LVwG T LVwG-2025/51/1293-8

LVwG-2025/51/1293-8Tribunal Administrativo Regional10 de abr. de 2026

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Reisepass<br/>Personalausweis<br/>Verweigerung<br/>Recht auf Privat- und Familienleben<br/>Eingriff<br/>Verhältnismäßigkeitsprüfung<br/>Adelszeichen<br/>Adelstitel<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/1293-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.51.1293.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.04.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und dem Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises stattgegeben wird.

Der Beschwerdeführerin ist antragsgemäß ein Reisepass sowie ein Personalausweis jeweils lautend auf den Familiennamen „CC“ auszustellen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Z (belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens „CC“ gemäß § 3 Abs 2b Passgesetz 1992 iVm § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz) iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (Vollzugsanweisung 1919) abgewiesen.

Die belangte Behörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, dass nach dem Adelsaufhebungsgesetz und der dazu erlassenen Vollzugsanweisung kein österreichischer Staatsbürger einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) führen dürfe, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Im gegenständlichen Fall beinhalte der Familienname den Namensbestandteil „von“, der nach der objektiven Wahrnehmung ausreiche, um augenscheinlich ein Vorrecht der Geburt oder des Standes erkennen zu können. Ob vom Bestandteil des Namens auf eine adelige Herkunft rückgeschlossen werden könne, sei für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant. Ausschlaggebend sei nach der – näher dargelegten – höchstgerichtlichen Rechtsprechung, ob der Namenszusatz dem äußeren Anschein nach ein Adelsprädikat/-zeichen sein könnte.

Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes sei klargestellt, dass der Adel und seine äußeren Ehrenvorzüge für österreichische Staatsbürger ausnahmslos aufgehoben seien. Zudem habe auch der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen „Sayn-Wittgenstein“ und „Bogendorff von Wolffersdorff“ judiziert, dass die Behörden eines Mitgliedsstaates nicht verpflichtet seien, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Mitgliedsstaates anzuerkennen, dies auch dann, wenn von einem Angehörigen von einem anderen Mitgliedsstaat ein mit Adelsbestandteilen beinhalteter Familienname geführt werden dürfe.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 05.03.2024 unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ ausgeführt, dass entsprechend der Spruchpraxis des EGMR Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst seien und es im angesprochenen Fall nicht um die Adelsbezeichnung „von“ gegangen sei, sondern lediglich um einen durch die Beschwerdeführer selbst gewählten und gebildeten Namensbestandteil, wenn dieser auch mit „von“ gleichlautend gewesen sei, welcher Unterschied wesentlich sei, was im angeführten Urteil des EGMR ausdrücklich hervorgehoben worden sei.

Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin ihren Familiennamen durch die Heirat mit BB am 04.10.2002 erhalten. Dieser sei als deutscher Staatsangehöriger in Z geboren worden und mit dem Familiennamen „CC“ in das Geburtenbuch eingetragen worden. Diese Eintragung sei am 21.01.1964 sodann auf „DD“ berichtigt worden. Im Dezember 1983 sei der Familienname des Ehegatten durch Namensänderung wieder in „CC“ geändert worden. Darüber hinaus habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft auch mit „Frhr“ gezeichnet.

Das Verbot des Führens eines Namensbestandteiles stelle, unabhängig davon, ob dieser Namensbestandteil aus einem historischen Zusammenhang durch die Erhebung in den Adelsstand dem Familiennamen vorangestellt worden sei oder ein tatsächlicher Bestandteil des Familiennamens beinhalte, keinen unzulässigen Eingriff in Art 8 EMRK dar. Ausschlaggebend sei, dass der Namensbestandteil bereits den Anschein einer adeligen Herkunft hervorrufen könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich um keinen Fantasienamen. Der Fall „Künsberg Sarre“ sei daher nicht einschlägig.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, welcher gleichzeitig der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist, rechtzeitig Beschwerde und bringt darin zusammengefasst vor, dass die Passversagung durch das Passgesetz 1992 nicht gedeckt sei, da kein Passversagungsgrund nach § 14 Abs 1 Passgesetz 1992 vorliege. Die Beschwerdeführerin trage seit ihrer Eheschließung am 04.10.2002 den Familiennamen ihres Gatten „CC“. Es handle es sich bei dem Familiennamen „CC“ um einen bürgerlichen Namen. Das „von“ im Familiennamen sei kein Adelsprädikat, da die Vorfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin nie in den Adelsstand erhoben worden seien und es stelle auch keine Herkunftsbezeichnung dar, da es einen Ort mit der Bezeichnung „EE“ nicht gäbe.

Die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, wonach bereits der Anschein eines Adelszeichens für ein Verbot ausreiche, berücksichtige nicht die neuere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. So habe der Verfassungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 17.06.2022, E 4107/2021, klargestellt, dass es keinen Adelsanschein ohne tatsächlichen Adelsbezug gäbe.

Im Geburtenbuch des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei ausdrücklich angemerkt, dass der Familienname seines Vaters richtig „DD“ heiße. Nachdem sohin der ursprüngliche Familienname „DD“ erst im Zuge einer Namensänderung im Jahr 1983 aufgrund eines Bescheides der Landeshauptstadt Y auf „CC“ geändert worden sei, handle es sich bei diesem Familiennamen um einen selbst gewählten und damit bürgerlichen Namen, zumal im Jahr 1983 auch nach deutschem Recht aufgrund der Weimarer Verfassung ein Adelstitel nicht in das Personenstandsregister eingetragen habe werden können. Als selbst gewählter bürgerlicher Name sei der Familienname „CC“ dem Schutzbereich des Art 8 EMRK zu unterstellen.

Demnach hätte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen gehabt, bei welcher zu beachten gewesen wäre, dass der Familienname „CC“ über Jahrzehnte ohne jedwede Beanstandung durch die Behörden verwendet worden sei und ohne Anstand sämtliche öffentliche Dokumente auf diesen Familiennamen ausgestellt worden seien.

Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Urteils des EGMR im Fall „Künsberg Sarre“ habe die belangte Behörde unterlassen. Insbesondere habe die Behörde nicht dargelegt, weshalb der gegenständliche Eingriff in ihren Familiennamen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei, zumal das Wort „von“ nicht stets auf eine adelige Herkunft hindeute, sondern teils schlicht auch nur eine Herkunftsbezeichnung sei. Somit sei der österreichischen Bevölkerung nicht bzw erst nach aufwändiger Recherche erkennbar, ob das Wort „von“ in ihrem Familiennamen ein Adelszeichen oder doch bloß eine Ortsbezeichnung oder ein selbst gewählter und gebildeter Namensbestandteil sei. Insgesamt sei ihr Fall nicht anders gelagert als jener, der vom EGMR in seinem Urteil vom 17.01.2023 (Fall Künsberg Sarre) entschieden worden sei.

Die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises auf den in allen öffentlichen Verzeichnissen nach wie vor eingetragenen Familiennamen, der jedenfalls von den Behörden unbeanstandet geführt werde, stelle unzweifelhaft einen Eingriff in ihr durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und Personalausweises stattgegeben wird.

3. Mit Schreiben vom 21.05.2026, eingelangt am 27.05.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge ein Gutachten zur Historie des Namens „CC“ und zur Familiengeschichte des Ehegatten der Beschwerdeführerin eingeholt (vgl Gutachten der Amtssachverständigen FF, vom 16.12.2025, ***).

Am 04.02.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte die historische Sachverständige ihr Gutachten. Weiters wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte einvernommen. Ebenfalls nahm eine Vertreterin der belangten Behörde an der mündlichen Verhandlung teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Ehegatte und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Konvolut an weiteren Unterlagen vor, welche als Beilagen zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden (vgl Verhandlungsprotokoll OZ 7).

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängen weitere Beschwerdeverfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes und ihrer Tochter betreffend die von der jeweils zuständigen Behörde vorgenommene amtswegige Berichtigung des Familiennamens nach dem Personenstandsgesetz 2013 (Zlen LVwG-2025/28/1694, LVwG-2025/26/1695 und LVwG-2025/19/1696). Ebenfalls behängt beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2025/51/1294 ein Beschwerdeverfahren des Ehegatten (und Rechtsvertreters) der Beschwerdeführerin, mit welchem die belangte Behörde einen inhaltsgleichen Bescheid wie im gegenständlichen Verfahren nach dem Passgesetz 1992 erlassen hat.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs dieser beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren wurde in der Verhandlung vom 04.02.2026 der Beschluss gemäß § 16 Abs 1 TLVwGG gefasst, dass die Beschwerdeverfahren zu den Zlen LVwG-2025/51/1293, LVwG-2025/51/1294, LVwG-2025/28/1694, LVwG-2025/26/1695 und LVwG-2025/19/1696 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden. Die Parteien stimmten der gemeinsamen Durchführung der Verhandlung zu (vgl OZ 7 S 2). Am Ende der mündlichen Verhandlung wurden die Verfahren wieder getrennt. Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses (vgl OZ 7 S 24). Weitere Beweisanträge wurden ebenfalls nicht mehr gestellt (vgl OZ 7 S 17).

II.Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX als österreichische Staatsbürgerin in X mit dem Namen „GG“ geboren.

Am 04.10.2002 heiratete die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehegatten BB. Als gemeinsamer Familienname wurde der Nachname des Ehemannes „CC“ bestimmt. Die Beschwerdeführerin trägt seither den Nachnamen „CC“. Aus der gemeinsamen Ehe entstammen zwei Kinder, und zwar der 2004 geborene Sohn, JJ, und die 2006 geborene Tochter, KK. Beide Kinder führen seit ihrer Geburt den Familiennamen „CC“.

Seit dem Jahr 2002 hat die Beschwerdeführerin unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Familiennamen „CC“ geführt. Sämtliche österreichischen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Heiratsurkunde, etc) wurden von den zuständigen Behörden in Österreich problemlos auf den Familiennamen der Beschwerdeführerin „CC“ ausgestellt. Die Beschwerdeführerin war auch als Wahlbeisitzerin der Stadt Z unter diesem Familiennamen tätig. Die Beschwerdeführerin identifiziert sich mit diesem Nachnamen, den auch ihre Kinder und ihr Ehemann tragen. Sie hat ihre gesamte private und berufliche Identität der vergangenen 24 Jahre unter diesem Nachnamen aufgebaut.

Am 17.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin – aufgrund des Auslaufens der Gültigkeit ihrer bisherigen Reisedokumente (Reisepass und Personalausweis) – bei der belangten Behörde persönlich und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass bzw Personalausweis) die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und eines österreichischen Personalausweises.

Erstmals im Jahr 2024 – anlässlich dieser Beantragung der Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses und Personalausweises – beanstandeten die österreichischen Behörden den Familiennamen „CC“, was letztlich zu dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid führte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens „CC“ abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde infolge ein Notpass ausgestellt.

2. Zur Historie des Nachnamens des Ehegatten der Beschwerdeführerin, BB:

Im Geburtenbuch des Standesamtes Z wurden über schriftliche Anzeige der Geburt durch den Leiter des Landeskrankenhauses Z die Familiennamen der Eltern des Ehegatten der Beschwerdeführerin, LL und MM, mit „CC“ erfasst. Dem entsprechend wurde die Geburtsurkunde des Ehegatten der Beschwerdeführerin lautend auf diesen Familiennamen ausgestellt. Zu dieser Zeit lebten die Eltern des Ehegatten der Beschwerdeführerin noch in W, Deutschland. Am 21.01.1964 erfolgte auf der Grundlage von beglaubigten Abschriften aus dem Heirats- und Familienbuch des Standesamtes W im Geburtenbuch des Standesamtes Z ein Eintrag, wonach der Familienname des Vaters des Ehegatten der Beschwerdeführerin (MM) richtig „,DD` (ohne weitere Adelsbezeichnung)“ zu lauten hat. Ab dort führte der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Familiennamen „DD“.

