LVwG T LVwG-2026/45/0751-4

LVwG-2026/45/0751-4Tribunal Administrativo Regional7 de abr. de 2026

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Heilung Zustellmangel<br/>res iudicata<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/45/0751-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.45.0751.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt (I.) und fasst (II.) durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerden 1. der AA, 2. des BB, 3. des CC, 4. des DD und 5. des EE, alle wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch FF, im Vertretungsfall GG, Mitarbeiter*innen des GG, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

I.

zu Recht:

1. Der Beschwerde der AA wird insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Die Beschwerden des BB, des CC, des DD und des EE werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige. Sie ist alleinerziehend und lebt mit ihren inzwischen vier Kindern (BB, geboren am XX.XX.XXXX, CC, geboren am XX.XX.XXXX, DD, geboren am XX.XX.XXXX und EE, geboren am XX.XX.XXXX) in einem gemeinsamen Haushalt. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht laufende Leistungen der Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin bezieht erhöhte Familienbeihilfe.

Zunächst wohnte die Beschwerdeführerin bis zum 25.03.2026 in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 3. Dabei handelte es ich um eine Dreizimmerwohnung mit 78,87 m2, der monatliche Mietzins betrug Euro 1.155,30.

Am 09.10.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zusatzleistung Kaution für eine Mietwohnung in Adresse 4, **** Z. Sie begründete diesen wie folgt: „Ich bitte Sie inständig um hilfe zur Übernahme der Kaution der neuen Wohnung da die jetzige Wohnsituation für meine Kinder und mich auf so kleinem Wohnraum nicht mehr tragbar ist. Ich habe bald (bin im 6ten Monat schwanger) 4 Kinder und wir wohnen auf 79 qm2. Noch dazu stresst das Jugendamt seit Jahren.“ Dem Antrag legte sie eine vorläufige Berechnung der Miete der KK für die neue Wohnung (Euro 1.217,32) bei. Die Wohnungsgröße dieser Wohnung beläuft sich auf 94,13 m2, der vorgeschriebene Finanzierungsbeitrag auf Euro 2.329,00.

Am 12.10.2025 ergänzte sie ihren Antrag und führte aus, dass sie derzeit mit ihren drei Söhnen (16, 13 und fast 4 Jahre) in einer Dreizimmerwohnung lebe. Der jüngste Sohn schlafe mit ihr auf der Couch in der Wohnküche, was immer unerträglicher werde. Noch dazu bekomme sie im Jänner ihr viertes Kind, sie wisse nicht wie sie die Situation handhaben soll und wie sie das Geld für die Kaution aufbringen soll. Die jetzige Wohnsituation werde immer mehr zur extremen Herausforderung für alle. Das Jugendamt stresse auch immer mehr, jetzt auch da sie wieder schwanger sei. Ein weiterer Pluspunkt der neuen Wohnung wäre die zentrale Lage, wodurch sie weniger auf Verkehrsmittel angewiesen wären. Zudem würde die aktuelle Wohnung bald sehr viel teurer werden, weil Renovierungsbedarf (Heizung, Garagentor, Warmwasser) bestehe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Beschwerdeführerin schwanger, arbeitssuchend und bezog Notstandshilfe in der Höhe von Euro 12,39 täglich. Diese endete am 26.11.2025 aufgrund des Bezuges von Wochengeld.

In der Folge erließ die belangte Behörde am 28.10.2025 den Bescheid zu ***, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin AA auf Gewährung einer Kaution als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch enthalten die Erläuterungen keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff.

Primärer Bezugspunkt für die Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ausgehend von diesen Zielbestimmungen ist eine besondere Härte zunächst dann anzunehmen, wenn ansonsten nicht nur eine Anmietung einer neuen Wohnung nicht möglich wäre, sondern akute Wohnungslosigkeit unmittelbar droht und diese nicht etwa durch eine nicht zwingend Notwendige Kündigung der Wohnung durch den Hilfesuchenden herbeigeführt wurde. Die Mindestsicherung unterliegt den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Ein dringendes Erfordernis für den Bereich der Mindestsicherung, im Hinblick auf eine Wohnungsanmietung tätig zu werden, besteht grundsätzlich nur:

  • bei Obdachlosigkeit

  • bei drohender Obdachlosigkeit

  • bei Gesundheitsgefährdung der bestehen Wohnung

Keine der Voraussetzungen für die Übernahme der Kaution sind gegeben.

