projetos
LVwG-2025/19/2417-4•LVwG T LVwG-2025/19/2417-4
LVwG-2025/19/2417-4Tribunal Administrativo Regional30 de abr. de 2026
Kürzung<br/>Unterhaltsverzicht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 23.06.2025, Zl ***, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025, Zl ***, und nach einem Vorlageantrag vom 29.08.2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahin abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Zeitraum 01.07.2025 bis 31.10.2025 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 387,00 (statt Euro 375,00) und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 und § 9 TMSG in der Höhe von monatlich Euro 707,27 (statt 506,76) zuerkannt wird und für diesen Zeitraum gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.06.2025, Zl ***, erkannte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei über Antrag vom 20.06.2025 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich Euro 375,00 zu. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde den Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG iVm der Höchstsätze-Verordnung, LGBl Nr 80/2023, für eine Person in der Stadt Z in der Höhe von Euro 639,00 abzüglich von Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 264,00. Zudem erkannte die belangte Behörde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich Euro 506,76 zu. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde den Mindestsatz für volljährige Alleinstehende gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 906,76 abzüglich von Unterhaltsleistungen in der Höhe von Euro 400,00. Diese Leistungen wurden für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.10.2025 zuerkannt. Zudem sprach die belangte Behörde vier „Auflagen“ für AA aus, wovon die erste (gegenständlich relevante) lautete:
„1) Sie geben im Antrag an, dass Sie keine Unterhaltsleistungen von Ihrem Vater mehr einfordern möchten. Auf Ihren vorgelegten Kontoauszügen haben Sie jedoch monatlich € 400,00 von Ihrem Vater erhalten. Somit werden die monatlichen Unterhaltsleistungen weiterhin mitberücksichtigt. Sollten Sie diese nicht mehr erhalten, ist dem Amt eine schriftliche Stellungnahme Ihres Vaters vorzulegen, warum keine Fortzahlungen mehr erfolgen werden.
[…]“
2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 15.07.2025 wendet sich die beschwerdeführende Partei zum einen gegen die bedarfsmindernde Berücksichtigung von Geldunterhaltsleistungen des Vaters der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von Euro 400,00 monatlich und zum anderen gegen die oben zitierte Auflage betreffen die Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme des Vaters, warum keine Fortzahlungen der Unterhaltsleistungen erfolgen werden. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird die Beschwerde mit dem Vorbringen begründet, dass im Antrag bekanntgegeben worden sei, dass die beschwerdeführende Partei künftig keine Unterhaltsleitungen seitens des Vaters mehr beziehen „möchte bzw. kann“ und seit Juli 2025 auch tatsächlich keine mehr erhalte. Die beschwerdeführende Partei habe in der Kindheit schwere körperliche und psychische Gewalt durch ihren Vater erlebt und leide heute noch an den Folgen und sei deshalb auch erwerbsunfähig. Die laufenden Unterhaltszahlungen seien die letzte Verbindung zum Vater. Dieser habe wegen der Unterhaltszahlungen zuletzt immer wieder versucht, Kontakt aufzunehmen. Die finanzielle Abhängigkeit vom Vater bestärke diesen in dessen Abwertungen und Beleidigungen der beschwerdeführenden Partei gegenüber. Für eine Verbesserung ihrer psychischen und physischen Gesundheit sei es notwendig (durch ihre Psychiaterin schriftlich bestärkt), den Kontakt zum Vater gänzlich abzubrechen und auch keine finanzielle Unterstützung mehr zu erhalten. Jeglicher Kontakt zum Vater sei unzumutbar. Die Verfolgung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater sei ebenso wie die Weiterleitung der Auflage an den Vater aus diesen Gründen unzumutbar. Zudem werde mit der Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme der Vater adressiert und nicht die beschwerdeführende Partei, welche eigentliche Adressatin des angefochtenen Leistungsbescheides sei. Es werde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Mindestsatz für Alleinstehende in voller Höhe (ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen) zuerkannt und die Auflage betreffend den Vater aufgehoben werde.