Die genaueren Hintergründe, warum der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei seiner Geburt im Jahr 1963 zunächst mit dem Namen „CC“ im Geburtenbuch, ausgestellt vom Standesamt der Stadt Z, erfasst wurde, können nicht festgestellt werden. Ob, zu welcher Zeit und auf welcher Rechtsgrundlage bereits der Vater bzw allenfalls auch der Großvater des Ehegatten der Beschwerdeführerin den Nachnamen „CC“ führten bzw annahmen, kann ebensowenig festgestellt werden. Jedenfalls festgestellt werden kann, dass der Großvater des Ehegatten der Beschwerdeführerin, NN, bei seiner Geburt im Jahr 1902 den Nachnamen „DD“ trug.

Mit Urkunde der Landeshauptstadt Y, Kreisverwaltung, vom 18.10.1983 erfolgte eine Änderung des Familiennamens des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit ab 08.11.1983 von „DD“ auf „CC“. Diese Namensänderung im Jahr 1983 wurde durch dessen Vater, MM, veranlasst, und zwar für sich selbst und seine drei Kinder (OO, den Ehegatten der Beschwerdeführerin BB und PP). Diese Namensänderung wurde mit einer Randanmerkung am 21.12.1983 im Geburtenbuch des Standesamtes Z erfasst.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.09.1989 wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin auf dessen Antrag hin mit Wirkung vom 02.10.1989 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, und zwar mit dem Familiennamen „CC“.

Seit 1989 hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin als österreichischer Staatsbürger unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte den Familiennamen „CC“ geführt. Sämtliche österreichischen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Heiratsurkunde, etc) wurden von den zuständigen Behörden in Österreich problemlos auf den Familiennamen „CC“ ausgestellt. Ebenso hat dieser sämtliche Bescheide, wie etwa vom Finanzamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Stadtgemeinde Z, etc, so auf diesen Familiennamen adressiert erhalten. Gleichfalls wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin mit dem Familiennamen „CC“ in der Sozialversicherung erfasst. Gleiches gilt für ihre gemeinsamen Kinder JJ und KK.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat sich mit dem Familiennamen „CC“ als Rechtsanwalt und Universitätsdozent an der Universität Z seine wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Er hat unter diesem Namen auch wissenschaftlich gearbeitet und publiziert.

Erstmals im Jahr 2024 – anlässlich der Beantragung der Neuausstellung eines österreichischen Reisepasses und Personalausweises – beanstandeten österreichische Behörden den Familiennamen des Ehegatten der Beschwerdeführerin „CC“, was letztlich zu den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und deren Kinder führte.

Die Vorfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin väterlicherseits stammen aus dem Ort V im Norden U und mussten infolge des II. Weltkrieges ihre Heimat verlassen. Die Familie ließ sich in T, einem Ort in der Nähe von S in der Bundesrepublik Deutschland, nieder. Der Großvater des Ehegatten der Beschwerdeführerin, NN, geboren am XX.XX.XXXX, wurde in T bestattet. Ein Teil der Familie des Ehegatten der Beschwerdeführerin lebt noch in der Gegend von T.

Der Vater des Ehegatten der Beschwerdeführerin, MM, geboren am XX.XX.XXXX, begab sich mit seiner Familie, also der Mutter des Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen Kinder nach Österreich, wo der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits 1970 die Volksschule in R besuchte. Seitdem hält sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich auf.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin leitet seinen Familiennamen „CC“ nicht von adeligen Vorfahren ab, da keiner seiner Vorfahren dem Adelsstand angehört hat. Vom Vorfahr des Ehegatten der Beschwerdeführerin, QQ, der im Jahr 1723 geboren wurde, geht eine Seitenlinie ab, zu der der 1819 geborene RR gehört. Dieser RR, geboren und lebend in V im Norden U als Teil der Habsburgermonarchie, wurde aufgrund seiner Mitwirkung an der Wiener Weltausstellung 1873 ein Jahr später in den Ritterstand mit dem Prädikat „EE“ erhoben. In der Folge übertrug RR „CC“ seinem Neffen SS mit Bewilligung des Kaisers Franz Joseph sein Adelsprädikat „von EE“. Der nach 1918 in Österreich lebende Sohn des SS, TT, trug den Namen „UU“. Eine direkte Verwandtschaft zwischen den seinerzeit dem Adelsstand angehörenden Personen und dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ist nicht gegeben, wiewohl auch die Vorfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus V stammen.

Weitere Familienmitglieder des Ehegatten der Beschwerdeführerin (zB seine Schwester, Neffen und Nichten) leben in Deutschland und tragen den Familiennamen „CC“.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere den personenbezogenen Urkunden der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten, dem Gutachten der Amtssachverständigen der Abteilung VV, Amt der Tiroler Landesregierung, FF, vom 16.12.2025, *** (OZ 5) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 und den erstatteten schriftlichen Stellungnahmen.

Die vorliegenden Aktenunterlagen, insbesondere die personenbezogenen Urkunden der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie die von der Amtssachverständigen verwerteten Urkunden, sind unbedenklich und wurden von den Parteien auch gar nicht in Streit gezogen, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnten.

Das Gutachten der Amtssachverständigen sowie deren Ausführungen bei ihrer Befragung anlässlich der mündlichen Verhandlung blieben unwidersprochen. Aus diesem Gutachten ergab sich insbesondere auch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Familiennamen nicht von adeligen Vorfahren ableitete (vgl Gutachten S 3). Weiters ergaben sich aus dem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar die Verwandtschaftsverhältnisse des Ehegatten der Beschwerdeführerin und seiner Vorfahren. Das erkennende Verwaltungsgericht geht von der Richtigkeit der fachkundigen Ausführungen der befassten Sachverständigen aus, die Richtigkeit der Darlegungen der Sachverständigen wurde von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen und deckten sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

Schließlich waren auch die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten bei deren Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Eindruck des entscheidenden Gerichts glaubhaft. Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sind beim Gericht nicht aufgekommen.