Die Frage, nach welchen Kriterien die Leistung einer Kaution aus Mitteln der Mindestsicherung im Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beurteilen ist, beantwortet das TMSG nicht direkt. Jedoch bestimmt § 14 Abs 3 lit. d TMSG mit der Verordnung gem. § 6 Abs. 3 TMSG eine Obergrenze, bis zu welcher eine Kaution (anteilsmäßig) gewährt werden darf. Anhand dieser Verordnung sind auch Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Kautionsleistung zu beurteilen.

Die genannte Verordnung sieht im Bezirk Y eine Obergrenze von € 1.024,- für einen Vier-Personenhaushalt und € 1.151,- für einen Fünfpersonenhaushalt vor, die Miete der künftigen Unterkunft in **** Z, Adresse 4 in der Höhe von € 1.217,32 übersteigt beide.

Aktuell befindet sich [die Beschwerdeführerin] in einem laufenden Mietverhältnis, die Miete beträgt € 1.155,30. Der Mietzins der neuen Wohnung wäre nochmals höher als der jetzige und mit lediglich Notstandshilfebezug (Tagsatz € 12,39) noch schwerer finanzierbar. Vielmehr wären Sie somit noch mehr auf die Mindestsicherung angewiesen und die Notlage vergrößert. Ebenso besteht aus Sicht der hieramtlichen Behörde kein Härtefall im Sinne des TMSG, es besteht ein laufender Mietvertrag. (drohende Obdachlosigkeit, Gesundheitsgefährdung etc.) Die Begründung, die Wohnung wäre zentraler, stellt keinen Härtefall dar, noch ist ein eigens Zimmer pro Kind in einer finanziellen Notlage nicht möglich.

Daher sind der Anmietung der Wohnung – insbesondere der Kautionsleistung – die Attribute der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, gänzlich abzusprechen.

Sollte die Veränderung von Ihnen dennoch gewünscht werden, kann die Wohnung selbständig angemietet werden, die Höhe der Kaution von € 2.329,- ist bereits seit Februar 2025 bekannt. Der monatliche anrechenbare Mietzins bleibt bis zur Geburt Ihres Kindes unverändert in Höhe von € 1.024,- ab einem Fünfpersonenhaushalt erhöht sich dieser dann auf max. € 1.151,-.

Der Antrag auf Übernahme der Kosten der Kaution findet sohin aktuell keine Deckung in § 14 Abs 3 TMSG und würde in Zusammenschau der gegebenen Umstände den der Mindestsicherung wesentlichen Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zuwiderlaufen und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, dass über dasselbe Mietanbot bereits im März 2025 entschieden und dieses aus den gleichen Gründen abgelehnt wurde.“

Dieser Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen, dieser am 31.10.2025 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Mail vom 08.01.2026 informierte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde über die am XX.XX.XXXX erfolgte Geburt ihres Sohnes EE. Ebenso übermittelte sie die Information der ÖGK über den Wochengeldbezug beginnend mit 26.11.2025 in der Höhe von Euro 22,30 täglich.

Am 02.02.2026 brachte sie den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Zusatzleistung Kaution ein und führte begründend aus: „Ich bitte inständig um Unterstützung der Kaution für die neue Wohnung. Da wir seit Jänner zu 5 sind und es platztechnisch nicht mehr tragbar ist (ich schlafe mit den 2 Kindern auf der Couch).“ Dem Antrag legte sie die Geburtsurkunde ihres Sohnes EE sowie die Bestätigung über den Wochengeldbezug bei; ebenso die Berechnung der voraussichtlichen Miete der neuen Wohnung in der Höhe von Euro 1.217,32.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2026, Zl ***, mit dem der Antrag vom 02.02.2026 der Beschwerdeführerin AA, des BB, des CC, des DD und des EE wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:

„[Die Beschwerdeführerin] erhielt bereits mit dem Bescheid *** der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2025 eine Abweisung des Antrags auf Gewährung einer Zusatzleistung (Kostenübernahme Kaution). Dem Antrag der [Beschwerdeführerin] vom 02.02.2026 konnte daher kein Erfolg beschieden sein, weshalb der gegenständliche Antrag wegen bereits entschiedener Sache zurückzuweisen war.“

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen und am 10.02.2026 zugestellt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch FF, im Vertretungsfall GG, Mitarbeiter*innen des GG, Adresse 2, **** Y, fristgerecht Beschwerde für sich und in Vertretung für ihre vier minderjährigen Kinder BB, CC, DD und EE.

