voraussetzt und sich die maßgebliche rechtliche Bestimmung des § 71 Abs 13 TBO 2022, wonach nur solche lagemäßigen Abweichungen des Gebäudes privilegiert sind, die durch die aus heutiger Sicht mangelhafte Qualität der damaligen Planunterlagen erklärbar sind (vgl dazu VwGH 28.11.2014, Ra 2014/06/0021) durch die Neufassung des § 71 Abs 13 durch LGBl Nr 64/2023, in Kraft getreten mit 1.9.2023, maßgeblich geändert hat; auch wenn § 71 Abs 13 TBO 2022 mittlerweile mit LGBl Nr. 72/2025 mit Wirksamkeit ab 14.10.2025 aufgehoben wurde, erweisen sich nunmehr gemäß § 36 Abs 3 TBO 2022 lagemäßige Abweichungen von höchstens 120 cm unter näher festgelegten Rahmenbedingungen jedenfalls als rechtmäßig. Der Verweis auf entschiedene Sache geht sohin bereits mangels Identität der Rechtslage ins Leere.

Dass das dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.6.2023, LVwG2022/40/3330-18, zugrunde liegende Projekt und das nunmehr eingereichte auch inhaltlich nicht ident sind, somit auch keine idente Sachlage gegeben ist, erhellt aus dem Gutachten des GG vom 5.3.2025 Seite 11 ff, in denen die einzelnen Abweichungen zwischen diesen Projekten auf mehreren Seiten detailliert dargestellt sind.

5. Bezüglich der als mangelhaft und der Bauunterlagenverordnung 2020 bzw 2024 widersprechend gerügten Planunterlagen gilt darauf hinzuweisen, dass der Nachbar Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen kann, wenn er sich infolge der Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (vgl etwa VwGH 19.12.2023, Ra 2019/06/0155, 0156, 0157).

Dass sich die dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Planunterlagen im obigen Sinn als mangelhaft erwiesen, erhellt aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 5.3.2025, wonach in den Planunterlagen zwar eine entsprechende farbliche Zuordnung im Sinne der Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit b Bauunterlagenverordnung 2024 vorgenommen worden sei, diese farbliche Zuordnung allerdings in Teilbereichen nicht korrekt erfolgte, wodurch der Gesamtumfang der nunmehr konkret gegenüber dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 8.5.1972 genehmigten Vorhaben geplanten Maßnahmen nicht ersichtlich bzw. erkennbar sei.

Ein ebensolcher Einwand wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 getätigt.

Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Bauwerber mit Schreiben vom 15.9.2025 in Bezug auf die Einreichpläne und vom 2.12.2025 hinsichtlich des Lageplanes im Sinne der Beanstandungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen modifizierte Planunterlagen eingereicht haben, welche nach dem klaren Willen der Bauwerber die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen ersetzen sollen.

In Zusammenschau der hochbautechnischen Stellungnahme des FF vom 14.10.2025 (Seite 5 letzter Absatz) und dessen ergänzender hochbautechnischer Stellungnahme vom 10.12.2025 (Seite 5, vorletzter Absatz) ist davon auszugehen, dass nunmehr einerseits hinsichtlich der Einreichpläne eine richtige farbliche Zuordnung gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit b der Bauunterlagenverordnung 2024 vorgenommen wurde und andererseits in weiterer Folge auch eine Übereinstimmung zwischen den einzelnen Unterlagen (Einreichpläne und Lageplan) gegeben ist.

Mit diesen Modifikationen erfolgte darüber hinaus keine wesentliche Änderung der Einreichung, sondern erfolgte lediglich eine entsprechende Anpassung der Gebäudeabmessungen unter Ausweisung der Außenwandstärken sowie daraus resultierender Abstände zu den angrenzenden Grundstücken.

Angesichts der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung erweist sich diese Modifikation daher als zulässig.

6. Hinsichtlich der ins Treffen geführten Unzulässigkeit der im Mindestabstandsbereich befindlichen Bauteile in brandschutzrechtlicher Hinsicht wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen bereits im Gutachten vom 5.3.2025, Seite 15, darauf verwiesen, dass in der brandschutztechnischen Stellungnahme des LL von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 24.2.2021 (betreffend Vordachkonstruktion) und in seiner brandschutztechnischen Stellungnahme vom 5.8.2024 (hinsichtlich Balkon) die im Zusammenhang stehenden und für notwendig erachteten brandschutztechnischen Maßnahmen entsprechend umgesetzt werden müssen.

Ausgeführt wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 13.8.2025 weiters, dass den brandschutztechnischen Erfordernissen, insbesondere OIBRichtlinie 2 Brandschutz, Genüge getan wird, wenn das Projekt entsprechend den Ausführungen des LL ausgeführt wird. Diese Ausführungen wurden auf Seite 6f des Genehmigungsbescheides der belangten Behörde als Auflagen formuliert.

