LVwG T LVwG-2022/12/3456-7

LVwG-2022/12/3456-7Tribunal Administrativo Regional14 de abr. de 2026

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Adelstitel<br/>Nichtadelige Herkunft<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/12/3456-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2022.12.3456.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.06.2025, Zl ***, betreffend die Berichtigung des Familiennamens von Amts wegen nach dem Personenstandsgesetz 2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, sodass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren Familiennamen „CC“ führen darf.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.06.2025, Zl ***, wurde im Spruch ausgeführt wie folgt:

„Gemäß § 42 Abs. 2 PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 idF. BGBl. I Nr. 104/2018, wird der im Eintrag über die Geburt im Zentralen Personenstandsregister beurkundete bzw. eingetragene Familienname der am XX.XX.XXXX in Z geborenen österreichischen Staatsbürgerin, AA auf den Familiennamen „CC“ berichtigt.“

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, wie folgt:

„Frau AA (in weiterer Folge auch „Betroffene“) hat aus Anlass der Geburt am XX.XX.XXXX in Z den Familiennamen „CC“, basierend auf dem Familiennamen ihrer Eltern, BB und EE CC, erworben. Die Betroffene wurde in weiterer Folge mit diesem Namen im Zentralen Personenstandsregister eingetragen.

Der Vater der Betroffenen beantragte am 17.10.2024 bei der ha. Behörde die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und eines österreichischen Personalausweises lautend auf den Familiennamen „CC". Die Betroffene verfügt derzeit über einen Reisepass, Nr. ***, mit der Gültigkeit von 18.04.2018 bis 17.04.2028. Die Passbehörde setzte die Personenstandsbehörde über das Verfahren des Vaters in Kenntnis und wurde von der ha. Behörde ein amtswegiges Berichtigungsverfahren der Familie „CC", betreffend BB, AA, FF sowie EE, eingeleitet.

Mit Schreiben der ha. Behörde vom 26.03.2025 wurde der Betroffenen mitgeteilt, dass auf Grund der geltenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich ua. in seiner Entscheidung vom 05.03.2024, GZ: E 906/2023-10, konkret auf die in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundes­Verfassungsgesetzes (B-VG) festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich bezieht, wonach österreichische Staatsangehörige von der Führung des Namensbestandteils/-zusatz „von" ausgeschlossen sind und das unabhängig davon, ob dieser aus einem historischen Zusammenhang durch die Erhebung in den Adelsstand entstanden ist oder ein tatsächlicher Bestandteil des Familiennamens darstellt, der auf eine örtliche Herkunftsbezeichnung zurückreicht, beabsichtigt wird, den Familiennamen „CC“ dahingehend zu berichtigen, in dem der Namensbestandteil „von“ aus dem bestehenden Familiennamen entfernt wird.

Gleichzeitig wurde der Betroffenen im Verfahren auf Berichtigung des Familiennamens im Sinne des § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF. zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens vom 26.03.2025 eingeräumt.

Bei Nichtinanspruchnahme dieses Rechtes wurde der Betroffenen mitgeteilt, dass das Verfahren zur Berichtigung des Familiennamens ohne ihre weitere Anhörung fortgeführt und die Berichtigung des Familiennamens in Form eines Bescheides, gegen den sie das Rechtsmittel der Beschwerde erheben könne, erfolgen würde. Für den Fall, dass sie mit der Berichtigung des Familiennamens einverstanden wäre, wurde sie gebeten, den von der ha. Behörde angeschlossenen Antrag auf Berichtigung zu unterfertigen und per Post oder E-Mail an die ha. Behörde zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 18.04.2025, einlangend bei der ha. Behörde per E-Mail am selben Tag, brachte die Betroffene, durch ihren Rechtsanwalt und gleichzeitig Vater, eine Stellungnahme ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass anlässlich der Beurkundung ihrer Geburt am XX.XX.XXXX der Familiennamen „CC“ im Zentralen Personenstandsregister eingetragen worden sei. Jedoch handle es sich bei dem anlässlich der Beurkundung der Geburt ihres Vaters, BB am XX.XX.XXXX in Z, zu GZ: ***, im Zentralen Personenstandsregister eingetragenen Familiennamen „CC“ nicht um den Familiennamen der Eltern. So sei im Geburtenbuch des Standesamtes Z, zu GZ: ***, mit Eintrag vom 21.01.1964, ausdrücklich angemerkt, dass der Familienname des Vaters „GG“ zu lauten habe. Die Eintragung des Familienamens „CC" sei somit nicht auf den damaligen Familiennamen ihrer Großeltern zurückzuführen. Diese Ungereimtheit sei damit zu erklären, dass es sich bei diesem Familiennamen um einen von den Großeltern der Betroffenen selbst gewählten und gebildeten Namensbestandteil handle, welcher als solches auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2024, zu GZ: E 906/2023, ausdrücklich zulässig und vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst sei. Es handle sich damit um einen reinen „Fantasienamen“.

Bei dem Familiennamen handle es sich um keinen Adelstitel oder einen aus Anlass der Erhebung in den Adelsstand entstandenen Namen, da weder der Vater der Betroffenen noch ihr Großvater noch dessen direkte Vorfahren in gerader Linie in den Adelsstand erhoben worden seien. Das Tragen eines Adelstitels sei als solches bereits nach deutschen Recht, nach dem sich gegenständlich die Rechtmäßigkeit des Tragens dieses Familiennamens bestimme, nicht möglich. Auch reiche der Name auf keine örtliche Herkunftsbezeichnung zurück.

Weiters führte die Betroffene in ihrer Stellungnahme aus, dass der „Fantasiename“ von den österreichischen Behörden bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters sowie bei sämtlichen weiteren personenbezogenen behördlichen Akten vor dem Hintergrund des Adelsaufhebungsgesetzes als rechtmäßiger Familienname anerkannt worden sei. Auf dieser Grundlage seien sämtliche nachfolgenden Eintragungen des Familiennamens ihrer Eltern, ihres eigenen sowie jenes ihres Bruders anstandslos vorgenommen worden. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die Entscheidung des EGMR im Fall „Kürsberg Sarre“ sei die beabsichtigte amtswegige Änderung des bisherigen Familiennamens unzulässig. Der EGMR habe die Grenzen des Adelsaufhebungsgesetzes aufgezeigt und habe der Gerichtshof eindeutig und unmissverständlich ausgesprochen, dass aus Art 8 EMRK ein Recht auf unveränderte Fortführung eines seit Jahrzehnten - durch den Vater der Betroffenen - unbehelligt geführten Namens erwächst. Zudem habe der EGMR klargestellt, dass gegenüber den konventionsrechtlichen Grundsätzen das Adelsaufhebungsgesetz zu weichen hat, da diesem durch Art 8 EMRK als lex posterior derogiert wird. Einer Berichtigung des Familiennamens in „DD“ werde nicht zugestimmt.“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Unterbleiben der von Amts wegen erfolgter Berichtigung des im Eintrag über die Geburt im Zentralen Personenstandsregister beurkundeten bzw. eingetragenen Familiennamens der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs 2 PStG 2013 von bisher AA auf den nunmehrigen Familiennamen „DD" verletzt.

Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde bringt der vom Beschwerdeführer in seinem Familiennamen „CC" geführte Namensbestandteil „von" keine Vorrechte des Geburtes oder des Standes zum Ausdruck, sondern ist Teil eines bürgerlichen Namens.

Dass der Namensbestandteil „von" per se den Anschein einer adeligen Herkunft und damit auch entsprechende Vorrechte hervorrufen könne, trifft nicht zu. Darüber hinaus reicht der bloße Anschein einer adeligen Herkunft insbesondere auch nach der von der belangten Behörde angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht aus, um die von dieser einseitig und von Amts wegen vorgenommener Berichtigung zu begründen, weshalb die amtswegige Berichtigung des bisherigen Familiennamens „CC" auf den nunmehrigen Familiennamen „CC" rechtswidrig erfolgt und damit unzulässig ist.

Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt, da behördlicherseits der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt nur unvollständig bzw. unzutreffend festgestellt worden ist. Tatsächlich liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin auf „CC" nicht vor, da es sich bei dem Namen „CC" gerade nicht um einen Adelstitel, sondern einen frei

gewählten Namen handelt.

u den geltend gemachten Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer im Einzelnen

aus wie folgt:

1. Maßgebliche Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 idgF, lauten wie folgt:

§ 42 Berichtigung

(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.

2. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes

2.1. Die belangte Behörde stützt die von ihr amtswegig vorgenommene „Berichtigung des

Familiennamens der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht allein auf § 42 Abs 2 Personenstandsgesetz 2013, BGBl I Nr. 16/2013 idF BGBl I Nr. 104/2018 (PStG 2013). Danach erfolgt die Berichtigung „durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat".

Bei der Vorschrift des § 42 Abs 2 PStG 2013 handelt es sich ausschließlich um eine Zuständigkeitsnorm, nicht jedoch um eine materiell-rechtliche Rechtsvorschrift. Insofern und insoweit die belangte Behörde die von ihr in Anspruch genommene Zuständigkeit zur amtswegigen „faktischen" Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin auf diese Norm stützt, geschieht dies sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht ohne die erforderliche Begründung. Die Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch inhaltlich rechtswidrig erfolgt.

Tatsächlich liegen weder die Voraussetzungen des § 41Abs. 1 PStG vor, wonach die Personenstandsbehörde eine Eintragung zu ändern hat, wenn sie nach der Eintragung unrichtig war, noch kommt § 42 Abs. 1 PStG zur Anwendung, der die Berichtigung einer Eintragung zulässt, welche bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist. Beides ist gegenständlich nicht der Fall, da der Familienname des Vaters der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach deutschem Recht richtig auf „CC“ gelautet hat und dieser Name 1989 von der Staatsbürgerschaftsbehörde ebenso richtig und von der Personenstandsbehörde richtig in das Personenstandsregister übernommen worden ist.

Gleichermaßen richtig sind daher auch die Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer selbst in das Personenstandsregister.

Da gegenständlich in tatbestandsmäßiger Hinsicht aber weder die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 PStG noch die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 PStG erfüllt sind, kommt die amtswegige Berichtung des Familiennamens der Beschwerdeführerin von bisher „CC" in nachfolgend „CC" schon dem Grunde nach nicht in Frage.

2.2. Ohne sich in irgendeiner Weise mit der zentralen materiell-rechtlichen Frage auseinanderzusetzen, ob tatbestandsmäßig überhaupt ein Anwendungsfall für eine amtswegige

Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin gegeben ist, vertritt die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass der im Familiennamen der Beschwerdeführerin enthaltene Namensbestandteil „von" bereits „nach der objektiven Wahrnehmung ausreiche, um augenscheinlich ein Vorrecht der Geburt oder des Standes erkennen zu können".

Des Weiteren ist die belangte Behörde der Ansicht, dass für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant sei, ob vom Bestandteil des Namens auf eine adelige Herkunft des Genannten rückgeschlossen werden könne. Vielmehr sei ausschlaggebend, ob der Namenszusatz dem bloßen äußeren Anschein nach ein Adelsprädikat-zeichen sein könnte. Es reiche aus, dass mit dem Namensbestandteil oder Namenszusatz der Eindruck erweckt werden könnte, dass für seinen Träger oder seine Trägerin Vorrechte der Geburt oder des Standes bestehen könnten.

Schließlich dürfe der Namensbestandteil „von" auch dann nicht als integrierender Teil des Familiennamens geführt werden, wenn sich dieser aus einer der Familiengeschichte der Namensträger historisch fortlaufenden Herkunftsbezeichnung entwickelt habe und an nachfolgende Generationen weitergegeben worden sei.

2.3. Dass bereits die Eintragung des Familiennamens „CC" durch die Tiroler Landesregierung anlässlich des Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft in das Verleihungsdekret vom 21.09.1989, Zl. ***, einen Bescheid und damit einen materiell in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakt darstellt, der als solcher gilt und der demgemäß auch von den österreichischen Behörden zu beachten und zu respektieren ist, wird seitens der belangten Behörde überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.

Die Tiroler Landesregierung hat mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Vater der Beschwerdeführerin im Jahr 1989 einen im Sinne des grundlegenden verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich vorgegebenen Systems des Verwaltungsaktes normativen Rechtsakt gesetzt, der als solcher nicht nur für den Bescheidadressaten sondern auch für die Personenstandsbehörde beachtlich ist - er gilt als individuelle Norm im Verhältnis zwischen Bescheidadressat und Staat. Dementsptrechend kann dieser verbindliche Rechtsakt schon vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsgebotes von den staatlichen Behörden nachfolgend weder außer Acht gelassen noch als ungültig betrachtet werden. Er bildet im Sinne der Einheit der Rechtsordnung und des Grundsatzes der Verbindlichkeit von Verwaltungsakten die Grundlage für sämtliche weiteren behördlichen Rechtshandlungen und ist diesen zugrunde zu legen.

