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LVwG-2026/44/0550-10•LVwG T LVwG-2026/44/0550-10
LVwG-2026/44/0550-10Tribunal Administrativo Regional15 de abr. de 2026
Abschussplan<br/>Altersklassen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2026, Zahl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
Datum/Zeit:18.10.2025
Ort:W, Eigenjagdgebiet CC
Mit der Abschussmeldung Nr. 5 für Gamswild für das Jagdjahr 2025/2026 der Eigenjagd CC wurde am 20.10.2025 die Erlegung einer Gamsgeiß der Kl. II (4-9 jährig) mit Abschussdatum 18.10.2025, Alter 6 Jahre, Gewicht 16 kg, Erleger: AA, gemeldet, obwohl gemäß Abschussplan der Eigenjagd CC für das Jagdjahr 2025/2026 zum angeführten Erlegungszeitpunkt keine Gamsgeiß der Kl. II (4-9 jährig) zum Abschuss freigegeben war und der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme Schwarzwild - nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen darf.
Dadurch habe er gegen § 37a Abs 1 TJG 2004 verstoßen und sei gemäß § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich wurde er gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Behördenverfahrens in Höhe von € 25,- verpflichtet.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 25.02.2026. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er entgegen dem Abschussplan eine Geiß der Klasse II erlegt hat. Allerdings habe das Tier aufgrund seiner körperliche Verfassung und der schlechten Veranlagung objektiv nicht den Kriterien der Klasse II entsprochen. Er habe das Tier nach bestem Wissen und Gewissen als Geiß der Klasse III angesprochen. Er habe sich bewusst gegen die Entnahme einer noch freien Geiß der Klasse I und für dieses schwache und zurückgebliebene Tier entschieden, was aus wildbiologischer Sicht sinnvoll und vertretbar gewesen sei. Der Abschuss könne aber auch als Hegeabschuss iSd § 39 Abs 1 TJG 2004 qualifiziert werden.
II.Sachverhalt:
Der Abschussplan der Eigenjagd CC in W sah für das Jagdjahr 2025/2026 den Abschuss von einem Gamsbock der Klasse I, zwei Gamsböcken der Klasse III, einer Gamsgeiß der Klasse I sowie zwei Gamsgeißen der Klasse III vor. Am 18.10.2025 hat der Beschwerdeführer eine Gamsgeiß der Klasse III und zusätzlich eine Gamsgeiß der Klasse II erlegt. Subjektiv ist er bei der Geiß der Klasse II von einer kümmernden Geiß der Klasse III ausgegangen.
Aus jagdfachlicher Sicht hat die erlegte Gamsgeiß der Klasse II zwar keine offensichtlichen äußeren und inneren Indizien für einen Hegeabschuss, wie beispielsweise Laufbruch, Lichterverlust, Räudebefall oder Organschäden aufgewiesen. Jedoch war sie stark abgemagert. Ihr Körper war relativ kurz und das dreieckige Haupt hat ihr einen jugendlichen Ausdruck verliehen. Sie war für die Klasse II über das normale Maß hinaus hochläufig und hat die einem jungen Stück zuzuordnende Decke und Zügel aufgewiesen. Die Verfärbung der Decke ließ auf eine schwache Konstitution bzw einen ungünstigen Gesundheitszustand schließen. Die Krucken waren schlecht entwickelt und sie hat wahrscheinlich nie ein Kitz geführt. Insgesamt ist ein Ansprechen in die Klasse III im konkreten Lebensraum aus objektiver Sicht glaubhaft und nachvollziehbar.
Gemäß dem Abschussplan waren am 18.10.2025 noch ein Gamsbock der Klasse I, zwei Gamsböcke der Klasse III, eine Gamsgeiß der Klasse III und eine Gamsgeiß der Klasse I zum Abschuss frei. Der Beschwerdeführer hat an diesem Tag neben einer Geiß der Klasse III auch die gegenständliche Geiß der Klasse II erlegt, die von ihm der Klasse III zugeordnet wurde. Durch die Erlegung der ersten Geiß der Klasse III war die Planzahl von zwei Geißen der Klasse III bereits erfüllt. Im Tatzeitpunkt war bei den Geißen somit nur noch ein Tier der Klasse I frei. Ein Herunterschießen iSd § 3 Abs 5 Z 4 lit c der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 durch Erlegen einer Geiß der Klasse III anstelle der noch freien Geiß der Klasse I war aus jagdfachlicher Sicht nachvollziehbar und vertretbar. Letztlich wurde der Abschussplan von sechs Stück Gamswild im Jagdjahr 2025/26 eingehalten.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Tier nach bestem Wissen und Gewissen als Geiß der Klasse III angesprochen und sich bewusst für ein Herunterschießen entschieden habe. Zum anderen hat das Landesverwaltungsgericht das Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen DD vom 23.03.2026, Zl ***, ergänzt am 25.03.2026, eingeholt, wonach zwar nicht die Kriterien eines Hegeabschusses erfüllt waren, aber das Tier objektiv als Gamsgeiß der Klasse III angesprochen werden konnte und ein Abschuss der Klasse III anstelle des noch freien Abschusses der Klasse I zulässig und nachvollziehbar ist. Dieses Gutachten blieb im Rahmen des Parteiengehörs unbestritten.
