LVwG T LVwG-2025/40/3024-3

LVwG-2025/40/3024-3Tribunal Administrativo Regional31 de mar. de 2026

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Regest

Nachsicht vom Gewerbeausschluss<br/>Persönlichkeitsbild<br/>Verwaltungsstrafen<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/3024-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.40.3024.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 11.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 06.08.2025 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung betreffend die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025, Zl *** wurde die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen der gerichtlichen Verurteilung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 verweigert. Begründend wurde nach vollinhaltlicher Wiedergabe des Strafregisterauszugs der Beschwerdeführerin und der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass bei der Ausübung des Gewerbes Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat nicht ausgeschlossen werden könne. Seit der gerichtlichen Verurteilung im Jahr 2022 habe die nunmehrige Beschwerdeführerin mehrere verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen begangen, insbesondere 12 Verstöße gegen die Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 Ab 1 SPG, wovon 10 noch nicht getilgt seien, mehrere Verstöße gegen das Versammlungsgesetz, wovon zwei noch nicht getilgt seien, sowie einen Verstoß gegen den öffentlichen Anstand gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz, der ebenso noch nicht getilgt sei. Der Zeitraum zwischen der Verurteilung und der Antragstellung sei noch nicht lange genug, um ein Wohlverhalten bzw eine wiederhergestellte Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen, andererseits bestehe die Gefahr einer Wiederbegehung im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes. Eine gewerbetreibende Peron, die sich wiederholt nicht an die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes halte und mehrfach sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsbehördlich in Erscheinung trete, vermöge die für eine positive Gewährung einer Nachsicht erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht glaubhaft zu machen. Angesichts der Vielzahl der Verstöße bestünde die begründete Befürchtung, dass die Antragstellerin auch künftig nicht die für die Ausübung des beantragten Gastgewerbes notwendige Gesetzestreue und Zuverlässigkeit aufbringen werde.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass sie wegen einer gerichtlichen Verurteilung des LG Y vom 31.08.2021, rechtskräftig seit 24.05.2022 wegen § 15, § 105 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese Verurteilung sei die einzige Verurteilung in Österreich. Die Straftat stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin des Gasthauses, für welches sie vom Gewerbe ausgeschlossen worden sei. Es könne nicht behauptet werden, dass sich beim Betrieb eines Gasthauses besonders oft die Möglichkeit ergebe, gleichgelagerte oder ähnliche Delikte dieser Art zu begehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Gästen oder Geschäftspartnern gleiche strafbare Handlungen (Nötigung) oder ähnliche strafbare Handlungen begehen werde. Auch die von der Behörde ins Treffen geführten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen stünden in keinerlei Zusammenhang mit der Gewerbeausübung. Die Verwaltungsstrafen stünden allesamt im Zusammenhang mit Demonstrationen und Kundgebungen, welche die Beschwerdeführerin angemeldet bzw nicht angemeldet habe bzw an denen sie teilgenommen habe. Solche Übertretungen würden nicht einen derartigen Unrechtsgehalt aufweisen, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin gleiche oder ähnliche Straftaten, wie jene, derentwegen sie von der Gewerbeausübung ausgeschlossen worden sei, wieder begehen werde.

Am 12.03.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin persönlich einvernommen wurde und die Akten der belangten Behörde, des Landesverwaltungsgerichtes sowie das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Y, ***, verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 06.08.2025 die Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung betreffend die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Gasthaus“ gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 bei der belangten Behörde beantragt.

Der Strafregisterauszug der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien vom 06.08.2025 weist Folgenden Inhalt auf:

  1. Gericht CC *** vom 13.10.2017, RK 13.10.2017, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch. Datum der Tat 16.07.2017, Gemeinnützige Arbeit 124 Stunden, Vollzugsdatum: 13.10.2017.

  2. LG Y *** vom 31.08.2021, RK 24.05.2022, § 15 StGB, § 105 Abs 1 StGB, Datum der Tag 08.04.2021, Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je Euro 4,00 im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je Euro 4,00, im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Weiters weist der Auszug betreffend verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vom 14.08.2025 10 Übertretungen gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz auf.

III.Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Urkunden und sind insofern auch unstrittig.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idgF lauten:

„§ 13.

(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(…)

5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

(…)

Bestimmungen für einzelne Gewerbe

1. Reglementierte Gewerbe

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

26. Gastgewerbe

Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 95.

(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs 1 oder 2 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Demnach hat also die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung, als auch auf das Persönlichkeitsbild der Verurteilten Bedacht zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 31.08.2021, ***, abgeändert mit Urteil des Oberlandesgerichtes Y vom 24.05.2022, ***, wegen versuchter Nötigung gemäß § 15 StGB und § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden zu sein, wobei die Hälfte der Geldstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Damit hat die Beschwerdeführerin den Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 verwirklicht.

