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LVwG-2025/16/1451-12; LVwG-2025/16/1452-12•LVwG T LVwG-2025/16/1451-12; LVwG-2025/16/1452-12
LVwG-2025/16/1451-12; LVwG-2025/16/1452-12Tribunal Administrativo Regional24 de abr. de 2026
Thermische Sanierung<br/>Vollwärmeschutz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko aus Anlass des Vorlageantrages vom 16.06.2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2025, zl *** über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide der Stadt Z jeweils vom 05.05.2025, Zln *** (Erschließungsbeitrag) und *** (Gehsteigbeitrag), betreffend Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages und des Gehsteigbeitrags nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011),
zu Recht:
1. Der Beschwerde betreffend den Erschließungsbeitrag (LVwG-2025/16/1451) wird teilweise Folge gegeben und dieser wie folgt neu festgesetzt:
Bauplatzanteil nach § 11 Abs 2 TVAG:
Bemessungsgrundlage nach § 11 Abs 2 TVAG
Prozentsatz gemäß§ 9 Abs 2 TVAG
Erschließungs-
beitragssatz
Bauplatzanteil
77,93 m² x
150 v.H.
Euro 21,30 =
Euro 2.489,86
Baumassenanteil nach § 9 Abs 4 lit b TVAG:
Bemessungsgrundlage
§ 9 Abs 4 TVAG
Prozentsatz gemäß§ 9 Abs 4 TVAG
Erschließungs- beitragssatz
Baumassenanteil
135,74 m³ x
70 v.H.
Euro 21,30 =
Euro 2.023,88
Erschließungsbeitrag gesamt (Bauplatzanteil + Baumassenanteil): Euro 4.513,74
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
2. Der Beschwerde betreffend den Gehsteigbeitrag (LVwG-2025/16/1452) wird teilweise Folge gegeben und dieser wie folgt neu festgesetzt:
Bauplatzanteil nach § 21 Abs 3 lit b TVAG:
Bemessungsgrundlage nach § 21 Abs 5 iVm11 Abs 2 TVAG
Prozentsatz gemäß§ 21 Abs 2 TVAG
Gehsteigbeitrags-satz
Bauplatzanteil
77,93 m² x
150 v.H.
Euro 3,80 =
Euro 444,20
Baumassenanteil nach § 21 Abs 3 lit b TVAG:
Bemessungsgrundlage
§ 21 Abs 3 lit b TVAG
Prozentsatz gemäß§ 21 Abs 3 TVAG
Gehsteigbeitrags-satz
Baumassenanteil
135,74 m³ x
70 v.H.
Euro 3,80 =
Euro 361,10
Gehsteigbeitrag gesamt (Bauplatzanteil + Baumassenanteil): Euro 805,30
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unverändert.
3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
„AA und Miteigentümer“ wurde im Zusammenhang mit diversen Umbaumaßnahmen sowie der thermischen Sanierung im Anwesen Adresse 1, die mit Bescheid der Stadt Z vom 10.12.2024, Zl *** bewilligt worden waren, mit Bescheiden jeweils vom 05.05.2025, ein Erschließungskostenbeitrag in Höhe von Euro 7.301,64 (Zl ***; LVwG-2025/16/1451) und ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 1.302,64 (Zl ***, LVwG-2025/16/1452) vorgeschrieben. Es wurde von einer Baumassenvergrößerung von 224 m³ ausgegangen.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung der Beiträge nach TVAG unsachlich sei, weil der Stadt Z durch die Bewilligung der thermischen Sanierung (Dämmung, neue Fenster, Wärmepumpe) und den Umbaumaßnahmen keine zusätzlichen Kosten für Bau und Erhalt von Verkehrswegen und Gehsteigen entstanden seien. Das Gebäudevolumen sei lediglich durch Anbringung einer Wärmedämmung geringfügig vergrößert worden. Der Wohnraum bzw die Anzahl der Wohnungen sowie der ursprüngliche Baukörper seien unverändert geblieben, ebenso die Anzahl der Parkplätze. Die Stadt Z habe – wie viele andere Gemeinden – den Klimanotstand deklariert und bekenne sich zu den Zielen des Pariser Klimaabkommens. Darüber hinaus habe sich die Stadt Z das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis Ende 2023 klimaneutral zu werden. Diese Ziele könnten nur erreicht werden, wenn der gute Wille des Bürgers, sein Wohnhaus klimafit zu machen, finanziell durch Förderungen unterstützt werde. Sowohl die Förderungen des Bundes als auch der Stadt Z seien jedoch handstreichartig beendet worden, weshalb der Beschwerdeführer bereits Euro 170.000 verloren habe. Nun werde er zusätzlich durch ausschließlich mit einem Gesetzestext begründbaren jedoch rationell nicht nachvollziehbaren Beiträgen bestraft. Es sei Intention des TVAG, Beiträge zu verlangen, wenn dies sachlich nachvollziehbar sei, dass Gemeinden infolge von Neu- oder Zubauten auch tatsächlich Kosten zum Bau und Erhalt von Verkehrswegen und Gehsteigen entstehen können. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Weiters sei die Höhe des vorgeschriebenen Einheitssatzes nicht nachvollziehbar, betrage der Einheitssatz der Stadtgemeinde Z doch das 6,4-fache des Einheitssatzes der Gemeinde Navis.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 03.06.2025, Zl *** wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. In der Begründung führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass durch die mit Baubescheid vom 10.12.2024, Zl ***, bewilligte thermische Sanierung zweifelsfrei einen die Abgabepflicht auslösenden Tatbestand des § 12 Abs 1 lit a bzw § 22 Abs 1 lit a Z 1 TVAG iVm § 7 Abs 1 bzw § 19 Abs 1 lit a TVAG erfüllt habe, weshalb dem Beschwerdeführer sowohl der Erschließungsbeitrag als auch der Gehsteigbeitrag zu Recht vorgeschrieben worden seien. Sowohl der Erschließungsbeitrag als auch der Gehsteigbeitrag seien als Interessentenbeiträge zu qualifizieren, dh – wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits mehrfach festgestellt hat – die Abgabepflicht muss nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen stehen.
Mit Schreiben vom 16.06.2025 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt. In diesem wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen, dies teilweise wiederholt und abschließend der Antrag gestellt, dass das TVAG im Sinn des Klimaschutzes so ausgelegt oder ein Ausnahmetatbestand geschaffen werde, dass die Volumenvergrößerung eines Gebäudebestandes durch ausschließliche Anbringung einer Wärmedämmung nicht zu einer Vorschreibung kontraproduktiver Beiträge führe. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er den Schriftsatz in Kopie der Landesvolksanwaltschaft Tirol übermittelt hätte.
In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt Vorlagebericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurden die Bauakten betreffend das Gebäude sowie ein Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen, die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
II.Sachverhalt:
Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Anwesens mit der Adresse 1 in **** Z wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.06.1935, Zl *** baurechtlich bewilligt. Das Dachgeschoß ist bereits ausgebaut. Der Beschwerdeführer ist seit 18.02.2013 grundbücherlicher Wohnungseigentümer an W5 und GA2 der Liegenschaft Gp **1, KG ***** Y (Grundbuchsauszug vom 10.04.2025), die als Wohngebiet gewidmet ist.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 10.12.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer sowie BB die baubehördliche Bewilligung für diverse Umbaumaßnahmen sowie die thermische Sanierung erteilt. Die thermische Sanierung wurde im Jahr 2025 durchgeführt. An den Gebäudefassaden, ausgenommen an der Südwestfassade wurden 24 cm Wärmedämmverbundsystem aufgebracht. An der Südwestfassade wurde 20 cm Wärmedämmverbundsystem aufgebracht. Das Dach wurde mittels Zwischensparrendämmung nach innen gedämmt, der Holzdachstuhl blieb weiterhin bestehen. Durch die neue Dacheindeckung erhöhte sich die bestehende Oberkante des Firstes um 26 cm, auf +12,72 m, blieb jedoch weiterhin unterhalb des ursprünglich bewilligten Firstes von +13,30 m. Das nunmehr mit einer Dämmung ausgestattete Gebäude liegt mit seiner aktuell genehmigten Höhe immer noch um 58 cm tiefer als zum 1935 genehmigten Zeitpunkt; die Baumasse die durch die Dämmung und Erhöhung des Daches erzeugt wurde, beträgt 88,50 m³.
Durch die thermische Sanierung der Fassade am bestehenden Wohnhaus wurde die Gesamtbaumasse des Wohnhauses aufgrund der Aufbringung von 20 bzw 24 cm Wärmedämmverbundsystem an den Wandflächen um insgesamt 135,74 m³ vergrößert.
Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 05.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Erschließungskostenbeitrag in Höhe von Euro 7.301,64 und ein Gehsteigbeitrag in Höhe von Euro 1.302,64 vorgeschrieben, die er bereits entrichtet hat.