2.4. Darüber hinaus ignoriert die belangte Behörde völlig den Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof selbst von dem von der belangten Behörde vertretenen radikalen Ansatz, wonach bereits der Anschein eines Adelszeichens für ein Verbot ausreiche, wieder abgerückt ist und diese „radikale Anscheinsjudikatur" bereits wieder abgerückt ist und diesen aufgegeben hat (VfGH 17.6.2022, E 4107/2021; 27.6.2022, E 4050/2019; 22.9.2022, E 2110/2021; vgl. dazu auch Müller, Die Geister, die man rief ... Gedanken über die Judikaturentwicklung zum namensrechtlichen Teil des AdelsaufhebungsG, in FS Merli [2023] 273 ff [279 f mwN], wobei insbesondere beachtlich ist, dass der Autor Rudolf Müller selbst Richter am Verfassungsgerichtshof ist!).

Der Inhalt der nunmehrigen Rechtsprechungslinie des Verfassungsgerichtshofes wird vom Verfassungsrichter Rudolf Müller (in FS Merli, 280) dahingehend zusammengefasst: „Kein Adelsanschein ohne tatsächlichen Adelsbezug". Dieser für die Entscheidung notwendige Adelsbezug wurde seitens der belangten Behörde aufgrund des „von" begründungsmäßig- unterstellt, in keiner Weise jedoch überprüft oder gar nachgewiesen.

2.5. Wie bereits in obigem Zusammenhang erwähnt worden ist, wurde der Vater der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Geburt im Jahr 1963 im Geburtenbuch des Standesamtes Z zu GB Nr. *** mit dem Familiennamen „CC" eingetragen. Allerdings wurde ebendort mit Eintrag vom 21. Jänner 1964 auch ausdrücklich angemerkt, dass der Familienname des Vaters (Anm.: damit gemeint ist der Name des Großvaters der Beschwerdeführerin) richtig „GG" zu lauten hat. Der Familienname „CC" kann daher wohl nicht auf den damaligen Familiennamen der Großeltern der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden.

Erst mit Bescheid der Landeshauptstadt Y, Kreisverwaltungsreferat, vom 18.10.1983, GZ. Nr. ***, wurde der Familienname des Vaters der Beschwerdeführerin von „GG" auf „CC" geändert. Hierbei handelt es sich um keine Namensberichtigung, sondern eine Namensänderung.

Daraus folgt, dass es sich bei dem Familiennamen des Vaters der Beschwerdeführerin, der bis zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft deutscher Staatsbürger war, um einen selbst gewählten (!) bürgerlichen Namen handelt bzw. handeln muss, zumal zum Zeitpunkt der Geburt desselben im Jahr 1963 auch in Deutschland der Adel aufgrund der Weimarer Verfassung bereits seit langem abgeschafft war, weshalb im Jahr 1983 auch nach deutschem Recht ein Adelstitel nicht in das Personenstandsregister eingetragen werden konnte bzw. durfte.

Dieser Fall entspricht damit aber tatbestandsmäßig dem Fall, über den der EuGH in der RS von Kühnsberg-Sarre zu entscheiden hatte, in dem ein selbst gewählter Name dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK unterstellt worden ist.

Mit Blick auf die vorgenannten Umstände wäre die belangte Behörde, unabhängig davon, dass bereits dem Grunde nach, die Voraussetzungen für eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, sowohl nach Konventionsrecht als auch nach geltendem Verfassungsrecht jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre zu beachten gewesen, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1983, sohin seit mehr als vier Jahrzehnten, den Familiennamen „CC" ohne jedwede Beanstandung durch die deutschen oder österreichischen Behörden führt; dass dem Vater der Beschwerdeführerin unter Übernahme dieses Familiennamens 1989 mit in materieller Rechtskraft erwachsenem Bescheid die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist; dass nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1989, sohin seit nunmehr 36 (!) Jahren von allen österreichischen Behörden auch in der Folgezeit unbeanstandet sämtliche öffentlichen Dokumente mit dem Familiennamen „CC" ausgestellt worden sind; dass sich der Vater der Beschwerdeführerin unter diesem Namen seine gesamte bürgerliche und wirtschaftliche Existenz aufgebaut hat und dass auch andere direkte Familienangehörige der Beschwerdeführerin diesen Namen unbeanstandet tragen.

2.6. Die belangte Behörde verschließt zur Gänze ihre Augen vor dem Umstand, dass die

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch für den österreichischen Verfassungsgerichtshof bindend ist. Die Erkenntnisse des EGMR entfalten unmittelbare Wirksamkeit im österreichischen Recht. Sie gelten für alle Gerichte und Behörden und sind von diesen daher auch anzuwenden (vgl. dazu nur Leeb, Die innerstaatliche Umsetzung der Feststellungsurteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im entschiedenen Fall [2001] 59 ff mwN).

Wie der EGMR nun aber unmissverständlich in seinem Urteil vom 17.01.2023 ausgeführt hat, ist Art. 8 EMRK anwendbar, weil der fragliche Sachverhalt einen Streit über den Nachnamen der Beschwerdeführerin und damit eine Frage betrifft, die nach seiner Rechtsprechung unter die Begriffe Privat und Familienlebens fällt. Dies wird auch seitens der Rechtsprechung Verwaltungsgerichte anerkannt (vgl. etwa Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vom 17.01.2024, ZI. LVwG-450-1/2023-R9; Landesverwaltungsgericht Tirol vom 15.05.2024, GZ LVwG-2023/30/1027-15; Verwaltungsgericht Wien vom 20.11.2024, GZ: VGW-101/092/9519/2024-9).

Soweit die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu E 906/2023 darauf hinweist, dass „von Künsberg-Sarre" ein selbst gewählter Name sei und und lediglich diesen Umstand im Urteil des EGMR „ausdrücklich hervorgehoben" sehen will, steht diese Argumentation in krassem Widerspruch zur Entscheidungsbegründung des EGMR. Liest man im Urteil des EGMR nach, sieht man, dass es dem EGMR um sehr viel mehr geht: Entgegen der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes stellt der EGMR in seiner Entscheidung gerade nicht auf den Umstand ab, wonach es nur um das Prädikat bzw. den Namenszusatz „von" oder eines sonstigen Fantasienamens ginge. Für die Entscheidung des EGMR zu Gunsten der Beibehaltung des Familiennamens einschließlich des „von" war nicht nur der Umstand maßgebend, dass die Namensgebung innerhalb eines Familienverbandes zerrissen würde, sondern insbesondere auch das Faktum des langjährigen Gewährenlassen der Behörden. Der Menschenrechtsgerichtshof hat bei der Interessensabwägung zwischen dem Öffentlichen Interesse, verkörpert im Adelsaufhebungsgesetz einerseits, und dem Interesse eines geordneten Privat- und Familienlebens der betroffenen Person andererseits, abgewogen. Dem Umstand, dass ein Name unbeanstandet über einen Zeitraum von Jahren geführt wurde, wurde vom EGMR besonderes Gewicht eingeräumt. Treu und Glaube ist danach ein Grundsatz, der auch von den Verwaltungsbehörden zu beachten ist und auch in der Rechtsprechung Anwendung findet. Nicht nur der Umstand, dass durch eine erzwungene Namensänderung eine Uneinheitlichkeit der Namen im engeren Familienkreis bewirkt würde, hatte Gewicht; zusätzlich wurde ins Treffen geführt, dass wichtige wirtschaftliche Interessen, die unmittelbar mit der bisherigen Namensführung verbunden sind, beeinträchtigt würden (vgl. Landesverwaltungsgericht Tirol vom 15.05.2024, GZ LVwG-2023/30/1027-15).