3. Nach weiteren Ermittlungsschritten erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025, in der sie die bereits im angefochtenen Bescheid zuerkannte Leistung auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (wie auch die Leistung auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs) in unveränderter Höhe zuerkannte und in den Spruch die in der Beschwerde angefochtene Auflage nicht mehr mitaufnahm. Im Unterschied zum angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde die zuerkannte Höhe der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Ausmaß des auf die beschwerdeführende Partei zur Anwendung kommenden Mindestsatzes vermindert um Euro 400,00 in der Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
„KÜRZUNG:
Sie geben im Antrag vom 20.06.2025 und in der Beschwerde vom 17.07.2025 an, dass Sie keine Unterhaltsleistungen von Ihrem Vater mehr einfordern bzw. erhalten möchten. Sie begründen im Rahmen der Beschwerde dies, dass Sie in Ihrer Kindheit schwere körperliche und psychische Gewalt durch Ihren Vater erfuhren haben und die laufenden Unterhaltszahlungen durch Ihren Vater die letzte Verbindung sei. Weiteres solle sich Ihr Gesundheitszustand verbessern, wenn sie den Kontakt zu Ihrem Vater gänzlich abbrechen würden. Der Kontakt zu Ihrem Vater sei für Sie unzumutbar.
Sie beziehen sich auf die gesetzliche Grundlage gem. § 17 Abs 1 TMSG. Dieser hat der Hilfesuchende vor Gewährung der Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht aussichtslos oder unzumutbar ist.
Die Behörde ist der Ansicht, dass ein freiwilliger Verzicht nicht mit der Verfolgung von Dritten gleichzusetzen ist. Sie haben seit 01.12.2022 monatlich € 400,00 Unterhaltsleistungen von Ihrem Vater erhalten. (Bekannt lt. Erstantrag Dezember 2022) Dies kann heutzutage ohne Kontakt erfolgen. Auch Ihr Gesundheitszustand hat sich lt. den amtsärztlichen Attesten, die letzten Jahre nicht geändert. Daher ist die belangte Behörde der Ansicht, dass Sie durch Ihren plötzlichen freiwilligen Verzicht der Unterhaltszahlungen Ihre Notlage grob fahrlässig herbeigeführt haben. Entsprechend war der Richtsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes (€ 906,76) gem. § 19 Abs 1 lit a TMSG um € 400,00, das entspricht 44,11%, auf € 506,76 zu kürzen.
Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 19 (1) lit. a TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
[…]“
4. In der Folge brachte die beschwerdeführende Partei rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. Begründend wird darin ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei seit Juli 2025 keine Unterhaltszahlungen des Vaters mehr erhalte. Das Einfordern des Unterhaltes und der dadurch notwendige Kontakt zum Vater sei ihr aufgrund der schweren Gewalt, die sie in ihrer Kindheit und Jugend durch ihn erfahren habe, unzumutbar. Zudem richte sich die Beschwerde auch gegen die erteilte Auflage, eine schriftliche Stellungnahme ihres Vaters, zur Frage warum keine Fortzahlung des Unterhalts mehr erfolge, vorzulegen. Auch diese Auflage setze einen Kontakt zum Vater voraus, der ihr ihm Hinblick auf ihre psychische Gesundheit nicht zumutbar sei.
5. Mit Schreiben vom 23.09.2025 legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt bezuhabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
6. Am 15.01.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung teil.
II.Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei, AA, geboren am 15.02.1999, stellte am 20.12.2022 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung und bezog seitdem laufend Leistungen der Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bereits beim ersten Antrag war die beschwerdeführende Partei aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig. Beim Ausmaß der Mindestsicherungsleistungen berücksichtigte die belangte Behörde – wie von der beschwerdeführenden Partei bereits im ersten Antrag angegeben – monatliche Unterhaltszahlungen des Vaters, zunächst in der Höhe von Euro 500,00 und später in der Höhe von Euro 400,00.
Mit E-Mail vom 13.06.2025 teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit, keine Mindestsicherung mehr zu benötigen.