IV.Rechtslage:
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004):
§ 37a
Erstellung des Abschussplanes
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. (…)
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004:
§ 2
Altersklassen
Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:
1. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern
(…)
c)beim Gamswild: ein- bis dreijährige Gamsböcke und Gamsgeißen;
(…)
2. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:
(…)
c)beim Gamswild: vier- bis siebenjährige Gamsböcke und vierbis neunjährige Gamsgeißen;
(…)
3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:
(…)
c)beim Gamswild: achtjährige und ältere Gamsböcke und zehnjährige und ältere Gamsgeißen;
(…)
§ 3
Abschussplan
(…)
(5) Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn
(…)
(…)
c)einer Geiß der Klasse I oder II eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,
erlegt wird („Herunterschießen“).
V.Erwägungen:
Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Abschuss einer Gamsgeiß der Klasse II am 18.10.2025 war nicht vom geltenden Abschussplanes gedeckt. Gemäß § 37a Abs 1 erster Satz TJG 2004 darf der Abschuss von Gamswild nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Der Abschussplan bindet jedermann, der im Jagdgebiet der Jagd nachgeht. Der Beschwerdeführer kann somit wegen Nichtbeachtung des Abschussplanes als unmittelbarer Täter bestraft werden (vgl VwGH 17.11.1972, 1648/72). Die Übertretung des § 37a Abs 1 TJG 2004 steht daher in objektiver Hinsicht fest.
Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich in subjektiver Hinsicht damit, dass er die Gams nach bestem Wissen und Gewissen als Geiß der Klasse III angesprochen habe und sich bewusst für ein Herunterschießen anstelle der noch freien Geiß der Klasse I entschieden habe.
Gemäß dem Abschussplan war am 18.10.2025 noch eine Geiß der Klasse III und eine Geiß der Klasse I zum Abschuss frei. Der Beschwerdeführer hat am Tattag neben einer Geiß der Klasse III auch die gegenständliche Geiß der Klasse II erlegt, die von ihm der Klasse III zugeordnet wurde. Durch die Erlegung der ersten Geiß der Klasse III war die Planzahl von zwei Geißen der Klasse III bereits erfüllt. Im Tatzeitpunkt war bei den Geißen somit nur noch ein Tier der Klasse I frei. Ein Herunterschießen iSd § 3 Abs 5 Z 4 lit c der Zweiten Durchführungsverordnung zum TJG 2004 durch Erlegen einer Geiß der Klasse III anstelle der noch freien Geiß der Klasse I wäre somit grundsätzlich zulässig gewesen.
Für die richtige abschussplanmäßige Erlegung eines Wildstückes trägt der Erleger die Verantwortung (vgl VwGH 26.5.1972, 2059, 2060/71). Um die durch den Abschussplan festgelegten Verpflichtungen einhalten zu können, bedarf es vor einem Abschuss stets eines sorgfältigen Ansprechens des Wildes. Müssen doch nicht nur die Art des Wildes, sondern auch dessen Altersklasse, das Geschlecht usw entsprechend beurteilt werden (vgl VwGH 13.4.1983, 82/03/0179). Die Tatsache, dass der Jäger ein Wild nicht einwandfrei ansprechen kann, führt dazu, dass er in einem solchen Fall, also im Zweifel über die Zulässigkeit des Abschusses nach dem Abschussplan, das Wild nicht erlegen darf (vgl VwGH 28.10.1998, 95/03/0217). Verfügt ein Jäger trotz der von ihm absolvierten Jägerprüfung und der von ihm erworbenen Erfahrung nicht über die Fähigkeit, ein Wildstück in der freien Natur einer Altersklasse zuzuordnen, hat er den Abschuss zu unterlassen.
Im vorliegenden Fall hat aber das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere das eingeholte jagdfachliche Gutachten, unstrittig ergeben, dass beim Erlegen der gegenständlichen Gams auch nach objektiven Maßstäben ein Ansprechen als Geiß der Klasse III möglich war. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dabei die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Entscheidend ist dabei ein objektiv-normativer Sorgfaltsmaßstab: Maßfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig handelt der Täter dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte (VwGH 20.09.2022, Ra 2022/03/0124). Zumal der jagdfachliche Amtssachverständige den gegenständlichen Abschuss als nachvollziehbar und vertretbar eingestuft hat, kann kein subjektives Verschulden beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Ob ein Ansprechen der gegenständlichen Geiß in die Klasse III nach objektiven Maßstäben möglich war und ob der Beschuldigte dabei die notwendige Sorgfalt walten ließ, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu der keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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