LVwG T LVwG-2024/16/2887-7

LVwG-2024/16/2887-7Tribunal Administrativo Regional13 de mai. de 2026

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Regest

Stützmauer<br/>Holzzaun<br/>Beseitigungsauftrag

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/16/2887-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2024.16.2887.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „auf der bestehenden Gartenmauer laut dem integrierenden Bestand dieses Bescheides bildenden Foto in der Anlage zu diesem Bescheid“ durch die Wortfolge „entlang der bestehenden Stützmauer“ ersetzt wird und dass die Leistungsfrist mit 2 Monaten beginnend ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Aufgrund eines Schreiben vom 09.03.2021 wurde der Baubehörde bekannt, dass auf dem Gst **1 KG X eine Einfriedung errichtet wurde. Beginnend mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2021 wurde hinsichtlich dieser baulichen Anlage ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. Mit Email-Eingabe vom 25.05.2021 gab in diesem konkreten baupolizeilichen Verfahren der Rechtsvertreter von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) seine Vertretung der belangten Behörde bekannt.

Im Weiteren erfolgten in diesem Verfahren ua auch zahlreiche Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde (vgl Emails vom 07.08.2023, 19.09.2023, 02.10.2023, ua). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2024, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilt und aufgetragen den näher bezeichneten Einfriedungszaun aus Holz auf der bestehenden Gartenmauer auf Gst **1 KG X bis längstens 04.11.2023 zu entfernen.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde vom 14.11.2024 und brachte darin zusammengefasst vor, die von der Gemeinde Z vorgenommene Messung sei nicht korrekt, da das natürliche und gewachsene Gelände der Liegenschaft des Beschwerdeführers höher sei und der Holzzaun somit eine Höhe von 1,5 m nicht überschreite. Das Grundniveau sei seit Umsetzung des Bauvorhabens auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers so gegeben und sei seither nicht verändert worden. Daher bestehe keine Verpflichtung, eine baubehördliche Bewilligung einzuholen. Der Beschwerdeführer habe den Holzzaun auf seinem Grundstück errichtet und nicht auf der Mauer aufgesetzt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein hochbautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt und am 24.10.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr **1, KG X. Auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befinden sich ein mit Baubescheid vom 28.07.1986, Zl *** bewilligtes Wohnhaus sowie eine mit Bescheid vom 28.07.1986, Zl *** bewilligte Orangerie (Gewächshaus). Im Zuge der Errichtung der Orangerie sind Geländeveränderungen vorgenommen worden, die jedoch nicht Bestandteil der diese betreffenden Baubewilligung waren. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt im Norden unmittelbar an das Nachbargrundstück Nr **2, KG X an. Das Grundstück des Beschwerdeführers fällt von Ost nach West ab, während das genannte Nachbargrundstück ein im Wesentlichen einheitliches Niveau entlang der Grundgrenze aufweist. Entlang der gemeinsamen Grundgrenze verläuft von Ost nach West eine Einfriedung, bestehend aus einer Mauer und einem daran angebrachten Holzzaun, bestehend aus Rundhölzern. Der aus Rundhölzern bestehende Teil der Einfriedung wurde im Jahr 2020 errichtet. Der Holzzaun wurde entkoppelt von der bereits bestehenden Stützmauer erstellt. Es wurden einzelne Hölzer in den Untergrund eingegraben und untereinander verschraubt. Eine direkte Befestigung an der Stützmauer erfolgte nicht, der Holzzaun ist somit von dieser trennbar errichtet. Als zusätzliche Aussteifung der Rundhölzer wurden in Längsrichtung Holzleisten angebracht, die an den Rundhölzern mit Schrauben befestigt wurden. Die gesamte Einfriedung des Grundstücks ist weder Teil einer der oben genannten Bauvorhaben noch wurde diesbezüglich eine Bauanzeige oder ein Ansuchen um Baubewilligung bei der belangten Behörde eingebracht. Die südlich der Einfriedung befindlichen Pfähle in Form von Rundhölzern mit einem Durchmesser von ca 12 cm stehen in keinem unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit der Einfriedung und sind daher nicht als Teil der verfahrensgegenständlichen Einfriedung anzusehen. Sie wurden auf dem Nachbargrundstück südlich der Mauer in das Erdreich eingebracht, wobei zur Befestigung im Fußbereich zusätzlich Flacheisen zum Einsatz kamen.