Bis zur verfahrensgegenständlichen thermischen Sanierung wurden folgende Abgaben für Änderungen am 1935 bewilligten Baubestand vorgeschrieben:
Mit Bescheid vom 21.12.1965, Zl *** wurde einer Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers für die mit Bescheid des Stadtbauamtes vom 02.11.1965, Zl *** Bewilligung zur Aufstockung auf den bestehenden Waschküchenbau zusätzlich geschaffene Kubatur von 60m³ eine Abgabe von 300,-- öS nach dem Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 01.03.1977, Zl *** wurde einer Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers für die mit Bescheid des Stadtbauamtes vom 07.12.1972, *** genehmigte Errichtung von zwei Kleingaragen und eines Schwimmbeckens aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes vom 25.11.1966 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Stadt Z für eine Baumasse im Ausmaß von 149 m³ eine Gehsteigabgabe in Höhe von 1.117,-- öS vorgeschrieben. Weiters wurde der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers für dieselbe bauliche Maßnahme mit Bescheid vom 01.03.1977, Zl ***eine Abgabe von 1.490,-- öS nach dem Gesetz vom 08.02.1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand vorgeschrieben.
Für den mit Bescheid vom 03.11.2016, Zl *** bewilligten Zubau wurde dem Beschwerdeführer für eine zusätzliche Kubatur von 121 m³ und einen Bauplatzanteil von 66 m² nach den Bestimmungen des TVAG 2011 ein Erschließungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt Euro 1.289,57 und ein Gehsteigbeitrag in Höhe von insgesamt Euro 574,98 vorgeschrieben.
Eine Vorschreibung für die Gesamtfläche des Bauplatzes, die 1.310 m² (1.160,26 m² vor der erfolgten Bauplatzvergrößerung) beträgt, erfolgte bislang nicht. Die Bestandskubatur beträgt 2.146 m³.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere der in den Einreichunterlagen des Bauaktes enthaltenen Baumassenberechnung sowie den angeforderten Baubescheiden aus den Jahren 1935 und 1965 samt Unterlagen. Die Feststellung betreffend die Gesamtfläche des Bauplatzes sowie die Feststellung betreffend die Gesamtkubatur ergibt sich aus dem Baubescheid vom 10.11.2024 und dem darin wiedergegebenen Gutachten zur Bebauungsdichte. Die Berechnung der Kubatur wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen hinsichtlich der in der Vergangenheit entrichteten Abgaben beruhen auf den genannten, von der belangten Behörde vorgelegten Bescheiden. Die belangte Behörde hat der Berechnung der abgabenpflichtigen Kubatur das von CC vorgelegte Berechnungsblatt für die neu hinzugekommene Baumasse zu Grunde gelegt. Aus den angeforderten Baubescheiden ergibt sich jedoch, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude im Jahr 1935 deutlich höher bewilligt wurde, als es ausgeführt wurde. Die abweichende Bauführung wurde baurechtlich nie nachvollzogen bzw saniert. Selbst nach Anbringung der Wärmedämmung bleibt die tatsächliche Höhe des Gebäudes hinter der bewilligten Höhe zurück. Dies konnte auch vom hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 09.04.2026 nachvollzogen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetztes 2011 (TVAG 2011) lauten wie folgt:
"Erschließungsbeitrag
§ 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
§ 9
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
[…]
(4) Der Baumassenanteil ist
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde. […]
§ 11
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
[…]
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
§ 12
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 55a Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
§ 21
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2018 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) Der Baumassenanteil ist
a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Die Baumasse von Fabriks- und Werkstättengebäuden, von Lagerhallen und dergleichen oder entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist nur zu einem Drittel anzurechnen. Verlieren solche Gebäude oder Gebäudeteile jedoch diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß von zwei Dritteln der tatsächlichen Baumasse.
(4) Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(5) § 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.“
V.Erwägungen:
Zum Bescheidadressaten:
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, und hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung wie die Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einer bestimmten Liegenschaft ist nur dann Partei im Abgabenverfahren, wenn sie nach materiellem Steuerrecht auch ausdrücklich Steuersubjekt ist (vgl VwGH 24.9.1968, 1908/65; VwGH 18.02.1983, 82/17/0175; ua).
Da dies für die Erschließungskosten nach dem TVAG nicht zutrifft, würden Bescheide, die an die "Wohnungseigentumsgemeinschaft" oder "die Miteigentümer des Hauses" ohne jedwede Nennung physischer Personen gerichtet sind, ins Leere gehen.
Ist allerdings – so wie auch im gegenständlichen Fall - neben der Nennung zumindest einer physischen Person die Angabe "und Miteigentümer" oder "und Mitbesitzer" oder Ähnliches als Bescheidadressat angeführt, bewirkt dies nicht, dass die Erledigung ins Leere geht, sondern dass der Bescheid nur gegenüber der im Bescheid ausdrücklich als Adressaten angeführten Personen als erlassen gilt, nicht aber auch gegenüber anderen (zB Miteigentümern).