Die Ausführung, wonach nicht festgestellt werden konnte, weshalb der Ehegatte der Beschwerdeführerin zunächst mit dem Namen „CC“ im Geburtenbuch eingetragen wurde, und ob dieser Nachname allenfalls bereits von seinem Vater bzw Großvater (zu Recht) geführt wurde, gründet sich darauf, dass die genauen Umstände hierzu letztlich weder aus den im Akt einliegenden umfangreichen Urkunden, noch seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin selbst, noch seitens der belangten Behörde oder der durch die Amtssachverständige durchgeführten Recherchen mit Gewissheit festgestellt werden konnten (vgl Gutachten S 3). Aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Unterlagen (vgl beglaubigter Auszug aus dem Heirats- und Familienbuch des Standesamtes W) war etwa ersichtlich, dass offenbar bereits die Großeltern des Ehegatten der Beschwerdeführerin den Nachnamen „CC“ verwendeten. Ob diese tatsächlich den Namen bereits führten und auf welcher Rechtsgrundlage dies allenfalls erfolgte, konnte nicht mehr eruiert werden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst konnte hierzu keine näheren Angaben machen (vgl Verhandlungsschrift, S 7ff). Aus dem eingeholten Gutachten ergab sich, dass der Großvater des Ehegatten der Beschwerdeführerin jedenfalls nur mit dem Namen „DD“ geboren wurde (vgl Gutachten S 3). Letztlich konnten die genauen Umstände zur zunächst erfolgten Eintragung mit „CC“ im Geburtenbuch und der anschließend erfolgten Korrektur und ob die direkten Vorfahren des Ehegatten der Beschwerdeführerin (bereits vor 1983) den Namen „CC“ annahmen, und ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschah, auch nach Einholung eines Gutachtens und trotz umfangreicher Unterlagen, nicht abschließend geklärt werden. Nach den glaubwürdigen Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin dürfte dies mit den Umbrüchen nach dem Kriegsende 1944/45 (weshalb diesbezüglich auch keine ergänzenden Unterlagen mehr vorhanden waren, vgl OZ 4) und dem persönlichen stark ausgeprägtem Interesse des Vaters des Ehegatten der Beschwerdeführerin an diesem Namenszusatz (vgl Verhandlungsschrift S 7f) in Zusammenhang stehen.

Dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2024 die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und Personalausweises beantragte und ihr von der Behörde lediglich ein Notpass ausgestellt wurde, ergibt sich ebenfalls eindeutig aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und dem Auszug aus dem IDR (OZ 2). Diese Umstände wurden ebenfalls von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und waren somit unstrittig.

Insgesamt steht im Gegenstandsfall der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest, lediglich die rechtlichen Schlüsse dieses Sachverhalts divergieren zwischen den Parteien.

IV.Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Passgesetzes 1992 (PassG), BGBl Nr 839/1992 idF BGBl I Nr 50/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen

§ 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

1. gewöhnliche Reisepässe,

2. Dienstpässe,

3. Diplomatenpässe.

(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen.

(2a) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten sind Namen, Geschlecht, akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild, die Unterschrift des Dokumenteninhabers, eine sechsstellige Zugangsnummer sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein Barcode vorzusehen.

(2b) Die maschinenlesbare Zone hat die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, den ausstellenden Staat, die Dokumentenart, die Pass- oder Personalausweisnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises zu enthalten. Der Barcode im Sinne des Abs. 2a hat diese Daten sowie – außer bei Reisepässen gemäß § 4a – das Lichtbild zu enthalten.

[...]

Staatsbürgerschaft

§ 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.

Gültigkeitsdauer des gewöhnlichen Reisepasses

§ 11. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass

1. der Paßwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder

2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

3. im Hinblick auf das Alter des Paßwerbers zu erwarten ist, daß das im Reisepaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt, oder

4. der Reisepaß als weiterer Reisepaß (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder

5. der Reisepaß von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

[...]

Personalausweise

§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

[...]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des im Verfassungsrang stehenden Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (AdelsaufhebungsG), StGBl Nr 211/1919 idF BGBl I Nr 2/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§2.

Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

[…]

§4.

Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach §1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

§5.

Die in Österreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (Vollzugsanweisung 1919), StGBl Nr 237/1919 idF StGBl Nr 484/1919, lauten auszugsweise wie folgt:

"§1.

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.

§2.

Durch §1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr 211, sind aufgehoben:

1. das Recht zur Führung des Adelszeichens 'von';

2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam."

4. Der in Verfassungsrang stehende Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr 2010/1958 idF BGBl III Nr 30/1998, samt Überschrift lautet wie folgt:

„Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

1. Jeder hat das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, wenn dies im Einklang mit dem Gesetz steht und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Kriminalität, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 17.10.2024 persönlich und unter Vorlage von amtlichen Lichtbildausweisen bei der belangten Behörde die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und eines österreichischen Personalausweises, jeweils lautend auf den Namen „AA“.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens „CC“ gemäß § 3 Abs 2b Passgesetz 1992 iVm § 1 Adelsaufhebungsgesetz iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass der zu beurteilende Familienname den Namensbestandteil „von“ enthalte und dieser Namensbestandteil bereits den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorrufen könne. Die Beschwerdeführerin sei zur Führung des adeligen Namensbestandteiles „von“ im Familiennamen nicht berechtigt, weshalb ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens „CC“ abzuweisen sei.

