LVwG T LVwG-2026/23/0065-6

LVwG-2026/23/0065-6Tribunal Administrativo Regional9 de mar. de 2026

Abrir fonte

Regest

Behinderung<br/>mobile Frühförderung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/23/0065-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.23.0065.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Schwärzler-Matti über die Beschwerde des AA, vertreten durch seine Mutter BB, als gesetzliche Vertreterin, beide wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.10.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und die mit Antrag vom 18.03.2025 begehrte Leistung der Frühförderung nach § 9 Abs 2 lit d TTHG für den Zeitraum von 10.03.2026 bis 09.07.2027 im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche gewährt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 18.03.2025 beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch seine Mutter, BB, eine pädagogische Förderung nach § 9 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche ab 1. Juli 2025 (behördlicher Akt, Seite 106 ff). Die belangte Behörde bezeichnete diesen Antrag, der am 19.03.2025 eingebracht wurde, im Spruch des bekämpften Bescheides als Antrag vom 19.03.2025. Unter einem legte der Beschwerdeführer einen klinisch- und entwicklungspsychologischen Befund der CC vom 18.02.2025, einen Befund der Universitätsklinik für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen (HSS) vom 30.10.2024, einen logopädischen Bericht vom 15.11.2024, seinen Konventionsreisepass, seine Geburtsurkunde und eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vor.

Mit Schreiben vom 18.03.2025 informierte die Leiterin der Frühförderstelle Z, dass eine Ersterhebung zur Planung der rehabilitativen Maßnahmen stattgefunden habe.

Mit Stellungnahme vom 30.04.2025 hielten die Amtsärztin für Allgemeinmedizin, DD, und die Sozialarbeiterin, EE, fest, dass sich aus den Befunden keine Behinderung iSd TTHG ableiten lasse, wobei die Zuständigkeit für Therapiemaßnahmen beim Sozialversicherungsträger läge und sozialpädagogische Maßnahmen von der Kinder- und Jugendhilfe einzuleiten seien.

In der Folge legte die Mutter des Beschwerdeführers – unter Verweis auf die in den vorgelegten Befunden aufscheinen Diagnosen – dar, dass eine Frühförderung ihres Sohnes für seine gesunde Entwicklung essentiell sei.

Aus Sicht der Amtsärztin, DD, und der diplomierten Sozialarbeiterin, FF, würde dieses Vorbringen nichts an der ursprünglichen Stellungnahme ändern und hätte die Mutter des Beschwerdeführers keine weiteren medizinischen Befunde dargelegt, wobei nicht ausgeführt wird, welche Befunde fehlen.

In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme und legte ein Sachverständigengutachten mit Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II Nr 261/2020) des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vor (GG), aus dem sich unter anderem ergibt, dass der Beschwerdeführer an einer Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, einer Entwicklungsstörung mittleren Grades, einer reaktiven Bindungsstörung, v.a. frühkindlichen Bindungstraumen bei v.a. Gewalt und Polizeikonflikten sowie Trennung der Eltern, sowie einer kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung mit Sprachentwicklungsstörung bei Mehrsprachigkeit leide.

Mit ärztlicher und fachlicher Stellungnahme vom 23.10.2025 hielten die Amtsärztin, DD, und die diplomierte Sozialarbeiterin, FF, fest, dass ihre bisherige fachliche Stellungnahme vom 30.04.2025 inhaltlich aufrecht bleibe, weil kein neuropädiatrischer Befund vorgelegt worden sei.

