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LVwG-2025/19/0310-4•LVwG T LVwG-2025/19/0310-4
LVwG-2025/19/0310-4Tribunal Administrativo Regional25 de mar. de 2026
Unterkunftnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die als erweisen angenommen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben zu einem unbekannten Zeitpunkt, welcher aber jedenfalls mehr als drei Tage vor dem 05.10.2024 liegt, in der Wohnung an der Adresse 2, **** X, Unterkunft genommen und es jedenfalls bis zum 05.10.2024 unterlassen, dies beim Meldeamt der Gemeinde W polizeilich anzumelden.“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 19.12.2024 (über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1., 2. und 3. betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 wurde bereits in einem beim Landesverwaltungsgericht Tirol getrennt zur Zl LVwG-2025/13/0312 geführten Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 27.08.2025 entschieden) legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
„1.[…]
4. Datum/Zeit: 05.10.2024, 22:48 Uhr
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben am unbekannten Tag in **** X, Adresse 2, Unterkunft genommen und haben es zumindest bis zum 05.10.2024 unterlassen, sich beim Meldeamt der(s) Gemeinde W polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023“ verletzt. Deshalb verhängte die belangten Behörde gemäß „§ 22 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023“ eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden gegen den Beschwerdeführer.
2. In seiner rechtzeitig gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.12.2024 erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen diese ihm in Spruchpunkt 4. angelastete Verwaltungsübertretung. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben, insbesondere böte der gegenständlich vorliegende Sachverhalt keinen Anknüpfungspunkt zu allfälligen Lebensbeziehung des Beschwerdeführers in der Wohnung an der Adresse 2 in X. Der Beschwerdeführer habe dort keine Unterkunft genommen, sondern betreibe in diesem Haus lediglich ein Büro. Dies erfordere keine Meldung nach dem Meldegesetz. Er habe somit keine Übertretung des Meldegesetzes zu verantworten.
Am 22.01.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durch.
II.Sachverhalt:
Am 05.10.2024 gegen 22:15 Uhr wurde die Streife V, bestehen aus AbtInsp. CC und ChefInsp. DD von der Landesleitstelle darüber informiert, dass laut einer Urlauberin des Hotels EE in X soeben eine männliche Person in alkoholisiertem Zustand die Hotellobby verlassen habe und mit einem PKW weggefahren sei. Daraufhin begab sich die Streife V auf die Suche dieses Fahrzeugs. Während der Hinfahrt nach X erreichte sie eine zweite Anzeige von einem Nachbarn des Beschwerdeführers, nämlich dahingehend, dass das betreffende Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursacht habe.
Daher fuhren die Beamten zur Adresse 2 in X. Dort wurden sie vom Nachbar des Beschwerdeführers erwartet, der ihnen den von ihm beobachteten Verkehrsunfall schilderte. Der Beschwerdeführer, der sichtlich alkoholisiert gewesen sei, habe nach seinen Angaben im Zuge des Parkens den geparkten PKW einer weiteren Nachbarin touchiert. Nach dem Einparken sei der Beschwerdeführer aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und habe am PKW dieser Nachbarin nach einer etwaigen Beschädigung geschaut. Danach sei er in das Wohnhaus X, Adresse 2, gegangen.
Im Rahmen ihrer Amtshandlung begaben sich die beiden Polizeibeamten in das Mehrparteienhaus in X, Adresse 2. Auf Anläuten reagierte der Beschwerdeführer nicht, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befand und dort übernachtete. Die amtshandelnden Polizeibeamten standen vor der Wohnungstür und konnten den Beschwerdeführer telefonisch kontaktieren. Ihrer Aufforderung zur Atemluftkontrolle kam der Beschwerdeführer nicht nach. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.08.2025, Zl LVwG-2025/13/0312-4, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs 5 StVO zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 und wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs 1 lit b StVO zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,00 verurteilt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig die Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten entzogen.
