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LVwG-2025/30/2345-6•LVwG T LVwG-2025/30/2345-6
LVwG-2025/30/2345-6Tribunal Administrativo Regional18 de mar. de 2026
Integrationsvereinbarung Modul 1<br/>Rot-Weiß-Rot-Karte plus<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des armenischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Integrationsgesetz (IntG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde hat mit dem zitierten Bescheid vom 19.08.2025 den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.07.2025 auf Verlängerung der Erfüllungspflicht des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs 2 IntG zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung des Antrages damit, dass die Frist zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis zum 26.03.2023 gewesen sei. Mittels Niederschrift vom 17.08.2023 sei dem Beschwerdeführer erneut zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt worden, dass ihm zur Erfüllung des Moduls (neuerlich) Zeit bis zum 27.07.2024 (Ablauf seines damaligen Aufenthaltstitel) gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis bis heute nicht erbracht und sei bereits zweimal von der belangten Behörde wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung bestraft worden. Dadurch, dass die 2-Jahresfrist bereits vor der gegenständlichen Antragstellung abgelaufen und dem Antragsteller ohnehin eine Verlängerung erteilt worden sei, sei der gegenständliche Antrag als verspätet und unzulässig zu werten.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer (Bf) innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2025, ***, zugestellt am 22.08.2025.
Der Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und mach als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Der Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs 2 IntG verletzt.
Der Antrag wurde ohne inhaltliche Entscheidung zurückgewiesen, weil die mit Abschluss der Integrationsvereinbarung (IV) zu laufen begonnen habende Frist zur Erfüllung des Moduls 1 der IV bei der Antragstellung bereits abgelaufen war. Wenn diese Frist einmal abgelaufen ist, sei nach der Rechtsansicht der belangten Behörde kein neuerlicher Antrag auf Fristverlängerung mehr möglich.
Diese Rechtsansicht findet im Wortlaut des § 9 Abs 2 IntG keine Deckung.
Der Zweck der Norm ist die Verhinderung der Strafbarkeit von Personen, die unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände nicht in der Lage sind, das Modul 1 der IV zu erfüllen. Diese Fristverlängerung kann öfter hintereinander ausgesprochen werden, aber jeweils nicht länger als für 12 Monate.
Es widerspricht aber nicht dem Zweck der Norm, auch nach einem Ablauf der ursprünglichen Erfüllungspflicht und damit dem Eintreten einer Pflichtverletzung bei entsprechender nachträglicher Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung bzw. Aussetzung der Erfüllungspflicht neuerlich zu prüfen und inhaltlich darüber zu entscheiden.
Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt nachfolgender
Beschwerdeantrag:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und inhaltlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Y, am 19.09.2025für AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Beschwerdeakt Einsicht genommen und bei der belangten Behörde der Aufenthaltsakt des Beschwerdeführers angefordert. Aus diesem wurden die wesentlichen Akteninhalte, insbesondere der Erstantrag und die Verlängerungsanträge nach dem NAG in Kopie zum Beschwerdeakt genommen. Weiters wurde am 03.03.2026 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der bisherige Verlauf des Verfahrens dargetan.
Aus dem angeforderten Aufenthaltsakt geht hervor, dass den Beschwerdeführer erstmals im Jahre 2021 den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit einer Gültigkeit vom 28.02.2021 bis 28.02.2022 erteilt wurde. In weiterer Folge wurde die Aufenthaltstitel nach rechtzeitiger Einbringung von Verlängerungsanträgen jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert. Zuletzt wurde ein Verlängerungsantrag am 20.06.2025 rechtzeitig vor Ablauf des bis 28.07.2025 gültigen Aufenthaltstitel eingebracht. Es wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – karte plus mit einer Gültigkeitsdauer vom 29.07.2025 bis 29.07.2026 erteilt.
Die Akteninhalte waren dem Rechtsvertreter bekannt. Dieser gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:
„Mein Mandant hat die erforderliche Deutschprüfung für das Niveau A2 nicht abgelegt. Er ist für eine solche Sprachprüfung nicht befähigt. Ihm fehlen diesbezüglich grundlegende Kenntnisse der Schrift und der Sprache, auch hinsichtlich seiner Muttersprache.
Der Beschwerdeführer hält sich sicherlich bereits mehr als 10 Jahre in Österreich auf. Im Jahre 2021 wurde dann vom Regime des Asylgesetzes in das Regime des NAG gewechselt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat 2 Kinder. Diese besitzen ebenfalls nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, verfügen über die erforderlichen Aufenthaltstitel. Die Ehefrau hat auch die Integrationsvereinbarung erfüllt und so auch die Kinder, die in Österreich die Pflichtschule besuchen. Ein weiteres volljähriges Kind (eine Tochter) hält sich im EU-Raum glaublich in Spanien auf und ist dort verheiratet. Der Beschwerdeführer geht sicherlich schon seit ca 10 Jahren einer Beschäftigung beim Sägewerksbetreiber CC in der X nach.