Am 20.06.2025 brachte die beschwerdeführende Partei bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Mindestsicherung ein und führte dazu schriftlich aus, sich in einer psychischen Ausnahmesituation von der Mindestsicherung „abgemeldet“ zuhaben. Dies möchte sie jedoch rückgängig machen und weiterhin um Leistungen der Mindestsicherung ansuchen. Sie habe einen Suizidversuch hinter ihr. Auch möchte sie bekannt geben, dass es für sie aktuell nicht zumutbar sei, ihren Unterhalt vom Vater einzufordern. Damit sie irgendwann selbständig sein könne, möchte sie sich von ihrem Vater distanzieren und dazu gehöre auch, dass sie finanziell nicht mehr von ihm abhängig sei. Dem Antrag beigelegt waren eine monatliche Miet- und Betriebskostenvorschreibung ab Juni 2025 in der Höhe von monatlich Euro 679,12 sowie Kontoauszüge für den Zeitraum 13.03.2026 bis 18.06.2026. Diese Kontoauszüge weisen unter anderem eine monatliche Unterhaltszahlung von Euro 400,00 von Kurt Schmid, dem Vater der beschwerdeführenden Partei, aus.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wurden von der belangten Behörde faktisch durchgehend auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli bis Oktober 2025 übernommen.
Die beschwerdeführende Partei bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 252,00.
Die beschwerdeführende Partei war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erwerbsfähig und nicht selbsterhaltungsfähig.
Die beschwerdeführende Partei hat – auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem Vater in der Höhe von monatlich Euro 400,00.
Die von der beschwerdeführenden Partei für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegten Kontoübersichten, Kontoumsatzlisten und Kontoauszüge weisen – im Unterschied zu diesem Zeitraum vorausgehenden Monaten – keine Unterhaltszahlungen des Vaters mehr aus. Der Grund für die Einstellung der monatlichen Unterhaltszahlung liegt im Wunsch der beschwerdeführenden Partei, sich vom Vater zu distanzieren und nicht mehr von diesem finanzielle abhängig zu sein, nicht hingegen in der Weigerung oder dem Unvermögen des Vaters die monatlichen Unterhaltszahlungen weiterhin an die beschwerdeführende Partei zu leisten.
Dass es für eine Verbesserung der psychischen und physischen Gesundheit der beschwerdeführenden Partei notwendig ist, dass diese über Juni 2025 hinaus keine finanzielle Unterstützung durch ihren Vater mehr erhalte, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen im Wesentlichen aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlangen in Verbindung mit den über Verlangen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgelegten Unterlagen in Zusammenhang mit dem ersten Antrag der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2022 und dem Antrag vom 16.10.2025, der dem verfahrensgegenständlichen Antrag folgte, sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Im Akt der belangten Behörde liegen der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 20.06.2025 samt Beiblatt, der Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2025, Zl ***, die dagegen erhobene Beschwerde vom 17.07.2025 samt Beilagen, die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.08.2025, Zl ***, sowie das schriftliche Anbringen, mit dem die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt wird, ein.
Dass die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 252,00 – statt wie von der belangten Behörde laut „Bewertungsbogen“ angenommen Euro 264,00 bezog – folgt aus dem am 28.07.2025 verbuchten Zahlungseingang, ersichtlich in der im vorgelegten Behördenakt einliegenden Kontoübersicht. Einem entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung ist die Vertreterin der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Dies stimmt auch mit dem Rahmen des Antrages vom 16.10.2025 der belangten Behörde vorgelegten Schreiben vom 24.06.2025, Zl ***, betreffend die Änderung der Mietzinsbeihilfe, wonach diese mit Wirksamkeit vom 01.06.2025 bis 01.12.2025 Euro 252,00 beträgt (OZ 3) überein.
