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LVwG-2026/34/0061-16•LVwG T LVwG-2026/34/0061-16
LVwG-2026/34/0061-16Tribunal Administrativo Regional31 de mar. de 2026
Berufsjägerpflicht<br/>entschiedene Sache<br/>Sperrwirkung<br/>Mängelbehebungsauftrag<br/>Prüfungsumfang bei Zurückweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2025, ***, betreffend Zurückweisung wegen entschiedener Sache in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.3.2026,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
Der Antrag des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 2, auf Feststellung, dass für den Revierteil W des Genossenschaftsjagdgebietes V gemäß § 31 Abs 3 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 35/2025, ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wird zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter eines von vier Revierteilen des 7.758 ha großen Genossenschaftsjagdgebietes V. Der Revierteil des Beschwerdeführers (Revierteil W) hat eine Größe von 1.979 ha.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.6.2022 bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, dass für seinen Revierteil keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers bestehe, in eventu ihm gemäß § 31 Abs 3 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 40/2022, zu gestatten, einen Berufsjäger nicht bestellen zu müssen. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, auf, die Antragsvollmacht der Jagdausübungsberechtigten der übrigen Revierteile des Genossenschaftsjagdgebietes vorzulegen. Nach Ablauf der dafür gesetzten (und antragsgemäß erstreckten) Frist wies sie den (Haupt- und Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers mangels Nachreichung der geforderten Unterlagen mit Bescheid vom 25.10.2022 gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück (vgl OZ 3). Die gegen den Bescheid vom 25.10.2022 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit Erkenntnis vom 2.1.2023, LVwG-2022/49/2999-1, als unbegründet ab (vgl OZ 1). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die gegen das Erkenntnis des LVwG vom 2.1.2023 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 21.4.2023 zu Ra 2023/03/0030-8 zurück (vgl OZ 3).
Der Beschwerdeführer stellte am 14.8.2025 bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, dass für seinen Revierteil gemäß § 31 Abs 3 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 35/2025, ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss. Er legte seinem Antrag die Antragsvollmacht der Jagdausübungsberechtigten der übrigen Revierteile des Genossenschaftsjagdgebietes nicht bei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.11.2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, wegen entschiedener Sache zurück.
Gegen den Bescheid vom 26.11.2025 richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das LVwG mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinem Antrag vom 14.8.2025 stattgegeben wird.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.7.2025, in der Fassung des (unangefochten gebliebenen) Erkenntnisses des LVwG vom 2.12.2025, LVwG-2025/18/2122-5, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs 1 letzter Satz TJG 2004 zur Erstattung eines Vorschlags für einen Berufsjäger binnen zwei Monaten aufgefordert (vgl OZ 1, Verhandlungsschrift in OZ 15 S 3).
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in:
die Anträge und Verträge: den Antrag vom 15.6.2022 (vgl OZ 8), den Jagdpachtvertrag vom 22.4.2022 (vgl OZ 6) sowie den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 14.8.2025 (verwaltungsbehördlicher Akt);
die behördlichen Entscheidungen: den Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2022, *** (vgl OZ 3), sowie den angefochtenen Bescheid vom 26.11.2025;
die vorangegangene Judikatur des LVwG: die Erkenntnisse vom 2.1.2023, LVwG-2022/49/2999-1, vom 14.12.2023, LVwG-2023/44/1985-6, vom 2.12.2025, LVwG-2025/18/2122-5 (vgl OZ 1), sowie vom 3.7.2024, LVwG-2023/46/1315-11 (vgl OZ 3);
die Entscheidungen des VwGH: den Beschluss vom 21.4.2023, Ra 2023/03/0030-8 (vgl OZ 3), sowie das Erkenntnis bzw den Beschluss vom 12.9.2025 zu Ra 2024/03/0089-7 und Ra 2024/03/0041-7 (vgl OZ 2);
das (weitere) Vorbringen des Beschwerdeführers: die Beschwerde, die ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.2.2026 (vgl OZ 8) und seine Konkretisierung zu den angebotenen Beweismitteln vom 9.3.2026 (vgl OZ 13).