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Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2020 im Bereich der auf seinem Grundtstück bestehenden Mauer einen Holzzaun errichtet. Er ist Eigentümer sowohl des Holzzaunes und als auch der Mauer, entlang derer der Holzzaun errichtet wurde. Die Höhe dieser Einfriedung verändert sich aufgrund des abfallenden Geländes von Südost nach Südwest: Im südöstlichen Endbereich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung besteht eine Höhendifferenz von 0,75 m zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem angrenzenden Nachbargrundstück, wobei das Grundstück des Beschwerdeführers das höher anschließende Gelände aufweist. Ausgehend vom höher anschließenden Gelände weist der Holzzaun eine Gesamthöhe von 1,85 m auf, Mauer und Holzzaun überschneiden sich hierbei um 25 cm. Im südöstlichen Endbereich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung besteht eine Höhendifferenz von 15 cm zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und dem Nachbargrundstück, wobei auch hier das Grundstück des Beschwerdeführers das höher anschließende Gelände darstellt. Auf Seiten des Grundstücks des Beschwerdeführers hat dieser Erde im Ausmaß von 60 cm angeschüttet und diesen Bereich bepflanzt. Ausgehend vom natürlichen Gelände weist die Mauer eine Höhe von 85 cm auf, der dahinter errichtete Holzzaun weist eine Höhe von 1,88 m auf, wobei Mauer und Holzzaun 25 cm überlappen. Insgesamt weist die Einfriedung eine Höhe gemessen vom natürlichen Gelände von 2,48 m auf.

Weder für die Stützmauer noch für den Holzzaun liegt eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vor. Die Stützmauer weist über ihren ganzen Verlauf eine Höhe von 25 cm bis 85 cm, gemessen vom höher anschließenden Gelände des Beschwerdeführers, auf. Der entlang der Mauer errichtete Rundholzzaun weist eine Höhe zwischen 1,85 m im Südosten und 1,88 m im Südwesten auf. Unter Berücksichtigung des von Ost nach West abfallenden Geländes ergibt sich eine Gesamthöhe der Einfriedung gemessen vom höher anschließenden natürlichen Gelände des Beschwerdeführers von 1,85 m bis 2,48 m auf. Bezogen auf die an der Nordseite am Grundstück des Beschwerdeführers erfolgte Anschüttung weist der Holzzaun an seinem höchsten Punkt eine Gesamthöhe von 1,88 m auf.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und der darin einliegenden Lichtbilder. Die Feststellungen zu den Geländeverläufen, Höhen und der Ausgestaltung der Einfriedung beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten. Die Feststellungen zum Baubestand beruhen auf den genannten Baubescheiden. Die Feststellung, dass innerhalb der letzten 10 Jahre keine Geländeveränderung vorgenommen wurde, beruht darauf, dass die Errichtung der Orangerie im Jahr 2002 erfolgte und somit mehr als 10 Jahre zurückliegt. Die bepflanzte Aufschüttung von Erde am Grundstück des Beschwerdeführers in einer Höhe von 60 cm unterhalb des Holzzaunes (Bild 2 der Fotodokumentation im Sachverständigengutachten) wurde vom Sachverständigen nicht als natürlicher Geländeverlauf identifiziert und blieb daher außer Betracht. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die als Zeugin geladene Eigentümerin des Nachbargrundstücks hat sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit der Begründung entschuldigt, keine Angaben zum Thema Geländeverlauf machen zu können, da sie diesbezüglich keine Wahrnehmungen habe. Der Ehemann der Zeugin hat ihm Vorfeld zur mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt, dass sie das Grundstück am 23.03.2007 von den Erben des Beschwerdeführers, der zuvor das am Nachbargrundstück befindliche Haus bewohnt habe, erworben hätten. Mit Ausnahme von Renovierungsarbeiten am Haus seien keine Veränderungen am Grundstück vorgenommen worden. Der als Zeuge einvernommene Bauamtsleiter hat dargelegt, dass es nur für die Orangerie einen Baubescheid gibt, sonst sei nichts im Akt, auch nicht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung. Auch dem Beschwerdeführer war, wie aus dem E-Mail vom 17.11.2021 hervorgeht, bewusst, dass er für einen Holzzaun, der eine Höhe von 1,50 m überschreitet zumindest eine Bauanzeige vornehmen muss. Es wurden jedoch weder eine Bauanzeige noch ein Ansuchen um Baubewilligung bei der belangten Behörde eingebracht.

IV.Rechtslage:

Die anzuwendenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2002, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2023 (§6) lauten wie folgt:

§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

[…]

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;

d)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

e)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

f)Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;

g)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

h)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

[…]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

[…]

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

[…]

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

[…]

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

[…]

c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

[…]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.

(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

[…]

V.Erwägungen:

Nach § 6 Abs 1 TBO 2022 ist hinsichtlich der Berechnung der Abstände, wenn das Geländeniveau durch eine Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Da das Geländeniveau abgesehen von der unberücksichtigt gebliebenen Anschüttung von Erdreich an der Nordseite des gegenständlichen Holzzaunes, die in der Folge begrünt wurde, in den letzten 10 Jahren nicht verändert wurde, war bei der Ermittlung der Höhe der Einfriedung vom bestehenden Geländeniveau auszugehen (in der Abbildung als natürliches Gelände bezeichnet).

Nach § 6 Abs 4 lit e TBO 2022 dürfen Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen innerhalb der Mindestabstandsfläche von 3 bzw 4 m bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, errichtet werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu. Eine solche Zustimmung liegt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einfriedung nicht vor.