Im Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer ausschließlich mit Hauptwohnsitz an der Adresse **** W, Adresse 3, gemeldet seit 11.11.2013, eingetragen. An dieser Adresse wohnt der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und zwei Kindern.
Seit 2010 ist der Beschwerdeführer Mieter der in der Nähe seines Wohnhauses gelegenen Wohnung an der Adresse **** W, Adresse 2 Top 3. Früher nützte der Beschwerdeführer diese Wohnung als Dienstwohnung für Angestellte, die in seinem Hotel arbeiteten. Im Jänner 2022 verkaufte der Beschwerdeführer sein Hotel, mietete die Wohnung aber weiterhin und nützt diese seither selbst wie folgt:
An dem zur Wohnung gehörenden Postkasten ist der Namen des Beschwerdeführers samt Top-Nummer angeschrieben. Der Beschwerdeführer, der seinen eigenen Angaben zu Folge in Pension ist aber noch laufende Unternehmen führt, erledigt in dieser Wohnung sämtliche diesbezüglich anfallenden Arbeiten. Er verfügt dort neben einem Computer über einen Drucker und Scanner und hat dort auch sämtliche Unterlagen und Ordner gelagert. Auch Unterlagen aus seiner früheren unternehmerischen Tätigkeit bewahrt der Beschwerdeführer in dieser Wohnung auf. Zudem befinden sich in der Wohnung auch sämtliche privaten Unterlagen, wie etwa solche betreffend Versicherungen. Der Beschwerdeführer erledigt auch sämtliche damit zusammenhängenden privaten Angelegenheit, für die er einen Computer, Drucker und Scanner benötigt, in dieser Wohnung.
Die Wohnung verfügt über eine Dusche und ein WC sowie eine Küche, ist möbliert und wird vom Beschwerdeführer (teilweise) beheizt. In der Wohnung befindet sich auch ein Tisch, eine Couch (zum Übernachten) und ein Fernseher sowie persönliche Gegenstände wie eine Zahnbürste des Beschwerdeführers. Zudem lagert der Beschwerdeführer in der Wohnung im Winter die Sommerkleidung und im Sommer die Winterkleidung der gesamten Familie. Möbel aus seinem früheren Hotel bewahrt der Beschwerdeführer ebenso in der Wohnung auf.
Der Beschwerdeführer übernachtet mehrmals im Monat in der gegenständlichen Mietwohnung.
Die Kinder und die Ehefrau des Beschwerdeführers nützen die in der Wohnung an der Adresse 2 Top 3 vorhandene Computerausstattung; der Sohn etwa zum Computerspielen und die Tochter und die Ehefrau, wenn diese etwas ausdrucken oder scannen müssen.
Die Anmeldung der Unterkunftnahme in der Wohnung an der Adresse 2 in **** X beim zuständigen Gemeindeamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 05.10.2024 – aber auch darüber hinaus bis zur mündlichen Verhandlung – nicht vorgenommen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen folgen aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen betreffend den Vorfall vom 05.10.2025 wurden bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.08.2025, Zl LVwG-2025/13/0312-4 und LVwG-2025/13/0313-4, getroffen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 selbst angegeben, in der Nacht vom 05.10.2025 auf den 06.10.2025, nach dem er Billard spielen war, in der von ihm gemieteten Wohnung an der Adresse 2 Top 3, W, übernachtet zu habe.