Die amtswegig vorgenommene Berichtigung des seit ihrer Geburt unbeanstandet geführten Familiennamens der Beschwerdeführerin stellt unzweifelhaft einen Eingriff in ihr gemäß Art. 8 EMRK konventionsrechtlich geschütztes Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar (vgl. Landesverwaltungsgericht Tirol vom 15.05.2024, GZ LVwG-2023/30/1027-15), weil es dieser dadurch nicht mehr gestattet ist, den von ihr in sämtlichen öffentlichen Urkunden eingetragenen Familiennamen zu tragen, den ihr Vater seit über 40 Jahren und sie selbst seit ihrer Geburt vor mehr als 19 Jahren getragen hat bzw trägt.

2.7. Wenn die belangte Behörde meint, den von ihr vorgenommenen Eingriff auf das Adelsaufhebungsgesetz stützen zu können, so übersieht sie dabei, dass diese Normen dem Zweck dienen, die Gleichbehandlung aller Staatsbürger zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer verkennt nicht, dass es sich hierbei durchaus um ein legitimes Ziel des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer handelt.

Allerdings erfordert die Zulässigkeit eines Eingriffes in das Namensrecht die Prüfung, ob der Eingriff, der dadurch in Art. 8 EMRK erfolgt, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, ein Eingehen auf die Frage, warum das Verbot der Verwendung des Nachnamens der Beschwerdeführerin zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die österreichischen Behörden erst in den Jahren 2017 und 2018 begonnen haben, Nachnamen wie jenen der Beschwerdeführerin anzufechten, obwohl das Adelsaufhebungsgesetz bereits aus dem Jahr 1919 stammt. Dadurch ist nach Ansicht des EGMR klar erkennbar, dass bis dahin ein solches Verbot in einer demokratischen Gesellschaft nicht für notwendig erachtet wurde.

Im konkreten Fall ist nicht zu erkennen, dass das Wort „von” im Familiennamen der Beschwerdeführerin geeignet wäre, eine tatsächliche Beeinträchtigung der Rechte anderer herbeizuführen geschweige denn, dass eine solche Beeinträchtigung stattfindet.

Bei der Führung adeliger Standesbezeichnungen ist zwischen expliziten Bezeichnungen, wie sie Ritter, Freiherr, Baron, Graf oder Fürst darstellen, einerseits und von (vermeintlichen) Adelszeichen wie etwa dem Zusatz „von“ zu unterscheiden. So ist insbesondere beim Namensbestandteil „von" zu berücksichtigen, dass dieses Wort nicht stets auf eine adelige Herkunft her hindeutet, sondern teils schlicht auch nur eine Herkunftsbezeichnung ist (vgl. Verwaltungsgericht Wien 20.11.2024, VGW-101/092/9519/2024-9).

Die belangte Behörde lässt diesen - auch aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 20.368/2020; VfGH 22.09.2021, E2110/2021) - in rechtlicher Hinsicht entscheidungswesentlichen Umstand gänzlich unbeachtet, indem sie von vornherein und ohne weitere Begründung die Zulässigkeit des Namensbestandteiles „von" kategorisch ausschließt, dies unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen bürgerlichen Namen oder um ein Adelsprädikat handelt.

Die belangte Behörde gibt mit ihrer Entscheidung selbst deutlich zu erkennen, dass für sie nicht erkennbar ist, ob das Wort „von" im Familiennamen der Beschwerdeführerin ein Adelszeichen oder eine bloße Ortsbezeichnung oder gar einen selbst gewählten und gebildeten Namensbestandteil darstellt. Soweit sie sich begründungsmäßig „der Vollständigkeit halber" auf die im Antragsschreiben verwendete Abkürzung „Frhr." stützt (Bescheid, Seite 14), übersieht sie zum einen, dass in keinem amtlichen Dokument einer österreichischen oder deutschen Behörde diese Abkürzung jemals aufscheint oder verwendet worden ist. Zum anderen ignoriert sie das tatsächliche, unwiderlegbare Faktum, dass es niemals einen in den Adelsstand eines „Freiherrn" erhobenen CC gegeben hat oder gibt. Es handelt sich hierbei zweifellos um einen Fantasienamen.

Dennoch legt sie dem Namensbestandteil „von" zugrunde, dass mit diesem - unabhängig von seiner Herkunft - gewisse Vorrechte des Gebotes oder des Standes zum Ausdruck gebracht werden. Damit belastet sie den angefochtenen Bescheid jedoch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. Verwaltungsgericht Wien vom 20.11.2024, VGW-101/092/9519/2024-9).

Solange weder für die belangte Behörde selbst noch für einen sonstigen Dritten im Sinne der österreichischen Bevölkerung überhaupt nicht bzw. erst nach aufwendiger Recherche erkennbar ist, ob das Wort „von" im Familiennamen ein Adelszeichen oder doch bloß eine Ortsbezeichnung oder ein selbst gewählter und gebildeter Namensbestandteil ist, kann das von ihr ausgesprochene Verbot der Namensführung nicht der Herstellung demokratischer Gleichheit dienen, zumal Personen, die den Namensbestandteil „von" als Hinweis auf den Herkunftsort, als bürgerlichen Namen oder als Fantasienamen tragen, diese Namensbestandteil ja zurecht führen, die andere jedoch nicht. Wird nun aber lediglich der Name einiger Personen, die den Namensbestandteil „von" tragen, amtswegig geändert, während bei anderen Personen der Bestandteil „von" (oder ein anderer, aus der nach der Rsp des VfGH maßgeblichen [VfSlg. 20.368/2020] Sicht der österreichischen Staatsbürger den Eindruck auf eine mögliche adelige Herkunft erweckender Bestandteil wie „van", „van der", „von der" etc.) unbeanstandet bleibt, kann die Änderung nicht mit einer Erforderlichkeit aufgrund der demokratischen Gleichheit und öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt werden (Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vom 17.01.2024, LVwG-450-1/2023-R9; Niedrist, NLMR 2023, 36; jüngst auch Verwaltungsgericht Wien vom 20.11.2024, GZ VGW-101/092/9519/2024-9).

