LVwG T LVwG-2026/40/0092-5

LVwG-2026/40/0092-5Tribunal Administrativo Regional29 de abr. de 2026

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Feuerpolizeiliche Maßnahmen<br/>Abweichung vom Baukonsens<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/40/0092-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.40.0092.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 12.12.2025, Zl ***, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 6.und 10. Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben. Im Übrigen wird der Beschwerde gegen die Auflagenpunkte 3., 4., 5., 9., und 12 keine Folge gegeben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 11.12.2025 fand eine Feuerbeschau im CC in **** Y, Adresse 2, Gst **1 KG Y durch die belangte Behörde statt. Dabei wurden diverse feuerpolizeiliche Mängel festgestellt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin gemäß § 19 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung diverse Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel aufgetragen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge der feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt worden seien, die geeignet seien, die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit des Eigentums zu beeinträchtigen, weshalb die im Spruch angeführten Maßnahmen anzuordnen gewesen seien.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass jegliche Begründung fehle, weshalb die im Bescheid dargelegten Mängel dem Kriterienkatalog des § 2 Abs 1 TFPO entsprechen würden. Die Feuerbeschau sei am 11.12.2025 erfolgt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei am 12.12.2025 erlassen worden. Ein Gutachten sei in dieser kurzen Zeit nicht eingeholt worden. Dies habe zur Folge, dass dem vorgelegten Akt/dem Bescheid der belangten Behörde auf Sachverständigenseite nicht einmal ansatzweise entnommen werden könne, aufgrund welcher fachlicher Überlegungen von einer Herbeiführung oder Vergrößerung einer Brandgefahr oder der Erschwerung bzw Verhinderung der Brandbekämpfung bzw der Durchführung von Rettungsarbeiten auszugehen sei. Am 11.12.2025 seien lediglich Sachverhalte festgestellt worden. Feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand hätten, könnten nicht auf Grundlage von § 19 TFPO, sondern nur auf Grundlage von § 20 TFPO verfügt werden, während sonstige Anordnungen zur Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf § 19 TFPO zu veranlassen seien. Insbesondere die zitierten Maßnahmen seien als Maßnahmen an der baulichen Anlage zu qualifizieren, weil deren Durchführung eine Veränderung oder Ergänzung der baulichen Substanz zur Folge habe. Es wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob es sich um eine konsenslose Bauführung bzw ein Baugebrechen handle und wäre diesbezüglich eine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben. Sämtliche von der belangten Behörde festgestellten Zustände würden Mängel an der baulichen Anlage betreffen und wären diese Mängel vorrangig mit Mitteln des Baurechts zu beseitigen. Ein Anwendungsfall des § 19 TFPO sei nicht vorgelegen. Das Objekt entspreche der Baubewilligung, somit dem baurechtlichen Konsens. Daneben bestehe eine Betriebsanlagengenehmigung. Dabei sei das Niveau im Laufe der Zeit nicht verschlechtert worden, weshalb eine Beurteilung anhand der aktuellen Richtlinie nicht notwendig und daher unverhältnismäßig sei.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Bauakten der belangten Behörde eingeholt. Weiters fand am 09.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die brandschutztechnische Sachverständige näher einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des CC Adresse 2 in **** Y, Gst Nr **1, KG Y. Für dieses Gebäude existiert eine Baubewilligung sowie eine Betriebsanlagengenehmigung für den Anbau an der Ostseite.

Im Zuge einer Feuerbeschau vom 11.12.2025 wurden folgende Mängel festgestellt:

1. Auf dem Elektrounterverteiler fehlt die entsprechende Kennzeichnung der PV-Anlage.

2. Die Fluchtweglänge von 40 m wird um ca. 10 m überschritten. Damit beträgt die Fluchtweglänge ca. 50 m. Die Türen zu den Appartements weisen keine Brandschutzqualifikationen auf. Des weiteren fehlt im Stiegenhaus die erforderliche Entrauchung. Die Zugangstür im Erdgeschoss schlägt entgegen der Fluchtrichtung auf.

3. Die Fluchttüre im Erdgeschoss weist keinen Fluchttürbeschlag gemäß EN 179 auf

4. Aufgrund der Betriebsgröße ist die Einsetzung eines Brandschutzbeauftragten gem. Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, § 7 erforderlich.