Die Feststellungen betreffend die Ausstattung und Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung folgen im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass sich der Beschwerdeführer seit des Verkaufs seines Hotels im Jänner 2022 regelmäßig für eine beträchtliche Zeit in seiner Mietwohnung aufhält, folgt aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2026 und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 in den Verfahren LVwG-2025/13/0312 und 0313. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 an, nach wie vor unternehmerisch tätig zu sein. Damit übereinstimmend gab der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 an, noch eine Firma in Italien und in Bulgarien zu haben und dass die Firma in Österreich noch nicht vollständig abgewickelt sei. Deswegen halte er sich „des Öfteren mal“ in dieser Wohnung, welche er in ein Büro umfunktioniert habe, auf. Er sei dort zum Arbeiten. Bereits vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben noch zwei Unternehmen hat und sämtliche damit zusammenhängenden Arbeiten in der verfahrensgegenständlichen Wohnung, welche er laut eigenen Angaben nach dem Verkauf des Hotels 2022 in ein Büro umfunktioniert habe, durchführt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig und dies auch für eine beträchtliche Zeit in der gegenständlichen Wohnung aufhält. In der verfahrensgegenständlichen Wohnung erledigt der Beschwerdeführer jedoch nicht nur seine unternehmerischen Tätigkeiten, sondern – seinen eigenen Angaben zu folge – auch sämtliche private Angelegenheiten, für die er einen Computer, Drucker oder Scanner benötigt. Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer auch regelmäßig für die Erledigung privater Angelegenheiten in der Wohnung aufhält.
Im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Tatvorwurf damit bestritten, dass er im Haus an der Adresse **** W, Adresse 3, wohne und im Haus an der Adresse 2 in **** X „lediglich ein Büro“ habe. Beim Gebäude an der Adresse 2 in **** X handelt es sich jedoch um ein Wohnhaus mit mehreren Wohnungen. Die Wohnung in Top 3 ist die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung, welche mit Dusche, WC und Küche ausgestattet ist. Über Vorhalt der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 getätigten Angaben führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 aus, vom 05.10.2024 auf den 06.10.2024 in der gegenständlichen Mietwohnung genächtigt zu haben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er an jenem Abend vom Billardspielen gekommen sei und es schon ca 22:00 Uhr gewesen sei. Er habe seine Frau zuhause nicht aufwecken wollen; diese habe einen sehr leichten Schlaf und habe am nächsten Tag wegen einer Reise früh aufstehen müssen. Während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 noch angab, „manchmal“ in der gegenständlichen Wohnung zu nächtigen, relativierte der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 über ausdrückliche Frage, wie oft er in der Wohnung schlafe, mit der Antwort „so ein paarmal im Jahr“. Den glaubhaften Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 befragten Zeugen, FF – welcher von seinem Balkon, den er zum Rauchen nützt, direkten Blick zur Eingangstür des Wohnhauses, indem sich die gegenständliche Mietwohnung befindet, hat – er beobachte, seit er dort wohne, dh seit rund zweieinhalb Jahren, „regelmäßig“, „allerdings nicht jeden Tag“ (über Nachfrage konkretisiert, nicht nur einmal im Monat, sondern „jedenfalls öfters bzw schon öfters“ im Monat), dass der Beschwerdeführer (meistens am späten Abend) heimkomme oder heimgebracht werde, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Zwar hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich vorgebracht, dass der Zeuge den Beschwerdeführer nur zum Haus (erg in der Adresse 2) kommen gesehen und dort hineingesehen hat, aber weder angeben konnte, was dieser dort getan, wie lange er sich dort aufgehalten und wann er es wieder verlassen hat. Bei lebensnaher Betrachtung ist jedoch unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er spät am Abend zum Mehrparteienhaus in der Adresse 2 kommt oder dorthin gebracht wird und dies betritt, dann auch dort in seiner Mietwohnung (welche unter anderem mit Dusche, WC, Fernseher, Couch, Zahnbürste ausgestattet ist) nächtigt, wie er dies eben auch am 05.10.2024 getan hat. Andernfalls wäre es viel nahliegender, dass der Beschwerdeführer, wenn er spät abends heimkommt, sich gleich zu seinem in der Nähe liegenden Wohnhaus bringen lässt bzw sich dorthin begibt. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 selbst angeben „manchmal“ in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu nächtigen, und dies über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 mit „so ein paarmal im Jahr“ konkretisiert. Dabei hatte die erkennende Richterin jedoch den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer sehr darauf bedacht war, die Anzahl der Nächtigungen so gering wie möglich erscheinen zu lassen, ohne in einen offenen Widerspruch zu seinen Angaben am 29.04.2025 zu treten. In einer Gesamtschau der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist die erkennende Richterin daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer in der von ihm gemieteten Wohnung seit dem Verkauf seines Hotels im Jänner 2022 wiederholt, jedenfalls mehrmals im Monat, nächtigt.