Weiters liegen gegen die Beschwerdeführerin 10 rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (Störung der öffentlichen Ordnung), vier Verstöße gegen § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz (unterlassene schriftliche Anzeige einer Versammlung), ein Verstoß gegen § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz (Auflösung einer Versammlung), ein Verstoß gegen § 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz (Verletzung des öffentlichen Anstands), zwei Verstöße gegen § 7a Abs 4 Versammlungsgesetz (Regelung über den Schutzbereich für Versammlungen, zwei Verstöße gegen § 11 Abs 1 und 2 Versammlungsgesetz (Ordnungssicherung und Auflösungspflicht des Leiters und der Ordner), ein Verstoß gegen § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1997 (Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges), ein Verstoß gegen § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht), ein Verstoß gegen § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (Pflichten des Zulassungsbesitzers), und ein Verstoß gegen § 37 Abs 1 Führerscheingesetz (unbefugtes Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz Entzug der Lenkberechtigung) vor.

Den Urteilsausführungen des Landesgerichtes Y ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 08.04.2021 versucht hat, einen Berufsdetektiv zu einer Unterlassung zu zwingen, nämlich den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin loszulassen und die Fixierung zu beenden, indem sie gegen den Berufsdetektiv Gewalt anwandte, nämlich ihm mehrere Schläge gegen den Kopf und den Rückenbereich versetzte.

Die Beschwerdeführerin steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass die vorliegende Tat nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes steht. Auch steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, dass die zahlreichen Verwaltungsübertretungen, vor allem im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit stünden.

Dazu ist festzuhalten, dass es einerseits nicht darauf ankommt, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurde oder nicht und andererseits müsste es wohl als selbstverständlich angesehen werden können, dass eine politische Tätigkeit auch rechtskonform ausgeübt werden kann. Die Beschwichtigungsversuche der Beschwerdeführerin gehen somit ins Leere.

Auch wenn sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich als einsichtig gibt, so vermag diese Tatsache allein noch nicht zu überzeugen. Viel mehr zeichnen die zahlreichen Verwaltungsübertretungen ein Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin, die keineswegs von Rechtstreue zeugt.

Betrachtet man den seit der letzten Tat verstrichenen Zeitraum von gerade einmal fünf Jahren (Datum der Tat 08.04.2021, welche den Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994 bildet) und die weiteren Tatsachen, dass zwischenzeitlich zahlreiche Verwaltungsstrafen über die Beschwerdeführerin verhängt werden mussten, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Änderung ihres Persönlichkeitsbildes dahingehend manifestiert hätte, dass die Befürchtung der Tatbegehung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 nicht mehr bestünde.

Bei der Erstellung einer Prognose gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 ist zu beurteilen, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat, weswegen eine Person rechtskräftig von einem Gericht verurteilt wurde (nicht) zu befürchten ist. Dabei ist der Tätigkeitsumfang des angestrebten Gewerbes insofern maßgeblich, als nachvollziehbar zu begründen ist, dass in Zusammenhang mit typischen Handlungen im Rahmen des angestrebten Gewerbes auch gleiche oder ähnliche Straftaten begangen werden können.

Gerade im Gastgewerbe ist ein ständiger Kontakt mit Kunden und Lieferanten die Haupttätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat versucht einen Berufsdetektiv zu einer Unterlassung zu zwingen, nämlich ihren Lebensgefährten loszulassen und die Fixierung bis zum Eintreffen der Polizei zu beenden, indem sie gegen einen Berufsdetektiv Gewalt angewendet hat, nämlich ihm mehrere Schläge gegen den Kopf und den Rückenbereich versetzt hat. Gerade im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes braucht es keine weiteren Erläuterungen, dass insbesondere im Zusammenhang mit betrunkenen Gästen es regelmäßig zu Konflikten kommen kann und kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin erneut handgreiflich werden könnte. Im Zusammenhang mit den zahlreichen Bestrafungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz ist der Beschwerdeführerin zumindest ein erhöhtes Aggressionspotential zu attestieren. Das die Beschwerdeführerin aus ihrer Vergangenheit gelernt hätte, kann insofern nicht erkannt werden, als dass die zahlreichen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Störung der öffentlichen Ordnung erst nach der Verurteilung durch das Landesgericht Y zu Tage getreten sind. Das Persönlichkeitsbild der Beschwerdeführerin legt jedenfalls den Schluss nahe, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft bei der Ausübung des Gewerbes gerade im Umgang mit Kunden/Lieferanten/Behördenvertretern gleiche oder ähnliche Straftaten begeht, wenn etwa andere Personen nicht ihren Vorstellungen gemäß handeln.

Eine Prüfung der Zuverlässigkeit, auch im Sinne des § 95 GewO 1994 ist dabei nicht vorzunehmen und haben zukünftige wirtschaftliche Probleme bei der Beschwerdeführerin außer Betracht zu bleiben (vgl zu alldem unter Verweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 (2020) § 87) .

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, der verwirklichten Straftat und des bisher verstrichenen Zeitraumes nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich bei der Beschwerdeführerin eine Änderung ihres Persönlichkeitsbildes dahingehend manifestiert hätte, dass die Befürchtung der Tatbegehung gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 nicht mehr bestünde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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