Nach § 28 Abs 3 lit c TBO 2022 bedürfen die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m weder einer Baubewilligung noch Bauanzeige; nach § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 sind die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen, jedenfalls der Behörde anzuzeigen.

Der verfahrensgegenständliche Holzzaun stellt eine Einfriedung dar. Die Tiroler Bauordnung selbst enthält keine Legaldefinition zum Begriff „Einfriedung“. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber wiederholt mit der Frage, was unter einer Einfriedung zu verstehen ist auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter einer „Einfriedung“ eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, dh schützend umgeben soll (vgl VwGH 28.04.1988, 85/06/0106). Dieses schützend umgeben, bezieht sich aber nicht auf die Gesamtheit des Grundstückes, sondern es genügt, dass nur eine Seite des Bauplatzes davon betroffen ist. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass die Einfriedung durchgehend über eine größere Länge gegeben ist (vgl. VwGH 23.09.2002, 2001/05/0028). Das ist bei dem gegenständlichen, mehrere Meter langen Holzzaun, der entlang aber entkoppelt von einer Mauer errichtet wurde, der Fall.

In Anwendung der genannten Bestimmungen ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat – die Höhe der Einfriedung vom höher anschließenden Gelände gemessen zu ermitteln. Die begrünte Anschüttung, die die Stützmauer verdeckt, vermag das zu berücksichtigende Geländeniveau nicht zu verändern.

Vor dem Hintergrund der entkoppelten Errichtung des Holzzaunes von der Stützmauer ist die verfahrensgegenständliche Einfriedung entgegen der Ausführungen im Sachverständigengutachten nicht als Ganzes zu beurteilen. Was Sache des Verfahrens ist, wird einerseits durch den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und andererseits durch das erhobene Rechtsmittel bestimmt. Gegenstand des Beseitigungsauftrages war der zwar entlag aber entkoppelt von der Stützmauer errichtete Holzzaun. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf sich ein Abbruchauftrag auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Im Falle einer Trennbarkeit sollen nur jene Bauteile vom Abbruchauftrag erfasst sein, durch deren Entfernung die Konsenswidrigkeit bzw Konsenslosigkeit beseitigt werden kann (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0058). Mit dem auf Entfernung des Holzzaunes lautenden Beseitigungsauftrag hat die belangte Behörde diesem Gebot entsprochen.

Die Höhe der Stützmauer beträgt an jedem Punkt unter 1 m – nämlich aufgrund des abfallenden Geländes zwischen 25 cm bis 85 cm – und ist in dieser Höhe jedenfalls auch ohne Baubewilligung bzw Bauanzeige im Mindestabstandsbereich zulässig. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass auch die auf der Südseite der Mauer befindlichen Pfähle in keinem baulichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Holzzaun stehen und somit auch nicht Sache des verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrages sind.

Der entlang der Stützmauer in Form von Rundhölzern errichtete Holzzaun ist gemessen vom bestehenden Geländeniveau an der Südostseite 1,85 m bzw an der Südwestseite gemessen vom natürlichen Geländeniveau 2,48 m hoch. Auch gemessen vom Niveau der Anschüttung am Südwestende beträgt die Höhe des Holzzaunes noch 1,88 m. Da der Holzzaun gemessen vom höher anschließenden Gelände somit an jedem Punkt 1,50 m überschreitet, ist er jedenfalls anzeigepflichtig.

Wurde eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Bauanzeige errichtet, hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 deren Beseitigung aufzutragen. Der von der belangten Behörde erteilte Beseitigungsauftrag war ausreichend konkret und die Beschwerde war daher abzuweisen. Es wurde vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens und den darauf aufbauenden Feststellungen lediglich konkretisiert, dass der Einfriedungszaun aus Holz nicht auf sondern entlang der bestehenden Gartenmauer errichtet wurde. Hinsichtlich der Leistungsfrist ist festzuhalten, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes abgelaufen war. Dementsprechend war die Leistungsfrist für die Beseitigung des verfahrensgegenständlichen Holzzaunes neu festzusetzen, wobei eine Leistungsfrist von zwei Monaten jedenfalls als ausreichend angesehen wird, um den diesen zu entfernen. Insbesondere in den Sommermonaten ist nicht mit jahreszeitbedingten Problemen beim Entfernen der eingegrabenen Rundhölzer zu rechnen; der Großteil der Holzzaunes wurde ohnehin überirdisch errichtet.

VI.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hatte zu ermitteln, ob der an den Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage ergangene Wiederherstellungsauftrag zu Recht erteilt wurde. Da sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Rundholzzaun sowohl in Zusammenschau mit der weder anzeige- noch bewilligungspflichtigen Mauer als auch für sich alleine als anzeigepflichtig erwiesen hat, war die von der Behörde aufgetragene Wiederherstellung zu bestätigen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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