1. Schutzbereich des Rechtes auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK:

Die erste maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren ist die – von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin unterschiedlich beurteilte – Frage, ob die von der Beschwerdeführerin begehrte und von der belangten Behörde verweigerte Ausstellung eines Reisepasses bzw Personalausweises lautend auf den Familiennamen „CC“ vom Schutzbereich des Rechtes auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK erfasst ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol orientiert sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 17.01.2023 in der Rechtssache Künsberg Sarre gegen Österreich (im Folgenden „Künsberg Sarre“) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zunächst festgestellt, dass Fragen, die den Vor- und Nachnamen einer Person betreffen, unter das in Art 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben fallen. Der Gerichtshof hielt fest, dass der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie ihr Privat- und Familienleben betrifft. In Bezug auf die Umstände des von ihm zu entscheidenden Falles hielt der Gerichtshof weiters fest, dass von den Parteien – und damit auch von der österreichischen Bundesregierung – nicht bestritten worden ist, dass Art 8 EMRK anwendbar ist. Der Gerichtshof selbst sah keinen Grund, dies anders zu beurteilen und wies begründend darauf hin, dass der fragliche Sachverhalt einen Rechtsstreit um die Nachnamen der Kläger betreffe, und damit eine Angelegenheit, für die der Gerichtshof bereits entschieden habe, dass sie vom Anwendungsbereich des Privat- und Familienlebens erfasst ist (vgl EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich, 19.475/20 ua, Rn 39 f).

Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren zu entscheidende Fall weist durchaus Ähnlichkeiten mit dem Fall „Künsberg Sarre“ auf.

Auch der Fall „Künsberg Sarre“ betraf – wie der gegenständliche Fall – unter anderem die Verweigerung der Ausstellung eines Personalausweises mit dem begehrten Familiennamen, welcher ebenso ein „von“ enthielt. Sowohl im Fall „Künsberg Sarre“ als auch im gegenständlichen Fall bestritten die Betroffenen von adeliger Herkunft zu sein bzw gaben an, nie dem Adel angehört zu haben und dass ihr Familienname durch Vorfahren gewillkürt gewählt worden sei. Schließlich wurde in beiden Fällen der Familienname – beinhaltend das nunmehr strittige „von“ – von den Behörden über viele Jahre (mehrere Jahrzehnte) unbeanstandet akzeptiert, indem etwa öffentliche Urkunden und Bescheide mit dem Namenspartikel „von“ ausgestellt worden sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich – soweit ersichtlich – in seiner Judikatur dreimal mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache „Künsberg Sarre“ befasst (VfGH 05.03.2024, E 906/2023; 16.06.2025, E 3893/2024; 02.03.2026, E 230-231/2026).

In den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 05.03.2024, E 906/2023, und vom 16.06.2025, E 3893/2024, ging es ebenfalls um Familiennamen mit dem Namensbestandteil „von“. Im Verfahren E 3893/2024 begehrte der dortige Beschwerdeführer unter anderem unter Berufung auf die Entscheidung der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ die Änderung seines, seit seiner Geburt geführten Familiennamens „…“ auf den historischen Adelsnamen seiner ehemals adeligen Vorfahren „von …“, was ihm von der Behörde und dem zuständigen Verwaltungsgericht verwehrt wurde. Im Verfahren E 906/2023 erfolgte eine amtswegige Berichtigung des Familiennamens des dortigen Beschwerdeführers im Zentralen Personenstandregister von „... von …“ in „…–…“, wobei in diesem Fall nicht bestritten worden ist, dass es sich bei dem Zusatz „von“ im Familiennamen um eine „Adelsbezeichnung“ handelte.

Der Verfassungsgerichtshof brachte in diesen beiden Entscheidungen zum Ausdruck, dass es von maßgeblicher Bedeutung ist, ob Gegenstand des Verfahrens die Adelsbezeichnung „von“ ist oder ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil), mag dieser auch ein „von“ beinhalten. Dass dieser Unterschied für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wesentlich ist, leitet der Verfassungsgerichtshof daraus ab, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung im Fall „Künsberg Sarre“ diesen Unterschied ausdrücklich hervorgehoben hat und zitiert dazu aus den Randnummer 43 und 70 des Urteils folgende Ausführungen: „[…] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name“; der EGMR „notes the applicants΄argument that the title of nobility ΄von΄ should be distinguished from the prefix ΄von΄ as a name component“. Der Verfassungsgerichtshof machte deutlich, dass der aufgezeigte Unterschied – aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK – wesentlich ist und dies der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entspricht, derzufolge (Verfahren über) Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind (siehe insbesondere EGMR 28.10.1999, 41.127/98, De la Cierva Osorio de Mosoco ua [Zulässigkeitsentscheidung]; 03.06.2004, 69.688/01, Bernadotte [Zulässigkeitsentscheidung]). In beiden Fällen betonte der Verfassungsgerichtshof, dass er in den Verfahren eine vergleichbare Konstellation wie im Fall „Künsberg Sarre“ gar nicht zu beurteilen habe und dementsprechend auch nicht, wie dabei den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ aufgrund von Art 8 EMRK an derartige Konstellationen anlegt, Rechnung zu tragen sei.

Gegenstand der vom Verfassungsgerichtshof zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach Adelstitel nicht vom namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind, waren im Fall „De la Cierva Osorio de Mosoco“ die spanischen Adelstitel „Marquise“ und „Gräfin“ und im Fall „Bernadotte“ ein königlicher Prinzentitel nach schwedischem Recht. In beiden Fällen betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es bei diesen Titeln nicht um Vornamen und Nachnamen geht, sondern die Adelstitel eine zusätzliche Information zur Identifizierung der betreffenden Person bieten, Streitigkeiten über andere Bezeichnungen als Nachnamen und Vornamen natürlicher Personen aber nicht unter Art 8 EMRK fallen. Diesen beiden Fällen gleichgelagert dürfte der Fall sein, den der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2026, E 230-231/2026, entschieden hat. Darin ging es um die Entziehung von auf einen Familiennamen unter Beisetzung der (einen tatsächlichen Adelsbezug aufweisenden) Adelsbezeichnung „Prinz“ lautenden Reisepass bzw über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines auf einen Familiennamen unter Einschluss einer solchen Adelsbezeichnung lautenden Personalausweises. Dass diese Konstellation nicht vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst ist, begründete der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen gleich wie in den Erkenntnissen vom 05.03.2024, E 906/2023 und vom 16.06.2025, E 3893/2024. Gleichwohl scheint es für den namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK maßgeblich zu sein, ob es sich um einen Adelstitel, der dem Vornamen und Nachnamen beigesetzt ist, wie zB Prinz, Ritter, Freiherr, handelt, oder ob der Nachname selbst – wie vorliegend – von einem staatlichen Eingriff betroffen ist. Die vom Verfassungsgerichtshof herangezogene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus dem Jahr 1999 und 2004 bezieht sich nur auf erstere Fallkonstellationen und schließt nur diese vom Anwendungsbereich des Art 8 EMRK aus.