5. Es ist kein Brandschutzplan im Sinne derTRVB 1210 vorhanden.

6. Der Heizraum wurde nicht als eigener Brandabschnitt ausgebildet

7. Es sind installations- und Mauerdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wand / Decke zwischen dem Heizraum und den an- grenzenden Räumlichkeiten vorhanden, die eine Feuerausbreitung begünstigen können.

8. Es konnte keine entsprechende Anlagendokumentation für die Elektroinstallation vorgelegt werden - z.B.: OVE E 8001, OVE E 8101.

9. Die bestehende Fluchtwegorientierungsbeleuchtung weist mehrere Störungen auf.

10. Aufgrund der Größe und Nutzung des Objektes ist eine interne Brandalarmierungseinrichtung erforderlich.

11. In den Gästezimmern ist die Auflage von Informationsblättern über das "Verhalten im Brandfalle" erforderlich. Fluchtwegpläne mit den jeweils eingetragenen Fluchtwegen und Standort sind nicht vorhanden.

12. Fluchtwege wurden durch immobile / mobilen Einrichtungsgegenstände sowie Lagerungen verstellt. (z.B. im Erdgeschoss und im Stiegenhaus)

Das gegenständliche Haus wird als Appartementhaus ohne Verpflegung für Gäste geführt und verfügt über ca 34 Schlafmöglichkeiten. Der Anbau an der Ostseite, welches als Sauna und Dampfbad genehmigt ist, verfügt über 10 Betten. Im Haupthaus befinden sich neun Ferienwohnungen, darin befinden sich jeweils Doppelbetten für zwei Personen und Schlafsofas für zusätzliche Gäste. Der Wellnessanbau war unwirtschaftlich, deshalb haben sich die Eigentümer vor ca 10 Jahren dazu entschlossen, in das bestehende Gebäude, also dieses Wellnesshaus innenseitig umzubauen und mit 10 Betten auszurüsten. Ein Änderungsantrag wurde nicht eingebracht. Der in den Plänen eingezeichnete Frühstücksraum wird als privates Lager genutzt und die Vermietung erfolgt ausschließlich als Ferienwohnung ohne irgendwelche Verpflegung. Der im Plan eingezeichnete Skiraum wird nicht als Skiraum genutzt, sondern als Technikraum und als Werkstatt genutzt.

Das gegenständliche Gebäude wird in weiten Teilen nicht wie in der Baubewilligung genehmigt, verwendet. Es wurden zahlreiche Abweichungen zur ursprünglich erteilten Baubewilligung und Betriebsanlagengenehmigung vorgenommen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie in die Bauakten das gegenständliche Gebäude betreffend.

Nach den eigenen Aussagen des Gatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2026 wurde vor allem der Verwendungszweck von Teilen des Gebäudes bzw insbesondere des Wellnessanbaues konsenslos vorgenommen. Vor allem wurde die Bettenanzahl gegenüber dem ursprünglich genehmigten Bestand wesentlich erhöht. Im ursprünglichen Bauplan finden sich 28 eingezeichnete Betten, nach den Ausführungen des Gatten der Beschwerdeführerin selbst, sind sowohl im Haupthaus, als auch im Nebengebäude insgesamt 35 Betten zur Beherbergung von Gästen vorhanden.

Aufgrund dieser erheblichen Divergenz zwischen den genehmigten und den tatsächlich vorhandenen Gästebetten kann sohin in weiten Teilen nicht von einem konsensgemäßen Zustand der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgegangen werden.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111 idF LGBl Nr 138/2019, lauten:

„§ 2

Feuerpolizeiliche Aufsicht

(1) Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 Grundstücke und alle Teile von baulichen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu betreten. Die Eigentümer der Grundstücke bzw. der baulichen Anlagen und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde den Zutritt zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle die jeweilige bauliche Anlage betreffenden Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.

§ 19

Behördliche Aufträge und Anordnungen

(1) Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn

a) aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2018 einzuleiten ist oder

b) aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 47 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2018 vorzugehen ist.