Mit Bescheid vom 28.10.2025, zugestellt am 06.11.2025, wurde der „Antrag vom 19.03.2025“ (datiert auf 18.03.2025 und im Spruch gegenständlichen Erkanntnisses als Antrag vom 18.03.2025 bezeichnet) auf Bewilligung mobiler Förderung im Ausmaß von 2 Wochenstunden durch die JJ gemäß § 2 Abs 1 lit a, § 2 Abs 2 lit b und § 3 lit a TTHG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Amtsärztin die heilpädagogische Förderung nicht befürworte, weil keine neuen Befunde vorgelegt worden seien und die Zuständigkeit für Therapiemaßnahmen beim Sozialversicherungsträger liege und von der Kinder- und Jugendhilfe einzuleiten seien.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 04.12.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde das es die belangte Behörde verabsäumt habe sich mit dem Gutachten von GG vom 17.04.2025 auseinanderzusetzen, mit dem eine Behinderung in einem Ausmaß von 50% bescheinigt werde, wobei davon auszugehen sei, dass diese Beeinträchtigung länger als sechs Monate andauere. Eine Entwicklungsstörung bzw -verzögerung und ein Sprachrückstand würden ein Fortkommen des Beschwerdeführers negativ beeinflussen, wobei mit Logopädie alleine nicht das Auslangen gefunden werden könne. Daher sei die begehrte Frühförderung zu gewähren.

Mit Gutachtensauftrag vom 15.01.2026 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Amtssachverständige und Fachärztin für Psychiatrie, KK, mit der Erstattung eines Gutachtens. Diese holte weitere medizinische Befunde ein und führe zur Befunderhebung ein Anamnesegespräch mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter durch.

Mit Schreiben vom 20.02.2026 übermittelte die Amtssachverständige ein entsprechendes Gutachten und ging nach umfassender Befunderhebung auf die vom Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Fragen im Rahmen der Begutachtung detailliert ein.

Am 04.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Mutter des Beschwerdeführers einvernommen und das Gutachten mit der Amtssachverständigen erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist ein am xx.xx.2020 in Z geborenes Kind. Er hat in Z (Tirol) seinen Hauptwohnsitz und lebt gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung. Ihm kommt der Status des Asylberechtigten zu und er hält sich rechtmäßig in Tirol auf.

Beim Beschwerdeführer liegt eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit vordergründig sprachlicher und psychoemotionaler Entwicklungsverzögerung vor (ICD-10 F83). Zudem besteht eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters bei dringendem Verdacht auf frühkindliche Bindungstraumen (ICD-10 F94.1). Ferner liegt ein testpsychologisch erhobenes, gegenwärtig nicht eindeutig abgrenzbares Intelligenzniveau zu leichtgradiger Intelligenzminderung vor (ICD-10 F7). Darüber hinaus bestehen beim Beschwerdeführer belastende psychosoziale Lebensumstände bei dysfunktionaler elterlicher Trennungssituation.

Im Zentrum der kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung steht vordergründig eine Verzögerung der sprachlichen und psychoemotionalen Entwicklung, bei welcher von einer anhaltenden Dauer von mehr als sechs Monaten auszugehen ist. Daraus resultiert eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Es besteht eine derartige Beeinträchtigung, dass der Beschwerdeführer an einer wirksamen, gleichberechtigten und barrierefreien Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gehindert ist, weil aufgrund der sich im bisherigen Verlauf zuspitzenden Isolation sowie einem sich anbahnenden gesellschaftlichen Kontaktabbruch eine zunehmende Verweigerung der frühkindlichen Bildungseinrichtung (Kindergarten) zu befürchten ist. Bei Unterlassung der beantragten Leistung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere dysfunktionale Entwicklungsfolgen zu erwarten, welche den Eintritt in die Schule deutlich erschweren und damit zusammenhängend sowohl negative Konsequenzen hinsichtlich der entwicklungspsychologisch-gesundheitlichen individuellen Entfaltung als auch hinsichtlich der weiteren gesellschaftlichen Eingliederung haben können.