Sie führte darin im Wesentlichen aus, sie sei alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern. Sie befinde sich derzeit im Wochengeldbezug und erhalte Euro 22,30 täglich, danach sei sie auf pauschales Kinderbetreuungsgeld angewiesen. Sie wohnten seit 01.03.2020 in einer 78,87 m2 Mietwohnung, die Wohnung sei unbefristet der Mietzins betrage Euro 1.155,30. Sie schlafe mit ihren jüngeren Söhnen in der Wohnküche auf dem Sofa. Aufgrund des Altersunterschiedes ihrer Söhne sei ein Teilen der Zimmer nicht möglich. Ihr Sohn CC benötige sein Zimmer, um sich zurückzuziehen, da vor einiger Zeit im Bereich der Emotionsregulation Auffälligkeiten im Sozialverhalten und Hyperaktivität diagnostiziert worden seien; dem fügte sie ein „Klinisch- und Entwicklungs-Psychologischer Befund“ vom 11.02.2023 bei. Das Zusammenleben in der aktuellen Wohnung sei sehr beengt und die Kinder- und Jugendhilfe habe auch die Anmietung einer größeren Wohnung befürwortet, um das Kindeswohl bestmöglich wahren zu können; dazu fügte sie eine Stellungnahme der ambulanten Familienbetreuerin ohne Datum bei. Die Miete der neuen Wohnung betrage voraussichtlich Euro 1.217,32, liege damit über dem Höchstsatz der Wohnkostenverordnung des Landes Tirol, aber noch innerhalb der 15% des Toleranzbereichs für die Anmietung der Wohnung. Zudem gehe sie von einer Mieterhöhung für die aktuelle Wohnung im April aus. Da der Einzug in die neue Wohnung am 16.03.2026 stattfinde, sei ein Ansuchen um einmalige finanzielle Unterstützung an drei angeführte Unterstützungsinitiativen gestellt worden, befände sich aber noch in Bearbeitung. Abschließend beantrage sie den angefochtenen Bescheid abzuändern und die für die Anmietung notwendige Kaution in Höhe von Euro 2.329,- zu gewähren.

Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 12.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Mail vom 25.03.2026 an das Landesverwaltungsgericht teilte die Vertreterin der Beschwerdeführer mit, dass nunmehr die zugewiesene Gemeindewohnung in der Adresse 1 bezogen worden sei. Dabei habe sich die ursprüngliche Adresse der Wohnung, Adresse 4 geändert, es handle sich aber um dieselbe Mietwohnung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Kautionsübernahme sei als Nachweis für die Miethöhe eine vorläufige Berechnung der KK verwendet worden. Beim Einzug habe sich herausgestellt, dass die Miete geringer sei als ursprünglich gedacht und Euro 1.017,38 betrage und somit Euro 200,- günstiger sei als ursprünglich berechnet und damit auch innerhalb der Wohnkostenverordnung.

II.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt bzw Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Sämtliche festgestellten Bescheide und Schriftsätze liegen dabei im verwaltungsbehördlichen Akt ein.

Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes teilte die belangte Behörde mit Mail vom 02.04.2026. mit, dass der Bescheid vom 02.02.2026 nur der Beschwerdeführerin AA gegenüber erlassen wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist bzw die Beschwerden zurückzuweisen sind. Zudem hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

III.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68.

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]

IV.Erwägungen:

Zu I.:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2026 hat diese spruchgemäß den Antrag vom 02.02.2026 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist somit ausschließlich, ob diese Zurückweisung, also eine Formalentscheidung, zu Recht ergangen ist. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Tirol sich mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob die von der belangten Behörde getroffene Annahme einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dieser Bestimmung entspricht.

Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen (vermeintlich) geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 39 mwN). Die zweite Voraussetzung liegt unstrittig vor – die Beschwerdeführerin hat durch ihren Mindestsicherungsantrag vom 02.02.2026 einen neuerlichen Entscheidungsanspruch gegenüber der belangten Behörde geltend gemacht.

Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat, keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 32 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben; die entscheidungswesentliche Bestimmung des TMSG (§ 14 Abs 3 lit d TMSG) hat sich seit Erlassen des ersten Bescheides am 28.10.2025 nicht geändert.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der stRsp des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher (und nicht etwa in rein technischer oder mathematischer) Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG (bzw für das VwG § 28 Abs 2 und 3 erster Satz VwGVG). Vielmehr hat die Behörde (das VwG) die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 24 mwN).