(4) Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 20

Zusätzliche Maßnahmen

(1) Ist bezüglich einer baulichen Anlage oder einer Feuerungsanlage, auch wenn diese entsprechend den für sie maßgebenden Verwaltungsvorschriften ausgeführt, erhalten oder betrieben wird, die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 zur Erhöhung der Brandsicherheit oder zur Erleichterung der Brandbekämpfung oder der Durchführung von Rettungsarbeiten im Interesse der Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen unbedingt notwendig, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid diese Maßnahmen vorzuschreiben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefahr auf möglichst wirtschaftliche Weise herbeigeführt wird. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn nach § 34 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2018 gegenüber der Baubewilligung andere oder zusätzliche Auflagen oder ein (geändertes) Sicherheitskonzept vorzuschreiben sind. In diesem Fall gilt § 19 Abs. 4 sinngemäß.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid – soweit das Verwaltungsgericht Nichtrechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – aufgrund der Beschwerde § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde.

Nach der eindeutigen Regelung in § 19 Abs 3 TFPO 1998 ist § 19 Abs 1 und 2 nur subsidiär gegenüber dem baurechtlichen Regime nach § 46 bzw § 47 TBO 2022 anwendbar. Aufgrund der zusätzlich zu treffenden Abgrenzung des § 19 TFPO zu § 20 TFPO, welcher unter Heranziehung der Lex-specialis-Regel vorzunehmen ist, ergibt sich eine Anwendbarkeit des § 19 TFPO in folgenden Konstellationen:

1. Feuerpolizeiliche Anordnungen, die nicht als Maßnahme an der baulichen Anlage oder am betreffenden Grundstück zu qualifizieren sind und

2. Anordnung der Behebung feuerpolizeilicher Mängel, die auf die Nichteinhaltung von durch die Feuerpolizeibehörde in Anwendung des § 3 Abs 1 TFPO 1998 vorgeschriebenen Auflagen zurückzuführen sind.

Grundsätzlich wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob es sich um eine konsenslose Bauführung bzw ein Baugebrechen handelt und wäre diesbezüglich eine Zuständigkeit der Baubehörde gegeben. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den baurechtlichen Konsens festzustellen und in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Vorgehen nach § 20 TFPO 1998 oder – wie hier im vorliegenden Fall wahrscheinlicher – nach § 46 TBO 2022 überhaupt zulässig ist.

Wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren unzweifelhaft ergeben hat, bestehen wesentliche Abweichungen zum ursprünglich erteilten Baukonsens. Es war daher grundsätzlich von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob die festgestellten Mängel aus der Nichteinhaltung der für die betreffende bauliche Anlage geltenden (generellen oder individuellen) baurechtlichen Normen resultieren, oder ob es sich um eine nicht der TBO 2022 unterliegende bauliche Anlage handelt und somit – wie im bekämpften Bescheid - § 19 Abs 1 und 2 TFPO 1998 anwendbar ist.

§ 19 TFPO 1998 hat erkennbar die Behebung aller denkbaren Mängel auf einem Grundstück, einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage oder sonstiger Zustände im Sinne des § 2 Abs 1 TFPO 1998 zum Gegenstand, während sich § 20 TFPO 1998 lediglich auf bestimmte Maßnahmen einer baulichen Anlage bezieht, die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen angeordnet werden dürfen.

Feuerpolizeiliche Anordnungen, die bauliche, oder sonstige Maßnahmen an der baulichen Anlage bzw an den betreffenden Grundstücken zum Gegenstand haben, können nicht auf Grundlage von § 19 TFPO 1998, sondern auf Grundlage des § 20 TFPO 1998 verfügt werden, während sonstige Anordnungen zur Behebung sonstiger brandgefährlicher Zustände auf § 19 TFPO 1998 zu stützen sind.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 7., 8. und 11. Zurückgezogen wurde. Diese Maßnahmen sind sohin jedenfalls umzusetzen.

Im bekämpften Spruchpunkt 2. wird ein „Sanierungskonzept“ der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Dies ist in der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gesetzlich nicht vorgesehen. Auch in der Tiroler Bauordnung 2022 ist eine derartige Maßnahme nicht verankert. Lediglich die GewO 1994 sieht ein derartiges Verfahren vor, eine Zuständigkeit der Feuerpolizeibehörde ist diesbezüglich nicht gegeben, sodass dieser Spruchpunkt ersatzlos zu entfallen hat.