Hinzu kommt, dass die nunmehr von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung des ursprünglichen Nachnamens der Beschwerdeführerin nach über 40-jähriger akzeptierter Verwendung dieses Familiennamens im Familienverband derselben nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von der belangten Behörde verfolgten Ziel steht, weshalb die Berichtigung im zentralen Personenstandsregister den Beschwerdeführer in seinem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens verletzt.

3. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

3.1. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Bestandteil „von" im Familiennamen der Beschwerdeführerin „nach der objektiven Wahrnehmung ausreicht, um augenscheinlich ein Vorrecht des Geburtes oder des Standes erkennen zu können".

Nach der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung ist dies aber gerade nicht der Fall. Im Gegenteil: Wie sowohl das Verwaltungsgericht Wien als auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg in ihrer aktuellen Rechtsprechung aufzeigen, stellt der Namensbestandteil „von" kein Merkmal dar, aus dem sich objektiv und für Jedermann erkennbar ein Vorrecht des Geburtes oder des Standes ableiten lässt, da in diesem Fall dieser Namensbestandteil auch bei denenjenigen zwingend zu entfallen hätte, die diesen Namen indessen nach wie vor unbeanstandet tragen, wie dies (nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bestätigt) etwa bei „von Künsberg-Sarre" oder „von der Thannen" der Fall ist.

Die belangte Behörde lässt damit aber gänzlich unbegründet, weshalb sie zum Ergebnis gelangt, dass der Familienname der Beschwerdeführerin „ein Vorrecht des Geburtes oder des Standes" zum Ausdruck bringt.

Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen können und müssen, dass mit dem Familienname der Beschwerdeführerin weder ein Vorrecht des Geburtes noch ein Vorrecht des Standes verbunden ist, weshalb dieser aus personenstandsrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden ist.

3.2. Des Weiteren unterlässt es die belangte Behörde zur Gänze, Feststellungen betreffend die „Vorrechte der Geburt und des Standes" zu treffen, die ihrer Ansicht nach mit dem Familiennamen der Beschwerdeführerin verbunden sein sollen.

Tatsächlich werden von der belangten Behörde keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche Vorrechte und Privilegien mit der Führung des Namens für den Beschwerdeführer verbunden sein sollen oder welche Vorrechte oder Privilegien damit zum Ausdruck gebracht werden könnten.

Der angefochtene Bescheid leidet insofern auch an einem wesentlichen Begründungsmangel.

Zum gesamten Vorbringen wird angeboten nachfolgender

Beweis:Geburtsurkunden;

Staatsbürgerschaftsnachweise;

Passdokumente;

Sozialversicherungskarten;

Steuerbescheide;

Literatur und Judikaturnachweise;

Sonstige Urkunden;

weitere Beweise in Vorhalt

V. Beschwerdeanträge:

Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die

ANTRÄGE

gestellt,

  1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in welcher die angebotenen Beweise aufzunehmen sind,

und

  1. den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z als zuständige Personenstandsbehörde des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes Landeshauptstadt Z vom 18.06.2025, GZ: ***, mit dem der im Eintrag über die Geburt im Zentralen Personenstandsregister beurkundete bzw. eingetragene Familienname der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs 2 PStG 2013 von Amts wegen auf den Familiennamen „CC" berichtigt wird, ersatzlos zu beheben.

  2. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.“

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 04.02.2026 die beantragte mündliche Verhandlung durchgeführt. In deren Rahmen erläuterte die vom Gericht dem Beschwerdeverfahren beigezogene historische Sachverständige ihr Gutachten zum Familiennamen „CC“ und zur Familiengeschichte der Beschwerdeführerin, wobei sie für Fragen zur Verfügung stand. Auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit geboten, Fragen an die Sachverständige zu richten. Ebenfalls wurde der Vertreterin der belangten Behörde die Möglichkeit geboten, Fragen an die Sachverständige zu richten.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt, bekräftigte in der Verhandlung ihre schon in der Beschwerde eingenommenen Rechtsstandpunkte, legte dem Gericht ein Konvolut an Unterlagen vor und zog ihren Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Soziologie und Politikwissenschaft und Wirtschaftskunde zurück. Weitere Beweisanträge wurden nicht mehr gestellt.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein administrativrechtliches Verfahren, und zwar wurde der Familienname der Beschwerdeführerin auf der Rechtsgrundlage des Personenstandsgesetzes 2013 berichtigt, dies durch Entfernung des Namensbestandteiles „von“ und dessen Ersatz durch einen Bindestrich.

Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX in Z geboren und ist österreichische Staatsangehörige, wobei ihr Familienname mit „CC“ im entsprechenden Geburtenregister von der zuständigen Behörde der Stadtgemeinde Z erfasst wurde. Die Beschwerdeführerin trägt seit ihrer Geburt den Familiennamen „CC“. Seit ihrer Geburt hat die Beschwerdeführerin als österreichische Staatsbürgerin unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Familiennamen „CC“ geführt. Sämtliche österreichischen Dokumente (Reisepass, Führerschein, Zeugnisse und dergleichen) wurden von den zuständigen Behörden in Österreich problemlos auf den Familiennamen der Beschwerdeführerin „CC“ ausgestellt. Die Beschwerdeführerin war Wahlbeisitzerin zur Landtagswahl vom 25.09.2022 und ist auch ihr dieser Bestellungsbescheid mit dem Nachnamen „CC“ ausgestellt worden. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin zwei Reisepässe ausgestellt bekommen. Der letzte Reisepass der Beschwerdeführerin ist noch bis zum Jahr 2028 gültig.

Erstmals im Jahr 2025 begannen für die Beschwerdeführerin die behördlichen Schwierigkeiten mit ihrem Familiennamen „CC“, die letztlich zu dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid führten.

Die Familie der Beschwerdeführerin stammte aus Böhmen und musste infolge des II. Weltkrieges die heutige Tschechoslowakei verlassen bzw wurde von dort vertrieben. Die Familie ließ sich in X, einem Ort in der Nähe von W in der Bundesrepublik Deutschland, nieder und baute sich dort eine neue Existenz auf. Der Urgroßvater der Beschwerdeführerin wurde in X bestattet und lebt ein Teil der Familie der Beschwerdeführerin in der Gegend von X. Der Großvater der Beschwerdeführerin begab sich mit seiner Familie, also mit der Großmutter der Beschwerdeführerin, nach Österreich, wo sodann die Familie der Beschwerdeführerin seit den 1970er-Jahren lebt. Die Beschwerdeführerin hat immer in Österreich gelebt.

