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LVwG-2025/44/3308-3•LVwG T LVwG-2025/44/3308-3
LVwG-2025/44/3308-3Tribunal Administrativo Regional16 de mar. de 2026
Fallwild<br/>JAFAT<br/>Falschmeldung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2025, Zahl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
Datum/Zeit:01.06.2025
Ort:W, Genossenschaftsjagdrevier W
Sie haben es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd W zu verantworten, dass bei der Fallwildmeldung vom 1.6.2025 (Meldung Nummer 9) vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden sind, da Sie als Funddatum des Rehbockes den 28.5.2025 angegeben haben obwohl gemäß der dazugehörigen Fotodokumentation der Rehbock bereits am 14.5.2025 gefunden worden ist und haben Sie damit gegen das Tiroler Jagdgesetz 2004 verstoßen, da bei der Vornahme von Meldungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 richtige Angaben zu machen sind.
Dadurch habe er gegen § 39 Abs 2 TJG 2004 verstoßen und sei gemäß § 70 Abs 1 Z 30 TJG 2004 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 900,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) zu bestrafen. Zusätzlich wurde er gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Behördenverfahrens in Höhe von € 90,- verpflichtet.
Die Jagdbehörde hat den Vorwurf der vorsätzlichen Falschmeldung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen wegen verspäteter Abschussmeldungen gewusst habe, dass er den Fund innerhalb einer Zehntagesfrist zu melden gehabt hätte. Da die Meldungslegung am 01.06.2025 für den Fund vom 14.05.20205 zu spät gewesen sei, habe er offensichtlich bewusst ein falsches Funddatum angegeben.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 24.11.2025, in der außer Streit gestellt wird, dass der Rehbock am 14.05.2025 vom Jagdaufseher gefunden und mittels Foto samt Zeitstempel dokumentiert wurde. Allerdings habe der Beschuldigte das Fallwild entgegen der Annahme der Behörde korrekt mit dem richtigen Funddatum im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) gemeldet und das Foto samt Zeitstempel hochgeladen. Warum im JAFAT nunmehr als Funddatum der 28.05.2025 anstelle des 14.05.2025 aufscheine, sei nicht nachvollziehbar und liege offenkundig an einem Systemfehler. Nachdem der Beschuldigte das Foto samt richtigem Zeitstempel hochgeladen habe, wäre es auch völlig widersinnig gewesen, gleichzeitig bewusst ein verspätetes Funddatum anzugeben. Wenn überhaupt, wäre dem Beschuldigten allenfalls eine verspätete Meldung vorzuwerfen. Er hat beantragt, ein EDV-forensisches Sachverständigengutachten zur Abklärung einzuholen, wie es zum Fehler im JAFAT-System bzw zur Abspeicherung eines falschen Funddatums gekommen sei.
Am 24.02.2026 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführer sowie den Jagdaufseher als Zeugen einvernommen. Das Beschwerdevorbringen wurde dahingehend ergänzt, dass aufgrund der Vorlage des Fotos mit dem richtigen Zeitstempel objektiv keine Falschmeldung vorliege.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist bzw war im Jagdjahr 2025/2026 Jagdausübungsberechtigter und Jagdleiter der Genossenschaftsjagd W. Als solcher hat er am 01.06.2025 im Wege der elektronischen Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eine Fallwildmeldung über einen am 14.05.2025 in seinem Jagdrevier aufgefundenen toten Rehbock der Klasse II erstattet. Während er in der Eingabemaske des JAFAT ein falsches Auffindungsdatum, nämlich den 28.05.2025, eingegeben hat, weist das von ihm gleichzeitig hochgeladene Beweisfoto den richtigen Zeitstempel für das Auffinden, nämlich den 14.05.2025, auf. Dass der Beschwerdeführer in der Eingabemaske das Auffindungsdatum mit Vorsatz falsch eingetragen haben könnte, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass das Fallwild am 14.05.2025 im Revier des Beschwerdeführers aufgefunden wurde und von diesem am 01.06.2025 im Wege des JAFAT der zuständigen Jagdbehörde gemeldet wurde. Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer dabei in der Eingabemaske als Funddatum den 28.05.2025 anstatt dem 14.05.2025 eingegeben hat. Sein Einwand, dass nicht er ein falsches Datum eingegeben habe, sondern, dass ein Systemfehler zu einem falschen Datum geführt haben könnte, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen. Viel wahrscheinlicher ist jedoch, dass er tatsächlich – aus welchem Grund auch immer – das Datum falsch eingegeben hat. Schließlich konnte der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht auf die vom JAFAT protokollierten Eingaben des Beschwerdeführers verweisen und hat angegeben, dass der Behörde trotz unzähliger JAFAT-Meldungen keine systembedingten Datumsfehler bekannt sind. Wenn sich der Beschwerdeführer dennoch auf einen Softwarefehler beruft, wird dies als Schutzbehauptung gewertet, zumal kein anderes Jagdrevier mit vergleichbaren Problemen bekannt geworden ist.