Bereits im Vorfeld der Verhandlung übermittelte das LVwG den Parteien eine Zusammenfassung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und legte seine vorläufige Rechtsansicht dar (vgl OZ 6).
Am 19.3.2026 fand die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 15). Das LVwG erörterte dabei ergänzend seine Rechtsansicht, wonach dem Beschwerdeführers die Antragslegitimation fehlt, wenn man von einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage ausgeht (vgl OZ 15 S 3).
Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt, stützt sich die Entscheidung auf zwei Argumentationslinien, die zum selben Ergebnis führen: Der Antrag des Beschwerdeführers war zurückzuweisen.
Folgt man der Auffassung, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, fehlt es an einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, da dem neuerlichen Antrag wiederum keine Vollmachten beigeschlossen wurden. Die angebotenen Beweise (insbesondere zur jagdfachlichen Situation, zum Wildbestand oder zur Waldverjüngung laut Konkretisierung in OZ 13) betreffen die materiellen Voraussetzungen für ein Absehen von der Berufsjägerpflicht. Da jedoch das verfahrensrechtliche Hindernis der entschiedenen Sache einer inhaltlichen Prüfung entgegensteht, ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.
Geht man hingegen von einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage aus, wodurch § 31 Abs 3 TJG 2004 nunmehr ein rein amtswegiges Verfahren ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an der Antragslegitimation. In diesem Fall haben die angebotenen Beweise (vgl Konkretisierung in OZ 13) ebenfalls keine Relevanz für das Verfahrensergebnis.
Die Beweisanträge sind daher für die Lösung der hier maßgeblichen Fragen unerheblich. Von ihrer Aufnahme wurde daher Abstand genommen.
I.Sachverhalt:
Der (noch immer) in Geltung befindliche Jagdpachtvertrag ist mit 22.4.2022 datiert. Er enthält - entgegen § 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 40/2022 - keine Regelung über die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7.3.2023, in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG vom 3.7.2024, LVwG-2023/46/1315-11, wurde dem Beschwerdeführer als Jagdleiter zur Last gelegt, er hat es vom 16.6.2022 bis zum 10.1.2023 unterlassen, einen Berufsjäger in seinem Revierteil zu bestellen und ist seiner Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 31 Abs 2 TJG 2004 nicht nachgekommen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,00 verhängt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision wies der VwGH mit Erkenntnis vom 12.9.2025, Ra 2024/03/0089-7, als unbegründet ab (vgl OZ 2, 3).
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom LVwG sowohl im Vorfeld der Verhandlung schriftlich (vgl OZ 6) als auch in der Verhandlung am 19.3.2026 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 15) umfassend dargelegt. Da weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde den Sachverhaltsfeststellungen entgegengetreten sind, konnte der Sachverhalt als unstrittig der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
III.Rechtslage:
1. § 18 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 40/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 18
Jagdpachtvertrag
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Der Verpächter einer Eigenjagd kann jedoch die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten. Die Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes kann nur dann Gegenstand eines gültigen Jagdpachtvertrages sein, wenn jeder Teil den Erfordernissen eines selbstständigen Jagdgebietes entspricht. Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.
[…]“
2. § 31 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 40/2022, in Kraft vom 1.4.2022 bis zum 19.8.2024, lautete wie folgt:
„§ 31
Bestellung der Jagdschutzorgane
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.
(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(4) Anstelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
(5) Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen.“
3. § 31 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 35/2025, lautet wie folgt:
„§ 31
Bestellung der Jagdschutzorgane
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zum Schutz der Jagd mit Bescheid eine vom Jagdausübungsberechtigten vorgeschlagene Person mit deren Zustimmung als Jagdschutzorgan (Jagdaufseher oder Berufsjäger) zu bestellen, sofern diese die Voraussetzungen für die Bestellung erfüllt. Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde für die Bestellung als Jagdschutzorgan schriftlich eine geeignete Person vorzuschlagen. Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan, so kann er auch sich selbst als Jagdschutzorgan vorschlagen. Die Jagdausübungsberechtigten nahegelegener Jagdgebiete können der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsames Jagdschutzorgan vorschlagen. Erstattet der Jagdausübungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vorschlag für ein Jagdschutzorgan, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu einem solchen Vorschlag aufzufordern.