In Hinblick auf den Namenszusatz „von“ hat der Verfassungsgerichtshof in seiner – vor dem Urteil „Künsberg Sarre“ ergangenen – Rechtsprechung zudem deutlich gemacht, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Namenszusatz „von“ tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist (vgl VfGH 22.09.2021, E 2110/2021), mithin, ob der Träger des Namens in einer Verbindungslinie zu Menschen adeliger Herkunft steht (siehe VfGH 17.06.2022, E 4107/2021; VfGH 20.09.2022, E 1529/2022). Das alleineige Vorhandensein des Namenszusatzes „von“ im Familiennamen ohne tatsächlichen historischen Adelsbezug bzw das alleinige Eindruckerwecken bei einem durchschnittlichen österreichischen Staatsbürger, für den Träger eines Familiennamens mit dem Namensbestandteil „von“ bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes, dürfte nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Fall „Künsberg Sarre“ nicht mehr für einen Ausschluss vom Schutzbereich des Art 8 EMRK bzw für eine Beanstandung durch österreichische Behörden in Anwendung von § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung 1919 ohne Durchführung einer Grundrechtsprüfung ausreichen. Im Lichte dessen teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht die von der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides vertretene Auffassung, dass es für ihre Entscheidung nicht relevant sei, ob der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Vorrechte des Adels genossen habe und der Familienname zu einem Zeitpunkt ein Adelsprädikat dargestellt habe oder ob es sich um einen historisch gewachsenen bürgerlichen Namen handle.

Bei der infolgedessen in Fällen betreffend den Namenszusatz „von“ gebotenen Einzelfallbetrachtung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlich konkret zu beurteilenden Fall auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin – von welchem die Beschwerdeführerin infolge ihrer Heirat ihren nunmehrigen Nachnamen übernahm – seinen Familiennamen „CC“ nicht von adeligen Vorfahren abgeleitet erhalten hat. Damit unterscheidet sich der gegenständliche Beschwerdefall von den, den zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegenen Sachverhalten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bestreitet, adeliger Herkunft zu sein. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist dieser auch nicht adeliger Abstammung, da kein Vorfahre in gerader Linie in den Adelsstand erhoben worden ist. Dies erscheint mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17.01.2023 im Fall „Künsberg Sarre“ und der zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes E 906/2023 und E 3893/2024 auch von besonderer Bedeutung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin trägt den Familiennamen „CC“ aufgrund eines über Antrag von einer (deutschen) Behörde durchgeführten Namensänderungsverfahrens im Jahr 1983. Zuvor trug er den Nachnamen „DD“ (wiewohl dessen Vater immer gegenüber seinen Kindern angab, sie würden richtig „CC“ heißen und dieser Familienname zunächst auch im Geburtenbuch bei der Geburt des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Jahr 1963 eingetragen worden ist, bevor dieser Eintrag im Jahr 1964 eine Berichtigung auf „DD“ erfuhr).

Im Lichte dieser besonderen Umstände des vorliegenden Falls vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol – entgegen der belangten Behörde – die Auffassung, dass die Frage, ob bei der Ausstellung eines neuen Reisepasses und Personalausweises der von der Beschwerdeführerin über zwei Jahrzehnte hinweg von den Behörden und Gerichten Österreichs mit dem Namenszusatz „von“ akzeptierte und unbeanstandet geführte Familienname einzutragen ist, bei Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (insbesondere des Urteils im Fall „Künsberg Sarre“) und des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 05.03.2024, E 906/2023, und 16.06.2025, E 3893/2024), vom namensrechtlichen Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst wird.

2. Verhältnismäßigkeitsprüfung:

Ausgehend davon, dass der Familienname der Beschwerdeführerin vom Schutzbereich des Art 8 EMRK erfasst wird, ist zu prüfen, ob die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verweigerung der Ausstellung des beantragten Reisepasses und Personalausweises mit dem seit über 20 Jahren geführten Familiennamen – was ohne Zweifel einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, zumal der Familienname die Identität einer Person betrifft – auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes, zur Verhütung von Unordnung oder Kriminalität, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich ist, das bedeutet, ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist.