Die beantragte Leistung (Leistungen der mobilen Frühförderung bzw eine mobile Förderung von Kindern und Jugendlichen ab dem 6. Lebensjahr) ist im Ausmaß von 2 Stunden pro Woche in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet, um dem Beschwerdeführer ein selbstbestimmtes Leben und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Der Beschwerdeführer erhält aufgrund der erhöhten Familienbeihilfe Logo- und Ergotherapie. Diese selektiv ausgerichteten Therapiemaßnahmen kommen aus medizinischer Sicht vordergründig bei isolierten funktionalen Beeinträchtigungen zum Einsatz. Durch die beantragte Leistung kann bei der vorliegenden kombinierten Beeinträchtigung ein effizienter vernetzend-systemischer Ansatz in der Therapie verfolgt werden, in welchem insbesondere das familiäre Bezugssystem eingebunden wird, wofür im gegenständlichen Fall ein dringender Bedarf gegeben ist.

Der Beschwerdeführer bzw seine gesetzliche Vertreterin brachten alle erforderlichen Befunde in Vorlage, wirkten an der amtsärztlichen Untersuchung mit und kamen ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nach.

Der Beschwerdeführer ist ab dem Schuljahr 2026/27 für den Besuch der Vorschule eingeschrieben.

Eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nicht auszuschließen, weshalb aus fachärztlicher Sicht eine Wiederbegutachtung in einem Jahr unter Vorlage eines klinisch- und entwicklungspsychologischer Verlaufsbefundes und eines neuropädiatrischen Befundes indiziert ist.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Z, seinen aufenthaltsrechtlichen Status und seinem Alter ergeben sich aus den im behördlichen Akt befindenden Kopien seiner Geburtsurkunde, der Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister und seines Konventionspasses sowie aus den Aussagen seiner Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit kein Zweifel aufkam. Die Feststellung zum geplanten Besuch der Vorschule ergeben sich ebenfalls aus den schlüssigen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, deren Auswirkung auf seine Lebensführung und zur Eignung der begehrten Leistungen, ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Psychiatrie vom 20.02.2026 und deren anschaulichen Ausführungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Amtssachverständige stützt sich in ihrem Gutachten in nachvollziehbarer Weise auf die im behördlichen Akt befindlichen Befunde und führte sie selbst eine umfassende Anamnese durch, wobei sie den Beschwerdeführer persönlich untersuchte. Aus dem Gutachten und den Erläuterungen der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass es für die getroffenen Feststellungen nicht erforderlich war, zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen neuropädiatrischen Befund einzuholen. Dies erweist sich erst im Rahmen einer Verlaufskontrolle in einem Jahr gemeinsam mit der Vorlage eines aktuellen klinisch- und entwicklungspsychologischen Verlaufsbefunds als geboten, um eine diagnose- und therapiespezifische Evaluierung vornehmen zu können. Demgegenüber war den Ausführungen der Amtsärztin, DD, in ihren amtsärztlichen Stellungnahmen im behördlichen Verfahren (§ 29 TTHG) nicht zu folgen, weil sie sich nicht derart umfassend mit der Person des Beschwerdeführers auseinandersetzte, wie die vom Landesverwaltungsgericht Tirol herangezogene Amtssachverständige. Davon zeugt die umfassende Anamnese im eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen. Zudem bestand kein Zweifel an der facheinschlägigen Eignung der Amtssachverständigen zur Beurteilung der aufgekommenen Fragen aus dem Bereich der Psychiatrie. Die Amtssachverständige ist Fachärztin für Psychiatrie, systemische Familientherapeutin, Erziehungswissenschaftlerin und zertifiziert für die Begutachtung von Kindern und Jugendlichen. Vor diesem Hintergrund war von einer hinreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bzw seiner gesetzlichen Vertreterin auszugehen. Zudem war mit Blick auf die Ausführungen der Amtssachverständigen zu berücksichtigen, dass der Mutter des Beschwerdeführers die unterlassene Vorlage eines neuropädiatrischen Befundes, vor dem Hintergrund der belastenden Lebensumstände, ohnedies nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

IV.Rechtslage:

§ 2 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Grundsätze

(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz

a)müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen,

b)sind regional anzubieten,

c)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,

d)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,

e)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,

f)müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,

g)sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,

h)sind nur auf Antrag zu gewähren.

