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LVwG-2026/20/0652-1•LVwG T LVwG-2026/20/0652-1
LVwG-2026/20/0652-1Tribunal Administrativo Regional6 de mai. de 2026
Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Mündlich verkündeter Bescheid<br/>Bescheidausfertigung (hier: Abweichung vom mündlich verkündeten Spruch)<br/>Unwiderrufbarkeit eines Bescheides
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.02.2025, (richtig: 06.02.2026), Zl ***, betreffend eine Beschränkung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte nach einer Entziehung der Lenkberechtigung am 14.01.2026 im Zuge einer persönlichen Vorspreche bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheines. In diesem Zusammenhang erstellte der Amtsarzt der belangten Behörde am selben Tag ein ärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz. In diesem wurde der Beschwerdeführer als bedingt geeignet für die Gruppe 1 beurteilt. In der Begründung wurde (überaus knapp) Folgendes angeführt:
„Z.n. 2x FSE wegen BAK“.
Am 14.01.2026 wurde darüber hinaus von der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich ein führerscheinrechtlicher Bescheid verkündet. Mit diesem wurde aufgrund des oben angeführten amtsärztlichen Gutachtens die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in Bezug auf näher angeführten Klassen beschränkt. Einerseits wurde eine „Kontrolluntersuchung mittels Haaranalyse durch den Amtsarzt am 14.07.2026 und am 14.01.2027“ auferlegt. Andererseits wurde die Lenkberechtigung bis zum 14.01.2027 befristet.
Die anlässlich dieser Amtshandlung aufgenommene Niederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Ort der Amtshandlung: Bezirkshauptmannschaft X
Leiter der Amtshandlung: CC
Gegenstand der Amtshandlung: Befristung der Lenkberechtigung
Name: AA
Nach durchgeführten Ermittlungsverfahren, zu dem keine weitere Stellungnahme erfolgt, ergeht gemäß § 62(2) AVG 1991 folgender, mündlich verkündeter
Bescheid
Spruch
Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A1, A2, A und B, bestätigt im Führerschein der BH-X, vom 14.01.2026, Zahl, wird aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 14.01.2026 befristet bis 14.01.2027 mit folgender Auflage erteilt bzw. verlängert.
Code 104 (12M)
Kontrolluntersuchung mittels Haaranalyse durch den Amtsarzt am 14.07.2026
und vor der Verlängerung am 14.01.2027
Wichtiger Hinweis:
Werden die Fristen für die Befundvorlage nicht eingehalten, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Lenkberechtigung entzogen wird.
Rechtsgrundlage: § 5 (5) Führerscheingesetz 1973
Weiters erklärte ich mich mit der mündlichen Verkündung des Bescheides einverstanden und verzichte auf das Rechtsmittel, sowie auf die Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung.
Ab dem Tag des Fristablaufes dürfen keine Kraftfahrzeuge mehr gelenkt werden.
Die Auflage der Haaranalyse wird von der Partei verweigert und ergeht somit ein Bescheid.
vor mir:vorgelegt, gesehen und gelesen:
CCDD“
Weiters erließ die belangte Behörde auch den nunmehr angefochtenen schriftlichen Bescheid vom 06.02.2025, Azl ***, welcher am selben Tag persönlich dem Beschwerdeführer übergeben wurde. In diesem Bescheid sprach die belangte Behörde folgendes aus:
„Die Bezirkshauptmannschaft X schränkt die Gültigkeit der Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft X am 06.02.2026 für die Klasse(n) AM, A1, A2, A und B erteilten Lenkberechtigung, Zahl: *** gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 2, § 3 Abs. 1 Zif. 3 und § 8 des Führerscheingesetzes (FSG) und § 2 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung durch die Auflage ein, dass Sie, Herr DD, geb. am XX.XX.XXXX in W a.d.M alle 6 Monate, (somit am 14.07.2026 und vor der Verlängerung am 14.01.2027) auf die Dauer von einem Jahr eine Kontrolluntersuchung durch eine Haaranalyse durch den amtsärztlichen Dienst, dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen haben.“
In der Begründung wurde abgesehen von einschlägigen Bestimmungen des FSG auf das amtsärztliche Gutachten vom 14.01.2026 verwiesen und ausgeführt, dass deshalb eine „Nachuntersuchung innerhalb der gesetzten Frist“ notwendig sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 03.03.2026 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der bekämpfte Bescheid keine ausreichende Begründung aufweisen würde. Sowohl im Führerscheingesetz (FSG) als auch in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) dürften nur jene Vormerkungen herangezogen werden, die in einem Zeitraum von 5 Jahren „vorgefallen“ wären. Hätte sich die belangte Behörde mit der tatsächlich vorliegenden Aktenlage befasst, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Lenkberechtigung nicht einzuschränken wäre. Zwei Führerscheinentzüge, welche nicht innerhalb von fünf Jahren stattgefunden hätten, würden keine Nichteignung bewirken. Der erste Führerscheinentzug läge über 20 Jahre zurück.