Im gegenständlichen Falle hätte die belangte Behörde über den von mir eingebrachten Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist für die Integrationsvereinbarung entscheiden müssen. Dies Zurückweisung dieses Antrages ist nach meiner Einschätzung zu Unrecht erfolgt. Es handelt sich hierbei nicht um ein abgelaufenes Recht, sondern um eine Pflicht, die ihm gesetzlich auferlegt ist und die Pflicht besteht auch weiterhin nach Ablauf der 2-Jahresfrist.
Ich möchte nochmals festhalten, dass im gegenständlichen Fall über den Antrag meines Mandanten eine Sachentscheidung zu treffen gewesen wäre.“
In der abschließenden Stellungnahme beantragte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtenen Zurückweisungsbescheid aufgehoben werde und dass in weiterer Folge dann eine Sachentscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag zu ergehen habe. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertig wurde ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsbürger. Ihm wurde erstmals im Jahre 2021 ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus mit einer Gültigkeit vom 28.02.2020 bis 27.02.2021 von der belangten Behörde erteilt.
Mit der Erstantragstellung und der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde dem Beschwerdeführer auch die Verpflichtung zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach dem IntG binnen einer Frist von 2 Jahren zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge wurde fristgerecht jeweils um Verlängerung des auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel angesucht und wurden diese Aufenthaltstitel von der belangten Behörde auch erteilt. Die Verlängerungen wurde auch nach Ablauf der 2-jährigen Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung erteilt. Nach Ablauf der 2-jährigen Frist zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung wurde der Beschwerdeführer mit Niederschrift vom 17.08.2023 diese Erfüllungspflicht nochmals zur Kenntnis gebracht und ergänzend ein Zeitraum bis zum 27.07.2024 (Ablauf seines seinerzeitigen gültigen Aufenthaltstitels) von der belangten Behörde faktisch eingeräumt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 23 Abs 1 IntG eingeleitet wird, wenn er seiner Erfüllungspflicht nicht zeitgerechnet nachkommt.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung seit der erstmaligen Erteilung des beantragten und für ein Jahr befristeten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus am 26.03.2021 (= Ausfolgung des Erstaufenthaltstitels mit einer Gültigkeitsdauer vom 28.02.2021 bis 28.02.2022) nicht nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer wurde auch im Jahre 2023 nach Ablauf der 2-jährigen Erfüllungspflicht eine faktische Fristverlängerung bis 27.07.2024 eingeräumt. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet mit einem bis 29.07.2026 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus im Bundesgebiet auf.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verlängerung der Erfüllungspflicht nach § 9 Abs 2 IntG wurde am 07.07.2025 nachweislich nach Ablauf der im Jahre 2023 ausgelaufenen 2-jährigen Erfüllungspflicht nach § 9 Abs 2 IntG eingebracht.
Gemäß § 9 Abs 1 IntG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 NAG zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Gemäß § 9 Abs 2 NAG haben Drittstaatsangehörigen der Erfüllungspflicht gemäß Abs 1 binnen 2 Jahren ab erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils 12 Monaten nicht überschreiten. Kommt ein Drittstaatsangehöriger, wie im gegenständlichen Falle, der Erfüllungspflicht nicht binnen der aufgetragenen 2 Jahre nach, hat dies nicht zur Folge, dass die Erfüllungspflicht nach § 9 NAG abläuft oder verfällt. Die Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung besteht auch nach Ablauf der in § 9 Abs 2 NAG auferlegten 2-Jahresfrist. Wenn ein Drittstaatsangehöriger seiner auferlegten Erfüllungspflicht nicht innerhalb der im § 9 Abs 2 NAG vorgesehenen 2-Jahresfrist nachkommt, kann dies zu verwaltungsstrafrechtlichen (Geldstrafen) und administrativrechtlichen (Verlust des Aufenthaltsrechts) Folgen führen. Die Erfüllungspflicht endet somit nicht nach Ablauf der in § 9 Abs 2 NAG vorgesehenen 2-Jahresfrist, sondern erst nach dem der Drittstaatsangehörige der Erfüllungspflicht nachgekommen ist.
§ 9 IntG sieht nicht vor, dass ein solcher Antrag für eine inheitliche Behandlung innerhalb der § 9 Abs 2 erster Satz IntG vorgesehenen 2-Jahresfrist eingebracht werden muss und ein nach Ablauf der 2-Jahresfrist eingebrachter Antrag unzulässig wäre. Auch die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nach Ablauf der 2-Jahresfrist eine Verlängerung der Erfüllungspflicht bis zum 27.07.2024 faktisch eingeräumt und bei Nichterfüllung die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem IntG angedroht.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den am 07.07.2025 eingebrachten Verlängerungsantrag keine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen, sondern hat sie den Antrag als verspätet und unzulässig gewertet und diesen formell zurückgewiesen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die erfolgte bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages und nicht die (nicht erfolgte) inhaltliche Absprache über den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 27.07.2025.
Da nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der verfahrensgegenständliche Antrag sehr wohl auch noch nach Ablauf der gesetzlich eingeräumten 2-jährigen Erfüllungspflicht gemäß § 9 Abs 2 IntG eingebracht werden kann bzw darf, wäre seitens der belangten Behörde inhaltlich zu entscheiden und dieser nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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