Wenn auch in der Zustellverfügung – so wie gegenständlich erfolgt - keine konkreten natürlichen oder juristischen Personen genannt sind, kann der Bescheid insoweit keine Wirkungen (außer gegenüber der namentlich genannten Person) entfalten (vgl VwGH 21.07.1995, 92/17/0270; VwGH 28.11.2001, 98/17/0321; VwGH 25.06.2007, 2004/17/0125; ua). Der angefochtene Abgabenfestsetzungsbescheid ist daher nur gegenüber dem ausdrücklich als Bescheidadressat angeführten AA rechtswirksam ergangen.
Zur Sache:
Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes eine Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl. VfGH vom 11.03.2004, B 1528/01; 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016, VwGH 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110; 29.05.2006, 2002/17/0005) kommt es bei der Anrechnung des Altbestandes nicht allein darauf an, inwieweit es zu einer Vorschreibung oder Entrichtung der Abgabe gekommen ist. Vielmehr ist zu prüfen, ob bzw inwieweit es zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grund des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.
Im Gemeindegebiet der Stadt Z war erstmals in der Satzung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.05.1940 die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages über die Festsetzung von Anliegerbeiträgen iSe Vorgängerbestimmungen des nunmehrigen TVAG vorgesehen.
Im Weiteren wurde dann die Bauordnung für die Stadt Z mit dem Gesetz vom 23.07.1949, LGBl Nr 2/1950, dahingehend geändert, dass diese Satzungsbestimmungen in den §§ 4a bis 4c in die Bauordnung für die Stadt Z aufgenommen wurden.
Am 01.01.1960 trat dann das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt zu Deckung ihren Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätzen und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben. Abgabenschuldner war nach § 4 dieses Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5).
Am 01.01.1969 trat das Gesetz vom 25. November 1968 über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Stadt Z in Kraft. Dieses verpflichtete die Eigentümer der zu bebauenden Grundstücke (Bauplätze) zur Entrichtung einer einmaligen Abgabe. Weiters wurden die Eigentümer von bereits bebauten Grundstücken zur Entrichtung einer laufenden Abgabe verpflichtet, wenn deren Grundstücke an eine Verkehrsfläche angrenzen, die noch nicht mit zeitgemäßen Gehsteigen versehen war.
Mit 01.01.1975 trat dann stattdessen die Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Z) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach § 19 Abs 7 TBO 1975 war dem Verpflichteten nach Baubeginn die Zahlung des Erschließungsbeitrages vorzuschreiben.
Im vorliegenden Fall stand im Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen im Jahr 1935 bewilligten Bestandsgebäudes noch gar keine gesetzliche Grundlage zur Leistung eines Erschließungsbeitrages oder Gehsteigbeitrages im Sinn einer Vorgängerbestimmung des TVAG in Geltung. Im Jahr 1965 erfolgte eine Aufstockung auf den Waschküchenbau, im Jahr 1972 die Errichtung von zwei Kleingaragen und eines Schwimmbeckens sowie im Jahr 2016 die Errichtung eines Zubaus, für die allesamt Abgaben – wie im Sachverhalt festgestellt – entrichtet wurden.
Eine Vorschreibung von Erschließungs- oder Gehsteigabgaben auf Grundlage der Gesamtfläche des Bauplatzes (1.160,26 m²) erfolgte bislang nicht. Ein Bauplatzanteil wurde bisher nur für eine Fläche im Ausmaß von 66 m² vorgeschrieben.
Nach § 2 Abs 5 TVAG 2011 ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Eine Vergrößerung der Baumasse erfolgte verfahrensgegenständlich dadurch, dass am Gebäude ein Vollwärmeschutz angebracht wurde. Dieser bewirkt eine Vergrößerung der Baumasse an den Wandflächen des Erd-, Ober- und Dachgeschoßes im Ausmaß von 135,74 m³ und eine Erhöhung des Daches um 88,5 m³.
Zum Baumasseanteil:
Nach § 9 Abs 4 lit b TVAG 2011 berechnet sich der Baumasseanteil im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch das seine Baumasse vergrößert wird, aus dem Produkt der zusätzlich geschaffenen Baumasse in Kubikmetern und 70 vH des Erschließungsbeitragssatzes. Da das Dach nach Aufbringung des Vollwärmeschutzes in der Höhe nachwievor um 58 cm hinter der im Jahr 1935 bewilligten Höhe zurückbleibt, wird hinsichtlich der Höhe keine zusätzliche Kubatur geschaffen und findet keine Vergrößerung der Baumasse nach oben hin statt. Daher ist nur die durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes an den Wandflächen zusätzlich geschaffene Kubatur als Baumasse zu berücksichtigen. Die neu geschaffene Baumasse, die zu einer Vergrößerung der Baumasse des Gebäudes führt, beträgt daher 135,74 m³.