Dass die beschwerdeführende Partei (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erwerbsunfähig und nicht selbsterhaltungsfähig war, folgt aus den vorgelegten ärztlichen Befundberichten vom 10.07.2025 und 24.06.2025, ausgestellt von BB, Fachärztin für Psychiatrie, **** Z, Adresse 2, der von der belangten Behörde vorgelegten amtsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2025, wonach die beschwerdeführende Partei „an einer psychiatrischen Grunderkrankung mit Aussicht auf relative Besserung [leidet], sie […] aufgrund dieses Beschwerdebildes zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig [ist], eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung […] in 12 Monaten erfolgen [sollte]“ (OZ3) in Zusammenschau mit dem sonstigen Akteninhalt, insbesondere dem Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2025, wonach laut amtsärztlichen Gutachten vom 17.10.2025 eine Kontrolle in 12 Monaten, Oktober 2025, empfohlen werde.
Dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von der belangten Behörde faktisch durchgehend auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli bis Oktober 2025 übernommen worden sind, folgt aus den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit einem vorgelegten Screen-Shot aus dem internen Aktenbearbeitungsprogramm SOKI der belangten Behörde. Zudem wurde eine Nicht-Gewährung der beantragten Krankenhilfe in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
Dass die beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem Vater in der Höhe von monatlich Euro 400,00 – auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – hat, wurde von dieser zu keinem Zeitpunkt bestritten. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei die monatliche Unterhaltszahlung, die er bis zum Juni 2025 auf das Konto der beschwerdeführenden Partei überwies, nicht auch im Zeitraum Juli bis Oktober 2025 zahlen wollte oder zahlen konnte. Vielmehr folgt aus den Ausführungen im Beiblatt zum verfahrensgegenständlichen Antrag, dass die Einstellung der monatlichen Unterhaltszahlungen aufgrund des Wunsches der beschwerdeführenden Partei nach Distanz und finanzieller Unabhängigkeit vom Vater erfolgte. Auf diese Angaben wird auch in der Beschwerde im Hinblick auf die Frage, warum die beschwerdeführende Partei seit Juli 2025 keine Unterhaltszahlungen mehr erhalte, verwiesen. Den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Kontounterlagen sind für die Zeit ab Juli 2025 keine Unterhaltszahlungen mehr zu entnehmen.
Dem Beschwerdevorbingen, dass es für die Verbesserung der psychischen und physischen Gesundheit der beschwerdeführenden Partei notwendig ist, dass sie keine finanzielle Unterstützung durch ihren Vater mehr erhält, ist aus folgenden Überlegungen nicht zu folgen: Zum Beleg dieses Vorbringens wird in der Beschwerde (lediglich) auf ärztliche Befundberichte vom 10.07.2025 bzw 24.06.2025, ausgestellt von BB, Fachärztin für Psychiatrie in Z, verwiesen. In beiden Befundberichten wird zur aktuellen Situation ausgeführt, dass „[a]ufgrund unüberwindlicher, persönlicher Differenzen […] AA keinesfalls weiter finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten [möchte]. Daher wäre der Bezug einer Mindestsicherung erforderlich, weil infolge der psychischen und körperlichen Erkrankungen längerfristig keine Arbeitsfähigkeit vorhanden ist.“ Als Therapievorschlag wird in beiden Briefen „Psychotherapie“ angeführt. Dieser fachärztlichen Beurteilung ist somit lediglich zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei keine finanzielle Unterstützung von ihrem Vater mehr „möchte“. Als Grund werden ausschließlich „unüberwindliche, persönliche Differenzen“ genannt. Dass der Bezug von Unterhaltsleistungen durch den Vater der Genesung der beschwerdeführenden Partei entgegensteht, folgt daraus nicht. Als Therapie wird ausschließlich Psychotherapie und beim Prozedere die nächste fachpsychologische Kontrolle zu einem bestimmten Termin und bei akuter Verschlechterung früher, vorgeschlagen. Insofern als in der Beschwerde auf den Wunsch, keinen Kontakt mehr mit dem Vater zu wollen, abgestellt wird, teilt das erkennende Gericht die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Zahlung bzw der Empfang der Geldunterhaltsleistungen ganz ohne persönlichen Kontakt – allenfalls auch unter Einbeziehung eines Dritten etwa als Treuhänder – möglich ist. Dies gilt auch für den Fall, dass für den Erhalt der Unterhaltszahlungen durch den Vater über Juni 2025 hinaus, allfällige Schritte – wie etwa eine Benachrichtigung des Vaters – notwendig gewesen wären. Dem ist die beschwerdeführende Partei – mangels Teilnahme, entweder persönlich oder durch die Entsendung eines informierten Vertreters – in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Dass der Vater der beschwerdeführenden Partei die monatlichen Unterhaltszahlungen dieser gegenüber in der Zeit nach dem Juni 2025 nicht weiterhin überweisen wollte oder konnte, wurde von der beschwerdeführenden Partei zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Diesbezügliche Hinweise sind auch nicht hervorgekommen.
