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LVwG-2023/32/2731-36•LVwG T LVwG-2023/32/2731-36
LVwG-2023/32/2731-36Tribunal Administrativo Regional4 de mai. de 2026
Wohnqualität<br/>Eintritt ins Verfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl die Beschwerden von 1. AA, 2. BB und 3. CC, vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 1, **** Z sowie 4. EE, Adresse 2, **** Y, 5. FF, Adresse 3, **** Y, 6. GG, Adresse 3, 7. JJ, Adresse 3, **** Y, 8. KK, Adresse 4, **** X, und 9. LL, vertreten durch MM, Adresse 5, **** Z, nach der Durchführung öffentlich mündlichen Verhandlung
zu Recht :
1. Die Beschwerde der Erst- bis Achtbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
Zudem wird der Beschluss gefasst:
2. Die Beschwerde der Neuntbeschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem zuletzt mit der Eingabe vom 28.06.2023 modifizierten verfahrenseinleitenden Bauantrag hat die NN die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf den Grundstücken Gst **1 und Gst **2, beide KG Y (nachdem sämtliche der genannten Grundstücke in der KG Y gelegen sind, unterbleibt in der Folge ein diesbezüglicher Hinweis) beantragt.
Seitens der belangten Behörde wurde ein Ermittlungsverfahren sowie eine mündliche Bauverhandlung am 04.10.2022 in den Amtsräumlichkeiten durchgeführt. Nach der mündlichen Verhandlung erfolgte eine Projektänderung.
Mit dem Baubewilligungsbescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, ***, wurde die Baubewilligung für dieses Bauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diese Baubewilligung haben AA, BB und CC, vertreten durch RA DD, Adresse 1, **** Z, EE, FF GG und JJ, damals vertreten durch RA OO, Adresse 6, **** Z, KK, Adresse 4, **** X sowie LL, vertreten durch MM, Adresse 5, **** Z, rechtzeitig Beschwerden eingebracht.
Dem eingebrachten Antrag von Beschwerdeführern auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens der belangten Behörde keine Folge gegeben; die dahingehende Entscheidung der belangten Behörde blieb unbekämpft.
Auf Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Bebauungsplan, der dem angefochtenen Baubescheid zugrunde lag, soweit er die Grundstücke Gst **1 und Gst **2 betroffen hat, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.
Die Antragsteller haben ihren Rechtsbeistand gewechselt.
Während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Bebauungsplan ***(Gemeinderatsbeschluss vom 24.04.2025) in Kraft getreten.
In der Folge wurden vom Verwaltungsgericht Gutachten beim hochbautechnischen, immissionstechnischen und medizinischen Amtssachverständigen eingeholt.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf die geänderten raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen und die Sachverständigengutachten zu äußern.
Es wurde die mündliche Verhandlung am 12.03.2026 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt.
Die vertretene Beschwerdeführerin LL hat mit Blickrichtung auf den Ladungsbeschluss angegeben, jene Wohnung veräußert zu haben, auf der ihre Nachbarstellung im gegenständlichen Verfahren fußt.
Der neue Miteigentümer wurde eingeladen, in das Beschwerdeverfahren einzutreten. Ein Eintritt ist nicht erfolgt.
Rechtsanwalt OO hat die Vollmachtauflösung betreffend die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer bekannt gegeben.
Zu mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sind erschienen die drei vorgenannten Amtssachverständigen, der Rechtsvertreter der Erst- bis Drittgenannten, GG auch in Vertretung ihres Ehegatten, KK, Vertreter der Antragstellerin und Vertreter der belangten Behörde.
Seitens der verbliebenen Beschwerdeführer (auf das Vorbringen LL wird infolge des Verlustes der Nachbarstellung nicht mehr weiter eingegangen) wird in den Beschwerden vorgebracht (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) Verfahrensmängel, das Nichtvorliegen einer rechtlich gesicherten Zufahrt, Immissionsbelastungen, insbesondere der zu hohen Stellplatzanzahl, das Fehlen von Besucherparkplätzen, Stauungen im Bereich der W; (Viert- bis Siebtbeschwerdeführer) mangelnde Planunterlagen mit Blickrichtung auf die Einhaltung von Abstandsbestimmungen und die Zufahrtssituation, Verfahrensmängel, mangelnde Bauplatzeignung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Eingriff in den Hangwasser- und Grundwasserhaushalt; (Achtbeschwerdeführer) Verfahrensmängel, Beeinträchtigung durch Hangwässer, Fehlen der rechtlich gesicherten Zufahrt (dieses Vorbringen wurde später zurückgenommen).
Wie eingangs erwähnt, ist während des Verwaltungsgerichtverfahrens ein Bebauungsplan in Kraft getreten. Es wird die Überschreitung der zulässigen oberirdischen Baumasse und die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen vorgebracht. .
Seitens der belangten Behörde wird die Einhaltung der zulässigen oberirdischen Baumasse mit einem Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde untermauert, zumal die Tiefgarage das unterirdische bauliche Anlage zu qualifizieren sei.
II.Sachverhalt:
Mit dem Baubewilligungsbescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, ***, wurde die Baubewilligung für dieses Bauvorhaben unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diese Baubewilligung haben AA, BB und CC, vertreten durch H RA DD, Adresse 1, **** Z, EE, FF GG und JJ, damals vertreten durch RA OO, Adresse 6, **** Z, KK, Adresse 4, **** X sowie LL, vertreten durch MM, Adresse 5, **** Z, rechtzeitig Beschwerden eingebracht.
Nach Durchführung der Bauverhandlung durch die belangte Behörde wurde das Projekt mehrmals abgeändert. Insbesondere liegen geänderte Bauunterlagen hinsichtlich der Zufahrtsituation und hinsichtlich der Lage der Tiefgarageneinfahrt antragsgegenständlich vor. Weiters wurden Umgestaltungen im Bereich der Tiefgarage vorgenommen.
Es ist der Bebauungsplan *** (Gemeinderatsbeschluss vom 24.04.2025) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten.
Aufgrund dieses neuen Bebauungsplanes wurde das gegenständliche Bauvorhaben mit Blickrichtung auf die hier einschreitenden Beschwerdeführer hinsichtlich Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe geprüft, wobei anhand der den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen (Gutachten vom 10.07.2025) wie folgt festzustellen ist;
Für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke Gst **1 und Gst **2 liegt ein vom Gemeinderat der Stadt Z am 24.04.2025 mit *** beschlossener Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TBO 2022) mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen vor. Dieser weist die Bezeichnung *** Y auf und gilt für den Bereich Adresse 7 und Adresse 8 (in der Folge ist im Gutachten ein Auszug aus diesem Bebauungsplan abgebildet).
Aus dem vorgenannten Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** Y ergeben sich für die beiden vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke Gst **1 und Gst **2 nachstehende konkrete Festlegungen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz 2022.
Für das Grundstück Gst **1 gilt:
BBD H 0,3 § 62 TROG Bebauungsdichte oberirdisch, Höchstfestlegung
BMD
M
0,9
§ 61 TROG
Baumassendichte, Mindestfestlegung
BMD
H
1,2
§ 61 TROG
Baumassendichte, Höchstfestlegung
NF
H
800 m²
§ 56 TROG
Nutzfläche Höchstfestlegung
BW
o
0,6
§ 60 TROG
offene Bauweise, Abstände gemäß § 6 Abs. 1 lit. b TBO
HG
H
901
§ 62 TROG
oberster Gebäudepunkt, absoluter Wert in Metern über Adria, Höchstfestlegung
Zudem wurde gegenüber den südwestseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken Gst **3 und Gst **4 eine Baugrenzlinie im Sinne des § 59 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 festgelegt.
Für das Grundstück Gst **2 gilt:
BBD
H
0,3
§ 62 TROG
Bebauungsdichte oberirdisch, Höchstfestlegung
BMD
M
0,9
§ 61 TROG
Baumassendichte, Mindestfestlegung
BMD
H
1,2
§ 61 TROG
Baumassendichte, Höchstfestlegung
NF
H
700 m²
§ 56 TROG
Nutzfläche Höchstfestlegung
BW
o
0,6
§ 60 TROG
offene Bauweise, Abstände gemäß § 6 Abs. 1 lit. b TBO
HG
H
906
§ 62 TROG
oberster Gebäudepunkt, absoluter Wert in Metern über Adria, Höchstfestlegung
Aus dem Bebauungsplan zeigt sich, dass die Abgrenzung dieser vorgenannten Festlegungen innerhalb der Planungsbereiches, genau entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken Gst **1 und Gst **2 geführt wurde.
Auf Basis dieser Vorgaben aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ergeben sich nunmehr nachstehende Situationen zu den Grundstücken bzw. Grundstücksgrenzen der einschreitenden Nachbarn und unter Berücksichtigung der Nachbarrechte im Sinn des § 33 Abs 3 lit c TBO 2022:
Baufluchtlinie:
Aus dem vom Gemeinderat der Stadt Z am 24.04.2025 mit *** beschlossenen Bebauungsplan gemäß § 56 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TBO 2022), mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen und der Bezeichnung *** Y ergeben sich für vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke Gst **1 und Gst **2 keine Festlegungen von etwaigen Baufluchtlinien.
Baugrenzlinie:
Aus dem vom Gemeinderat der Stadt Z am 24.04.2025 mit ***beschlossener Bebauungsplan gemäß § 56 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TBO 2022), mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen und der Bezeichnung *** Y zeigt sich, dass auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 und gegenüber den hier südwestseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken Gst **3 und Gst **4 eine Baugrenzlinie im Sinne des § 59 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 festgelegt wurde.
Diese angesprochene Baugrenzlinie schließt auch an des Grundstück Gst **5 an.
Aus den Bestimmungen des § 6 Abs 5 TBO 2022 ergibt sich und falls in einem Bebauungsplan eine Baugrenzlinie festgelegt ist, der Abs 3 und 4 lit e sinngemäß gilt, was im Konkreten bedeutet, dass folgende bauliche Anlagen außer Betracht bleiben und innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen:
lt. § 6 Abs 3 TBO 2022:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der
Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;
c)Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.
lt. § 6 Abs 4 TBO 2022:
d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
Aus diesem oben angesprochen § 6 Abs 5 TBO 2022 ergibt sich überdies, dass soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, weiters Abs 4 lit g – unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen - sinngemäß gilt. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wobei § 59 Abs 5 zweiter Satz (Gefährdung durch Naturgefahren) und Abs 6 (Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen) zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unberührt bleiben.