Die Ausbildung eines eigenen Brandabschnittes gem Spruchpunkt 6. betrifft typischerweise baurechtlich relevante Bestimmungen und erfordert einen Eingriff in die Substanz des Gebäudes bzw. ergibt sich bereits aus der ursprünglich erteilten Baubewilligung, sodass kein Anwendungsfall des § 19 TFPO besteht und dieser Spruchpunkt zu beheben war.

Die Vorschreibung einer automatischen Brandmeldeanlage gem Spruchpunkt 10. gründet sich auf die Feststellung der brandschutztechnischen Sachverständigen, wonach im Gebäude mehr als 31 Betten für Gäste zur Verfügung stehen. Diese Bettenanzahl wurde jedoch konsenslos durch die Betreiberin erhöht und ist somit zwar von einer faktischen, nicht jedoch von einer rechtmäßigen Bettenanzahl auszugehen. Diesbezüglich ist seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durchzuführen, allenfalls auch die Untersagung der weitern Benützung der baulichen Anlage, nicht jedoch eine automatische Brandmeldeanlage vorzuschreiben.

Der Beschwerde war daher zu diesen 3 Spruchpunkten Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben

Spruchpunkt 3. sieht die Anbringung eines Fluchttürbeschlages gemäß EN 179 an der Fluchttüre im EG vor. Diesbezüglich handelt es sich um die Türe im Erdgeschoß in den Räumlichkeiten bezeichnet mit WF. Bereits in der Arbeitsstättenverordnung ist festgehalten, dass bei Gebäuden, in denen mehr als 15 Personen aufhältig sind, die Tür mit einem Fluchttürbeschlag gemäß EN 179 auszustatten ist. Im Übrigen handelt es sich um eine Vorschreibung nach dem Stand der Technik. Nach den schlüssigen Ausführungen der brandschutztechnischen Sachverständigen ist zu gewährleisten, dass die Türe jederzeit ohne fremde Hilfe öffenbar ist. Der Beschlag gemäß EN 179 stellt sicher, dass man keinen Schlüssel zum Öffnen nach außen braucht. Es ist sicherzustellen, dass jederzeit ohne entsprechenden Schlüssel die Türe öffenbar ist.

Die Spruchpunkte 4. und 5. gründen auf § 7 TFPO. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und die Erstellung eines Brandschutzplanes ist für Beherbergungsbetriebe und zwar dem eindeutigen Wortlaut nach unabhängig von der Bettenanzahl zwingend vorgeschrieben.

Unstrittig ist, dass im Gebäude eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung vorhanden ist. Im Zuge der Feuerbeschau am 11.12.2025 wurde festgestellt, dass diese Brandschutzeinrichtung im ersten und zweiten Obergeschoß nicht funktioniert hat. Die Instandsetzung gem Spruchpunkt 9 war daher zu Recht seitens der belangten Behörde aufgetragen worden.

Die Freihaltung von Fluchtwegen gem Spruchpunkt 12. sollte eine Selbstverständlichkeit in einem Beherbergungsbetrieb zur Sicherheit der Gäste und auch der ständigen Bewohner des Hauses darstellen und ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs 1 lit e) TFPO 1998.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Gebäude zweifellos brandschutztechnische und vor allem baurechtliche Mängel bestehen. Seitens der belangten Behörde wurde nicht geprüft, ob die gegenständliche Bauliche Anlage überhaupt über einen aufrechten baurechtlichen Konsens verfügt. Die Feststellungen der Abweichungen vom Genehmigungsbescheid der belangten Behörde legen jedoch den Schluss nahe, dass derart gravierende Abweichungen vorliegen, sodass die Nichteinhaltung der brandschutztechnischen Vorschriften auch aus der Nichteinhaltung von baurechtlichen Vorschriften resultiert, weshalb gegenständlich ein Verfahren gemäß § 46 TBO 2022 seitens der Baubehörde zu führen sein wird. Eine Anwendbarkeit des § 19 TFPO 1998 kann gegenständlich lediglich für die Spruchpunkte 3., 4., 5., 9. und 12. erblickt werden, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang keine Folge zu geben war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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