LVwG T LVwG-2026/29/0881-7; LVwG-2026/29/0082-7

LVwG-2026/29/0881-7; LVwG-2026/29/0082-7Tribunal Administrativo Regional5 de mai. de 2026

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Regest

Schulpflichtverletzung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/29/0881-7; LVwG-2026/29/0082-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.29.0881.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1. das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, *** (LVwG-2026/29/0881) und

2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, *** (LVwG-2026/29/0882),

jeweils betreffend eine Übertretung nach dem SchulpflichtG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, ***, wird insofern Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:23.11.2025 – 06.02.2026

Ort:**** Z, Adresse 2, Volksschule Z

Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Volksschule Z, Adresse 2, **** Z, schulpflichtigen Tochter BB, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regemäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sei es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geb. XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese an den stattgefundenen Schultagen vom 23.11.2025 bis 06.02.2026 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet Schule besucht.“

2. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, ***, wird insofern Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Datum/Zeit:23.11.2025 – 06.02.2026

Ort:**** X Adresse 3, Mittelschule 2

Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihres an der Mittelschule 2, Adresse 3, **** X, schulpflichtigen Sohnes CC, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regemäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sei es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes CC, geb. XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal dieser an den stattgefundenen Schultagen vom 23.11.2025 bis 06.02.2026 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet Schule besucht.“

1. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:15.11.2025 – 06.02.2026

Ort:*** Z, Adresse 2, Volksschule Z

Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihrer an der Volksschule Z, Adresse 2, 6353 Z, schulpflichtigen Tochter BB, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regemäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geb. XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese an den stattgefundenen Schultagen vom 15.11.2025 bis 06.02.2026 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet Schule besucht.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2026, ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:15.11.2025 – 06.02.2026

Ort:**** X Adresse 3, Mittelschule 2

Sie, Herr AA, sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihres an der Mittelschule 2, Adresse 3, **** X, schulpflichtigen Sohnes CC, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regemäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes CC, geb. XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal dieser an den stattgefundenen Schultagen vom 15.11.2025 bis 06.02.2026 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet Schule besucht.“

Der Beschwerdeführer habe auch dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und inhaltsgleich ausgeführt, dass ein Dauerdelikt vorliege und nur eine Strafe zu verhängen sei. Die DD sei als gleichwertige Schule anerkannt, es sei eine Abmeldung gemäß § 33 Abs 2 SchUG erfolgt, es bestehe keine Schul- sondern Unterrichtspflicht, die Kinder seien keine Schüler an den genannten Schulen, es gäbe keine Verträge, keine Zuständigkeit, es würden falsche Rechtsanwendungen erfolgen, es liege eine unzulässige Doppelbestrafung und Verletzung des Determinierungsgebotes vor, weiters verstoße das Straferkenntnis gegen den Grundsatz der res iudicata und ne bis in idem und liege zudem kein Bescheid vor. Es wurde beantragt, das Straferkenntnis zu beheben, die bereits vorangegangenen Urteile zu revidieren und die bereits bezahlten Strafen zurückzuzahlen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.04.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen erstattet und Urkunden gelegt hat sowie einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter der mj BB, geb. am XX.XX.XXXX, und des mj CC, geb. am XX.XX.XXXX, beide wohnhaft in *** Z, Adresse 1.

BB, geb. XX.XX.XXXX, hat in der Zeit vom 15.11.2025 bis 06.02.2026 den Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt nicht besucht (Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Volksschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).

CC, geb. XX.XX.XXXX, hat in der Zeit vom 15.11.2025 bis 06.02.2026 den Unterricht an der Mittelschule 2 X unentschuldigt nicht besucht (Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule 2 X an die Bezirkshauptmannschaft Y).

Im Tatzeitraum haben die beiden Minderjährigen auch keine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht. Für das Schuljahr 2025/2026 wurde gegenüber der Bildungsdirektion Tirol weder der häusliche Unterricht für die Minderjährigen angezeigt noch um Bewilligung des Besuches einer ausländischen Schule angesucht. (E-Mail Bildungsdirektion Tirol vom 09.04.2026). Es konnte auch kein sonstiger Entschuldigungsgrund festgestellt werden, der Beschwerdeführer verantwortet sich dahingehend, dass die Kinder im Sommer 2023 von den Schulen abgemeldet und gemäß Art 17 Abs 3 StGG häuslich unterrichtet werden.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.11.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Tatzeitraum vom 08.09.2025 bis 24.10.2025 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs 1 iVm 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben der Tochter BB vom Unterricht an der Volksschule Z zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2025 zugestellt (Straferkenntnis samt Zustellnachweis).

