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LVwG-2026/22/0848-1•LVwG T LVwG-2026/22/0848-1
LVwG-2026/22/0848-1Tribunal Administrativo Regional30 de mar. de 2026
Probeführerschein<br/>Schwerer Verstoß<br/>Nachschulung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.2.2025, *** wegen Vorschreibung einer Nachschulung samt Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Abs 3 iVm Abs 6 Z 2a FSG
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde, gestützt auf § 4 Abs 3 FSG, der Beschwerdeführerin die Absolvierung einer Nachschulung samt der damit verbundenen Verlängerung der Probezeit vorgeschrieben. Dagegen erhob sie anwaltlich vertreten mit Eingabe vom 18.3.2026 rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte darin zusammenfassend vor, sie wäre für das zur Last gelegte Delikt (Verstoß gegen das „Handyverbot“ nach § 102 Abs 3 5. Satz KFG) nicht zu bestrafen gewesen und läge – mit näherer Begründung - keine Bindungswirkung vor.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2019/76 sind gegenständlich von Belang (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)
(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
a)§ 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
b)§ 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),
c)§ 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
d)§ 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),
e)§ 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
f)§§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
g)§ 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von
a)mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder
b)mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;
2a.Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.
3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.
(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,
4. die Meldepflichten an die Behörde und
5. die Kosten der Nachschulung.“
Folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl 267 idF BGBl I 2023/35, ist ebenfalls von Belang:
„§ 102 Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(…)
(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muss die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen..
(…).“
III.Rechtliche Erwägungen:
Die Ausführungen in der Beschwerde gehen ins Leere. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin verkennt, dass im gegenständlichen Fall – völlig unstrittig - eine rechtskräftige Strafverfügung (jene der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.1.2026) vorliegt. Vor diesem Hintergrund können Vorbringen in der Beschwerde wie unter Punkt III. 1. „Kein tatbildliches Verhalten“ im führerscheinrechtlichen Verfahren nicht mehr vorgebracht werden, zumal die Behörden (und auch das Verwaltungsgericht) nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva) und damit feststeht, dass die Beschwerdeführerin gegen das sog. „Handyverbot“ nach § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG verstoßen hat. Es ist sohin unzulässig, im führerscheinrechtlichen Verfahren den Sachverhalt neu aufzurollen. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin laut polizeilicher Anzeige vom 15.1.2026 grundsätzlich einsichtig war und das angebotene Organstrafmandat bezahlen wollte, dies jedoch – aus nicht angegebenen Gründen – nicht konnte.
Die Ausführungen in der Beschwerde zur vermeintlich fehlenden Bindungswirkung werden vom erkennenden Gericht ebenfalls nicht geteilt. So ist etwa eine Verletzung des § 44a Z 1 VStG und eine – nach Ansicht der Beschwerdeführerin – fehlende Bindungswirkung schon deshalb nicht gegeben, zumal der Spruch der Strafverfügung als völlig ausreichend anzusehen ist. Fragen zur Thematik „Verwenden eines Mobiltelefons“ wären in der Begründung eines Straferkenntnisses (allenfalls nach entsprechender Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens) zu beantworten (siehe dazu etwa eingehend, unter Bezugnahme auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, LVwG-Tirol 23.2.2026, LVwG-2025/22/3347-4). Warum in einer Strafverfügung ein entsprechender Hinweis auf die führerscheinrechtlichen Folgen enthalten sein müsste, führt die Beschwerdeführerin selbst nicht aus – tatsächlich ist eine solche Verpflichtung nicht gegeben. Zusammenfassend liegt damit jedoch eine – ausreichend konkretisierte - rechtskräftige Bestrafung in Bezug auf einen schweren Verstoß nach § 4 Abs 6 Z 2a FSG vor, der nach § 4 Abs 3 FSG bei einem Probeführerscheinbesitzer (die Beschwerdeführerin ist völlig unstrittig Probeführerscheinbesitzerin) zwingend die Anordnung einer Nachschulung und die Verlängerung der Probezeit vorsieht. Die Behörde hat im Sinne des § 4 Abs 3 FSG die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abgewartet. Sowohl die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr als auch die Ablieferungsverpflichtung des Führerscheines ergeben sich ebenfalls aus dieser Gesetzesbestimmung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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