Der hier zu beurteilende behördliche Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin beruht auf den Bestimmungen des Passgesetzes 1992, insbesondere § 3 Abs 2, 2a und 2b Passgesetz 1992 iVm § 1 AdelsaufhebungsG und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung 1919 und hat somit eine gesetzliche Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das AdelsaufhebungsG samt Vollzugsanweisung 1919 auch in Verfahren betreffend die Ausstellung eines Reisepasses bzw Personalausweises nach dem Passgesetz 1992 zu beachten (vgl VwGH 30.03.2022, Ra 2022/01/0007; VwGH 02.12.2020, Ra 20196/22/0060). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dass keine gesetzliche Grundlage im Passgesetz 1992 für die Versagung des beantragten Passes gegeben sei, kann somit nicht gefolgt werden. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom Ehegatten und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, der Familienname falle gar nicht erst in den Anwendungsbereich das AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung 1919, teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol vor dem Hintergrund der Ergebnisse des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht. Aus dem Gutachten geht hervor, dass anlässlich der Erhebung von RR aus V im Jahr 1874 in den Ritterstand diesem das Adelsprädikat „WW“ verliehen worden ist. Wiewohl der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mit RR in gerader Linie verwandt ist und seinen Familiennamen somit nicht durch Abstammung von diesem erhielt, sondern er diesen Namen im Wege einer gewillkürten Namensänderung im Jahr 1983 annahm und dieser Name im Zuge der Heirat im Jahr 2002 von der Beschwerdeführerin übernommen wurde, geht der Namensbestandteil „WW“ historisch betrachtet auf eine Erhebung in den Ritterstand zurück. Daher geht die belangte Behörde zurecht davon aus, dass es sich beim gegenständlich in Rede stehenden „von“ um ein Adelszeichen im Sinne von § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung 1919 handelt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur die besondere Zielsetzung des AdelsaufhebungsG zur Herstellung demokratischer Gleichheit durch Abschaffung des Adels und auch seiner „äußeren Ehrenvorzüge“ (§ 1 AdelsaufhebungsG) hervorgehoben und dargetan, dass die aus dem historischen Entstehungszusammenhang begründete Zielsetzung des AdelsaufhebungsG in Konkretisierung der in Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG festgeschriebenen Grundaussage der Verfassung der demokratischen Republik Österreich, dass für alle Staatsbürger Vorrechte der Geburt oder des Standes ausgeschlossen sind, eben gerade auch dahin geht, einen Namen (Namensbestandteil oder Namenszusatz) zu verbieten, der „den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes“ (VfSlg 19.891/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Judikatur angeschlossen und das maßgebliche Ziel einer Namensführung nach Maßgabe des AdelsaufhebungsG darin erblickt, dass sich in Hinkunft die Nenn- und Schreibweise eines Familiennamens nicht von jener der übrigen Staatsbürger unterscheidet (vgl VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0028). Somit kommt der Entfernung von Adelsbezeichnungen aus Familiennamen wohl nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse zu (vgl Faber, Allgemeines und Besonderes zur Adelsaufhebung in Österreich, JRP 2020, Heft 3, S 178).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde bei der beantragten Ausstellung des Reisepasses und Personalausweises die Eintragung des Familiennamens „CC“ verweigert, da dieser Nachname den beanstandeten Namensbestandteil „von“ enthalte, während eine Eintragung des Familiennamens „UU“ nach Ansicht der Behörde nicht beanstandet würde und die begehrten Dokumente „sofort ausgestellt“ werden könnten (vgl das Schreiben der belangten Behörde zum Parteiengehör vom 26.02.2025). Vor diesem Hintergrund erscheint zunächst zweifelhaft, ob eine Verweigerung der Eintragung lediglich des beanstandeten Namensbestandteiles „von“ (welcher im Übrigen auch einzig Gegenstand der oben zitierten, beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die amtswegige Namensberichtigung nach dem PStG ist) das oben genannte Ziel gänzlich erreicht, da, wie festgestellt, historisch betrachtet das Prädikat „EE“ gemeinsam mit dem Adelszeichen „von“ auf eine Erhebung von RR in den Adelsstand zurückgeht. Insofern erscheint zumindest fragwürdig, ob die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde, wonach lediglich das Wort „von“ zu beanstanden sei, während einer Eintragung von „UU“ nichts entgegenstünde, geeignet ist, das Ziel, nämlich die Verwendung von Adelsprädikaten zu unterbinden, (gänzlich) zu erreichen. Durch die von der Behörde vertretene Auffassung, eine Eintragung des Namens „UU“ wäre nicht zu beanstanden, wäre das Adelsprädikat „EE“ weiterhin in Verwendung, obwohl es sich dabei um ein sogenanntes Adelsprädikat im engeren Sinn handelt, dessen Weglassung § 2 Z 2 der Vollzugsanweisung 1919 – gleich wie § 2 Z 1 leg cit für das Adelszeichen „von“ – verlangt (vgl Olechowski in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), §§ 1, 4 AdelsaufhebungsG, Rill-Schäffer-Kommentar [35. Lfg 2025], Rz 6; 13).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auch gewisse Zweifel an der Erforderlichkeit des gegenständlich in Rede stehenden Eingriffs. Das AdelsaufhebungsG (und die Vollzugsanweisung 1919) stammt aus dem Jahr 1919. Die Beschwerdeführerin führt ihren Familiennamen jedoch unbeanstandet von österreichischen Behörden seit über 20 Jahren. Die Behörden hielten es weder bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehegatten der Beschwerdeführerin, noch später bei der Eintragung des Familiennamens der Beschwerdeführerin in öffentliche Bücher anlässlich ihrer Heirat im Jahr 2002 und bei der Ausstellung von Identitätsnachweisen und sonstigen öffentlichen Urkunden (auch betreffend den Ehegatten, den Sohn und die Tochter der Beschwerdeführerin) für die Gleichbehandlung aller Bürger für erforderlich, diesen Familiennamen aufgrund des – bereits seit 1919 in Kraft stehenden – AdelsaufhebungsG und der Vollzugsanweisung 1919 zu untersagen.

Schließlich erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol den gegenständlichen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben jedenfalls als unverhältnismäßig. Dies aus folgenden Gründen:

Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sind die Interessen der Beschwerdeführerin an der Führung ihres Familiennamens den öffentlichen Interessen an der Regelung der Namenswahl gegenüberzustellen.