Im angefochtenen Bescheid vom 28.10.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistung der Kaution abgewiesen. Diesen Bescheid stützte die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die konkrete Kautionsgewährung mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in Widerspruch stünde. Sie führte dabei auch das Einkommen der Beschwerdeführerin, zum damaligen Zeitpunkt Notstandshilfe in der Höhe von Euro 12,39 täglich, ins Treffen, das es ihr nicht ermöglichen würden, die laufenden Kosten der neuen Wohnung zu bezahlen. In Hinblick auf das von der Behörde herangezogene Einkommen ist es aber zu einer Änderung gekommen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Antragstellung einen Nachweis vorgelegt, wonach sie nunmehr Wochengeld in der Höhe von Euro 22,30 bezieht. Somit ist es hier zu einer wesentlichen Änderung in einem entscheidungsrelevanten Faktum gekommen.

Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auch die Geburtsurkunde ihres vierten Kindes vorgelegt. Im gegenständlichen Fall wird die Frage zu beurteilen, sein, ob in Hinblick auf die Wohnsituation der Bedarfsgemeinschaft der Beschwerdeführerin ein Härtefall vorliegt. Dabei ist es von wesentlicher Bedeutung, wie viele Personen konkret im gemeinsamen Haushalt wohnen. Insofern liegt auch hier – durch Hinzukommen eines weiteren Kindes – eine wesentliche Änderung auf der Ebene des Sachverhaltes vor.

Im Ergebnis war somit nicht davon auszugehen, dass Identität der Sachlage in Hinblick auf den zuvor ergangenen Bescheid vom 28.10.2025 besteht. Damit scheidet eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG aus. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin AA war daher insofern Folge zu geben, als dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Da das Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache ausschließlich eine Formalentscheidung zu treffen hatte, konkret über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden hatte, ist es ihm verwehrt, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, eine Sachentscheidung in der Hinsicht zu treffen, dass die Kaution zuerkannt werde.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorliegenden Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2026 nicht abgesprochen wurde, dieser somit wieder „offen“ ist. Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde bei ihrer Härtefallentscheidung gemäß § 14 Abs 3 TMSG auch das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere den vorgelegte „Klinisch- und Entwicklungs-Psychologischen Befund“, die Stellungnahme der ambulanten Betreuerin im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe sowie die nunmehr vorgelegten (niedrigeren) Mietkosten für die Wohnung, zu berücksichtigen haben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung eines Härtefalles nicht ausschließlich aufgrund der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat, sondern vielmehr sämtliche Aspekte des Einzelfalles in einer Gesamtschau zu beurteilen sind.

Zu II.:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.02.2026 wurde spruchgemäß der am 02.02.2026 eingebrachte Antrag der Beschwerdeführerin, des BB, des CC, des DD und des EE wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde nur der Beschwerdeführerin AA zugestellt. Dies wurde von der belangten Behörde über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes klargestellt.

Indem die belangte Behörde im Spruch auch die minderjährigen Kinder anführt, bringt sie zum Ausdruck, dass auch diese als (materielle) Bescheidadressaten anzusehen sind.

Allerdings hat die Bezeichnung desjenigen, dessen Antrag mit dem Bescheid erledigt wird, im Bescheid selbst mit der Frage nichts zu tun, wer der Empfänger des Bescheides sein soll. Wie der VwGH im Beschluss eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, Zl. 2942/79, VwSlg 10327 A/1980, ausgesprochen hat, hängt die Frage, für wen nach dem – allein maßgebenden – Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt, wer also "Empfänger" desselben ist, von der Zustellverfügung ab. Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 ZustG sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 95/07/0038, vom 21. Jänner 1998, 96/09/0354, und vom 15. September 1995, 95/17/0068, mwN; VwGH 31.01.2006, 2005/05/0309).

Gemäß § 7 ZustG gilt – wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5 (2009) 356f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN; vgl ua VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus (vgl VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN; VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).

Die belangte Behörde hat die Kinder im angefochtenen Bescheid nicht als formelle Empfänger ausgewiesen. Eine Heilung iSd § 7 ZustG scheidet im Lichte der oben angeführten Judikatur aus. Da der angefochtene Bescheid somit den vier minderjährigen Kindern gegenüber nicht erlassen wurde, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, in Hinblick auf diese eine Entscheidung zu treffen. Die gegen den Bescheid erhobenen Beschwerden der vier minderjährigen Kinder waren aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den verfahrensgegenständlich maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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