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.11.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Tatzeitraum vom 08.09.2025 bis 24.10.2025 ebenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs 1 iVm 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Zusammenhang mit dem unentschuldigten Fernbleiben des Sohnes CC vom Unterricht an der Mittelschule 2 X zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2025 zugestellt (Straferkenntnis samt Zustellnachweis).

Die beiden nunmehr angefochtenen Straferkenntnisse wurden von der fertigungsbefugten EE am 24.02.2026 elektronisch genehmigt und am 24.02.2026 elektronisch erstellt und mit der Amtssignatur versehen. Beide Straferkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer am 27.02.2026 zugestellt (Rückscheine).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere den in den Behördenakten einliegenden Anzeigen der Volksschule Z und der Mittelschule 2 X. Dass der Beschwerdeführer Erziehungsberechtigter und Vater der beiden Minderjährigen im vorgeworfenen Tatzeitraum war, wurde nicht bestritten und ist zudem aus den bereits beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig gewesenen Verfahren bekannt. Dass die beiden Kinder im Tatzeitraum keine öffentliche Schule besucht haben, wird seitens des Beschwerdeführers bestätigt (die Kinder würden zu Hause unterrichtet) und ist durch die erfolgten Anzeigen der beiden Schulen zweifelsfrei belegt.

Dass für das Schuljahr 2025/2026 der häusliche Unterricht für beide Kinder nicht angezeigt wurde sowie kein Antrag auf Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule gestellt wurde über Nachfrage bei der Bildungsdirektion Tirol bestätigt.

Dass die beiden angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch gefertigt und erstellt wurden, ist den beiden Beiblättern zu den Straferkenntnissen zu entnehmen, ebenso dass die Genehmigung von EE erfolgt ist. Dass diese fertigungsbefugt war, durch die Bestätigung vom 01.08.2006 belegt. Die Einvernahme der Sachbearbeiterin EE konnte folglich unterbleiben.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

„§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. (…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:

„§ 18

Erledigungen

(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 177/2023, lauten:

„Artikel I

[…]

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 117/2024, lauten:

„§ 19

Amtssignatur

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

§ 20

Beweiskraft von Ausdrucken

Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass sowohl die Tochter des Beschwerdeführers, die mj BB, in der Zeit vom 15.11.2025 bis 06.02.2026 nicht am Unterricht in der Volksschule Z als auch der Sohn des Beschwerdeführers, der mj CC, in der Zeit vom 15.11.2025 bis 06.02.2026 nicht am Unterricht in der Mittelschule 2 X, sohin jeweils an einer öffentliche Schule, teilgenommen haben, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe für beide Kinder zu erfüllen ist. Sie haben auch nicht den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht.

Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 1 SchulpflichtG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des ersten Abschnittes des SchulpflichtG. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September (§ 2 SchulpflichtG) und dauert neun Schuljahre (§ 3 SchulpflichtG). Im vorgeworfenen Tatzeitraum unterlagen beide Kinder der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz.

Für das gegenständliche Schuljahr 2025/2026 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht für BB und CC nicht angezeigt. Demzufolge wurde eine solche auch nicht im Sinne der Gleichwertigkeit geprüft bzw untersagt und lagen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nach § 11 Abs 6 SchulpflichtG vor. Die allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule hat sich vielmehr aus dem Gesetz, nämlich § 1 Abs 1 SchulpflichtG in Verbindung mit § 5 Abs 1 und § 4 leg cit, ergeben.

Nachdem die Schulpflicht auch nicht durch den Besuch einer anderen mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung erfüllt wurde, war die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), GZ: 2047/0023-allg/2025, Verordnungsblatt Nr 53/2025 vom mj CC in der Mittelschule 2 X und von der mj BB in der Volksschule Z zu erfüllen.

Ergänzend wird im Hinblick auf den Online-Unterricht an der DD darauf hingewiesen, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitscharakter ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne dieser Norm vorliegt (vgl VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua). Im Beweisverfahren haben sich dazu keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers gezeigt, dieser Pflicht nachzukommen.

