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LVwG-2026/23/0619-12•LVwG T LVwG-2026/23/0619-12
LVwG-2026/23/0619-12Tribunal Administrativo Regional6 de mai. de 2026
Antrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend ergänzt, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich nachfolgende Leistungen gewährt werden:
a.für den Zeitraum 25.09.2025 bis 04.11.2025: Betriebskosten in Höhe von einmalig Euro 165,98, gemäß § 6 TMSG, per Überweisung an BB, IBAN ***.
b.für den Zeitraum 25.09.2025 bis 4.11.2025: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig Euro 176,98, gemäß § 5 und § 9 TMSG iVm mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, per Überweisung an CC, IBAN ***.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2025 einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung bei der der Marktgemeinde Z.
Dieser Antrag wurde am 05.11.2025 an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 28.01.2026, zur Zahl ***, wurden dem Beschwerdeführer als Leistungen aus der Mindestsicherung Betriebskosten für den Zeitraum 05.11.2025 bis 31.03.2026 und Hilfe zum Lebensunterhalt von 05.11.2025 bis 31.03.2026 gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Mindestsicherungsantrag von 05.11.2025 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beantragt habe und wurden Leistungen in einer im Bewertungsbogen errechneten Höhe ab 05.11.2025 zuerkannt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 17.02.2026, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Mindestsicherungsantrag bereits am 25.09.2025 persönlich durch den Beschwerdeführer im Beisein seines Betreuers vom Aufsuchenden Dienst des DD, EE, bei der Marktgemeinde Z gestellt worden sei. Die Gemeinde Z habe den Eingang des Antrags aber zu Unrecht mit 05.11.2025 datiert. Daher werden Mindestsicherungsleistungen im Wege der Beschwerde auch für den Zeitraum 25.09.2025 bis 04.11.2025 begehrt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 25.09.2025, im Beisein seines Betreuers vom Psychosozialen Dienst, EE, bei der Marktgemeinde Z vorstellig. Dabei brachte er ein von ihm zuvor ausgefülltes Antragsformular auf Gewährung von Mindestsicherung mit. Das Antragsformular überreichte er der Gemeindebediensteten FF, die dieses Formular sichtete. Nach Dafürhalten der Gemeindebediensteten fehlten Antragsunterlagen, die die Angaben des Beschwerdeführers belegen. Daher gab die Gemeindebedienstete das ausgefüllte Antragsformular den Beschwerdeführer zurück und trug diesem auf Kontoauszüge, eine Bezugsbestätigung des AMS und eine Bestätigung über die Höhe der Betriebskosten beizubringen.
Nach Beibringung der aufgetragenen Unterlagen übermittelte die Gemeindebedienstete GG den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Antragsformular) samt den Beilagen an die belangte Behörde. Der Antrag wurde von der Gemeindebediensteten mit einem auf 05.11.2025 datierten Eingangsstempel der Marktgemeinde Z versehen.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, der im Leistungszeitraum in Tirol wohnhaft war, wobei sich sein Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Z befand. Im entscheidungswesentlichen Zeitraum von 25.09.2025 bis 31.03.2026 befand er sich in einer Notlage, weil er nicht in der Lage war seinen Lebensunterhalt vollständig selbstständig zu bestreiten und die Betriebskosten zu bezahlen. Er lebte in einer Wohnung seines Bruders, wobei er Betriebskosten in Höhe von monatlich Euro 125,00 zu leisten hat.
Im maßgeblichen Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von Euro 25,36 täglich. Er verfügte über kein zusätzliches Einkommen. Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers verschlechterte sich mit dem Wegfall des Rehageldes, welches er bis 31.08.2025 iHv zuletzt monatlich € 1.512,90 brutto bezog.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 25.09.2025 im Beisein seines Betreuers, EE, bei der Marktgemeinde Z vorstellig wurde und das Antragsformular auf Gewährung von Mindestsicherung abgab, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Betreuers. Diese Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren übereinstimmend und überzeugend. Zudem konnte EE einen Aktenvermerk aus dem Dokumentationssystem der DD vorweisen, aus dem sich ergibt, dass das Antragsformular am 25.09.2025 bei der Marktgemeinde Z überreicht wurde. Damit in Einklang zu bringen waren auch die Aussagen der Zeugin FF, die zwar keine konkreten Erinnerungen mehr an die Ereignisse vom 25.09.2025 hatte, es aber für durchwegs plausibel erachtete, dass sie das Antragsformular, welches ihr vom Beschwerdeführer überreicht wurde, sichtete, und diesem mit dem Auftrag zur Beibringung weiterer Unterlagen retournierte. Dieses Vorgehen ist bei der Marktgemeinde Z üblich, zumal dies auch durch die Zeugin GG als übliches Vorgehen geschildert wurde. Die Zeugin GG schilderte zudem, dass sie den Antrag letztlich am 05.11.2025 an die belangte Behörde weiterleitete. Dies ergibt sich auch aus dem Stempel der Marktgemeinde am Antragsformular.