IV.Rechtslage:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
[…]
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden, zu berücksichtigen, soweit in diesem Gesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
[…]
§ 4
Form und Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,
b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,
c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
[…]
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs. 2 genannt sind, sind davon nicht umfasst.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
[…]
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
[…]
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
V.Rechtliche Beurteilung:
A.Zur angefochtenen Auflage:
Vorliegend erließ die belangte Behörde aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2025, Zl ***, die Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2025, Zl ***. In dieser Beschwerdevorentscheidung gab die belangte Behörde der Beschwerde insofern Folge, als damit die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid erteilten 1. Auflage betreffend die Vorlag einer schriftlichen Stellungnahme des Vaters der beschwerdeführenden Partei zur Frage, warum keine Fortzahlung des Unterhaltes mehr erfolgen werde, begehrt wird. Die Beschwerdevorentscheidung, die anstelle des angefochtenen Bescheides getreten ist, beinhaltet diese Auflage nicht mehr. Der angefochtene Bescheid wurde somit in Bezug auf die angefochtene Auflage entsprechend dem Beschwerdebegehren abgeändert. Somit ist die beschwerdeführende Partei in diesem Punkt nicht mehr beschwert.
B.Zur Höhe der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes:
1. Was die für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.10.2025 im Spruch des angefochtenen Bescheides zuerkannten Mindestsicherungsleistungen betrifft, erfolgte in der Beschwerdevorentscheidung eine Wiederholung des Spruches des angefochtenen Bescheides. Eine Änderung nahm die belangte Behörde hier ausschließlich in der Begründung vor, indem sie eine Begründung für das Ausmaß der zuerkannten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw für die Zuerkennung des auf die beschwerdeführende Partei gemäß § 5 Abs 2 TMSG zur Anwendung kommenden Mindestsatzes abzüglich Euro 400,00 in die Beschwerdevorentscheidung aufnahm. Da nur der Spruch und nicht auch die Begründung normative Wirkung hat, erfolgte mit der Beschwerdevorentscheidung eine Abweisung der Beschwerde insofern, als mit der Beschwerde die Zuerkennung der vollen Höhe des zur Anwendung kommenden Mindestsatzes für alleinstehende Volljährige ohne Abzug begehrt bzw eine Rechtswidrigkeit in der Verminderung des Mindestsatzes um Euro 400,00 geltend gemacht wird.
2. Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist nach § 1 Abs 4 iVm § 18 Abs 1 TMSG im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende gemäß § 15 Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs 2 und der Abs 3 bis 8 leg cit, einzusetzen und gemäß § 17 Abs 1 TMSG öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen (ausgenommen Leistungen, die in einer Verordnung nach § 15 Abs 2 TMSG genannten sind) gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Hat ein Hilfesuchender auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch, so ist diese nach § 18 Abs 3 TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie (a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder (b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
Insgesamt folgt das TMSG somit dem – im Sozialhilferecht allgemein geltenden – Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eignen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte, tatsächlich erbrachte Leistungen Dritter) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird.
3. Zudem normiert das Tiroler Mindestsicherungsgesetz in dessen § 19 Abs 1 verschiedene Kürzungstatbestände. Danach kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher ihn nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz treffende Obliegenheiten nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Den Erläuterungen zufolge hat der Gesetzgeber damit Sanktionsmöglichkeiten für den Fall geschaffen, dass der Mindestsicherungsbezieher Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise nachkommt (vgl Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird, Tir LT, 15. GP, GZ 498/2010, Seite 29).