Die beiden Minderjährigen wurden im Tatzeitraum vom Beschwerdeführer weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.

Auch entbindet die Abmeldung der Minderjährigen von der jeweiligen Schule diese nicht von ihrer Schulpflicht nach dem SchulpflichtG 1985. Solange keine Anmeldung an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, hat der Schüler seine Schulpflicht (siehe oben) iSd Bestimmungen des SchulpflichtG an der für ihn zuständigen Sprengelschule nachzukommen, zumal – wie bereits ausgeführt – keine Anmeldung an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrechten ausgestatteten Privatschule erfolgte und auch der häusliche Unterricht nicht angezeigt wurde.

Zumal der Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsberechtigter der beiden Minderjährigen nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Kinder ihre Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum erfüllen, hat er die beiden ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Der Einwand der unzulässigen „Doppelbestrafung“ aufgrund des Umstandes, dass auch über beide Elternteile wegen desselben Sachverhaltes eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei, geht ins Leere. Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 in § 24 Abs 1 SchulpflichtG unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (vgl VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile, Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Auch im Hinblick auf die nicht näher konkretisierten Einwendungen des Beschwerdeführers von „keine Verträge, keine Zuständigkeit, falsche Rechtsanwendungen, Nichtwürdigung „diverser“ Fakten, Vermischung diverser Strafgesetze etc“ sind keine Mängel am Behördenverfahren erkennbar. Ob/inwiefern die DD bzw die Teilnahme an der Reifegrad-Reflektion „gleichwertig“ ist, ist im gegenständlichen Verfahren aufgrund der obigen Ausführungen nicht einzugehen. Aufgrund der klaren gesetzlichen Bestimmung sind auch beide Elternteile und Erziehungsberechtigte getrennt für das jeweilige Kind verwaltungsstrafrechtlich zu belangen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beinhalten die beiden angefochtenen Straferkenntnisse sämtliche Bescheidmerkmale und liegen auch keine ungültigen Amtssignaturen vor. Den Behördenakten (dem jeweiligen Straferkenntnis samt Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das jeweilige Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin EE elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt und mit Amtssignatur versehen an den Beschwerdeführer versandt wurde.

Die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die im ersten Satz des § 18 Abs 4 AVG und gegenständlichenfalls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.

Gemäß § 19 Abs 1 E-GovG ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Die Amtssignatur muss daher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht zwingend eine fortgeschrittene elektronische Signatur sein, sondern kann auch ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im obigen Sinne darstellen.

„Fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ (vgl die Definition nach § 3 Abs 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz in Verbindung mit Art 3 der Verordnung (EU) Nr 910/2014 des europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 eIDAS-VO erfüllt. Diese Erfordernisse nach Art 36 leg cit lauten:

I.Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet.

II.Es ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers.

III.Es wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann.

IV.Es ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Amtssignatur erfüllt. Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes bestehen daher keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides oder verfassungsmäßige Bedenken. Ergänzend ist nochmals unter Verweis auf die obigen Ausführungen und die zitierte Judikatur darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung erstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt.

Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Beilagen ./3, ./4 und ./5) ist auszuführen, dass sich diese Anfragen und Antworten nicht auf die beiden gegenständlichen Straferkenntnisse beziehen, im Übrigen wird in Beilage ./4 (Anfragebeantwortung des LAD) verwiesen, in welcher ausgeführt wird, dass ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im Fall des Aufweisens der entsprechenden Attribute eine „Amtssignatur“ sein kann. Weiters wird festgehalten, dass für die Erstellung der Amtssignatur der Tiroler Bezirkshauptmannschaften ein a-sign-corporate-lightl2-Zertifikat der Firma FF verwendet wird, welches die Anforderungen an ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel darstellt. Dass die beiden angefochtenen Straferkenntnisse den Anforderungen im obigen Sinn und der ständigen Judikatur nicht entsprechen, wurde nicht aufgezeigt. Eine – wie in den Beilagen ./5 und ./6 – dargestellte Signatur ist nicht erforderlich. Die Bescheidqualität ist daher bei beiden Straferkenntnissen gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefährden Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).

Der Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter und Vater der beiden Minderjährigen hat sohin die beiden ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass die beiden Minderjährigen, welche der Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes im jeweiligen Tatzeitraum unterlagen, der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes an der zuständigen Sprengelschule oder an einer anderen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Tatzeitzeitraum nachgekommen sind.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten um Dauerdelikte handle und nur eine Strafe zu verhängen sei, so ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103, 25.08.2010, 2010/03/0025; 29.01.2009, 2006/09/0202; 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).