Die Beschwerdeführerin leitet ihren Familiennamen „CC“ nicht von adeligen Vorfahren ab, da keiner ihrer Vorfahren dem Adelsstand angehört hat. Vom Vorfahren der Beschwerdeführerin JJ, der im Jahr XXXX geboren wurde, geht eine Seitenlinie ab, zu der der XXXX geborene KK gehört, der aufgrund seiner Mitwirkung an der Wiener Weltausstellung 1873 ein Jahr später in den Ritterstand mit dem Prädikat LL erhoben wurde. Dieser KK übertrug seinem Neffen MM mit Bewilligung des Kaisers Franz Joseph sein Adelsprädikat.

Die Beschwerdeführerin lebt aktuell noch im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern. Sie trägt seit Geburt an, abgeleitet von ihren Eltern den Familiennamen „CC“. Sämtliche behördlichen Urkunden wurden der Beschwerdeführerin auf den Familiennamen „CC“ ausgestellt.

Weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (zB Cousins und Cousinen) leben in Deutschland und tragen den Familiennamen „CC“.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aus dem Gutachten der vom Gericht beigezogenen historischen Sachverständigen und aus den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie der Mutter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 04.02.2026 sowie aus zuvor ergangenen schriftlichen Stellungnahmen.

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen, aus dem Gutachten der vom Gericht beigezogenen historischen Sachverständigen und schließlich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung ihres Rechtsvertreters bei der Verhandlung am 04.02.2026 ergibt.

Die gegebenen Aktenunterlagen, insbesondere die personenbezogenen Urkunden der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen sowie die von der historischen Sachverständigen vertretenen Urkunden, sind unbedenklich und wurden von den Verfahrensparteien auch gar nicht in Streit gezogen, weshalb sie der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnten.

Das Gutachten der beigezogenen historischen Sachverständigen sowie deren Ausführungen bei ihrer Befragung anlässlich der Beschwerdeverhandlung des Gerichts blieben unwidersprochen. Das erkennende Verwaltungsgericht geht von der Richtigkeit der fachkundigen Ausführungen der befassten Sachverständigen aus. Die Richtigkeit der Darlegungen der Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dementsprechend konnten auch diese Beweisergebnisse für die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung verwertet werden.

Schließlich waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) bei dessen Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen nach Eindruck des entscheidenden Gerichts glaubhaft. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt, sind beim Gericht nicht aufgekommen. Von der belangten Behörde wurden die Angaben der Beschwerdeführerin zur Sache nicht in Zweifel gesetzt, sodass auch diese Beweisergebnisse für die gegenständliche Entscheidung herangezogen werden konnten.

Insgesamt steht im gegenständlichen Fall der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt im Grunde unstrittig fest, lediglich die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts divergiert. Widersprüchliche Beweisergebnisse waren demnach vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht aufzulösen.

IV.Rechtslage:

Die belangte Behörde hat die angefochtene Entscheidung auf § 42 Abs 2 Personenstandsgesetz 2013, BGBl I Nr 16/2013 in der Fassung BGBl I Nr 104/2018, gestützt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 42 Personenstandsgesetz 2013 haben folgenden Wortlaut:

„Berichtigung

§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3)…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des im Verfassungsrang stehenden Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG), StGBl. 211/1919, idF BGBl I 2/2008 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (Vollzugsanweisung), StGBl. 237/1919, idF StGBl. 484/1919 lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2.

Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam."

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet – soweit relevant – wie folgt:

„1. Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens…

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn dies im Einklang mit dem Gesetz steht und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Kriminalität, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist.“

V.Erwägungen:

Die erste maßgebliche Rechtsfrage in der vorliegenden Beschwerdesache, die vom entscheidenden Verwaltungsgericht zu lösen ist, ist die, ob die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordnete Berichtigung des Familiennamens der Beschwerdeführerin eine Frage betrifft, die unter das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK fällt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientiert sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 in der Rechtssache Künsberg Sarre gegen Österreich (im Folgenden „Künsberg Sarre“) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zunächst festgestellt, dass Fragen, die den Vor- und Nachnamen einer Person betreffen, unter das Recht auf Privat- und Familienleben fallen. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie ihr Privat- und Familienleben betrifft.

In Bezug auf die Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles hielt der Gerichtshof weiters fest, dass von den Parteien – und damit auch von der österreichischen Bundesregierung – nicht bestritten wurde, dass Art 8 EMRK anwendbar ist. Der Gerichtshof brachte weiters zum Ausdruck, dass er keinen Grund sieht, anders zu entscheiden, da der fragliche Sachverhalt einen Rechtsstreit um die Nachnamen der Kläger betrifft, eine Frage, die nach Ansicht des Gerichtshofes bereits unter den Begriff des Privat- und Familienlebens fällt (EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich, 19.475/20 ua, Rn 39 f).

Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheidende Fall weist durchaus Ähnlichkeiten mit dem Fall „Künsberg Sarre“ auf.

So geht es in beiden Fällen darum, dass von der zuständigen Behörde der Familienname durch Entfernung des Wortes „von“ geändert wurde, wogegen sich die betroffenen Personen zur Wehr setzten. In beiden Rechtssachen bestritten die Betroffenen von adeliger Herkunft zu sein bzw gaben an, nie dem Adel angehört zu haben und dass, ihr Familienname durch Vorfahren gewillkürt gewählt worden sei. Schließlich wurden in beiden Fällen die Familiennamen – beinhaltend das nunmehr strittige „von“ - von den Behörden über viele Jahre unbeanstandet akzeptiert in dem etwa öffentliche Urkunden mit dem Namenspartikel „von“ ausgestellt worden sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich – soweit ersichtlich – in seiner Judikatur dreimal mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache „Künsberg Sarre“ befasst (VfGH 05.03.2024, E 906/2023; 16.06.2025, E 3893/2024; 02.03.2026, E 230-231/2026-5).

In den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, ging es ebenfalls um Familiennamen mit dem Namensbestandteil „von“. Im Verfahren E 3893/2024 begehrte der dortige Beschwerdeführer unter anderem unter Berufung auf die Entscheidung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ die Änderung seines, seit seiner Geburt geführten Familiennamen „…“ auf den historischen Adelsnamen seiner Vorfahren „von …“, was ihm von der Behörde und dem zuständigen Verwaltungsgericht verwehrt wurde. Im Verfahren E 906/2023 erfolgte eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens des dortigen Beschwerdeführers im Zentralen Personenstandregister von „...von …“ in „…–…“, wobei in diesem nicht bestritten worden ist, dass es sich bei dem Zusatz „von“ im Familiennamen um eine „Adelsbezeichnung“ handelte.

Der Verfassungsgerichtshof brachte dabei zum Ausdruck, dass es von maßgeblicher Bedeutung ist, ob Gegenstand des Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ ist oder ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil), mag dieser auch ein „von“ beinhalten.