Für die Berechnung des Baumasseanteils für den Erschließungskostenbeitrag ergibt sich sohin:
135,74 m3 x
70 v.H.
von Euro 21,30 =
Euro 2.023,88
Für die Berechnung des Baumasseanteils für den Gehsteigbeitrag ergibt sich sohin:
135,74 m3 x
70 v.H.
von Euro 3,80 =
Euro 361,10
Zum Bauplatzanteil:
Aufgrund der Änderung des Baubestandes sind für die Berechnung des Bauplatzanteils § 11 Abs 2 TVAG 2011 bzw § 21 Abs 5 iVm § 11 Abs 2 TVAG 2011 anzuwenden. Die Sonderbestimmung gelangt für jene Fälle zur Anwendung, für die ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen.
Die Berechnung des Bauplatzanteiles gemäß § 11 Abs 2 TVAG 2011 hat aufgrund der sogenannten und nachfolgend angeführten Verhältnismäßigkeitsformel zu erfolgen, wobei dem Bauplatzanteil insgesamt jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden darf.
(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)
Bauplatzanteil = ------------------------------------------------------------------- X 150% des Erschließungsbeitragssatzes
(Baumasse neu) + (Baumasse alt)
Im gegenständlichen Fall war hinsichtlich der Baumasse des Bestandes (Baumasse alt) eine Bestandskubatur von 2.146 m3 heranzuziehen.
Im gegenständlichen Fall weist das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gp **1 KG Y) eine Größe von 1.310 m2 auf.
Die neu geschaffene Baumasse iSd § 9 Abs 4 TVAG beträgt – wie vorstehend bereits ausgeführt – insgesamt 135,74 m3.
Damit errechnet sich im gegenständlichen Fall der Bauplatzanteil nach der sogenannten vorstehend angeführten den Beschwerdeführer begünstigenden Verhältnismäßigkeitsformel des § 11 Abs 2 TVAG im gegenständlichen Fall wie folgt:
135,74 m3 x 1.310 m2
(Baumasse neu) (Fläche des Bauplatzes)
------------------------------------------------------------ = 77,93 m² X 150% des Erschließungsbeitragssatzes
135,74 m3 + 2.146 m3
(Baumasse neu) (Baumasse alt)
Für die Berechnung des Bauplatzanteiles für den Erschließungskostenbeitrag ergibt sich sohin:
77,93 m² x
150 v.H.
von Euro 21,30 =
Euro 2.023,88
Für die Berechnung des Bauplatzanteils für den Gehsteigbeitrag ergibt sich sohin:
77,93 m² x
150 v.H.
von Euro 3,80 =
Euro 444,20
Zusammengefasst ergibt sich damit im gegenständlichen Fall aufgrund des anzuwendenden Erschließungsbeitragssatzes von Euro 21,30 bzw Gehsteigbeitragssatzes von Euro 3,80 für das mit Baubescheid der Stadt Z vom 10.12.2024, Zl *** bewilligte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag von insgesamt Euro 4.513,74 sowie ein Gehsteigbeitrag in Höhe von insgesamt Euro 805, 30.
Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 264 Abs 3 BAO die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gilt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird. Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt allerdings die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 264 Rz 3).
Da der Beschwerdeführer die ihm mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Abgaben bereits entrichtet hat, war keine Leistungsfrist vorzusehen.
VI.Unzulässigkeit der Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrages sowie des Gehsteigbeitrages für die Anbringung eines Vollwärmeschutzes im von der Behörde festgesetzten Ausmaß zu Recht erfolgt ist. Dies konnte anhand der klaren gesetzlichen Bestimmungen sowie der dazu ergangenen, zitierten Judikatur erfolgen. Da im Verfahren festgestellt wurde, dass selbst nach Aufbringung des Vollwärmeschutzes am Dach die tatsächliche Höhe weiterhin hinter der bewilligten Höhe des Gebäudes zurückbleibt und somit nach oben hin keine Vergrößerung der Baumasse stattfand, wurde die Berechnung angepasst und nur die Vergrößerung der Baumasse durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes an den Wandflächen berücksichtigt. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen. Dementsprechend wird die Revision für nicht zulässig erklärt.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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