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LVwG-2026/41/0068-3•LVwG T LVwG-2026/41/0068-3
LVwG-2026/41/0068-3Tribunal Administrativo Regional9 de abr. de 2026
Verletzung Wartepflicht<br/>Höchstgeschwindigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang / entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (als Wohnsitzbehörde) vom 21.08.2025, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab 09.08.2025 gemäß § 26 Abs 3 FSG wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit entzogen und wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Ausgesprochen wurde weiters, dass einer Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Begründend führte die Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2025, um 17:38 Uhr, in **** X, auf der Adresse 2 L**, bei Strkm 24,5 in Fahrtrichtung W das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt habe und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz) um 55 km/h überschritten habe, wobei diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.11.2025, Zl *, wurde der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus der Polizeianzeige der LPD Vorarlberg, GZ *** ergebe, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2025 gegen 17:38 Uhr von Polizeibeamten der LVA Vorarlberg in **** X auf der L bei km 24,5 in Fahrtrichtung W angehalten und kontrolliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug der Messtoleranz um 55 km/h überschritten. Die Angaben in der Anzeige der LPD Vorarlberg seien glaubwürdig, die Feststellungen hinsichtlich Tatzeitpunkt, Tatort ergeben sich aus der gegenständlichen Anzeige. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem geeichten Tachometer mit Videoaufzeichnung eingebaut im Dienstfahrzeug festgestellt worden. Gegenständlich sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG nicht mehr gegeben gewesen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten worden sei. Es sei daher gemäß § 26 Abs 3 FSG die Entzugsfrist bei der erstmaligen Begehung der in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung mit 1 Monat festzusetzen gewesen.
Aufgrund des Vorbringens des Vorstellungswerbers sei seitens der belangten Behörde weiters ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Gültigkeit der entsprechenden Verordnung durchgeführt worden.
In Bezug auf den Tatzeitpunkt 09.08.2025, 17:38 Uhr und das Lenken das PKWs mit dem Kennzeichen *** in **** X, auf der L** bei km 24,5 behängt parallel dazu betreffend den Beschwerdeführer derzeit ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Zahl *** nach § 52 lit a Z 10a StVO aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Ein Strafbescheid wurde bis dato nicht erlassen.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde.
Die Feststellung, wonach im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Zl ***, bislang kein Strafbescheid erlassen wurde, wurde der im hier gegenständlichen Verfahren zuständigen Richterin im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme am 09.04.2026 von der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur Zahl ***, mitgeteilt und ergibt sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl LVwG-2026/41/0068-2 vom 09.04.2026.
III.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 lauten auszugsweise wie folgt:
„Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021)zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]“
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
[…]“
IV.Erwägungen:
Die belangte Behörde stützt die Entziehung der Lenkberechtigung gegenständlich auf § 26 Abs 3 FSG.
Nach § 26 Abs 4 FSG darf eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 3 FSG (wegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG, somit wegen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.
Für die Verwirklichung eines Entziehungstatbestandes des § 26 Abs 3 FSG ist sohin - anders als etwa in den in § 26 Abs 2 FSG genannten Fällen - eine Bestrafung erforderlich.
Gegenständlich kann – wie unter Punkt I. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde – bislang nicht von einem von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren, mit welchem eine entziehungsrelevante Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit vorgeworfen wurde, ausgegangen werden.
Es liegen somit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Entziehungsbescheides nach § 26 Abs 3 FSG im konkreten Fall nicht vor. Daher war der angefochtene Bescheid aus formellen Gründen zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2014/11/0098; 15.05.2007, 2006/11/0272). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf eindeutige gesetzliche Bestimmungen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
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