Wie sich aus den mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** genehmigten Einreichplänen, verfasst von der PP, Z ergibt, soll im südwestlichen Bereich des Grundstückes Gst **1 und auf Niveau des 1. Obergeschosses gegenüber dem hier unmittelbaren Grundstück Gst **4 lediglich ein Kinderspielplatz erstellt werden, durch welchen auch die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie überbaut wird.
In diesen Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich im Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grundstück Gst **4 nur ein hier am Kinderspielplatz angedachter Balancierbalken befindet.
Zum Grundstück Gst **3 weist dieser angesprochene Kinderspielplatz einen Abstand von ca 9,30 m auf.
Aus den vorliegenden Planunterlagen zeigt sich auch, dass sich an der Westseite des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes Gst **1 bereits eine Stützmauer befindet, welche annähernd parallel zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Gst **3 verläuft und in ihrer Position beibehalten werden soll.
Der Abstand zur Grundstücksgrenze dieses zuletzt angesprochenen Grundstückes beträgt dabei zwischen 2,50 m (südwestlich) und 2,80 m (nordöstlich).
Diese Bestandsmauer erstreckt sich nicht über die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie.
Im südwestlichen Anschlussbereich soll im Rahmen der nunmehr vorgesehenen Baumaßnahmen allerdings eine neue Stützmauerkonstruktion in Stahlbetonbauweise und einer Länge von ca. 7,20 m neu erstellt werden, auf dem in weiterer Folge auch ein Maschendrahtzaun als Absturzsicherung montiert werden soll. Diese neue Mauerkonstruktion, durch welche auch die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie überbaut wird, wird abgewinkelt – in Richtung des auf Grundstück Gst **1 geplanten Kinderspielplatz - zur bereits bestehenden Mauerkonstruktion erstellt, wodurch sich kontinuierlich Richtung Südosten immer größere Abstände zum Grundstück Gst **3 ergeben. Zudem reduziert sich dadurch auch die vorgesehene Gesamthöhe der Stützmauerkonstruktion inkl aufgesetzten Maschendrahtzaun in Richtung des Kinderspielplatzes kontinuierlich.
Im Anschlussbereich zur Bestandsmauer erreicht diese Stützmauer eine Gesamthöhe inkl Absturzsicherung von 1,54 m (891,02 – 889,48), ausgehend vom höheren anschließenden Gelände.
Sohin wird die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie nur durch eine Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung und dem auf dem Grundstück Gst **1 geplanten Kinderspielplatz überbaut.
Bauweise:
Wie oben bereits angesprochen sind die Grundstücke Gst **6 und Gst **3 und die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke Gst **1 und Gst **2 laut in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Stadt Z - Planbezeichnung *** in Kraft getreten am 18.04.2022 – in der Widmungskategorie „W-Wohngebiet“ gemäß § 38 TROG ausgewiesen.
Aus dem vom Gemeinderat der Stadt Z am 24.04.2025 mit *** beschlossener Bebauungsplan gemäß § 56 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TBO 2022) mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen und der Bezeichnung *** Y ergeben sich für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke Gst **1 und Gst **2 die Bestimmungen der offenen Bauweise
Dies bedeutet im Konkreten, dass jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs 1 lit b Tiroler Bauordnung 2022 mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen muss, der das 0,6-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Bei dieser Berechnung bleiben die im § 6 Abs 3 a bis c TBO 2022 genannten Bauteile bzw. baulichen Anlagen außer Betracht.
Weiters ist festzuhalten, dass in die 4,00 m Mindestabstandsflächen nur die im § 6 Abs 4. lit a bis d TBO 2022 näher genannten baulichen Anlagen ragen bzw innerhalb dieser errichtet werden dürfen.
Zieht man nunmehr diese oben angesprochenen gesetzlichen Vorgaben des § 6 Tiroler Bauordnung 2022 heran, so zeigen sich im konkreten nachstehende Situationen gegenüber den unmittelbar angrenzenden Grundstücken Gst **6 und Gst **3 der nunmehrigen Beschwerdeführer, wobei vom Amtssachverständigen in Bezug auf die auf dem Grundstück Gst **2 geplanten baulichen Anlagen nur der maßgebliche nordöstliche Eckbereich dieses zuletzt genannten Grundstückes betrachtet wird, zumal im Falle, dass hier die entsprechenden Abstände im Sinn des § 6 TBO 2022 gegenüber den einschreitenden Nachbarn als eingehalten betrachtet werden können, dies auch für die übrigen Bereiche gilt:
Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs 1 lit. b TBO 2022:
Haus A auf Grundstück Gst **1, zu Grundstück Gst **3,
südwestlicher Eckpunkt Gebäude – Punkt T3 laut Vermessungsplan
Geländehöhe vor Bauführung = 894,14 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 899,32 m
Wandhöhe = 899,32 – 894,14 = 5,18 m
erforderlicher Abstand = 5,18 m x 0,6 =
3,11 m
sohin mind. 4,0 m erforderlich
Abstand gegeben =
11,13 m
erf. 4,0 m / eingehalten
Wie sich aus den mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** genehmigten Einreichplänen, verfasst von der PP Z zeigt, sollen an der Westseite des auf Grundstück Gst **1 geplanten Gebäudes auch Balkone, Dachterrassen sowie eine auskragende Dachkonstruktion (Bezeichnet als Vordach) über den Balkonen im 2. Obergeschoss errichtet werden.
Diese angesprochenen Bauteile sind aus Sicht des Amtssachverständigen nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn der Bestimmungen des § 2 Abs. 18 TBO 2022 einzustufen, was sich auf deren Länge und bezogen auf die jeweilige betreffende Fassadenlänge begründet und die auskragende Dachkonstruktion gegenüber der übrigen Dachkonstruktion durch eine Attika – sohin keine durchlaufende Dachfläche – begrenzt wird.
Aus Sicht des Amtssachverständigen ist es erforderlich eine entsprechende Nachweisführung in Bezug auf diese angesprochenen Bauteile und unter Berücksichtigung der Abstandsbestimmungen des § 6 Ab. 1 lit b TBO 2022 vorzunehmen, wobei hier vom Amtssachverstänigen lediglich die auskragende Dachkonstruktion über den Balkonen bzw Dachterrasse im 2. Obergeschoss einer entsprechenden Betrachtung unterzogen wird, zumal diese dieselbe Auskragung (2,30 m) wie die Balkone und überdies die höchste Höhenausdehnung aufweist.
südwestlicher Eckpunkt Gebäude
Geländehöhe vor Bauführung interpoliert =
892,14 m
Schnittpunkt mit OK Dach (Vordach) =
898,84 m
Wandhöhe = 898,84 – 892,14 =
6,70 m
erforderlicher Abstand = 6,70 m x 0,6 =
4,02 m
Abstand gegeben =
8,83 m
erf. 4,02 m / eingehalten
Im südwestlichen Anschlussbereich soll im Rahmen der nunmehr vorgesehenen Baumaßnahmen überdies eine neue Stützmauerkonstruktion in Stahlbetonbauweise und einer Länge von ca. 7,20 m neu erstellt werden, auf dem in weiterer Folge auch ein Maschendrahtzaun als Absturzsicherung montiert werden soll.
Diese Stützmauer, die sich auch gegenüber dem Grundstück Gst **3 erstreckt, wird abgewinkelt – in Richtung des auf Grundstück Gst **1 geplanten Kinderspielplatz zur bereits bestehenden Mauerkonstruktion erstellt, wodurch sich kontinuierlich Richtung Südosten immer größere Abstände zum Grundstück Gst **3 ergeben. Zudem reduziert sich dadurch auch die vorgesehene Gesamthöhe der Stützmauerkonstruktion inkl. aufgesetzten Maschendrahtzaun in Richtung des Kinderspielplatzes kontinuierlich.
Im Anschlussbereich zur Bestandsmauer erreicht diese Stützmauer eine Gesamthöhe inkl Absturzsicherung von 1,54 m (891,02 – 889,48), ausgehend vom höheren anschließenden Gelände, was insofern von Relevanz ist, dass nach Ansicht des Amtssachverständigen auch den Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit e – maximal zulässige Höhe von 2,0 m ohne entsprechende Zustimmung des betroffenen Nachbarn Rechnung getragen wird.
Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2022:
Haus A auf Grundstück Gst **1, zu Grundstück Gst **6, nordwestlicher Eckpunkt Gebäude – Punkt T1 laut Vermessungsplan
Geländehöhe vor Bauführung = 890,50 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 899,32 m
Wandhöhe = 899,32 – 890,50 = 8,82 m
erforderlicher Abstand = 8,82 m x 0,6 =
5,29 m
Abstand gegeben nördlich =
5,86 m
erf. 5,29 m / eingehalten
Abstand gegeben westlich =
10,89 m
erf. 5,29 m / eingehalten
Wie sich aus den mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** genehmigten Einreichplänen, verfasst von der PP Z zeigt, sollen, wie oben bereits erwähnt, an der Westseite des auf Grundstück Gst **1 geplanten Gebäudes auch Balkone, Dachterrassen sowie eine auskragende Dachkonstruktion (Bezeichnet als Vordach) über den Balkonen im 2. Obergeschoss errichtet werden.
Diese angesprochenen Bauteile sind nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn der Bestimmungen des § 2 Abs. 18 TBO 2022 einzustufen, was sich auf deren Länge und bezogen auf die jeweilige betreffende Fassadenlänge begründet und die auskragende Dachkonstruktion gegenüber der übrigen Dachkonstruktion durch eine Attika – sohin keine durchlaufende Dachfläche – begrenzt wird.