Der Verfassungsgerichtshof betonte, dass dieser Unterschied wesentlich ist und in der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ diese Unterscheidung ausdrücklich hervorgehoben worden ist, dies unter Hinweis auf den englischen Originaltext des Urteils vom 17.01.2023, Randziffern 43 und 70: „[…] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name“, der EGMR „notes the applicants΄argument that the title of nobility ΄von΄ should be distinguished from the prefix ΄von΄ as a name component“.

Der Verfassungsgerichtshof machte deutlich, dass der aufgezeigte Unterschied – aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK – wesentlich ist, zumal es der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entspricht, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 3.6.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]).

In beiden Fällen betonte der Verfassungsgerichtshof, dass er in den Verfahren eine vergleichbare Konstellation wie im Fall „Künsberg Sarre“ gar nicht zu beurteilen hat und dementsprechend auch nicht, wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ aufgrund von Art 8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen ist.

In dem unter Geschäftszahl E 3893/2024 erfassten Fall ging es um die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens auf dem ehemals adeliger Vorfahren unter der Verwendung der Adelsbezeichnung „von“.

Das zu der Geschäftszahl E 906/2023 geführte Verfahren hatte einen Familiennamen mit dem Zusatz „von“ zum Gegenstand, wobei im Verfahren nicht bestritten war, dass es sich bei dem Zusatz „von“ zum Familiennamen des Beschwerdeführers um eine Adelsbezeichnung handelt.

Gegenstand der vom Verfassungsgerichtshof zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind, war im Fall „De la Cierva Osorio de Mosoco“ die spanischen Adelstitel „Marquise“ und „Gräfin“ und im Fall „Bernadotte“ ein königlicher Prinzentitel nach schwedischem Recht.

In beiden Fällen betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es bei diesen Titeln nicht um Vornamen und Nachnamen geht, sondern die Adelstitel eine zusätzliche Information zur Identifizierung der betreffenden Person bieten, Streitigkeiten über andere Bezeichnungen als Nachnamen und Vornamen natürlicher Personen aber nicht unter Artikel 8 EMRK fallen.

Diesen beiden Fällen gleichgelagert dürfte der Fall sein, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2026, Zl E 230-231/2026, entschieden hat. Darin ging es um die Entziehung von auf einen Familiennamen unter Beisetzung der (einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisenden) Adelsbezeichnung „Prinz“ lautenden Reisepass bzw über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines auf einen Familiennamen unter Einschluss einer solchen Adelsbezeichnung lautenden Personalausweises. Dass diese Konstellation nicht vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst ist, begründete der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen gleich wie in den Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023 und vom 16.06.2025, E 3893/2024. Gleichwohl scheint es für den namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK maßgeblich zu sein, ob es sich um einen Adelstitel, der dem Vornamen und Nachnamen beigesetzt ist, wie zB Prinz, Ritter, Freiherr, handelt, oder ob der Nachname selbst – wie vorliegend – von einem staatlichen Eingriff betroffen ist. Die vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahr 1999 und 2004 bezieht sich nur auf erstere Fallkonstellationen und schließt nur diese vom Anwendungsbereich des Art 8 EMRK aus.

In Hinblick auf den Namenszusatz „von“ hat der Verfassungsgerichtshof in seiner – vor dem Urteil „Künsberg Sarre“ ergangenen – Rechtsprechung zudem deutlich gemacht, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (vgl VfGH 22.09.2021, E 2110/2021), mithin, ob der Träger des Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (siehe VfGH 17.06.2022, E 4107/2021). Das alleineige Vorhandensein des Namenszusatzes „von“ ohne tatsächlichen historischen Adelsbezug bzw das alleinige Eindruck erwecken, für den Träger des Familiennamens mit dem Namensbestandteil „von“ bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes, dürfte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ nicht mehr für einen Ausschluss vom Schutzbereich des Art 8 EMRK ausreichen.

Bei der infolgedessen gebotenen Einzelfallbetrachtung geht das entscheidende Verwaltungsgericht im Lichte der vorhin dargelegten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes im konkret zu beurteilenden Fall des Familiennamens „CC“ davon aus, dass entsprechend den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen die Beschwerdeführerin diesen Familiennamen nicht von adeligen Vorfahren abgeleitet erhalten hat, sondern sie zu diesem Nachnamen aufgrund eines Antrages und eines sodann von einer (deutschen) Behörde durchgeführten Namensänderungsverfahrens gekommen ist.

Die Beschwerdeführerin bestreitet adeliger Herkunft zu sein und ist sie nach den klaren Ergebnissen des Beweisverfahrens des Gerichts auch nicht von adeliger Abstammung, was mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ und die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes in den unter den Geschäftsfällen E 906/2023 sowie E 3893/2024 protokollierten Beschwerdefällen von besonderer Bedeutung erscheint.

Vorliegend geht es schließlich nicht darum, ob die Beschwerdeführerin einen neuen Familiennamen mit dem weiteren Namensbestandteil „von“ erhalten könnte, sondern darum, ob sie einen jahrzehntelang geführten Familiennamen weiterhin unverändert behalten kann, und zwar einen Familiennamen, der auch jahrzehntelang von den Behörden und Gerichten Österreichs mit dem Namenszusatz „von“ akzeptiert und unbeanstandet gelassen wurde.

In einer Gesamtabwägung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Ansicht, dass der von der Beschwerdeführerin bisher über Jahrzehnte geführte Familienname mit dem Namensbestandteil „von“ unter den namensrechtlichen Schutz des Artikels 8 EMRK fällt.

Ausgehend vom Schutz des Nachnamens der Beschwerdeführerin durch Artikel 8 EMRK ist der vorliegend streitverfangene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, worauf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ besonders Wert gelegt hat.

Der in Beurteilung stehende behördliche Eingriff in den Familiennamen der Beschwerdeführerin und damit in ihr Privat- und Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK hat eine entsprechende gesetzliche Grundlage und verfolgt der Eingriff auch das legitime Ziel der Gleichbehandlung aller Bürger in der Republik Österreich.

Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sind die Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung ihres Familiennamens den öffentlichen Interessen an der behördlichen Namensänderung gegenüberzustellen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zum Adelsaufhebungsgesetz und zur Vollzugsanweisung zu diesem Gesetz deutlich gemacht, dass dem Adelsaufhebungsgesetz zur Herstellung demokratischer Gleichheit eine besondere Funktion zukommt und das Adelsaufhebungsgesetz die in Artikel 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebene Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, dahingehend konkretisiert, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben werden.

Somit steht außer Frage, dass der Entfernung von Adelsbezeichnungen aus Familiennamen gewichtige öffentliche Interessen zukommen.

Demgegenüber stehen nicht weniger geringe private Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des von ihr jahrzehntelang geführten Familiennamens mit dem strittigen Namensbestandteil „von“.