Zudem befinden sich in der in Rede stehenden Mietwohnung, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 selbst angab, auch persönliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie etwa eine Zahnbürste. Auch einen Fernseher hat der Beschwerdeführer in der Wohnung, die er auch (teilweise) beheizt. Zudem bewahrt der Beschwerdeführer dort auch Kleidung sowie Möbel aus seinem früheren Hotel auf. Somit steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Mietwohnung nicht nur als „Büro“ – wie in der Beschwerde – oder als „Archiv“ – wie in den Eingangsbemerkungen vom rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung 22.01.2026 ausgeführt – nützt.
Dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 05.10.2024 keine Meldung einer Unterkunftnahme in der Wohnung an der Adresse 2 in **** X beim zuständigen Gemeindeamt vorgenommen hat, folgt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister, erstellt am 06.10.2024. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Der Beschwerdeführer vertrat vielmehr die Auffassung diesbezüglich gar keiner Meldepflicht zu unterliegen.
IV.Rechtslage:
Das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 160/2023, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
[…]
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung
§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
[…]
Erfüllung der Meldepflicht
§ 7.
(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
[…]
Strafbestimmungen
§ 22. (1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
[…],
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 4. ihres Straferkenntnisses vom 19.12.2024 vor, gegen die Meldepflicht gemäß § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG verstoßen zu haben. Der Beschwerdeführer habe an einem unbekannten Tag an der Adresse 2, **** X, Unterkunft genommen und es bis zum 05.10.2024 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde W polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden habe.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Übertretung des Meldegesetzes in der Beschwerde mit dem Vorbringen er habe in der Wohnung an der Adresse 2, **** X, keine Unterkunft genommen, sondern dort „lediglich ein Büro“. In der mündlichen Verhandlung brachte der rechtsfreundliche Vertreter vor, dass der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Wohnung ein „Archiv“ eingerichtet habe, um dort Unterlagen und Ordner aus seinen früheren selbständigen unternehmerischen Tätigkeiten zu lagern. Steuerrechtlich sei er verpflichtet, verschiedene Unterlagen aufzubewahren. Es befänden sich zwar auch eine Couch und ein Tisch in der Wohnung, um dort nächtigen zu können. Dies erfolge auch, allerdings in einem verschwindend geringen Ausmaß, sodass tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz nicht vorliegen würden.
3. Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden, wobei diese Meldepflicht nach § 7 Abs 1 MeldeG den Unterkunftnehmer trifft. Mit seinem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer eine – die Meldepflicht begründende – Unterkunftnahme in der von ihm gemieteten und in der Nähe seines Hauptwohnsitzes gelegenen Wohnung an der Adresse 2, **** X.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung zum MeldeG 1991 (wie schon zuvor zum MeldeG 1972) davon aus, dass eine Unterkunftnahme dann vorliegt, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies werde bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme werde daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen müsse man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das „Sichdarinaufhalten“, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setze die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw ununterbrochen befriedigt werden (zB VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011; 23.09.2002, 2002/05/0834; 05.09.1995, 92/08/0076, mwH).