Es ist erforderlich eine entsprechende Nachweisführung in Bezug auf diese angesprochenen Bauteile und unter Berücksichtigung der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 vorzunehmen, wobei hier vom Amtssachverständigen lediglich die auskragende Dachkonstruktion über den Balkonen bzw. Dachterrasse im 2. Obergeschoss einer entsprechenden Betrachtung unterzogen wird, zumal diese dieselbe Auskragung (2,30 m) wie die Balkone und überdies die höchste Höhenausdehnung aufweist.
südwestlicher Eckpunkt Gebäude
Geländehöhe vor Bauführung interpoliert =
890,35 m
Schnittpunkt mit OK Dach (Vordach) =
898,84 m
Wandhöhe = 898,84 – 890,35 =
8,49 m
erforderlicher Abstand = 8,49 m x 0,6 =
5,09 m
Abstand gegeben nördlich =
ca. 6,30 m
erf. 5,09 m / eingehalten
Abstand gegeben westlich =
8,59 m
erf. 5,09 m / eingehalten
nordöstlicher Eckpunkt Gebäude – Punkt T2 laut Vermessungsplan
Geländehöhe vor Bauführung = 892,66 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 899,32 m
Wandhöhe = 899,32 – 892,66 = 6,66 m
erforderlicher Abstand = 6,66 m x 0,6 =
4,00 m
Abstand gegeben =
4,79 m
erf. 4,0 m / eingehalten
Abstandsberechnung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022:
Haus B auf Grundstück Gst **2, zu Grundstück Gst **7 und Gst **1, beide nordwestlicher Eckpunkt Gebäude – Punkt T5 laut Vermessungsplan
Geländehöhe vor Bauführung = 897,02 m
Schnittpunkt Außenwand mit OK Attika = 904,70 m
Wandhöhe = 904,70 – 897,02 = 7,68 m
erforderlicher Abstand = 7,68 m x 0,6 =
4,61 m
Abstand gegeben nördlich =
5,70 m
erf. 4,61 m / eingehalten
Abstand gegeben westlich =
9,53 m
erf. 4,61 m / eingehalten
Wie sich aus den mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** genehmigten Einreichplänen, verfasst von der PP Z zeigt, sollen auch an der Westseite des auf Grundstück Gst **2 geplanten Gebäudes Balkone, Dachterrassen sowie eine auskragende Dachkonstruktion (Bezeichnet als Vordach) über den Balkonen im 2. Obergeschoss errichtet werden.
Diese angesprochenen Bauteile sind aus Sicht des Amtssachverständigen nicht als untergeordnete Bauteile im Sinn der Bestimmungen des § 2 Abs 18 TBO 2022 einzustufen, was sich auf deren Länge und bezogen auf die jeweilige betreffende Fassadenlänge begründet und die auskragende Dachkonstruktion gegenüber der übrigen Dachkonstruktion durch eine Attika – sohin keine durchlaufende Dachfläche – begrenzt wird.
Es ist auch hier erforderlich eine entsprechende Nachweisführung in Bezug auf diese angesprochenen Bauteile und unter Berücksichtigung der Abstandsbestimmungen des § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 vorzunehmen, wobei hier vom Amtssachverständigen lediglich die auskragende Dachkonstruktion über den Balkonen bzw. Dachterrasse im 2. Obergeschoss einer entsprechenden Betrachtung unterzogen wird, zumal diese dieselbe Auskragung (2,30 m) wie die Balkone und überdies die höchste Höhenausdehnung aufweist.
nordwestlicher Eckpunkt Gebäude
Geländehöhe vor Bauführung interpoliert =
896,41 m
Schnittpunkt mit OK Dach (Vordach) =
904,22 m
Wandhöhe = 904,22 – 896,41 =
7,81 m
erforderlicher Abstand = 7,81 m x 0,6 =
4,69 m
Abstand gegeben nördlich =
ca. 6,30 m
erf. 4,69 m / eingehalten
Abstand gegeben westlich =
ca. 7,20 m
erf. 4,69 m / eingehalten
Wie sich aus den von der PP, Z, verfassten Einreichplänen zeigt, sollen im nordwestlichen Eckbereich des Grundstückes Gst **2 und im Mindestabstandsbereich zu den hier unmittelbar angrenzenden Grundstücken Gst **1, Gst **7 und Gst **8 nur Zugangsbereiche zu dem hier geplanten Wohngebäude (Haus B) erstellt werden, welche durch seitliche Begrenzungsmauern – deren Höhen liegen allerdings alle unter 2,0 m – gegenüber dem anstehenden Gelände begrenzt werden sollen.
Deren Errichtung ist nach meiner fachlichen Ansicht allerdings als zulässig im Sinn der Bestimmungen des § 6 Abs. 4 lit. a, e und f TBO 2022 zu betrachten.
Bauhöhen:
Aus dem vom Gemeinderat der Stadt Z am 24.04.2025 mit ***beschlossener Bebauungsplan gemäß § 56 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TBO 2022), mit allgemeinen und ergänzenden Festlegungen und der Bezeichnung *** Y ergeben sich für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke Gst **1 und Gst **2 nachstehende Festlegungen in Bezug auf die Bauhöhe:
Gst **1:
HG H 901 § 62 TROG oberster Gebäudepunkt, absoluter Wert in Metern über Adria, Höchstfestlegung
Gst **2:
HG H 906 § 62 TROG oberster Gebäudepunkt, absoluter Wert in Metern über Adria, Höchstfestlegung
In Zusammenhang mit dem höchsten Gebäudepunkt darf noch angemerkt werden, dass sich aus den Bestimmungen des § 62 Abs. 6 TROG 2022 ergibt, dass bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs. 18 TBO 2022 gelten dabei:
a)Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
b)Freitreppen, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betreffenden Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind;
c)Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.
Unter Betrachtung dieser oben angeführten Vorgaben ergeben sich auf Basis der mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** genehmigten Einreichplänen, verfasst von der PP, Z, nachstehende Situationen in Bezug auf die daraus sich ergebenden Bauhöhen:
Höchster Gebäudepunkt (HG) Grundstück Gst **1, = 901 m über Adria
Oberkante Attika inkl. Verblechung
Höhe laut Planung Absolut = 899,32 m 901 m sohin eingehalten
Aus den vorliegenden Planunterlagen zeigt sich auch, dass der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt von 901 m auch durch die hier vorgesehene Liftüberfahrt nicht überschritten wird, was sich darauf begründet, dass der höchste Punkt im Bereich dieser angesprochenen Liftüberfahrt auf einer absoluten Höhe von 899,84 m und somit 1,16 m unterhalb des im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunktes mit 901 m zu liegen kommt.
Höchster Gebäudepunkt (HG) Grundstück Gst **2, = 906 m über Adria
Oberkante Attika inkl. Verblechung
Höhe laut Planung Absolut = 904,70 m 906 m sohin eingehalten
Aus den vorliegenden Planunterlagen zeigt sich auch, dass der im Bebauungsplan festgelegte höchste Gebäudepunkt von 906 m auch durch die hier vorgesehene Liftüberfahrt, nicht überschritten wird, was sich darauf begründet, dass der höchste Punkt im Bereich dieser angesprochenen Liftüberfahrt auf einer absoluten Höhe von 905,30 m und somit 0,70 m unterhalb des im Bebauungsplan festgelegten höchsten Gebäudepunktes mit 901 m zu liegen kommt.
Aus der Gutachtensergänzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 27.08.2025 ergibt sich wie folgt:
Zur Überprüfung der Einhaltung der sich aus dem § 6 TBO 2022 ergebenden erforderlichen Abstände darf weiters angemerkt werden, dass hier auch nicht die Baumasse von Entscheidung ist, sondern es hier in zu klären sein wird, ob die im Mindestabstandsbereich zu Grundstück Gst **3 ragenden Bauteile der im Untergeschoss des auf Grundstück Gst **1 geplanten Gebäudes projektierten Räumlichkeiten wie Kellerabstellräume, Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenausfahrt, Tiefgarage und Müllraum als oberirdische oder unterirdische bauliche Anlagen im Sinn des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 oder § 6 Abs 4 lit g TBO 2022 zu deklarieren sind und ob darauf auch basierend in weiterer Folge der § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 (mittlere Wandhöhe 2,80 m) und § 6 Abs 7 TBO 2022 (15% Regelung sowie max. Hälfteverbauung) Anwendung finden oder nicht.
In diesen Zusammenhang ist aus Sachverständigensicht zu erwähnen, dass die Tiroler Bauordnung keine Definition der Begriffe "oberirdisch" und "unterirdisch" enthält.
Dementsprechend wird vom Amtssachverständigen in weiterer Folge auch nur auf die auf dem Grundstück Gst **1, welches vom Bauvorhaben betroffen ist, vorhandene Ist-Situation sowie auf das darauf geplante Bauvorhaben eingegangen.
Dabei wird vom Amtssachverständigen auch nur eine entsprechende diesbezügliche Betrachtung der im Mindestabstandsbereich zu Grundstück Gst **3 ragenden Bauteile der im Untergeschoss des auf Grundstück Gst **1 geplanten Gebäudes geplanten Räumlichkeiten einer entsprechenden diesbezüglichen Betrachtung unterzogen, zumal sich darauf auch die nunmehr in den von Seiten der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 24.07.2025 und 18.08.2025 eingebrachten Stellungnahmen beziehen und sich aus den mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** zugrundeliegenden Einreichplänen, verfasst von der PP Z sowie Lageplan gemäß § 31 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), verfasst von der QQ, Z, überdies ergibt, dass sich in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grundstück Gst **6 keine derartigen baulichen Anlageteile erstrecken.
Festgehalten werden darf auch, dass seitens des Amtssachverständigen die weiterführenden Ausführungen in erster Linie auf die mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, genehmigten Einreichplan, verfasst von der PP Z mit der Plannummer *** – Lageplan Tiefgarage Untergeschoss – und Datum 15.03.2022 beruhen, zumal sich hier neben einer entsprechenden Grundrissdarstellung auch eine Schnittführung – Querschnitt S1 - durch die auf dieser Geschossebene vorgesehenen Tiefgaragenzufahrt bzw. Tiefgaragenausfahrt, wiederfindet.
Daraus zeigt sich, dass sich auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 eine bereits bestehende Mauerkonstruktion (Stützmauer) in Stahlbetonbauweise und einer Stärke von 30 cm wiederfindet, welche sich in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m (§ 6 Abs 1 lit b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3 erstreckt.
Diese angesprochene Mauerkonstruktion weist zum Grundstück Gst **3 einen Abstand zwischen ca. 2,40 m (südwestlich) und ca. 2,90 m (nordwestlich) auf.