Die Beschwerdeführerin hat mit dem nunmehr streitverfangenen Nachnamen über Jahrzehnte ihre gesamte berufliche und private Existenz mit dem Familiennamen „CC“ aufgebaut. Die Beschwerdeführerin hat von Geburt an den Namen anstandslos getragen, die gesamte schulische Ausbildung mit diesem Namen absolviert und über Jahrzehnte, wie bereits ausgeführt, ihre gesamte berufliche und private Existenz mit dem Familiennamen „CC“ aufgebaut.

Sämtliche Dokumente (Reisepass, Führerschein, Zeugnisse, etc) wurden problemlos auf diesen Nachnamen ausgestellt. Ebenso wurde der Bestellungsbescheid als Wahlbeisitzerin zur Landtagswahl vom 25.09.2022 anstandslos auf diesen Nachnamen ausgestellt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ unter Hinweis auf seine Vorjudikatur darauf hingewiesen, dass Namen für Privatpersonen zentrale Elemente der Selbstidentifikation und Selbstdefinition sind, weshalb Staaten die Bedeutung von Namen im Leben von Privatpersonen nicht außer Acht lassen dürfen, wenn sie auch über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Regelung von Namen verfügen. Der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie betrifft das Privat- und Familienleben dieser Person essentiell.

Im Gegenstandsfall ist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts insbesondere auch von Bedeutung, dass allein das Wort bzw der Namensbestandteil „von“ nicht unbedingt auf eine adelige Herkunft eines Menschen schließen lässt, sondern bisweilen auch schlicht eine Herkunftsbezeichnung darstellt oder auf eine gewillkürte Namensbildung zurückzuführen ist, ohne dass die betreffenden Namensträger adelige Vorfahren gehabt hätten. Genau dies trifft bei der Beschwerdeführerin zu, diese ist gar nicht adeliger Herkunft. Allein mit dem Namenszusatz „von“ entsteht mithin nicht zwingend der Eindruck, für seine Trägerin bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.

In Abwägung aller öffentlichen Interessen und privaten Interessen der Beschwerdeführerin gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der vorliegend gebotenen Einzelfallbetrachtung zum Schluss, dass die in Beschwerde gezogene und mit Bescheid der Behörde angeordnete Änderung des Familiennamens der Beschwerdeführerin „CC“ durch Streichung des Namenszusatzes „von“ zur Wahrung der demokratischen Gleichheit und der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich nicht erforderlich ist, der bisherige langjährige Gebrauch des Familiennamens „CC“ durch die Beschwerdeführerin hat dies nach Auffassung des entscheidenden Gerichts auch deutlich gezeigt.

Demnach stehen die mit dem angefochtenen Bescheid eintretenden Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von der Behörde verfolgten Ziel.

Die Argumente der belangten Behörde für die von ihr getroffene Entscheidung sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des bekämpften Bescheides die Auffassung, dass es für ihre Entscheidung nicht relevant sei, ob die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt Vorrechte des Adels genossen habe und der Familienname zu einem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe oder ob es sich um einen historisch gewachsenen bürgerlichen Namen handle.

Bei dieser Argumentation übersieht die belangte Behörde die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach sehr wohl im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (siehe VfGH 22.09.2021, E 2110/2021) und somit der Träger dieses Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (vgl VfGH 17.06.2022, E 4107/2021).

In seinen Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 betreffend den Fall „Künsberg Sarre“ klar zum Ausdruck gebracht, dass aus dem Blickwinkel des Artikels 8 EMRK der Unterschied wesentlich ist, ob Gegenstand eines Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ oder ein selbst gewählter und selbst gebildeter Name(nsbestandteil) ist, wobei der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf den englischen Originaltext des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betonte, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gerade diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben hat, was der Spruchpraxis des EGMR entspricht, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Artikel 8 EMRK erfasst sind.

Dementsprechend macht es sehr wohl einen verfahrensmaßgeblichen Unterschied, ob der Namenszusatz „von“ im konkret zu beurteilenden Fall des Familiennamens der Beschwerdeführerin „CC“ eine Adelsbezeichnung darstellt, die Beschwerdeführerin also in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht.

b)

Nicht nachvollziehbar für das entscheidende Gericht ist die weitere Argumentation der belangten Behörde, es erübrige sich vorliegend eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des EGMR im Fall „Künsberg Sarre“, da der EGMR Adelstitel nicht dem namensrechtlichen Schutz des Artikel 8 EMRK unterstelle, wenn doch die belangte Behörde – wie gerade zuvor aufgezeigt - begründungsweise dargelegt hat, dass es gar nicht darauf ankomme, ob der Familienname der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe.

Die nicht notwendige Befassung mit dem Urteil des EGMR im Fall „Künsberg Sarre“ wird im Übrigen von der belangten Behörde nicht weiter begründet.

c)

Wenn die belangte Behörde schließlich in der Begründung ihrer angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass ihrer Ansicht nach das Verbot des Führens des Namensbestandteiles „von“ keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Menschen im Sinne des Artikels 8 EMRK bewirke, und zwar unabhängig davon, ob dieser Namensbestandteil einen historischen Adelsbezug habe oder einen selbst gewählten Bestandteil des Familiennamens bilde, so lässt sie eine nähere Begründung für diese Ansicht missen.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung des Grundrechtseingriffes, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ aufgezeigt hat, hat die belangte Behörde jedenfalls nicht durchgeführt, sondern einfach auf die Notwendigkeit der Gleichbehandlung aller Staatsbürger in einer demokratischen Gesellschaft hingewiesen, diesem öffentlichen Interesse aber nicht die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Beibehaltung ihres Familiennamens gegenübergestellt.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich die Fragestellung, ob im Falle eines jahrzehntelang durch Behörden und Gerichte unbeanstandeten Gebrauchs eines Familiennamens – beinhaltend den Namensbestandteil „von“ – eine behördliche Entscheidung, mit der entgegen dem Willen des Namensträgers der Familienname durch Streichung des Namenszusatzes „von“ geändert wird, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Artikels 8 EMRK voraussetzt.

Diese Fragestellung beinhaltet auch die grundlegende Frage, ob der namensrechtliche Schutz des Artikels 8 EMRK auch Fälle wie die vorliegende Rechtsmittelsache erfasst, bei denen der Namensbestandteil „von“ auf einer behördlichen Entscheidung im Zuge einer beantragten Namensänderung gründet und nicht durch Abstammung von Menschen adeliger Herkunft erworben wurde, der Namensträger mithin nicht in einer Verbindungslinie mit Menschen adeliger Herkunft steht.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragestellungen ist – soweit ersichtlich – nicht gegeben, weshalb die ordentliche Revision als zulässig erachtet wird.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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