Der Beschwerdeführer lasse regelmäßig Kontrolluntersuchungen durchführen und hätte diese auch der belangten Behörde übermittelt. Die Werte wären unbedenklich gewesen. Aus der ärztlichen Untersuchung vom 23.07.2025 ergebe sich, dass keinerlei körperliche Auffälligkeiten, welche die gesundheitliche Eignung in Frage stellen würden, vorliegen würden. Dies gelte auch für das Gutachten vom 14.01.2026. Beim Alkoholkonsum komme es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich darauf an, dass der Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vermieden oder zumindest soweit eingeschränkt werde, dass keine Beeinträchtigung beim Lenken durch Alkohol vorläge. Es liege auch keine aktuelle Alkoholabhängigkeit iSd § 14 Abs 1 FSG-GV vor. Es seien die Voraussetzungen für die Einschränkung der Lenkberechtigung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei etwa mit der Vorlage von Blutproben einverstanden. Die Haaranalyse wäre jedoch eine überschießende und keineswegs angemessene Maßnahme. Der Beschwerde waren mehrere aus dem Jahr 2025 stammende Blutbefunde angeschlossen.
Mit Schreiben vom 03.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.02.2025, Gz ***, dem Landesverwaltungsgericht vor. Dort langte sie samt Verwaltungsakt am 10.03.2026 ein.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, der im gegenständlichen Fall im Wesentlichen aus dem Verfahrensgang besteht, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.
III.Erwägungen:
Gemäß § 62 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden (§ 62 Abs 2 AVG). Nach Abs 3 der genannten Bestimmung ist eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen.
Die Verkündung des Bescheides gegenüber der Partei hat also - bei Einhaltung der Vorschriften des § 62 Abs 2 AVG - die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung gemäß § 62 Abs 2 AVG angefertigt wurde (vgl VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0021, mwN).
An den durch mündliche Verkündung erlassenen Bescheid knüpfen sich somit die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere die - auch für erstinstanzliche Bescheide geltende (vgl VwGH vom 21.02.2002, 2001/07/0124) - Unwiderrufbarkeit. Der mündlich verkündete Bescheid darf also von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden (vgl 24.11.2005, 2005/11/0148, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 28.04.2004).
In der Niederschrift über die Amtshandlung vom 14.01.2026 ist offenbar aufgrund der formularmäßigen Gestaltung festgehalten, dass sich der nunmehrige Beschwerdeführer mit der mündlichen Verkündung des einverstanden erklärt und auf ein Rechtsmittel sowie auf die Zustellung einer schriftlichen Bescheidausfertigung verzichtet hätte. Aus den (unter dieser Formulierung) auf der Niederschrift angebrachten handschriftlichen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der ihm auferlegten „Auflage der Haaranalyse“ nicht einverstanden war und daher „soweit ein Bescheid“ zu ergehen habe.
Aus dieser Formulierung iVm dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der jegliche Bezugnahme auf die Amtshandlung vom 14.01.2026 vermissen lässt und ein vom Tag der Verkündung abweichendes Bescheiddatum (welches richtigerweise 06.02.2026 und nicht 06.02.2025 lauten sollte) aufweist, ist abzuleiten, dass die belangte Behörde insoweit einem Irrtum unterlegen ist, als sie nicht von der Verpflichtung der Erlassung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides sondern vielmehr vom Erfordernis der Erlassung eines eigenen (neuen) Bescheides betreffend die Einschränkung der Lenkberechtigung ausging.
Die Eigenständigkeit der schriftlichen Erledigung wird auch dadurch deutlich, dass die belangte Behörde darin vom Spruch des am 14.01.2026 mündlich verkündeten Bescheides abgewichen ist. Am 14.01.2026 war neben der Auflage noch dezidiert von einer Befristung (bis zum 14.01.2027) die Rede. Im schriftlichen Bescheid vom 06.02.2025 eine derartige Befristung nicht angeführt. Dies stellt eine wesentliche Abweichung dar.
Im Ergebnis stellt daher der schriftliche Bescheid jedenfalls keine schriftliche Ausfertigung des am 14.01.2026 mündlich verkündeten Bescheides dar. Beim nunmehr angefochtenen Bescheid handelt es sich vielmehr einen selbständigen (zweiten) Bescheid, der gegen das oben erwähnte Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides verstößt und somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist gegen den am 14.01.2026 verkündeten Bescheid nicht schon mit der mündlichen Verkündung (irrtümlich in der Niederschrift mit „Verkündigung“ bezeichnet) zu laufen begonnen hat. Gemäß § 63 Abs 5 iVm § 62 Abs 3 AVG beginnt diese Frist nämlich erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Da wie oben ausgeführt der angefochtene Bescheid keine Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides darstellt, trifft die belangte Behörde nunmehr die Verpflichtung, eine Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu erlassen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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