Die gegenständlich vorgeworfenen Veraltungsübertretungen stellen jeweils ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich jeweils als Tatzeitraum 15.11.2025 bis 06.02.2026 zur Last gelegt wird.

Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz betreffend die Tochter BB für den vorangegangenen Zeitraum vom 08.09.2025 bis 24.10.2025 das Straferkenntnis vom 11.11.2025 ***, und betreffend den Sohn CC für den vorangegangenen Zeitraum vom 08.09.2025 bis 24.10.2025 das Straferkenntnis vom 11.11.2025 ***, erlassen. Beide Straferkenntnisse wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.11.2025 persönlich zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die Schulpflichtverletzungen der beiden Minderjährigen abgegolten sind und es kann der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieser Verstoße nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.

Für den in den nunmehr angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Zeitraum 15.11.2025 bis 22.11.2025 liegt folglich eine unzulässige Doppelbestrafung vor, weshalb der Tatzeitraum in beiden Verwaltungsstrafverfahren entsprechend auf den 23.11.2025 bis 06.02.2026 einzuschränken war, insofern liegt kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, weil die neuerliche Bestrafung ausschließlich nur seit der letzten Bestrafung gesetzte Tathandlungen umfasst.

Der weitere Einwand der unzulässigen „Doppelbestrafung“ aufgrund des Umstandes, dass auch über die Ehegattin wegen desselben Sachverhaltes eine Verwaltungsstrafe verhängt worden ist, geht ins Leere. Mangels einer besonderen Regelung, was das Schulpflichtgesetz 1985 in § 24 Abs 1 SchulpflichtG unter „Eltern“ versteht, ist bei Beurteilung dieser Frage auf die Normen des Zivilrechts abzustellen (VwGH 02.07.1998, 98/06/0061). Die Eltern eines Kindes sind die beiden Elternteile Mutter und Vater (vgl §§ 137, 142 und 144 ABGB). § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 legt die Verpflichtung den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf. Im Ergebnis ergibt sich unzweifelhaft, dass unter Eltern jeder Elternteil zu verstehen ist, welcher auch erziehungsberechtigt ist. Somit kommt jedem erziehungsberechtigten Elternteil eines minderjährigen Kindes die Verpflichtung zu, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Auf Art 17 StGG kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht berufen, zumal gemäß der ständigen Rechtsprechung diese Bestimmung die Schulpflicht nach dem SchulpflichtG nicht derogiert (VfGH 06.03.2019, G377/2018).

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund der bereits zahlreich gegen ihn anhängig gewesenen und abgeschlossenen Vorverfahren (BH und LVwG) mussten dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Schulpflicht der beiden Kinder jedenfalls bekannt sein, wesentliches abweichendes oder neues Vorbringen wurde nicht erstattet, Änderungen im Sachverhalt sind auch nicht eingetreten, dennoch hält er das strafbare Verhalten aufrecht. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden von vorsätzlichem Verhalten auszugehen war.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gab an, Euro 2.400,00 monatlich, dies 14-mal jährlich zu verdienen, er ist Eigentümer einer Wohnung, hat keine Schulden und ist sorgepflichtig für drei Kinder (und seine Ehegattin). Es war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend mehrere einschlägige Strafvormerkungen zu werten. Der Unrechtsgehalt der beiden gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als sehr schwerwiegend einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts der Kinder auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass die Minderjährigen offenbar auch noch nach Einleitung der beiden gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weiterhin den Unterricht nicht besuchen und sich der Beschwerdeführer absolut uneinsichtig zeigt.

Unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungskriterien erachtet das erkennende Gericht die von der Behörde verhängten Geldstrafen in beiden Verfahren als schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig vor gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafen kam nicht in Betracht, auch nicht unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tatzeitraumes um sieben Tage, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor nicht für die Erfüllung der Schulpflicht der Kinder sorgt.

Die Anwendung des § 20 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen haben, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, in beiden Fällen, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.

Die Spruchberichtigung erfolgte gemäß § 44a VStG, aufgrund der teilweisen Stattgebung der Beschwerden (Einschränkung des Tatzeitraumes) entfiel der Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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