(2) Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer mit Bescheid die Erstattung eines Vorschlages geeigneter zusätzlicher Jagdschutzorgane vorzuschreiben und geeignete zusätzliche Jagdschutzorgane mit deren Zustimmung zu bestellen, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert. Das Erfordernis der Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Landarbeiterkammer und des Bezirksjagdbeirates von der Bestellung eines Berufsjägers als Jagdschutzorgan absehen, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandsmöglichkeit aufweist, sowie in begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die Wildbestandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und diesen auch der Landarbeiterkammer zuzustellen. Die Landarbeiterkammer kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
4. § 70 TJG 2004, LGBl NR 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 40/2002, in Kraft vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023, lautete wie folgt
„§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
11. einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes nach § 30 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, ohne dass er den Jagdschutz nach § 31 Abs. 4 selbst ausübt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
[…]“
5. § 70 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 35/2025, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
11. einer Verpflichtung zur Mitwirkung am Schutz der Jagd nicht nachkommt, indem er es als Jagdausübungsberechtigter entgegen § 31 Abs. 1 trotz Aufforderung mit Bescheid unterlässt, eine geeignete Person für die Bestellung als Jagdschutzorgan vorzuschlagen,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
[…]“
6. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Anbringen
§ 13. (1) […]
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
7. § 68 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Da die Behörde den Antrag zurückgewiesen hat, ist der Prüfungsumfang des LVwG auf die Frage beschränkt, ob diese Zurückweisung rechtmäßig war. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag selbst ist dem LVwG in diesem Fall verwehrt (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist dabei unerheblich, auf welche Begründung die Zurückweisung gestützt wird, solange keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache erfolgt.
Im gegenständlichen Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.8.2025 aus zwei Überlegungen jedenfalls zurückzuweisen:
Entweder steht dem Begehren die entschiedene Sache (§ 68 Abs 1 AVG) entgegen, da mangels Vorlage der erforderlichen Vollmachten keine relevante Änderung der Sachlage eingetreten ist und die Sperrwirkung des Vorbescheides somit fortbesteht.
Oder es mangelt dem Beschwerdeführer aufgrund der Systemumstellung beim Jagdschutz (§ 31 Abs 3 TJG 2004) an der Antragslegitimation, da die Neufassung der Bestimmung nunmehr ein rein amtswegiges Vorgehen der Behörde vorsieht.
In beiden Szenarien ist die Entscheidung der belangten Behörde, sich nicht inhaltlich mit der Sache zu beschäftigen, im Ergebnis rechtmäßig.
Zur entschiedenen Sache:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2022, mit dem der (Haupt- und Eventual- ) Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung des Nichtbestehens der Berufsjägerpflicht für seinen Revierteil bzw auf Gestattung, einen Berufsjäger nicht bestellen zu müssen, mangels Vorlage der erforderlichen Vollmachten gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, ist formell und materiell rechtskräftig.
Verfahrensgegenständlich ist nun der Antrag vom 14.8.2025 auf Feststellung, dass für denselben Revierteil ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss.
Zu prüfen ist, ob der neuerliche Antrag eine „entschiedene Sache“ im Sinn des § 68 Abs 1 AVG darstellt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich seit dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt geändert haben und das neue Begehren im Kern dem früheren entspricht. Unwesentliche Änderungen oder bloße Nebenumstände, die keine rechtliche Relevanz entfalten, berühren die Rechtskraft nicht (vgl VwGH 17.12.2014, 2013/10/0246). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dessen sachliche Richtigkeit erneut zu untersuchen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die bereits entschiedene Sache nicht erneut geprüft werden darf (vgl VwGH 15.4.2024, Ra 2024/05/0011). Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache ebenso wenig wie eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst von Bedeutung sein (vgl VwGH 13.10.2025, Ra 2025/09/0035).