Wie oben dargelegt, kommt der Untersagung von adeligen Namensbestandteilen aus Familiennamen ein gewichtiges öffentliches Interesse zu. Demgegenüber stehen ebenfalls gewichtige private Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des von ihr bereits seit über zwei Jahrzehnten geführten Familiennamens mit dem strittigen Namensbestandteil „von“. Die Beschwerdeführerin führt seit ihrer Heirat im Jahr 2002 und somit über einen sehr langen Zeitraum diesen Familiennamen. Sie identifiziert sich mit diesem Familiennamen und hat sich ihre private und berufliche Identität und ihre Beziehungen der vergangenen 24 Jahre unter diesem Namen aufgebaut. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Jahr 2002 bis ins Jahr 2024 den Namen „CC“ unbeanstandet durch österreichische Behörden und Gerichte geführt und verwendet. Sämtliche Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Heiratsurkunde, etc) wurden problemlos auf diesen Nachnamen ausgestellt. Sie war auch als Wahlbeisitzerin der Stadt Z unter diesem Nachnamen tätig. Auch ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder, nämlich den im Jahr 2004 geborenen Sohn JJ und die im Jahr 2006 geborene Tochter KK, führen diesen Nachnamen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Kernfamilie sehr eng verbunden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin führt diesen Nachnamen ebenfalls seit mehreren Jahrzehnten unbeanstandet von den österreichischen Behörden und Gerichten und hat sich seine gesamte berufliche Existenz als Rechtsanwalt und Universitätsdozent unter diesem Nachnamen aufgebaut. Die Kinder führen seit ihrer Geburt im Jahr 2004 bzw 2006 ebenfalls unbeanstandet diesen Nachnamen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seiner Rechtsprechung (vgl erneut EGMR 17.01.2023, Künsberg Sarre gegen Österreich, 19.475/20 ua, Rn 72, mit Hinweis auf Vorjudikatur) davon aus, dass Namen für Privatpersonen zentrale Elemente der Selbstidentifikation und Selbstdefinition sind, weshalb Staaten die Bedeutung von Namen im Leben von Privatpersonen nicht außer Acht lassen dürfen, wenn sie auch über einen weiten Ermessensspielraum in Bezug auf die Regelung von Namen verfügen. Der Name einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Verbindung mit einer Familie betrifft das Privat- und Familienleben dieser Person essentiell. Dies trifft auch auf die Beschwerdeführerin zu, die sich mit dem seit über zwei Jahrzehnten geführten Familiennamen und ihrer Kernfamilie sehr eng verbunden sieht.

Dem Umstand des über einen sehr langen Zeitraumes und von den Behörden unbeanstandeten Gewährenlassens eines Nachnamens, in dem auch zahlreiche behördliche Dokumente auf den nunmehr strittigen Namen ausgestellt wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil „Künsberg Sarre“ in seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung besonderem Gewicht beigemessen (vgl idS auch bereits EGMR 01.07.2008, Daróczy gegen Ungarn, 4437/05, Rn 30 ff).

Gegenständlich ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes auch von Bedeutung, dass allein das Wort bzw der Namensbestandteil „von“ nicht unbedingt auf eine adelige Herkunft eines Menschen bzw dessen Vorfahren schließen lässt, sondern bisweilen auch schlicht eine Herkunftsbezeichnung darstellt (vgl VwGH 22.09.2021, E 2110/2021) oder auf eine gewillkürte Namensbildung zurückzuführen ist (wie im Fall „Künsberg Sarre“), ohne dass die betreffenden Namensträger adelige Vorfahren gehabt hätten. Genau dies trifft auch beim Ehegatten der Beschwerdeführerin zu. Allein mit dem Namenszusatz „von“ entsteht mithin nicht (mehr) zwingend der Eindruck, für seinen Träger bzw dessen Vorfahren hätten Vorrechte der Geburt oder des Standes bestanden. Es gibt somit bereits Konstellationen, bei den der Namenszusatz „von“ rechtmäßig verwendet wird, ohne dass es dabei darauf ankäme, welchen Eindruck andere Personen davon haben.

In Abwägung der dargestellten öffentlichen Interessen und privaten Interessen der Beschwerdeführerin gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der vorliegend gebotenen Einzelfallbetrachtung zum Schluss, dass die durch die Behörde vorgenommene Verweigerung der Eintragung des Familiennamens „CC“ bei der Ausstellung des Reisepasses und Personalausweises aufgrund des Namensbestandteiles „von“ nach bisherigem über zwei Jahrzehnte langen unbeanstandeten Gebrauch eintretenden Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in keinem angemessenen Verhältnis zu dem von der Behörde verfolgten Ziel steht. Der durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin wäre demnach unverhältnismäßig.

3. Ergebnis:

Da die belangte Behörde somit die im Zuge der beantragten Ausstellung eines österreichischen Reisepasses und österreichischen Personalausweises begehrte Eintragung des Nachnamens „CC“ zu Unrecht verweigerte, war der Beschwerde stattzugeben.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag lediglich hinsichtlich der Eintragung des Nachnamens „CC“ abgewiesen. Dass andere Versagungsgründe im Sinne des § 14 Abs 1 Passgesetz 1992 vorliegen würden, welche der Ausstellung des Reisepasses bzw Personalausweises entgegenstehen würden, ist im Verfahren nicht ansatzweise hervorgekommen und wurde auch seitens der belangten Behörde nicht behauptet oder vorgebracht. Der Beschwerdeführerin ist daher von der belangten Behörde antragsgemäß ein gewöhnlicher Reisepasse und Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren auszustellen.

Die Ausstellung der Dokumente erfolgt durch die Behörde, wenn die notwendigen Daten vollständig erfasst sind (vgl § 11 Abs. 1 Einleitungssatz des Passgesetzes 1992).

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich ob Fälle, wie der hier vorliegende, in denen der Namensbestandteil „von“ nicht durch Abstammung von Menschen adeliger Herkunft erworben wurde, und der Namensträger mithin nicht in einer Verbindungslinie mit Menschen adeliger Herkunft steht, sondern auf einer behördlichen Entscheidung im Zuge einer beantragten Namensänderung gründet, vom Anwendungsbereich des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanweisung 1919 erfasst sind und ob diese Fälle dem namensrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK unterliegen. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragestellungen ist – soweit ersichtlich – nicht gegeben.

Weiters fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art 8 EMRK, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seine Entscheidung „Künsberg Sarre“ angelegt hat, in Fällen wie dem gegenständlichen, wo ein Namensbestandteil über mehrere Jahrzehnte unbeanstandet von den österreichischen Behörden akzeptiert wurde, Rechnung zu tragen ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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