Diese angesprochene und bereits bestehende Mauerkonstruktion auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 soll in ihrer Ausdehnung und Form beibehalten werden.
Der derzeitige Geländeverlauf auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 stellt sich derzeit in der Form dar, dass ausgehend von der Oberkante dieser vorgenannten Mauerkonstruktion das Gelände von West nach Ost ansteigt.
An der Westseite der Stützmauer – somit gegenüber dem Grundstück Gst **3 befindet sich das derzeitige Gelände (Wegfläche), ca. 3,80 m unterhalb der Maueroberkante.
Im ostseitigen Anschluss an diese erwähnte Mauerkonstruktion - somit an der dem Grundstück Gst **3 abgewandten Seite – werden die eigentlich erforderlichen Neubauteile zur Errichtung der auf der Ebene des Untergeschosses projektierten Räumlichkeiten wie Kellerabstellräume, Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenausfahrt, Tiefgarage und Müllraum erstellt, welche sich somit zum Teil auch in den Mindestabstand von 4,0 m (§ 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3 erstrecken.
Die Oberkante der Deckenkonstruktion über diesen vorgenannten Räumlichkeiten kommt dabei ca. 1,20 m unterhalb der Maueroberkante bzw. des derzeitigen Geländeverlaufes und die Oberkante der Fußbodenkonstruktion ca. 3,80 m unterhalb zu liegen.
Aus Sachverständigensicht führt dies dazu, dass bei einer entsprechenden Nachweisführung im Sinn des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 in Verbindung mit § 2 Abs 11 TBO 2022 (mittlere Wandhöhe), sich daraus jeweils negative Werte errechnen würden und somit jedenfalls von einer entsprechenden Einhaltung ausgegangen werden kann, zumal für eine derartige Beurteilung der Geländeverlauf vor Bauführung von Entscheidung ist und wie oben erwähnt sich die für eine vorgenannte Nachweisführung maßgeblichen Bauteile (Neubauteile) alle unterhalb des Geländes vor Bauführung befinden.
In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass jene Deckenteile auf der Ebene des Untergeschosses projektierten Räumlichkeiten wie Kellerabstellräume, Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenausfahrt, Tiefgarage und Müllraum, welche sich in den Mindestabstand von 4,0 m (§ 6 Abs 1 lit b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3 erstrecken, mit einer obersten Deckschicht aus Humus ausgestattet werden, zumal diese Bereiche als Privatgärten für die auf Erdgeschossniveau geplanten Wohneinheiten dienen sollen.
Der diesbezügliche Aufbau liegt bei 52 cm (OK Gelände neu mit 3,22 – Oberkante Decke über UG 2,70 m).
Wie sich aus den mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** überdies zeigt, sollen im Zuge der baulichen Umsetzung des auf Grundstück Gst **1 geplanten Bauvorhabens, im Bereich der hier bereits befindlichen Mauerkonstruktion, welche sich in den Mindestabstand von 4,0 m (§ 6 Abs 1 lit b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3 erstreckt, diverse Maueröffnungen (Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt sowie Entrauchungsöffnungen) hergestellt werden, wobei sich aus den angesprochenen Planunterlagen zeigt, dass gegenüber dem Grundstück Gst **3 eine Öffnung zur Sicherstellung der Tiefgaragenzufahrt und -abfahrt sowie eine Öffnung zur Sicherstellung einer erforderlichen Entrauchungsöffnung nach OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz zur Ausführung kommen.
Die vorgesehene Öffnung der Tiefgaragenzufahrt und -abfahrt weist dabei eine Breite von 9,65 m auf, wobei hier angemerkt werden darf, dass gegenüber dem Grundstück Gst **3 aufgrund der vorherrschenden Grundstückssituation lediglich eine Breite von ca. 8,10 m anzusetzen ist, da sich der übrige Teil der Öffnung von ca. 1,55 m, gegenüber dem Grundstück Gst **9 erstreckt.
Die ebenfalls bereits angesprochene Entrauchungsöffnung weist eine Breite von ca. 0,90 m auf.
Daraus errechnet sich eine Gesamtlängenausdehnung der angesprochenen Maueröffnungen in der auf dem Grundstück Gst **1 bereits bestehenden Bestandsmauer und gegenüber dem Grundstück Gst **3 von 9,00 m (8,10 + 0,9).
Berücksichtigt man nunmehr diese angesprochene Gesamtlängenausdehnung von 9,00 der vorgenannten Maueröffnungen in Bezug auf die Gesamtlänge der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Gst **1 und Gst **3 (§ 6 Abs. 7 TBO 2022 – Hälfteverbauung), so zeigt sich nachstehendes:
Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Gst **1 und Gst **3, beide:
Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze =
29,20 m
Hälfteanteil =
14,60 m
Gesamtlänge Maueröffnungen in der auf Gst **1 bestehenden Mauer =
9,00 m
Prozentanteil der Maueröffnungen bezogen auf die gemeinsame Grundstückslänge =
30,82%
Um eine entsprechende etwaige diesbezügliche und von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu treffende rechtliche Beurteilungen vornehmen zu können, wurden vom Amtssachverstänigen in der Befundung in weiterer Folge auch nur auf die auf dem Grundstück Gst **1. welches vom Bauvorhaben betroffen ist, vorhandene Ist-Situation sowie auf das darauf geplante Bauvorhaben eingegangen.
Dabei wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auch nur eine entsprechende diesbezügliche Betrachtung der im Mindestabstandsbereich zu Grundstück Gst **3 ragenden Bauteile der im Untergeschoss des auf Grundstück Gst **1 geplanten Gebäudes geplanten Räumlichkeiten einer entsprechenden diesbezüglichen Betrachtung unterzogen, zumal sich darauf auch die nunmehr in den von Seiten der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 24.07.2025 und 18.08.2025 eingebrachten Stellungnahmen beziehen und sich aus den mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** zugrundeliegenden Einreichplänen, verfasst von der PP, Z sowie Lageplan gemäß § 31 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), verfasst von der QQ, Z, überdies ergibt, sich in den Mindestabstandsbereich zu Grundstück Gst **6, keine derartigen baulichen Anlageteile erstrecken.
Aus diesen vom Amtssachverständigen vorgenommenen Betrachtungen zeigt sich im Wesentlichen:
Auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1, befindet sich bereits eine Mauerkonstruktion (Stützmauer) in Stahlbetonbauweise und einer Stärke von 30 cm, welche sich in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m (§ 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3 der nunmehrigen erstreckt.
Diese angesprochene Mauerkonstruktion weist zum Grundstück Gst **3 einen Abstand zwischen ca. 2,40 m (südwestlich) und ca. 2,90 m (nordwestlich) auf.
Der derzeitige Geländeverlauf auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 stellt sich derzeit in der Form dar, dass ausgehend von der Oberkante dieser vorgenannten Mauerkonstruktion das Gelände von West nach Ost ansteigt.
An der Westseite der Stützmauer – somit gegenüber dem Grundstück Gst **3 befindet sich das derzeitige Gelände (Wegfläche) ca. 3,80 m unterhalb der Maueroberkante.
Im ostseitigen Anschluss an diese erwähnte Mauerkonstruktion - somit an der dem Grundstück Gst **3 abgewandten Seite – werden die eigentlich erforderlichen Neubauteile zur Errichtung der auf der Ebene des Untergeschosses projektierten Räumlichkeiten wie Kellerabstellräume, Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenausfahrt, Tiefgarage und Müllraum erstellt, welche sich somit zum Teil auch in den Mindestabstand von 4,0 m (§ 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3 erstrecken.
Die Oberkante der Deckenkonstruktion über diesen vorgenannten Räumlichkeiten kommt dabei ca. 1,20 m unterhalb der Maueroberkante bzw. des derzeitigen Geländeverlaufes und die Oberkante der Fußbodenkonstruktion ca. 3,80 m zu liegen.
Dies würde nach Ansicht des Amtssachverständigen dazu führen, dass bei einer entsprechenden Nachweisführung im Sinn des § 6 Abs. 4 lit. a TBO 2022 in Verbindung mit § 2 Abs. 11 TBO 2022 (mittlere Wandhöhe), sich daraus jeweils negative Werte errechnen würden und somit jedenfalls von einer entsprechenden Einhaltung ausgegangen werden kann.
In diesen Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass jene Deckenteile der auf der Ebene des Untergeschosses projektierten Räumlichkeiten wie Kellerabstellräume, Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenausfahrt, Tiefgarage und Müllraum, welche sich in den Mindestabstand von 4,0 m (§ 6 Abs. 1 lit. b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3 erstrecken, mit einer obersten Deckschicht aus Humus ausgestattet werden, zumal diese Bereiche als Privatgärten für die auf Erdgeschossniveau geplanten Wohneinheiten dienen sollen.
Der diesbezügliche Aufbau liegt bei 52 cm (OK Gelände neu mit 3,22 – Oberkante Decke über UG 2,70 m).
Wie sich aus den mit Bescheid der Stadt Z vom 23.08.2023, *** überdies zeigt, sollen im Zuge der baulichen Umsetzung des auf Grundstück Gst **1 geplanten Bauvorhabens im Bereich der hier bereits befindlichen Mauerkonstruktion, welche sich in den Mindestabstand von 4,0 m (§ 6 Abs 1 lit b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3 erstreckt, diverse Maueröffnungen (Tiefgaragenzufahrt und -ausfahrt sowie Entrauchungsöffnungen) hergestellt werden, wobei sich aus den angesprochenen Planunterlagen zeigt, dass gegenüber dem Grundstück Gst **3 eine Öffnung zur Sicherstellung der Tiefgaragenzufahrt und -abfahrt sowie eine Öffnung zur Sicherstellung einer erforderlichen Entrauchungsöffnung nach OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz zur Ausführung kommen.
Die vorgesehene Öffnung der Tiefgaragenzufahrt und -abfahrt weist dabei eine Breite von 9,65 m auf, wobei hier angemerkt werden darf, dass gegenüber dem Grundstück Gst **3 aufgrund der vorherrschenden Grundstückssituation lediglich eine Breite von ca 8,10 m anzusetzen ist, da sich der übrige Teil der Öffnung von ca 1,55 m gegenüber dem Grundstück Gst **9 erstreckt. Die ebenfalls bereits angesprochene Entrauchungsöffnung, weist eine Breite von ca. 0,90 m auf.