Bei erstmaliger Antragstellung am 15.6.2022 war § 31 TJG 2004 in der Fassung LGBl Nr 40/2022 und bei der zweiten Antragstellung am 14.8.2025 § 31 TJG 2004 in der Fassung LGBl Nr 35/2025 in Kraft. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten kam es zu einer Systemumstellung beim Jagdschutz (vgl Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 410/24, S 2, 3). Anstelle der bis zum 19.8.2024 vorgesehenen Bestellung durch den Jagdausübungsberechtigten samt nachfolgender behördlicher Bestätigung erfolgt seither die Bestellung der Jagdschutzorgane durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten. Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt seither eine schriftliche Vorschlagspflicht. Erstattet er trotz schriftlicher Aufforderung keinen entsprechenden Vorschlag, so hat ihn die Behörde mit Bescheid dazu aufzufordern (§ 31 Abs 1 letzter Satz TJG 2004). Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist gemäß § 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004 als Verwaltungsübertretung sanktioniert (vgl Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über die aufgrund der Einführung einer allgemeinen Informationsfreiheit erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung (Tiroler Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz), Landtagsmaterialien 290/25, S 13). Diese verfahrensrechtliche Systemumstellung bedingte auch eine Umformulierung des § 31 Abs 3 TJG 2004. Während die Behörde früher gestatten konnte, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, sieht die aktuelle Fassung vor, dass die Behörde von der Bestellung absehen kann und hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat. Es änderte sich sohin lediglich der Modus der Bestellung (durch die Behörde statt durch den Jagdausübungsberechtigten). Gegen die Annahme, es handle sich nunmehr um ein rein amtswegiges Verfahren, spricht die Betroffenheit des Jagdausübungsberechtigten. Da dieser nach § 31 Abs 2 TJG 2004 weiterhin gesetzlich verpflichtet ist, einen Berufsjäger bereitzustellen, muss ihm zur Vermeidung von Sanktionen ein Recht zukommen, das Vorliegen von Befreiungsgründen aktiv prüfen zu lassen. Das im Kern unveränderte Antragsrecht äußert sich nach neuer Rechtslage lediglich im Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides statt einer Gestattung.
Die Rechtslage hat sich seit der Erlassung des Bescheides vom 25.10.2022 in den entscheidungsrelevanten materiellen Punkten somit nicht geändert. Die Voraussetzungen, unter denen von der Bestellung eines Berufsjägers abgesehen werden kann (§ 31 Abs 3 erster Satz TJG 2004), blieben ident.
Die Einführung der sanktionsbewehrten Vorschlagspflicht (§ 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004) sowie die erfolgte bescheidmäßige Aufforderung vom 21.7.2025 (in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG vom 2.12.2025) begründen zwar das Interesse des Beschwerdeführers an einer Klärung seiner Verpflichtung, lassen jedoch die materielle Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen unberührt. Insbesondere war das Unterlassen der Jagdschutzbesorgung bereits nach der Vorgängerbestimmung des § 70 Abs 1 Z 11 TJG 2004 (in der Fassung LGBl Nr 40/2022) sanktioniert. Dass die Sanktion nunmehr formal an den „Vorschlag“ statt an die „Bestellung“ anknüpft, ist eine Folge der verfahrenstechnischen Systemumstellung, die keine Änderung der materiellen Rechtslage bewirkt.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (Ra 2024/03/0089) vermeint, nunmehr zur isolierten Antragstellung berechtigt zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 68 Abs 1 AVG darstellt.
Das nunmehrige Begehren des Beschwerdeführers vom 14.8.2025 ist im Kern mit jenem vom 15.6.2022 ident. In beiden Fällen strebt der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung an, dass für seinen Revierteil von der Bestellung eines Berufsjägers abgesehen werden kann bzw keine solche Verpflichtung besteht. Das angestrebte Ziel (die Befreiung von der Berufsjägerpflicht für denselben Revierteil) ist völlig unverändert geblieben. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber die verfahrensrechtliche Terminologie angepasst hat, stellt keine Modifikation des Parteibegehrens dar, da der normative Kern der angestrebten Rechtsfolge identisch ist.