Die Feststellungen zur Mittellosigkeit, zur Wohnsituation (einschließlich der anfallenden Betriebskosten) und zu den Ansprüchen im Einzelnen ergeben sich aus dem behördlichen Akt (Nachweis über den Bezug von Notstandshilfe, Bestätigung über die Höhe der Betriebskosten), wobei an der Richtigkeit dieser Urkunden und der im Administrativverfahren getätigten behördlichen Erhebungen kein Zweifel bestand und diese auch durch den Beschwerdeführer nicht infrage gestellt wurden. Der Wegfall des Rehageldes mit Ende August 2025 ergibt sich aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers und dem im behördlichen Akt befindlichen Auskunftsdaten der Österreichischen Gesundheitskasse für das Jahr 2025.
IV.Rechtslage:
§ 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a) Alleinerziehern,
b) minderjährigen Personen,
c) Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d) Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e) Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f) Personen nach Abs. 4 sowie
g) Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.“
§ 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2023, lautet wie folgt:
„§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“
§ 27 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 16/2025, lautet wie folgt:
„§ 27
Zuständigkeit
(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:
a) die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,
b) die Gewährung von sonstigen Leistungen,
c) den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,
d) die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und
e) die Ersatzansprüche Dritter.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:
a) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,
b) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,
c) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und
d) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.
(3) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach § 14a und der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.
(4) Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
a) in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,
b) in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.“
§ 29 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
„§ 29
Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Werden Anträge unmittelbar beim nach § 27 zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
(4) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
(5) Mündige Minderjährige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Erziehungsberechtigten leben, können abweichend von Abs. 4 zweiter Satz Mindestsicherung im eigenen Namen beantragen, sofern die Obsorge nicht bereits dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen ist.“
§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
§ 13
Anbringen
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
V.Erwägungen:
Zur Frage der Antragstellung:
Gemäß § 13 Abs 1 AVG können Anträge bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Gemäß § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen. Anbringen müssen aber nicht der Behörde selbst (dh dem Organwalter, der eine mit Hoheitsgewalt ausgestattete Organstellung innehat) vorgetragen werden, sondern genügt es, wenn ein Anbringen deren Hilfsorganen (Dienststelle, Einbringungsstelle) persönlich vorgetragen bzw übergeben wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 32 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Dementsprechend wirkt die Entgegennahme eines Anbringens durch ein solches Hilfsorgan unmittelbar für die hinter diesem stehende Behörde (vgl VwGH 21.04.1994, 93/09/0500; 17.04.2000, 96/17/0343).
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens, nicht jener der Eingangsstampiglie (vgl VwSlg 5833 A/1962 verst Sen). Diese ist nämlich kein unwiderlegbarer Beweis dafür, dass das Anbringen am angegebenen Tag bei der Behörde eingelangt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 35 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 26.04.1995, 94/07/0176; 20.12.1996, 96/02/0296).
Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind grundsätzlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Dies war gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft Y. Gemäß § 29 Abs 2 TMSG können Anträge auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 TMSG zuständige Organ weiterzuleiten. In diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Insofern erweist sich die Gemeinde bzw das Gemeindeamt iSd § 58 Tiroler Gemeindeordnung als Einbringungsstelle und die Gemeindebediensteten – die gemäß § 58 Abs 2 lit c und lit d Tiroler Gemeindeordnung in der Verfügungs- und Weisungsgewalt des Bürgermeisters als Vorstand des Gemeindeamtes stehen – als Hilfsorgane, deren Handlungen der Gemeinde zuzurechnen sind.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen überreichte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung am 25.09.2025 der Gemeindebediensteten FF, in den Räumlichkeiten der Gemeinde. Diese nahm den Antrag als Hilfsorgan der Gemeinde entgegen und sichtete diesen, weshalb er aufgrund der späteren Weiterleitung an die belangte Behörde mit diesem Zeitpunkt als wirksam eingebracht gilt. Der Umstand, dass die Gemeindebedienstete das Antragsformular vorerst an den Beschwerdeführer retournierte und ihn aufforderte, weitere Antragsunterlagen vorzulegen, ändert nichts daran, dass der Antrag am 25.09.2025 gemäß § 13 Abs 1 AVG iVm § 29 Abs 2 TMSG wirksam gestellt wurde. Es liegt nämlich kein Fall vor, in dem die Entgegennahme eines Antrags verweigert wurde (eine derartige Verweigerung der Entgegennahme von Anträgen wurde durch den VwGH mitunter als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert: VwSlg 10.636 A/1982). Vielmehr wurde das Antragsformular entgegengenommen, gesichtet und mit dem Auftrag der Beibringung weiterer Unterlagen retourniert. Dieses konkrete Verhalten der Gemeindebediensteten – die den Antrag entgegennahm und sich mit diesem derart detailliert auseinandersetzte, sodass sie darlegen konnte, welche Unterlagen nach ihrem Dafürhalten fehlen – war gegenständlich als Einbringung des Antrags iSd § 29 Abs 2 erster Satz TMSG zu werten.