Daraus errechnet sich eine Gesamtlängenausdehnung der angesprochenen Maueröffnungen von 9,00 m (8,10 + 0,9).
Berücksichtigt man nunmehr diese angesprochene Gesamtlängenausdehnung von 9,00 der vorgenannten Maueröffnungen und in Bezug auf die Gesamtlänge der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Gst **1 und Gst **3 (§ 6 Abs 7 TBO 2022 – Hälfteverbauung), so zeigt sich nachstehendes:
Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Gst **1 und Gst **3, beide:
Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze = 29,20 m
Hälfteanteil = 14,60 m
Gesamtlänge Maueröffnungen in der auf Gst **1 bestehenden Mauer = 9,00 m
Prozentanteil der Maueröffnungen bezogen auf die gemeinsame Grundstückslänge = 30,82%
Aus dem Gutachten des immissionstechnischen Amtssachverständigen lässt sich nachstehender Sachverhalt ableiten:
Für das beantragte Bauverfahren wurde zuletzt am 12.04.2023 ein immissionstechnisches Gutachten erstattet. Hierbei wurde für repräsentative Immissionsorte an der Grundgrenze und bei den Wohnobjekten die Lärmbelastung berechnet. Berücksichtigt wurden die Fahrbewegungen infolge der insgesamt 32 projektierten TG PKW-Stellplätze, davon 20 von Haus A und 12 von Haus B sowie 2 Stellplätze für einsp. KFZ (Haus B — Abstellfläche 6 m 2 ). Nach Sichtung der Planunterlagen ergeben sich hier keine Änderungen.
Für die Fahrbewegungen wurden die Ansätze der Bayrischen Parkplatzlärmstudie verwendet. Nachfolgend wird die Aufstellung der Fahrbewegungen abgebildet.
Berechnung der Fahrbewegungen
Tag
(06:00 - 19:00 Uhr)
Abend
(19:00 - 22:00 Uhr)
Nacht
(22:00 - 06:00 Uhr)
TG A (20 PKW O einsp. KFZ)
0,15 KFZ/
Stellplatz x h
0,15 KFZ/
Stellplatz x h
0,02 KFZ /
Stellplatz x h
TG B (12 PKW 2 einsp. KFZ)
0,15 KFZ/
Stellplatz x h
0,15 KFZ/
Stellplatz x h
0,02 KFZ /
Stellplatz x h
TG Haus A
KFZ/ h
3,0 KFZ/h
0,4 KFZ 1 h
TG Haus B
2,1 KFZ/h
2,1 KFZ/h
0,28 KFZ / h
Gesamt pro Stunde
5,1 KFZ/h
5,1 KFZ/h
0,68 KFZ / h
Gesamt pro Tag
87,04 KFZ
Tab. 1:Berechnung der Fahrbewegungen in der Tiefgarage
Hinsichtlich der in der Einwendung angeführten Vermutung es sei mit mehr als 100 Fahrten pro Tag zu rechnen wird nochmals auf die Parkplatzlärmstudie verwiesen. In Tabelle 6 wurden die Erhebungsergebnisse an Tiefgaragen und Parkplätzen von Wohnanlagen ausgewiesen. Die stündlichen Mittelwerte für die Fahrbewegungen je Stellplatz bei Tiefgaragen lagen bei 0,09 Fahrbewegungen pro Tages- Abendstunde und bei 0,01 Fahrbewegungen je Nachtstunde. Mit den durchschnittlichen Erhebungsdaten hätten sich pro 24 Stunden somit ca 52 Fahrbewegungen ergeben. Durch die Anwendung der empfohlenen Stellplatzwechselzahlen in Tabelle 33 der Richtlinie, welche sich an den stärker frequentierten Tiefgaragenerhebungen orientiert, ist die Verkehrsfrequenz durch die geplante Wohnanlage mit den täglich insgesamt 87 Fahrbewegungen ausreichend abgebildet.
Im Einwand wurde vorgebracht, dass es vor allem am Morgen und Abend zu Verkehrsspitzen kommt. Durch die Schwankungen bei den Bewegungsganglinien kommt es zu Zeiträumen mit höheren und geringeren Frequenzen. Für die eigentliche Beurteilung hat dies jedoch keinen Einfluss, da die Beurteilung der Einhaltung der Widmungsanforderungen nach den definierten Zeiträumen erfolgt. Für den Tag ist dies ein 13-stündiger Zeitraum von 06-19 Uhr, für den Abend von 19-22 Uhr und die Nacht von 22—06 Uhr.
Einen genaueren Überblick bietet die Publikation vom bayrischen Umweltbundesamt mit den „Materialien zur Parkplatzlärmstudie — Bewegungs- und Belegungsganglinien "
Für die Immissionsprognose wird das Softwareprogramm SoundPLANnoise in der Version 9.1 verwendet. Im Vergleich zum letzten Gutachten (Vers. 8,2) gibt es in den Berechnungsvorschriften keine Änderungen. In den Berechnungsergebnissen werden auch die Teilpegel (Abstrahlung aus der Tiefgarage, Fahrbewegungen im Freien) zusätzlich angeführt. Nachdem im ursprünglichen Bauverfahren auch eine Beurteilung für 7 Stellplätze gefordert war (dies sind die über die geforderte Mindestanzahl hinaus projektierten Stellplätze) werden auch diese Berechnungsergebnisse ausgewiesen.
Immissionen infolge Stellplätze des BV Adresse 7 + Adresse 8
Teilpegel für alle Stellplätze
Gesamt
Beurtei-lung für
Abstrahlung aus der TG
Fahrbewegungen im Freien
alle Stellplätze
7 Stell-plätze
Tag
Abend
Nacht
Tag
Abend
Nacht
Tag
Abend
Nacht
Abend
IP 1 (Grund-grenze)
48,7
48,7
39,9
44,8
44,8
36
50,2
50,2
41,4
IP 2 (Grund-grenze)
45,9
45,9
37,2
19,5
19,5
10,7
46,0
46,0
37,2
39,1
30,4
IP 3 (Grün-fläche Adresse 9)
41,2
41
32,5
42,3
42,3
33,5
44,8
44,8
36,1
IP 4 (Grün-fläche Adresse 10)
47,7
47,7
39,0
33,2
33,2
24,5
47,9
47,9
39,1
IP 5 Adresse 9
EG
38,9
38,9
30,2
38,5
38,5
29,8
41,7
41,7
33
34
39,9
39,9
31,2
38,0
38,0
29,3
42,1
42,1
33,3
IP 6 Adresse 10
EG
42,0
42,0
33,3
31,9
31
23,2
42,4
42 4
33,7
35,5
1 . OG
42,6
42,6
33,8
32,4
32,4
23,6
43,0
43,0
34,2
Tab 2: Berechnung der Immissionspegel an den Grundgrenzen und bei den Wohnbereichen für sämtliche KFZ-Stellplätze (32 PKW, 2 einsp. KFZ) sowie bei einer Beurteilung von ausschließlich 7 Stellplätzen.
Die Größenordnung der ausgewiesenen Schadstoffbelastung ist grundsätzlich in ähnlichem Ausmaß zu prognostizieren. Nachdem sich die Beurteilungsgrundlage geändert hat, wird diese nunmehr verwendet.
Die Beurteilung der Schadstoffemissionen wird wie eingangs bereits erläutert auf Basis der TG Kfz-Emissionen durchgeführt.
Nachdem aus Erfahrung bei geringen Stellplatzzahlen die Immissionsbelastung als irrelevant eingestuft werden kann, werden in der Technischen Grundlage in Tabelle 31 je konkreten Verwendungszweck Stellplatzzahlen ausgewiesen, bis zu dessen Ausmaß jedenfalls von unwesentlichen Luftschadstoffen ausgegangen werden kann. Für „Wohnanlagen mit Tiefgarage bei Neigungen 5%-20% Steigung/Gefälle" beträgt in einem belasteten Gebiet nach IG-L diese Stellplatzanzahl 30 und außerhalb eines ausgewiesenen belasteten Gebietes nach IG-L gilt dies für 85 Stellplätze.
Das Bauvorhaben liegt mit seiner Geländehöhe von ca. 887m ü Adria außerhalb eines ausgewiesenen belasteten Gebietes, welches im Gemeindegebiet von Z für den Luftschadstoff N02 entsprechend 101. VO des BMNT vom 23.04.2019 bis zu einer Höhe von 600 m ü Adria reicht. Daher gilt die Auslegung mit 85 Stellplätzen, bis zu derer Anzahl keine nähere Betrachtung durchzuführen ist. In der Tiefgarage sind geplant 32 PKW Abstellplätze sowie eine Abstellfläche für ca. 2 einspurige KFZ zu errichten. Somit ist eine genaue Ermittlung der KFZ-Emissionen samt Ausbreitungsrechnung nicht mehr erforderlich.
BEURTEILUNG
Eine Beeinträchtigung durch Lärm kann unter Bezugnahme auf das TROG bei Einhaltung nachfolgender Anforderungen ausgeschlossen werden.
Auszug TROG 2022; 38 Wohngebiet
(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht bezogen auf die nach § 37 Abs 4 entsprechend der jeweiligen Widmung maßgebenden dB-Werte an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Weiters gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Fener gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten
a)im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbecken und dergleichen,
b)im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin oder
c)im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, soweit es sich bei den durch die Fassade abgegrenzten Gebäudeflächen um Nebenräume wie Funktionsküchen, Sanitärräume, Abstell- und Lagerräume, Technikräume und dergleichen handelt, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin jeweils um nicht mehr als 5 dB angehoben wird.