Auch in der Sachlage ist keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten. Insbesondere enthält der weiterhin aufrechte Jagdpachtvertrag vom 22.4.2022 nach wie vor keine Regelung über die gemeinschaftliche Besorgung des Jagdschutzes im Sinne des § 18 Abs 1 dritter Satz TJG 2004. Da der Beschwerdeführer seinem neuerlichen Antrag wiederum keine Vollmachten der übrigen Jagdausübungsberechtigten beigelegt hat, bleibt der für die Beurteilung der Antragsbefugnis maßgebliche Sachverhalt im Vergleich zum Vorbescheid unverändert.
Da somit weder die materielle Rechtslage noch das Parteibegehren oder die entscheidungswesentliche Sachlage eine relevante Änderung erfahren haben, liegt Identität der Sache vor.
Mit dem (durch das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 2.1.2023 bestätigten) Bescheid vom 25.10.2022 wurde für das gegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet rechtsverbindlich und unanfechtbar entschieden, dass ein Antrag gemäß § 31 Abs 3 TJG 2004 die Vorlage der Vollmachten der übrigen Jagdausübungsberechtigten erfordert. Diese Rechtskraftwirkung entfaltet eine Bindung der belangten Behörde und des LVwG an die damals festgelegte Prozessvoraussetzung und entfaltet eine Sperrwirkung, die eine neuerliche inhaltliche Prüfung derselben Frage bei unveränderter Sach- und Rechtslage ausschließt. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Anforderung oder eine allfällige spätere Änderung in der interpretativen Beurteilung der Antragsbefugnis durch den VwGH kann aufgrund der eingetretenen Sperrwirkung im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens nicht mehr geprüft oder in Zweifel gezogen werden.
Zur Antragslegitimation:
Sollte man die Rechtsauffassung vertreten, dass die Novelle LGBl Nr 35/2025 eine so grundlegende Änderung der Rechtslage bewirkt hat, dass die Sperrwirkung der entschiedenen Sache nicht mehr greift, so wäre der Antrag mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Mit der Umstellung auf ein behördliches Bestellungsmodell sieht § 31 Abs 3 TJG 2004 ein Absehen von der Bestellung nur noch von Amts wegen vor. Ein Antragsrecht des Jagdausübungsberechtigten ist dem Wortlaut der Bestimmung nicht mehr explizit zu entnehmen. Da die Sache des Beschwerdeverfahrens auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung beschränkt ist, ist das LVwG berechtigt, die Zurückweisung aus diesem Grund zu bestätigen.
Im Ergebnis wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag jedenfalls zu Recht zurück.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es ist zu klären, ob die Systemumstellung des Jagdschutzes durch die Novelle LGBl Nr 35/2025 in § 31 Abs 3 TJG 2004 bewirkt, dass für den Jagdausübungsberechtigten keine Antragsbefugnis für ein Feststellungsverfahren über das Absehen von der Berufsjägerpflicht (mehr) besteht. Dabei ist zu beurteilen, ob trotz des nunmehr vorgesehenen amtswegigen Verfahrens ein subjektives Recht des Jagdausübungsberechtigten auf Einleitung eines solchen Verfahrens zur Abwendung von Sanktionen fortbesteht. Darüber hinaus ist die verfahrensrechtliche Frage zu lösen, wie weit der Begriff der Sache des Beschwerdeverfahrens bei Formalentscheidungen reicht. Konkret ist zu klären, ob das LVwG berechtigt ist, eine behördliche Zurückweisung unabhängig von der spezifisch herangezogenen Begründung mit jedem anderen rechtlich tragfähigen Zurückweisungsgrund zu bestätigen, solange das Ergebnis (die Ablehnung der inhaltlichen Behandlung des Antrags) ident bleibt. Da diese Fragen die einheitliche Vollziehung des TJG 2004 sowie grundlegende Befugnisse der LVwG betreffen, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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