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Die beschwerdeführende Partei ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – wie bereits in der Zeit zuvor – aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie wohnt – wie schon im Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung von Mindestsicherung im Jahr 2022 – alleine in einer Mietwohnung in Z. Dementsprechend gelangt auf die beschwerdeführende Partei, wie von der belangten Behörde angenommen, der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG iVm der Verordnung der Landesregierung vom 5. November 2024, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 festgesetzt wird, LGBl Nr 80/2024, in der Höhe von monatlich Euro 906,76 zur Anwendung.
Weiters ist unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater in der Höhe von Euro 400,00 – auch im verfahrensgegenständlichem Zeitraum Juli bis Oktober 2025 – hat. Bis einschließlich Juni 2025 ist der beschwerdeführenden Partei monatlich eine Unterhaltszahlung in der Höhe von Euro 400,00 auf ihr Konto zugeflossen. Beginnend mit Juli 2025 ist der beschwerdeführenden Partei diese Unterhaltszahlung nicht mehr auf ihr Konto zugeflossen.
Für das Ausmaß des Anspruchs auf Mindestsicherung bedeutet dies zunächst, dass der beschwerdeführenden Partei aus ihrem bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich keine gemäß § 18 Abs 1 TMSG beim Ausmaß des Mindestsicherungsanspruches zu berücksichtigende bedarfsmindernde Leistung Dritter in der Höhe von monatlich Euro 400,00 zugeflossen ist.
Zufolge der Begründung der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung habe die beschwerdeführende Partei allerdings durch den „plötzlichen freiwilligen Verzicht“ auf die Unterhaltszahlungen des Vaters den Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit a TMSG erfüllt. Daher sei der Mindestsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 906,76 um Euro 400,00, das entspreche 44,11% des Mindestsatzes, auf Euro 506,76 zu kürzen.
Ob der Tatbestand des § 19 Abs 1 lit a TMSG erfüllt ist, hängt nach dem insofern klaren Wortlaut dieser Bestimmung davon ab, ob die beschwerdeführende Partei ihre Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (VwGH 05.01.2021, Ra 2020/10/0028, mit Hinweis auf VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).
Die Einstellung der monatlichen Unterhaltszahlung auf das Konto der beschwerdeführenden Partei geht, wie aus dem Beschwerdevorbringen abzuleiten ist, auf den – vermutlich im Juni 2025 gefassten – Entschluss der beschwerdeführenden Partei zurück, künftig keine Unterhaltszahlungen ihres Vaters mehr erhalten zu wollen – und nicht etwa auf die Weigerung des Vaters, die monatliche Unterhaltszahlung von Euro 400,00 über den Juni 2025 hinaus weiter zu leisten. Mit dem Ablehnen bzw dem Verzicht auf die monatliche Unterhaltszahlung des Vaters ab Juli 2025 verschärfte die erwerbsunfähige beschwerdeführende Partei augenscheinlich ihre Notlage dahingehend, dass ihr diese Mittel in der Höhe von monatlich Euro 400,00 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr – wie in der Zeit zuvor – zur Bedarfsdeckung zur Verfügung standen. Dies musste der beschwerdeführenden Partei auch bewusst sein, bezog sie doch bereits in der Vergangenheit selbst bei Anrechnung der Unterhaltszahlungen Leistungen der Mindestsicherung, da sie sonst kein Einkommen oder Vermögen hatte. Dass sich an der Einkommens- und Vermögenslosigkeit in naher Zukunft etwas ändern werde, war vor dem Hintergrund der Erwerbsunfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Lage der beschwerdeführenden Partei nicht anzunehmen. Der bewusste und ausdrückliche Verzicht auf die Unterhaltszahlungen ist vor diesem Hintergrund objektiv ohne Zweifel als besonders schweres Fehlverhalten vorzuwerfen. Dies gilt aber auch für die subjektive Vorwerfbarkeit. Zwar ist der von der beschwerdeführenden Partei im Antrag vom 20.06.2025 artikulierte Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit vom Vater nachvollziehbar; allerdings kann dieser Wunsch nicht dahingehend realisiert werden, dass die bestehende Unterhaltspflicht seitens des Unterhaltsberechtigten nicht in Anspruch genommen und stattdessen mit Mitteln der Mindestsicherung substituiert wird. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist es der beschwerdeführenden Partei unter den gegebenen Umständen nicht unzumutbar, ihre gegenüber ihrem Vater bestehenden Unterhaltsansprüche auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen und in diesem Sinne auch zu verfolgen (vgl die Ausführungen unten), selbst für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei – wie in der Beschwerde vorgebracht – in der Kindheit vom Vater körperlich und psychisch misshandelt worden ist. So sind im Beschwerdeverfahren weder Hinweise hervorgekommen, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei das Bestehen der Unterhaltspflicht der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet bzw bestritt, noch, dass dieser nicht willens oder nicht fähig gewesen wäre, diese Unterhaltszahlungen auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – wie er dies zuvor bereits seit Dezember 2022 tat – zu leisten. Dies wurde von der beschwerdeführenden Partei auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Unter diesen Umständen wäre für den (fortgesetzten) Erhalt der Unterhaltszahlungen aber überhaupt keine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Vater erforderlich gewesen. Nachvollziehbar weist die belangte Behörde auch darauf hin, dass die Überweisung von Geldzahlungen kontaktlos erfolgen kann. Ausweislich der vorgelegten Kontounterlagen erfolgten die monatlichen Unterhaltszahlungen bereits vor dem Juli 2025 kontaktlos durch Banküberweisung. Unter diesen Umständen liegt im „Verzicht“ auf die Unterhaltszahlungen bzw in der Nicht-Inanspruchnahme des bestehenden Unterhaltsanspruchs auch ein subjektiv grob fahrlässiges Verhalten. Dem Beschwerdevorbringen, dass es für die Verbesserung der psychischen und physischen Gesundheit der beschwerdeführenden Partei notwendig sei, keine finanzielle Unterstützung durch den Vater mehr zu erhalten, konnte wie in der Beweiswürdigung dargestellt, nicht gefolgt werden. Insgesamt ist daher der Auffassung der belangten Behörde, der Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit a TMSG ist gegenständlich erfüllt, nicht entgegenzutreten.
Darüber hinaus sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Konstellation auch den Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit c TMSG erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann eine Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgen, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt. Wie festgestellt, bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch der volljährigen, nichtselbsterhaltungsfähigen beschwerdeführenden Partei gegenüber ihrem Vater. Ein Verzicht volljähriger Kinder auf den notwendigen Unterhalt schlechthin ist rechtlich nicht möglich, vgl OGH 28.08.1997, 7 Ob 209/97d. Wie oben bereits ausgeführt, war es der beschwerdeführenden Partei unter den gegebenen Umständen zumutbar, ihre gegenüber ihrem Vater bestehenden Geldunterhaltsansprüche auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen und in diesem Sinne auch zu verfolgen. Weder war der Unterhaltsanspruch dem Grund noch der Höhe nach strittig, noch war der Vater der beschwerdeführenden Partei nicht willens oder nicht fähig, diesen Unterhaltsanspruch auch tatsächlich zu leisten, sodass diesbezüglich keine Schritte bzw keine Kontaktaufnahme mit dem Vater erforderlich war. Die bloße Annahme der Geldzahlung ist unter denen gegebenen Umständen jedenfalls zumutbar. Wäre für den tatsächlichen Erhalt des – unstrittigen – Unterhalts eine Kommunikation mit dem Vater erforderlich gewesen, hätte auch dies keine persönliche Kontaktaufnahme seitens der beschwerdeführenden Partei erfordert, sondern wäre dies zum Bespiel auch im Wege eines Vertreters möglich gewesen.
Im Ergebnis hat die beschwerdeführende Partei somit den Kürzungstatbestand von § 19 Abs 1 lit a und lit c TMSG erfüllt, sodass die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes dem Grunde nach zulässig ist.