Die eigentlich westseitige Außenwand weise einen Abstand von 3,27m (nordwestlicher Eckbereich) sowie 3,30 m (südwestlich) auf und befinde sich sohin nicht in den angesprochenen und laut Abschnitt 4.1 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, sich ergebenden Abstandsbereich von 2,0 m zum unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück **1 KG Z, weshalb diesbezüglich auch keine weiteren konkreten brandschutztechnischen Anforderungen erforderlich wären. Derartige brandschutztechnische Maßnahmen seien nur in Bezug auf die in einen Abstandsbereich von 2,00 m zu Grundstück **1 KG Z ragenden Vordachkonstruktion sowie den Balkon erforderlich und wurden von LL bereits einer diesbezüglichen Betrachtung unterzogen, dies mit dem Ergebnis, dass die Dachuntersicht des Vordaches im Abstandsbereich von unter 2,0 m zur Grundgrenze komplett mit nicht brennbaren Materialien zu verkleiden ist, was mittels eines eigenen Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde Z mit Datum vom 31.8.2021 bereits aufgetragen wurde. Diese Maßnahme wurde, wie der von der von FF in der brandschutztechnischen Beschreibung vom 22.2.2024 entnommen werden kann, zwischenzeitlich bereits umgesetzt.

Es ist daher davon auszugehen, dass die brandschutzrechtlichen Einwendungen ins Leere gehen.

7. Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Verletzung von Mindestabstandsbestimmungen durch das Gebäude selbst sowie durch die Bauteile Balkon und Dach gilt darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser Beeinträchtigungen aus der vorgenommenen lagemäßigen Verschiebung des Gebäudes im Verhältnis zur Baubewilligung aus dem Jahre 1972 resultieren.

Sämtliche dieser Baumaßnahmen, die im zeitlichen Konnex zur Baubewilligung – jedenfalls aber vor dem 31.1.1976 – vorgenommen wurden (Gegenteiliges wurde selbst in der Beschwerde nicht einmal behauptet), sind bereits in den Einreichplänen aus dem Jahre 1972 ersichtlich.

Diese Abweichungen erfolgten durch Verschiebung des Gebäudes Richtung Westen hin in einem Ausmaß von maximal 73 cm im nordwestlichen Eckbereich sowie 70 cm im südwestlichen Eckbereich.

Derartige Abweichungen von höchstens 120 cm gemäß § 71 Abs 13 TBO 2022, bzw. seit 14.10.2025 nunmehr § 36 Abs 2 TBO 2022 bei Altbeständen, die - wie im Gegenstandsfall - vor dem 31. Jänner 1976 (die Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z datiert vom 8.5.1972) errichtet wurden, sind jedenfalls rechtmäßig, ohne dass es näherer Untersuchungen bedarf, ob diese Abweichungen vom Baukonsens zum Errichtungszeitpunkt genehmigungsfähig gewesen wären (vgl § 36 Abs 3 lit b TBO 2022).

Hinsichtlich des Balkones wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.8.2025 ausgeführt, dass dieser plangemäß ausgeführt wurde, aber durch die Verschiebung des Hauses ebenfalls zum Grundstück des Nachbarn mitgewandert ist (vgl VHprotokoll vom 13.8.2025, Seite 5, vorletzter Absatz). Selbiges gilt für die Dachkonstruktion (VHprotokoll vom 13.8.2025, Seite 4, vorletzter Absatz).

Die behauptete Verletzung von Mindestabstandsbestimmungen ist sohin nicht gegeben.

8. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Einwandes, dass die vorgelegten Planunterlagen weder den aktuellen Bestand noch die beantragte Änderung darstellen können, gilt darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.

Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen und kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt ist, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003, 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 9.10.2014, 2011/05/0159 mwN).

9. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergebe, wie das Gebäude im Bezug auf die Außenwände aktuell ausgestaltet ist und wie es sich nach den geplanten Änderungen darstellt, gilt auf die schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2026 zu verweisen (VHprotokoll, Seite 5, zweiter Absatz), wonach die Dämmkonstruktion samt Dämmstärken den Gegenstand einer detaillierten Detailplanung bildet, aus welcher ersichtlich ist, wie die weiterführenden Anschlüsse an die Bestandsmauerwerke erfolgen soll; derartige Detailplanungen stellen nicht den Inhalt eines Projektgenehmigungsverfahrens dar, sondern werden derartige Detailplanungen aufgrund weiterführender Planungen (Polierplanung, Detailplanung) entsprechend projektiert und in weiterer Folge baulich auch umgesetzt.

Diese Ausführungen werden durch die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte untermauert, wonach die Bauausführung selbst nicht den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildet und Beeinträchtigungen während der Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl etwa VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054 und 15.5.2014, 2011/05/0125 bis 0126). Diese Rechtsprechung ist auch auf die vorliegende Rechtslage der TBO 2022 übertragbar, sodass trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH zu § 31 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2025/96/0123).

10. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass den seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Mängeln der Planunterlagen in Bezug auf die Bauunterlagenverordnung 2024 mit der nachträglichen Einreichung vom 15.9.2025 (Einreichpläne) bzw vom 5.12.2025 hinsichtlich der Lagepläne Rechnung getragen wurde.

Das restliche beschwerdegegenständliche Vorbringen (Vorliegen einer entschiedenen Sache, die behauptete Verletzung von Brandschutz- und Abstandsbestimmungen) erweist sich entweder als unzutreffend, oder stellt sich im Sinne der Ausgestaltung des Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren einerseits bzw bezüglich der den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens überschreitenden Fragen der Detailplanung überschießend dar und war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Mit Art und Umfang von Parteirechten im Bauverfahren hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt, die in der vorliegenden Entscheidung beachtet wurde. Von dieser Judikatur des VwGH wurde in der vorliegenden Rechtssache auch nicht abgewichen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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