Aufgrund der obigen Ausführungen sind bei den Immissionspunkten 1 bis 4 jedenfalls Immissionspegel zulässig, welche um 5 dB über dem jeweiligen Widmungswert liegen. Bei IP 1 handelt es sich um Stellplätze/Zufahrten, bei IP 2 um eine Verkehrsfläche sowie bei IP 3 und IP 4 um den Rand von Rasenflächen. Diese sind in der ha Auslegung Flächen, welche wie in Punkt 6a beschrieben, nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Die Immissionspunkte IP 5 und IP 6 befinden sich direkt beim Wohngebäude, weshalb hier die jedenfalls zulässigen Schallpegel dem Widmungswert entsprechen.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260504_LVwG_2023_32_2731_36_00/image001.jpg
Immissionspunkt
Widmungswert lt. TROG
A-bew. [dB]
Zulässiger
Schallpegel lt. TROG
A-bew. [dB]
Beurteilungspegel infolge Emissionen des Bauprojektes
A-bew. [dB]
Einhaltung der
Anforderung nach TROG
Tag I Abend I Nacht
Tag I Abend I Nacht
Tag I Abend I Nacht
Tag I Abend I Nacht
IP I (Grundgrenze)
50 / 45 / 40
55 / 50 / 45
50,2 / 50,2 / 41,4
ja / nein / ja
IP 2 (Grundgrenze)
50 / 45 / 40
55 / 50 / 45
46,0 / 46,0 1 37,2
ja / ja / ja
IP 3 (Grünfläche Adresse 9)
50 45 / 40
55 / 50 / 45
44,8 / 44,8 / 36, 1
ja / ja / ja
4 (Grünfläche Adresse 10)
50 / 45 / 40
55 / 50 / 45
47,9 / 47,9 / 39,1
ja / ja / ja
IP 5 Adresse 9 EG
50 / 45 / 40
50 / 45 / 40
41,7 141,7 / 33,0
ja / ja / ja
IP 5 Adresse 9 OG
50 / 45 1 40
50 / 45 / 40
42,1 / 42,1 / 33,3
ja / ja / ja
IP 6 Adresse 10 EG
50 / 45 / 40
50 / 45 / 40
42,4 / 42,4 / 33,7
ja / ja / ja
IP 6 Adresse 10 OG
50 / 45 / 40
50 / 45 / 40
43,0 / 43,0 / 34,2
ja / ja / ja
Tab. 3: Gegenüberstellung des Widmungswertes, des daraus entsprechend den Bestimmungen im TROG 2022 538 Abs. 6 a-c abgeleiteten zulässigen Schallpegeln sowie die Beurteilungspegel des Bauprojektes/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20260504_LVwG_2023_32_2731_36_00/image002.jpg.
Prüfung der Einhaltung der Anforderung nach S 38 Punkt 6.
Wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, werden bis auf den Abendzeitraum bei IP I, welcher direkt an der Grundgrenze liegt, die von der Nutzung abgeleiteten jedenfalls zulässigen Beurteilungspegel eingehalten.
Bei IP 1 liegt im Abendzeitraum der Beurteilungspegel um 5,2 dB über dem Widmungspegel. Die Ursache hierfür liegt einerseits an den sehr engen Fahrbahnbreiten (sodass der Immissionspunkt sehr nah am Fahrzeug liegt), am Umstand, dass es sich um reines Wohngebiet handelt sowie die Anzahl der Fahrbewegungen. Die Überschreitung der zulässigen Werte, bis zu jenem Ausmaß es entsprechend TROG jedenfalls genehmigungsfähig ist, beträgt 0,2 dB.
Um das Ausmaß der Überschreitung darzulegen, wird dies mit einer Betrachtung über die Anzahl der Stellplätze durchgeführt. Würden statt den 34 Stellplätzen (32 PKW, 2 einsp. KFZ) um 2 Stellplätze weniger errichtet, würde sich der Immissionspegel um 0,26 dB reduzieren, wodurch die Anforderungen im TROG in diesem Falle an allen Immissionspunkten eingehalten wären.
AL = log (34 KFZ 1 32 KFZ) = 0,26 dB
Abschließend wird, nachdem der ursprüngliche Gutachtensauftrag der Baubehörde 1. Instanz dies beinhaltete, der vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass sofern eine Beurteilung nur für die zusätzlichen 7 Stellplätze zu erfolgen hätte, die Widmungspegel bei allen IP's eingehalten werden.
Nach der Technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen von Kraftfahrzeugen auf Abstellflächen gelten im konkreten Anwendungsfall „Wohnanlagen mit Tiefgarage bei Neigungen 5%-20% Steigung/Gefälle" und außerhalb eines ausgewiesenen belasteten Gebiets die Schadstoffemissionen für bis zu 85 Stellplätzen als unwesentlich. Beim Bauvorhaben sind geplant 32 PKW-Abstellplätze sowie eine Abstellfläche für ca. 2 einspurige KFZ zu errichten.
Darauf aufbauend hat der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 16.01.2026 ausgeführt, wobei sich daraus nachstehender Sacherhalt ergibt:
Beurteilung:
Im immissionstechnischen Gutachten, insbesondere in der letztgültigen Ergänzung vom 02.10.2025, werden die Berechnungsgrundlagen der zu erwartenden Lärmemissionen durch die beiden geplanten Tiefgaragen inklusive Zufahrtwegen und Rampen entsprechen dem aktuellen Stand der Literatur dargelegt.
Die entsprechend dem Tiroler Raumordnungsgesetz vorgesehenen Widmunqswerte werden überwiegend eingehalten. Am Immissionpunkt 1 (Grundgrenze) werden die Widmungswerte mit einem Beurteilungspegel von 50,2 dB um 5,2 dB überschritten und liegen um 0,2 dB über dem als jedenfalls für zulässig anzusehenden maximalen Schallpegel laut Tiroler Raumordnungsgesetz. Der Immissionspunkt 1 liegt an der Grundgrenze im Bereich der Grundstückszufahrt. An den Immissionspunkten 2 und 4 wird der Widmungswert laut Tiroler Raumordnungsgesetz um maximal 2,9 dB überschritten und liegt damit um mindestens 2,1 dB unter dem maximal zulässigen Schallpegel. Der Immissionspunkt 2 befindet sich ebenfalls an der Grundgrenze im Bereich des Zufahrtsweges, der Immissionspunkt 4 liegt am Rand der Vorgarten-Grünflächen. Für alle Immissionspunkte an den Fassaden ergeben sich anzunehmende Schallbelastungen, die unterhalb des Widmungswertes liegen.
Im umweltmedizinischen Gutachten von RR wird eingehend auf die zu erwartende Lärmbelastung der Anwohner und deren Auswirkungen auf einen normal empfindenden, gesunden Erwachsenen oder ein normal empfindendes, gesundes Kind eingegangen. Die Argumentation ist schlüssig und wissenschaftlich fundiert. Sie ist, auch unter Berücksichtigung der geringfügigen Änderungen der anzunehmenden Emissionen (aufgrund des in der Literatur leicht geändertem Emissionsansatzes) und der tolerablen Lärmimmission entsprechend Tiroler Raumordnungsgesetz uneingeschränkt anwendbar.
Die Überschreitung des als jedenfalls für zulässig anzusehenden Schallpegels im Bereich der Grundstückseinfahrt der Hausnummer Adresse 9 um 0,2 dB lässt, da dieser Bereich nicht zum längeren Aufenthalt von Personen geeignet ist, insbesondere nicht zu Erholungszwecken, keine relevante Belästigung erwarten. Das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung der Anwohner durch diese geringe Überschreitung kann mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen werden.
Alle in den beiden Gutachten gemachten Aussagen zur Schadstoffbelastung sind plausibel.
Zusammenfassung:
Die vorliegenden Gutachten, insbesondere auch das umweltmedizinische Gutachten, entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und der Wissenschaft. Es wird darin schlüssig dargelegt, dass das gegenständliche Bauprojekt zu einem Anstieg der Lärmbelastung der Anwohner führt, die weitgehend innerhalb der widmungsrechtlich anzuwendenden planungstechnischen Grundlagen für ein Wohngebiet liegen und den maximal zulässigen Schallpegel, innerhalb dessen eine Bewilligung des Bauvorhabens uneingeschränkt möglich wäre, nur an einem Messpunkt (Immissionspunkt I) um 0,2 dB überschreiten. Diese Überschreitung erfolgt im Bereich einer Grundstückseinfahrt, die nicht für Erholungs- oder Aufenthaltszwecke geeignet ist.
Damit wird schlüssig dargelegt, dass sich aus umweltmedizinischer Sicht keine Bedenken gegen das Projekt
Im Zug der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der weitere Sachverhalt wir folgt:
Der hochbautechnische Amtssachverständige hat wie folgt dargelegt:
„Unter der Annahme, dass man die Garage als oberirdisches Bauwerk betrachten möchte, welche Längen zum Grundstück Gst **5 und welche Fläche im Mindestabstandsbereich zu diesem Grundstück würden sich dann ergeben, auf diese Frage gebe ich wie folgt an:
Diese Antwort kann ich derzeit nicht geben. Zudem müsste eine neuerliche Betrachtung erfolgen. Unbeschadet dessen darf festgehalten werden, dass in Bezug auf die Prozentberechnung nach § 6 Abs 7 TBO nicht ausschließlich jener Bereich zu betrachten ist, welcher das Grundstück Gst **3 betrifft, sondern sämtliche Mindestabstandsflächen auf dem Grundstück Gst **1 miteinzubeziehen sind. Sohin ist der Flächenanteil nicht unbedingt maßgeblich dafür, ob gegenüber dem Grundstück Gst **3 mehr als 15 % verbaut werden.
Im Zusammenhang der mit Verbauung der gemeinsamen Grundstücke zu Gst **3 zu dieser von Rechtsanwalt DD genannten Annahme gebe ich wie folgt an:
Unter Betrachtung, dass die gesamte Tiefgarage, welches sich gegenüber dem Grundstück Gst **3 KG Y erstreckt, als oberirdische bauliche Anlage in Rechnung zu stellen wäre, ergibt sich hier ein Wert von, ich präzisiere, eine Länge von 20 Metern, was jedenfalls mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze darstellt, zumal, wie sich aus meinem Gutachten vom 27.08.2025 ergibt, der Hälfteanteil der gemeinsamen Grundstücksgrenze bei 40,60 Meter liegt.“
Der immissionstechnische Amtssachverständige hat im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol weiters wie folgt dargelegt:
„Auf Frage erläutere ich, dass pro Verdoppelung der verwendeten PKW-Anzahl hier eine Erhöhung um 3 dB ergibt.