Sollten sich Antragsunterlagen als unvollständig erweisen, etwa weil nur das Antragsformular vorgelegt wurde, wäre dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen. Dies allenfalls unter Hinweis auf die nach § 29a TMSG erforderlichen Antragsunterlagen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Beim Vorgehen der Gemeindebediensteten am 25.09.2025 handelte es sich demgegenüber um keinen Verbesserungsauftrag, sondern nahm sie den Antrag entgegen und verzögerte sie Weiterleitung, weil sie dem Beschwerdeführer weitere Antragsunterlagen abverlangte, wobei dies der belangten Behörde oblag.
Die Gemeinde Z hätte den Mindestsicherungsantrag bereits mit 25.09.2025 ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde weiterleiten müssen. Der Umstand, dass der Antrag erst über einen Monat später weitergeleitet wurde, ändert nichts an der gemäß § 29 Abs 2 TMSG gebotenen Annahme, der ursprünglichen Antragseinbringung bei der richtigen Behörde. Der Landesgesetzgeber wollte mit § 29 Abs 2 TMSG die Vorgaben des § 16 Abs 2 Z 2 lit a der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung umsetzen (ErläutRV zu GZ 498/2010, 35), wonach der Zugang zu Leistungen der Mindestsicherung dadurch erleichtert werden soll, dass eine Antragseinbringung bei allen Stellen zugelassen werden soll, die dafür geeignet erscheinen. Vor diesem Hintergrund kann die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub“ in § 29 Abs 2 zweiter Satz TMSG nicht derart verstanden werden, dass im Falle einer verzögerten Weiterleitung durch die Gemeinde, der Antrag als nicht ursprünglich bei der zuständigen Mindestsicherungsbehörde eingebracht gilt.
Zum Leistungsumfang im Zeitraum 25.09.2025 bis 04.11.2025:
Aus § 1 Abs 3 TMSG ergibt sich, dass Mindestsicherung auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren ist. Aus den angeführten Gründen war Mindestsicherung zusätzlich zu den bereits im Spruch des bekämpften Bescheides gewährten Leistungen – entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers –, auch für den Zeitraum von 25.09. bis 04.11.2025, zu gewähren und der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend zu ergänzen. Gemäß der Anlage zur Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2024, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird (LGBl Nr 80/2024), war betreffend die Hilfe zum Lebensunterhalt von einem Mindestsatz von monatlich Euro 906,76 auszugehen. Davon war die durch den Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe in Höhe von Euro 773,48 abzuziehen, weshalb monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von Euro 133,28 zu gewähren war. Entsprechend der getroffenen Feststellungen, war dieser Betrag für die genannten Zeiträume in den Monaten September, Oktober und November zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen zu gewähren. Gleichermaßen war gemäß § 6 TMSG ein Beitrag zu den Betriebskosten in Höhe von Euro 125,00 monatlich zuzusprechen.
Der Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung für den Zeitraum 25.09.2025 bis 04.11.2025 gliedert sich rechnerisch wie folgt:
Betriebskosten (Euro 165,98):
25.09. bis 30.09.2025: Euro 24,59 (Euro 125,00 / 30,5 x 6)
01.10. bis 31.10.2025: Euro 125,00
01.11. bis 04.11.2025: Euro 16,39 (Euro 125,00 / 30,5 x 4)
Hilfe zum Lebensunterhalt (Euro 176,98):
29.05. bis 30.09.2025: Euro 26,22, (Euro 133,28 / 30,5 x 6 [Bezugsbasis September bis November 2025: monatlich Euro 906,76 – Euro 773,48 Notstandshilfe {25,36 x 30,5} = Euro 133,28])
01.10. bis 31.10.2025: Euro 133,28
01.11. bis 04.11.2025: Euro 17,48 (Euro 133,28 / 30,5 x 4)
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden könnte. Zudem orientierte sich das LVwG Tirol an der zitierten Rechtsprechung des VwGH. Es liegen keine Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Schwärzler-Matti
(Richter)
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