In Bezug auf die Höhe der Kürzung nach § 19 Abs 1 lit a und lit c TMSG normiert § 19 Abs 1 TMSG zwei Grenzen: Zum einen ist eine Kürzung der Höhe nach mit 66% des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt und zum anderen darf sie nur stufenweise vorgenommen werden. Ausgehend vom gegenständlich zur Anwendung kommenden Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 906,76 entspricht die von der belangten Behörde erstmals im angefochtenen Bescheid bzw der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Kürzung in der Höhe von Euro 400,00 einer Kürzung im Ausmaß von 44,11% des maßgeblichen Mindestsatzes. Vor dem Hintergrund, dass es sich gegenständlich um die erstmalige Kürzung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt und das TMSG in den Fällen von § 19 Abs 1 lit a und c TMSG gerade keine fiktive Anrechnung von Unterhaltsansprüchen – wie etwa in § 18 Abs 4 TMSG im Falle des Verlustes von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe – normiert, erscheint die erstmalige Kürzung in dem von der belangten Behörde ausgesprochenem Ausmaß unangemessen hoch. Eine Kürzung in dem von der belangten Behörde ausgesprochenem Ausmaß würde gegenständlich gerade eine solche fiktive Anrechnung bewirken. Eine Herabsetzung der ersten Kürzung in vorliegendem Fall auf 22% des anzuwendenden Mindestsatzes erscheint auch vor dem Hintergrund sachgerecht zu sein, als durch die Sanktion der Kürzung die beschwerdeführende Partei angehalten werden soll, ihre Ansprüche im Sinne des Subsidiaritätsprinzips künftig zu verfolgen. Zudem erscheint bei der von der belangten Behörde ausgesprochenen Kürzung unter den vorliegenden Umständen kein Raum mehr für eine weitere – im Sinne des Gesetzes – stufenweise Kürzung gegeben zu sein, da eine Kürzung in einem Ausmaß, das die mit dem gewünschten Verhalten erzielbaren Mittel übersteigt, das bedeutete vorliegenden über einen Betrag von Euro 400,00 hinaus, von vornherein nicht sachgerecht erscheint. Aus diesen Gründen sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zu einer Herabsetzung der Kürzung auf 22% des anzuwendenden Mindestsatzes veranlasst.
Im Ergebnis ist der Beschwerde sohin teilweise Folge zu geben und der beschwerdeführenden Partei für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von monatlich Euro 707,27 (906,76 – 22%) zuzuerkennen.
C.Zur Höhe der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes:
Die Höhe der von der belangten Behörde im Bescheid bzw der Beschwerdevorentscheidung zuerkannten Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes blieb in der Beschwerde zwar unbestritten, allerdings ist im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 252,00 statt wie von der belangten Behörde angenommen in der Höhe von Euro 264,00 bezogen hat. Ausgehend von dem in der Stadt Z gemäß der Verordnung mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl Nr 80/2023, für eine Person geltenden Höchstsatz von Euro 639,00 (bei tatsächlichen Mietkosten der beschwerdeführenden Partei in der Höhe von monatlich Euro 679,12), beträgt der Anspruch der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs im verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatlich Euro 387,00.
D.Zum Schutz bei Krankheit:
Gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG besteht der Schutz bei Krankheit während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 TMSG in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Leistung beantragte die beschwerdeführende Partei auch ausdrücklich im verfahrensgegenständlichen Antrag. Die belangte Behörde hat diese Leistung durchgehend auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich faktisch erbracht, im angefochtenen Bescheid bzw der Beschwerdevorentscheidung allerdings nicht normativ darüber abgesprochen. Da der Mindestsicherungsanspruch, über den die belangte Behörde entschieden hat, insoweit eine untrennbare Einheit bildet, als die Krankenhilfe nach § 7 Abs 1 lit a TMSG von der Zuerkennung eines Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes im jeweiligen Monat abhängt, ist eine entsprechende Ergänzung in der Rechtsmittelentscheidung möglich und geboten.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.