Der Beschwerdeführer ist seit 2010 Mieter der gegenständlich in Rede stehenden Wohnung in einem Mehrparteienhaus an der Adresse 2, **** X. Früher nützte der Beschwerdeführer diese Wohnung als Dienstwohnung für Angestellte, welche in seinem Hotel in W arbeiteten. Im Jänner 2022 verkaufte er dieses Hotel, behielt aber die Mietwohnung. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seither in dieser Wohnung regelmäßig für eine beträchtliche Zeit aufhält. So hat er in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass er nach wie vor „laufende Unternehmen“ führt und „immer, wenn dafür etwas zu tun ist“, wie Computerarbeiten, Drucker, Scanner oder etwas zu lesen sei, sich in dieser Wohnung aufhält. Gleiches gilt für private Angelegenheiten, für die er den Computer oder den Drucker benötigt, da es – wie der Beschwerdeführer selbst angab – in seinem Wohnhaus keinen Computer gibt. Neben Unterlagen aus seiner früheren unternehmerischen Tätigkeit als Betreiber eines Hotels bewahrt der Beschwerdeführer auch Möbel aus dem inzwischen verkauften Hotel sowie Kleidung (von sich und seiner Familie) in dieser Wohnung auf. Zudem ist die Wohnung – zumindest teilweise – beheizt. Neben einer Couch und einem Tisch befinden sich auch ein Fernseher und persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers, wie eine Zahnbürste, in der Wohnung. Mehrmals im Monat nächtigt der Beschwerdeführer auch in dieser Wohnung. Neben dem Beschwerdeführer nützen dessen Ehefrau und Kinder die Büro- und Computerausstattung in der Wohnung.
Im Lichte der oben dargestellten Judikatur ist unter diesen Umständen eine Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in der von ihm gemieteten Wohnung an der Adresse 2, **** X, im Sinne des Meldegesetzes seit dem Verkauf seines Hotels im Jänner 2022 zu bejahen. Eine Meldung nach § 3 Abs 1 MeldeG hat der Beschwerdeführer unbestritten nicht vorgenommen. Somit hat der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht gegen die Meldepflicht gemäß § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG verstoßen.
Dieser Verstoß ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Im Verfahren hat er Beschwerdeführer lediglich die Begehung der Verwaltungsübertretung damit bestritten, dass er in der gegenständlichen Unterkunft nur ein „Büro“ bzw ein „Archiv“ habe. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch Gegenteiliges hervorgekommen. Mit dem abschließenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass es im Grunde eigentlich um ganz etwas anderes gegangen sei, nämlich um die Verweigerung des Alkoholtestes, und der Eindruck bestehe, dass die Anzeige des Vergehens nach dem Meldegesetz nur noch nebenbei in der Anzeige mitgenommen worden sei, vermag der Beschwerdeführer ebensowenig glaubhaft zu machen, dass ihm an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es ist somit nach § 5 Abs 1 zweiter Satz AVG von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zur Strafhöhe:
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 22 Abs 1 MeldeG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von bis zu Euro 726,00 eine Geldstrafe von Euro 70,00 und damit im Ausmaß von lediglich rund 10% des Strafrahmens verhängt. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. In Anbetracht der ohnedies im untersten Bereich angesetzten Strafe ist eine Herabsetzung der Strafe nicht erforderlich. Die verhängte Gelstrafe erscheint keinesfalls unangemessen. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 8 Stunden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe.
Zur Spruchkonkretisierung:
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 MeldeG in Verbindung mit § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG handelt es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts (zB VwGH 08.04.1987, 87/01/0007; 29.09.2000, 98/02/0449). Dies bedeutet, dass Ort der Begehung des hier in Rede stehenden Unterlassungsdeliktes – konkret des Verstoßes gegen die Meldepflicht – der Ort der Sitz jener Behörde ist, an die die Meldung zu erstatte ist. Nicht maßgeblich ist daher der Ort an dem die Meldungsleger von der unterlassenen Anmeldung erstmals erfuhren. Zudem wird die Tat so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert, hier somit bis die vorgeschriebene Meldung tatsächlich vorgenommen wird. Dies ist vorliegend zwar bis dato nicht erfolgt, allerdings ist es nicht zulässig, außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in der Rechtsmittelentscheidung den Tatzeitraum auszudehnen. Der Spruch war daher entsprechend zu konkretisieren.
Zum Kostenbeitrag:
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00 beträgt der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 14,00.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs 4 VwGG ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 726,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von Euro 70,00 verhängt wurde.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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