Auf Frage des Rechtsvertreters der Antragstellerin, inwieweit hier die zunehmende Elektrifizierung in diesem Gutachten mitberücksichtigt wird, gebe ich wie folgt an, dass die Immissionen immer ein Fahrzeugkollektiv abbilden. Das Fahrzeugkollektiv, das derzeit Stand, das derzeit herangezogen wird, ist so ca 20 Jahre alt. Zu ergänzen ist, das würde man aktuell geschätzt 10 % Elektromobilität hiermit einbeziehen und unterstellen, dass diese überhaupt keine Emissionen haben, dann würde das bei dem Gesamtpegel eine Änderung von 0,4 dB ergeben.“
Der medizinische Amtssachverständige hat im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol noch dargelegt, dass er am 11.03.2026 einen Lokalaugenschein durchgeführt hat.
Die Vertreterin der belangten Behörde hat dem Verhandlungsleiter eine Berechnung nach der neuen Stellplatzrichtlinie. Dies ergibt ebenfalls wiederum 23 Pflichtabstellplätze.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen geben sich unzweifelhaft anhand des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes, insbesondere der schriftlichen Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen, des immissionstechnischen Amtssachverständigen und des medizinischen Amtssachverständigen sowie ihrer Expertise im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Ausführungen der Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Es wurde ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Insofern folgt das Landesverwaltungsgericht Tirol den Gutachtern im Rahmen der Beweiswürdigung.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen;
d)Bauteile, die aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen zur Wartung von Fängen, Lüftungsanlagen, Aufzugsanlagen, Telekommunikationsanlagen und dergleichen erforderlich sind.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;
d)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, Kinderspielplätze, offene Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,5 m, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1 m, gemessen ab dem Schwimmbeckenrand, wobei die Gesamthöhe des Schwimmbeckens samt Schwimmbeckenabdeckung 1,5 m nicht übersteigen darf; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
e)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
f)Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;
g)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
h)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn;
i)bauliche Anlagen für Hebeanlagen zur Personenbeförderung in Gebäuden sowie überdeckte Rampen zur vertikalen Erschließung einer baulichen Anlage, wenn nach Bauvollendung nachweislich Umstände eintreten, aufgrund derer die Nutzung für einen oder mehrere Bewohner des Gebäudes nur mit Hilfe einer entsprechenden Hebeanlage oder Rampe möglich ist, mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. e sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. g sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b bis f und i sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.
Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…)“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 72/2025:
„§ 37
(…)
Tag
Abend
Nacht
6:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
50 dB
45 dB
40 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
55 dB
50 dB
45 dB
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
allgemeines Mischgebiet
65 dB
60 dB
55 dB
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(…)
§ 38
Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,
b)Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,
c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
Unter denselben Voraussetzungen kann auch eine Änderung der Betriebsart bzw. des Verwendungszweckes erfolgen.
(4) Bestehen im Wohngebiet am 31. August 2021 rechtmäßig Gebäude, in denen höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten (§ 13 Abs. 1a) zur gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet werden, so dürfen diese weiterhin entsprechend verwendet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.
(5) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.
(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht bezogen auf die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der jeweiligen Widmung maßgebenden dB-Werte an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Weiters gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Ferner gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten
a)im Bereich der Außenkanten von baulichen Anlagen oder Flächen, die entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck nicht zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Stellplätze, Carports, Zufahrten, Lagerflächen, offene Schwimmbecken und dergleichen,
b)im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die anderen Zwecken als Wohnzwecken dienen, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin oder
c)im Bereich der Fassade von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, soweit es sich bei den durch die Fassade abgegrenzten Gebäudeflächen um Nebenräume wie Funktionsküchen, Sanitärräume, Abstell- und Lagerräume, Technikräume und dergleichen handelt, zur Grundstücksgrenze bzw. zu baulichen Anlagen oder Flächen im Sinn der Z 1 hin
jeweils um nicht mehr als 5 dB angehoben wird.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Die vertretene Beschwerdeführerin LL hat mit Blickrichtung auf den Ladungsbeschluss angegeben, jene Wohnung veräußert zu haben, auf der ihre Nachbarstellung im gegenständlichen Verfahren fußt. Ein Eintritt in das Beschwerdeverfahren durch den neuen Miteigentümer in Rechtsnachfolge von Frau LL ist nicht erfolgt. Insofern ist die Beschwerde weiterhin LL zuzurechnen. Da die Nachbarstellung die Voraussetzung für die Parteistellung bildet (vgl § 33 Abs 1 und 2 TBO 2022) hat Frau LL ihre Parteistellung verloren. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Hinsichtlich der übrigen Nachbarn ist wie folgt auszuführen:
Vorab ist festzuhalten, dass oben genannten Sachverhaltsfeststellungen bereits fallweise rechtliche Beurteilungen beinhalten. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Amtssachverständigen, insbesondere der hochbautechnische und der immissionstechnische Amtssachverständige mit Zielrichtung auf die dahinterliegenden gesetzlichen Bestimmungen Expertisen abgegeben haben, wobei fallweise auch der direkte Bezug zwischen dem festgestellten Sachverhalt und der rechtlichen Grundlage (einzuhaltender Wert bzw Grenzwert) hergestellt wurde. Soweit derartige Beurteilung erfolgt sind, wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol angemerkt, dass diesen Beurteilungen in rechtlicher Hinsicht gefolgt wird.
Nachbarn und damit Parteien in einen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung sind gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn keine Präklusion eingetreten ist, was aufgrund der erfolgten Projektänderungen nach der Durchführung der mündlichen Bauverhandlung durch die belangte Behörde zutrifft.
Die Voraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit a und b TBO 2022 müssen kumulativ vorliegen, um die Parteistellung eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung begründen zu können.
Den übrigen Beschwerdeführern ist sohin im gegenständlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen und waren diese berechtigt, die in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.
Hinsichtlich der Immissionsbetrachtung (vgl § 30 Abs 3 lit a TBO 2022) wurden beide vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke miteinbezogen, da eine Tiefgarage mit mehr als 10% über die Anzahl an Pflichtstellplätzen hinaus vorliegt (vgl VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0012; § 38 Abs 1 lit a TROG 2022)).
Im Sachverhalt wurde mit Blickrichtung auf die Nachbarrechte nach § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 jeweils auf jenes Nachbargrundstück eingegangen, welches durch das Bauvorhaben am meisten berührt wird. Insofern treffen die Ausführungen auf weiter entfernt liegende Grundstücke jedenfalls zu.
Zu § 33 Abs 3 lit c (Einhaltung von Bestimmungen des Bebauungsplans; Abstandsbestimmungen):
Baufluchtlinien sind nicht verordnet. Insofern können Bestimmungen über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen über Baufluchtlinien hinweg nicht berührt werden.
Auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 und gegenüber den hier südwestseitig unmittelbar angrenzenden Grundstücken Gst **3 und Gst **4 wurde eine Baugrenzlinie im Sinn des § 59 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 festgelegt.
Wie der hochbautechnische Amtssachverständige aus Sachverhaltsebene zutreffend ausführt, wird die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenzlinie nur durch eine Stützmauer mit aufgesetzter Absturzsicherung und dem auf dem Grundstück Gst **1 geplanten Kinderspielplatz überbaut. Diese Überbauung ist nach § 6 Abs 5 TBO 2022 zulässig.
Hinsichtlich der Bauweise ist der erforderlichen Abstände nach § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 (der Mindestabstand von 4 m bzw der erforderliche Abstand, wie er sich aus den Berechnungen mit dem von dem 0,6-fachen der Wandhöhe ergibt) jeweils eingehalten
Im Anschlussbereich zur Bestandsmauer erreicht die beabsichtigte Stützmauer, die sich auch gegenüber dem Grundstück Gst **3 erstreckt, eine Gesamthöhe inkl. Absturzsicherung von 1,54 m (891,02 – 889,48) und ausgehend vom höheren anschließenden Gelände. Dies bedeutet, dass auch den Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit e TBO 2022 (maximal zulässige Höhe von 2,0 m) ohne entsprechende Zustimmung des betroffenen Nachbarn Rechnung getragen wird.
Im nordwestlichen Eckbereich des Grundstückes Gst **2 und im Mindestabstandsbereich zu den unmittelbar angrenzenden Grundstücken Gst **1, Gst **7 und Gst **8 sollen nur Zugangsbereiche zu dem hier geplanten Wohngebäude (Haus B) erstellt werden, welche durch seitliche Begrenzungsmauern – deren Höhen liegen allerdings alle unter 2,0 m – gegenüber dem anstehenden Gelände begrenzt werden sollen.
Deren Errichtung ist als zulässig nach den Bestimmungen des § 6 Abs 4 lit a, e und f TBO 2022.
Hinsichtlich der Bauhöhen ist festzuhalten, dass für das Grundstück Gst **1 ein absoluter Wert von 901 m über Adria, hinsichtlich Grundstück Gst **2 ein Höchstwert von 906 m über Adria im Bebauungsplan festgelegt wurde.
Die Betrachtungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen auf Sachverhaltsebene zeigen, dass die verordneten Bauhöhen eingehalten werden.
Als zentrales Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass bestritten wird, wonach die an die bestehende Stützmauer angrenzende Bauteile im Abstandsbereich als unterirdisch zu beurteilen sind.
Die Tir BauO 2018 (nunmehr TBO 2022) enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" und "unterirdisch". Grundsätzlich ist bei der Beurteilung einer baulichen Anlage als "unterirdisch" oder "oberirdisch" vom allgemeinen Sprachgebrauch her davon auszugehen, dass maßgeblich ist, ob sich eine bauliche Anlage nach der Bauführung über dem Gelände oder unter dem Gelände befindet Es kommt also grundsätzlich darauf an, ob sie auf der Erdoberfläche in Erscheinung treten und somit wahrnehmbar sind (vgl VwGH 25.05.2022, Ra 2022/06/0060).
Es ist zu beurteilen, ob die im Mindestabstandsbereich zu Grundstück Gst **3 ragenden Bauteile der im Untergeschoss des auf Grundstück Gst **1 geplanten Gebäudes projektierten Räumlichkeiten wie Kellerabstellräume, Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenausfahrt, Tiefgarage und Müllraum als oberirdische oder unterirdische bauliche Anlagen im Sinn des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 oder § 6 Abs 4 lit g TBO 2022 zu beurteilen sind und ob darauf auch basierend in weiterer Folge der § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 (mittlere Wandhöhe 2,80 m) und § 6 Abs 7 TBO 2022 (15% Regelung sowie max Hälfteverbauung) Anwendung finden oder nicht.
Auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 erstreckt sich eine bereits bestehende Mauerkonstruktion (Stützmauer) in Stahlbetonbauweise und einer Stärke von 30 cm, welche sich in den Mindestabstandsbereich von 4,0 m zu Grundstück Gst **3 erstreckt. Diese Mauerkonstruktion weist zum Grundstück Gst **3 einen Abstand zwischen ca. 2,40 m (südwestlich) und ca. 2,90 m (nordwestlich) auf. Diese bereits bestehende Mauerkonstruktion auf dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück Gst **1 soll in ihrer Ausdehnung und Form beibehalten werden. Die ergibt sich unzweifelhaft anhand der vorliegenden Einreichplanung.
Die Oberkante der Deckenkonstruktion über diesen vorgenannten Räumlichkeiten kommt dabei ca. 1,20 m unterhalb der Maueroberkante bzw. des derzeitigen Geländeverlaufes und die Oberkante der Fußbodenkonstruktion ca. 3,80 m unterhalb zu liegen. Dies führt dazu, wie der hochbautechnische Amtssachverständige zutreffend ausführt, dass die Berechnung der mittleren Wandhöhe mit Blickrichtung auf § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 zu negativen Werten führen würde, sohin diese jedenfalls Bestimmung eingehalten ist.
Jene Deckenteile auf der Ebene des Untergeschosses projektierten Räumlichkeiten wie Kellerabstellräume, Tiefgaragenzufahrt und Tiefgaragenausfahrt, Tiefgarage und Müllraum, welche sich in den Mindestabstand von 4,0 m (§ 6 Abs 1 lit b TBO 2022) zu Grundstück Gst **3, erstrecken, werden mit einer obersten Deckschicht aus Humus ausgestattet werden, zumal diese Bereiche als Privatgärten für die auf Erdgeschossniveau geplanten Wohneinheiten dienen sollen. Der diesbezügliche Aufbau liegt bei 52 cm (OK Gelände neu mit 3,22 – Oberkante Decke über UG 2,70 m, Dämmung Unterseite – vgl Einreichplan), sodass eine ausreichende Humusschicht aufgetragen werden kann (vgl dazu auch Lukas Ramsal, Extensive Dachbegrünung mit standortgerechtem Saatgut inneralpiner Herkunft; DI Norbert Erlach, Dachgrün, Studie im Auftrag des MA 22 2012, ua).
Dies führt dazu, dass diese Bauteile auch nach der Bauführung unterirdisch gelegen sind.
Die Bestimmungen hinsichtlich der 15 % -Regel und der Verbauung der Grundgrenze (vgl § 6 Abs 7 TBO sind daher auf sie nicht anzuwenden, da sie keine oberirdische Bauteile darstellen (vgl § 6 Abs 4 lit a TBO 2022).
Im Ergebnis ist mit Blickrichtung auf die hier einschreitenden Beschwerdeführer festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben den Festlegungen des Bebauungsplanes *** Y hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Bauweise und der Bauhöhe Rechnung trägt. Baufluchtlinien sind nicht verordnet.
Zu § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 (Einhaltung des Immissionsschutzes):
Das Vorbringen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer in der Beschwerde und im Schriftsatz vom 24.07.2025 betreffend den Immissionen stützt sich auf § 33 Abs 3 lit a TBO 2022, weshalb eine allfällige Beeinträchtigung der Wohnqualität durch das Bauvorhaben zu beurteilen ist. Dabei werden jene Immissionen berücksichtigt, die von den beiden vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücken Gst **1 und Gst **2 ausgehen.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bauliche Anlagen im Wohngebiet keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität nach sich ziehen dürfen. Dabei hat er in § 38 Abs 6 TROG 2022 Kriterien im Hinblick auf Lärm festgelegt, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität jedenfalls nicht vorliegt.
Zwar werden im gegenständlichen Fall Wohngebäude errichtet, welche nach § 33 Abs 1 lit a TBO 2022 jedenfalls zulässig sind, doch sollen 32 PKW-Abstellplätzen entstehen. Wie auf Sachverhaltsebene festgehalten, sind für das gegenständliche Bauvorhaben 23 Stellplätze als Pflichtabstellplätze (vgl § 8 Abs 1 TBO 2022) zu errichten. Daher sind die Immissionen beachtlich, die von den Stellplätzen ausgehen, zumal über die in § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 ohne Immissionsprüfung mögliche Stellplatzanzahl in ausgegangen wird.
Nachdem zwischen dem behördlich geführten Verfahren und der Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach der Aufhebung des Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof geraume Zeit vergangen war, erfolgte seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine neuerliche Befassung des immissionstechnischen Amtssachverständigen sowie des medizinischen Amtssachverständigen.
Den Ausführungen des immissionstechnischen Amtssachverständigen auf Sachverhaltsebene ist zu entnehmen, dass mit Ausnahme des Abendzeitraumes am Aufpunkt IP1 (Grundgrenze Gst **1 und den Liegenschaften Adresse 9 und Adresse 10) sich die Schallpegelwerte so darstellt, dass mit keiner wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität auf Grundlage der gesetzlichen Definition in § 38 Abs 6 TROG 2022 zu rechnen ist.
Hinsichtlich der zusätzlichen Schadstoffbelastung kommt der immissionstechnische Amtssachverständige zum Ergebnis, dass nach der Technischen Grundlage für die Beurteilung von Emissionen von Kraftfahrzeugen auf Abstellflächen gelten im konkreten Anwendungsfall „Wohnanlagen mit Tiefgarage bei Neigungen 5%-20% Steigung/Gefälle“ und außerhalb eines ausgewiesenen belasteten Gebiets die Schadstoffemissionen für bis zu 85 Stellplätzen als unwesentlich zu betrachten sind, wobei das gegenständliche Vorhaben 32 PKW Abstellplätzen sowie eine Abstellfläche für ca. 2 einspurige Kfz aufweist.
Mit Blickrichtung auf die vorgenannte Überschreitung am Aufpunkt IP1 und dem vorliegenden immissionstechnischen Gutachten hat der medizinische Amtssachverständige ausgeführt, dass diese Überschreitung in einem Bereich einer Grundstückseinfahrt erfolgt, die nicht für Erholung- oder Aufenthaltszwecke geeignet ist. Aus umweltmedizinische Sicht bestehen keine Bedenken gegen das Projekt.
Im Ergebnis ergibt sich sohin, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität der hier einschreitenden Beschwerdeführer aufgrund des Projektes nicht zu erwarten ist.
Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer erweist sich nicht vom Mitspracherecht nach § 33 Abs 3 TBO 2022 umfasst und ist daher unzulässig:
Insbesondere zur rechtlich gesicherte Zufahrt bzw das Bestehen einer ausreichenden Dienstbarkeit:
Das Mitspracherecht der Nachbarn nach § 26 TBO 2011 (nunmehr § 33 TBO 2022) umfasst nicht die Bauplatzeignung iSd § 3 TBO 2011. Insofern kann vom einschreitenden Nachbarn nicht zulässig vorgebracht werden, dass für die bauliche Anlage eine entsprechende, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Abs 1 TBO 2011 fehlt (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO (2014), E 106 und E 107 zu § 26 und die dort zitierte Judikatur).
Es kommt den Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der notwendigen Zufahrt zu und somit auch kein Recht darauf, ob und gegebenenfalls wie eine Zufahrt sicher benützbar ist. Eine allenfalls unzutreffend erfolgte Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit im Baubewilligungsverfahren vermag die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg allerdings nicht zu präjudizieren, insbesondere nicht eine allenfalls erforderliche Servitut zu schaffen oder eine privatrechtlich erforderliche, aber nicht erteilte Zustimmung der Nachbarn zu ersetzen (vgl VwGH 24.04.2017, Ra 2017/06/0039).
Insofern ist das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Einem Nachbarn kommen keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf Erfüllung der Pflicht zur Herstellung von Pflichtstellplätzen zu (vgl VwGH 30.09.2015, 2013/06/198; ua). Vor diesem Hintergrund ist auch die Errichtung oder Bereitstellung von Besucherparkplätzen nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn umfasst.
Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nebengebäuden sind Fragen der Bauausführung, nicht aber der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Beeinträchtigungen während der Bauausführung begründen demnach keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung3 [2024] § 33, S 538 und die dort zitierte Judikatur ).
Insoweit können Vorbringen im Zusammenhang mit der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens von den Beschwerdeführern im Baubewilligungsverfahren nicht zulässig erstattet werden. Auch hier kommt allenfalls der Zivilrechtsweg in Betracht.
Auch eine allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch die geplante Bauführung stellt kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung3 [2024] § 33, S 544 und die dort zitierte Judikatur ).
Nachbarn haben im Baubewilligungsverfahren weder ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung bzw der Versickerung von Regenwasser, noch der Ableitung von Oberflächenwässer, noch kann erfolgreich vorgebracht werden, dass sich erhöhter Oberflächenwasserfluss durch das Bauprojekt in Richtung der Nachbargrundstücke ergibt (dar (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung3 [2024] § 33, S 547 und die dort zitierte Judikatur ). Im Hinblick auf allfällige Immissionen aus dem diesem Themenbereich ist ebenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Im Übrigen ist laut den Erhebungen der belangten Behörde im abschließenden wasserrechtlichen Verfahren allenfalls darauf einzugehen.
Auch in Bezug auf die Baumassendichte ist festzuhalten, dass mangels Aufzählung in den taxativen Nachbarrechten nach § 33 TBO 2022 auch hier kein Mitspracherecht besteht (vgl Heißl in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung3 [2024] § 33, S 539 und die dort zitierte Judikatur ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der neue Eigentümer als Rechtsnachfolger von Frau LL, nämlich SS ist in das Beschwerdeverfahren nicht eingetreten. Insoweit berührt der obige Beschluss auch seine Rechtssphäre, weshalb die Entscheidung auch ihm zugestellt wird.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Beurteilung, inwieweit oberirdische oder Bauteile im Mindestabstandsbereiche vorliegen, konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Insbesondere ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Beurteilung, inwieweit oberirdische oder unterirdische Bauteile vorliegen, an der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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