Zur Vorsätzlichkeit der Falschmeldung wird grundsätzlich festgehalten, dass derjenige vorsätzlich handelt, der ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl etwa VwGH 30.10.2003, 99/15/0098). Die Jagdbehörde schließt auf eine vorsätzliche Tatbegehung, da der Beschwerdeführer das Motiv gehabt habe, eine verspätete Fallwildmeldung zu vertuschen. Der am 14.05.2025 aufgefundene Rehbock hätte nämlich binnen einer Zehntagesfrist gemeldet werden müssen, sodass sich der Beschwerdeführer mit der erst am 01.06.2025 erfolgten Meldung strafbar gemacht hätte. Durch die Angabe des falschen Funddatums habe er diese Konsequenz vermeiden wollen.
Diese Argumentation lässt jedoch außer Acht, dass Fallwild gemäß § 39 Abs 2 TJG 2004 unverzüglich und nicht wie bei einem Abschuss gemäß § 37b Abs 8 TJG 2004 binnen zehn Tagen zu melden ist. Auch das vom Beschwerdeführer fälschlich angegebene Funddatum hätte ihn somit nicht vor der Gefahr einer Strafverfolgung bewahrt, da die Fallwildmeldung am Sonntag, den 01.06.2025, auch bei einer Auffindung am Mittwoch, den 28.05.2025, kaum als unverzüglich bewertet werden kann. Das zentrale Motiv für eine vorsätzliche Falschmeldung erweist sich somit nicht als stichhaltig. Umgekehrt ist es aber auch nicht abwegig, sondern entspricht vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei der elektronischen Eingabe von Daten unbeabsichtigte Fehler passieren können. Dies umso mehr, als der Jagdausübungsberechtigte permanent zahlreiche Daten im JAFAT einzutragen hat. Im Zweifel kann daher nicht mit Sicherheit von einer vorsätzlichen Falschmeldung ausgegangen werden.
IV.Rechtslage:
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004):
§ 37b
Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung
(…)
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.
(…)
§ 39
Kümmerndes Wild, Fallwild
(…)
(2) Fallwild ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.
(…)
(4) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.
(…)
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
30. bei der Vornahme von Meldungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes vorsätzlich falsche Angaben macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004:
§ 3
Abschussplan
(…)
(6) Der Jagdausübungsberechtigte hat binnen zehn Tagen die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie unverzüglich die Auffindung von solchem Fallwild, deren Hegeabschüsse und sämtliche Abgänge aller anderen der Abschussmeldung unterliegenden Wildstücke unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 3) der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets sowie sonstige Nachweise wie z. B. Fotos) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ist der Jagdausübungsberechtigte (sein Bevollmächtigter) zur Eingabe in die JAFAT berechtigt, ist die Abschuss(Fallwild-)meldung elektronisch über die JAFAT an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
V.Erwägungen:
Zunächst ist zum vorgeworfenen Tatort festzuhalten, dass eine Auskunfts- oder Meldepflicht erst dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die geschuldete Auskunft bzw Meldung auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl etwa VwGH 26.06.2001, 2000/04/0138, zum BundesstatistikG oder VwGH 17.05.2023, Ro 2021/13/0023, zum WTFG). Dem Beschwerdeführer wurde daher mit dem Genossenschaftsjagdrevier ein falscher Tatort zur Last gelegt.
Ungeachtet der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht den vorgeworfenen Tatort im Rechtsmittelverfahren korrigieren darf, ist zum Beschwerdevorbringen, wonach aufgrund der Vorlage eines Fotos mit richtigem Zeitstempel keine Falschmeldung vorliege, Folgendes klarzustellen: Sowohl § 39 Abs 2 TJG 2004 als auch § 3 Abs 6 der Zweiten Durchführungsverordnung unterscheiden zwischen der eigentlichen Meldung und den zur Dokumentation bzw zur Überprüfung dienlichen Beweismitteln wie zB Fotos. Das vom Beschwerdeführer zu Dokumentationszwecken vorgelegte Foto mit dem richtigen Zeitstempel kann somit nichts an der objektiv falschen Angabe des Fundtages in der eigentlichen Meldung ändern.
Allerdings ist in Rechnung zu stellen, dass eine strafbare Falschmeldung nach § 70 Abs 1 Z 30 iVm § 39 Abs 2 TJG 2004 nicht schon bei einer objektiven Falschmeldung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert. Eine strafbare Falschmeldung kann somit erst dann als erwiesen gelten, wenn in nachprüfbarer Weise auch der Vorsatz feststeht. Eine fahrlässige Falschmeldung ist hingegen nicht strafbar. Das Landesverwaltungsgericht ist in seiner Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine vorsätzliche Falschmeldung mit der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann. Wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Ob Vorsatz vorliegt oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen ist (VwGH 10.05.2021, Ra 2020/15/0092).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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