(2) Hat der Mensch mit Behinderungen

a)Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen und Zuschüsse nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften oder nach statutarischen oder vertraglichen Regelungen oder

b)privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen bzw. Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen,

so darf eine Leistung bzw. ein Zuschuss nach diesem Gesetz nicht gewährt werden (Subsidiarität).

(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf

a)die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder

b)die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.

(4) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.

(5) Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.“

§ 3 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a)Mensch mit Behinderungen: ein Mensch, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.

b)Teilhabe am gesellschaftlichen Leben: die Möglichkeit, an gesellschaftlichen Ereignissen im privaten wie im öffentlichen Bereich teilzunehmen, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung zu übernehmen, persönliche Beziehungen zu pflegen, einen Haushalt zu führen sowie einer eigenständigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nachzugehen.

[…]

d)Mobile Leistung: eine Leistung, die im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen erbracht wird.

e)Ambulante Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung ohne Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.

f)Stationäre Leistung: eine Leistung, die in einer Einrichtung unter Bereitstellung einer Wohn- bzw. Übernachtungsmöglichkeit erbracht wird.

[…]“

§ 4 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 79/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 4

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:

a)das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 lit. a,

b)die österreichische Staatsbürgerschaft,

c)ein Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ein dauernder Aufenthalt in Tirol, es sei denn, der Mensch mit Behinderungen verlegt aufgrund einer nach diesem Gesetz bewilligten stationären Leistung seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land oder ins Ausland,

d)die Aussicht, dass durch die beantragte Maßnahme die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann, und

e)die Bereitschaft des Menschen mit Behinderungen bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin, bei der Antragstellung und der Durchführung des Verfahrens zur Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken.

(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:

[…]

e)Personen, denen der Status der Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

[…]

j)sonstige Fremde, die seit mindestens drei Jahren in Tirol durchgehend ihren Hauptwohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben oder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und in Tirol geboren wurden.“

§ 9 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018, lautet wie folgt:

„§ 9

Pädagogische Förderung

(1) Leistungen der pädagogischen Förderung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen mit Behinderungen entwickeln bzw. stärken.

(2) Leistungen der pädagogischen Förderung sind:

a)Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen: Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen können diese Leistung im Einzelsetting in Anspruch nehmen, um ihre kognitiven, sprachlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten zu entwickeln, welche sie dann in ihrem Umfeld einsetzen können.

b)Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen: Zusätzlich zur Leistung nach lit. a soll diese Leistung im Gruppensetting dazu dienen, die sozialen Kompetenzen durch Interaktion mit anderen Personen zu trainieren.

c)Förderung im häuslichen Umfeld: Die Förderung im häuslichen Umfeld dient dazu, den Förderinhalt der Leistungen nach lit. a und b in den Lebensalltag zu transferieren.

d)Mobile Frühförderung: Mit der mobilen Frühförderung sollen Kinder mit Behinderungen im Zusammenwirken zwischen Erziehungsberechtigten und Frühförderinnen in der Entwicklung im häuslichen Umfeld gefördert, die Erziehungsberechtigten beraten sowie die gesamte Familie begleitet werden.

e)Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr: Diese Leistung soll Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr umfassend, ganzheitlich und alltagsnah in ihrer Entwicklung fördern und die Erziehungsberechtigten begleitend unterstützen und beraten.

f)Hausunterricht für schulpflichtige Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche, die vom Schulbesuch aufgrund ihrer Behinderungen befreit sind, können Einzelunterricht in Anspruch nehmen, um einen Schulabschluss zu erreichen.

g)Eltern-Kind-Gruppe: Kinder mit Behinderungen sollen mit dieser Leistung bis zum Schuleintritt in einem pädagogisch-therapeutischen Gruppensetting im Beisein der Erziehungsberechtigten gefördert werden.“

§ 27 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 27

Anträge

Anträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (§ 28) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (§ 26) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und Zuschüsse nach dem 2. und 3. Abschnitt – soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist – hat der Mensch mit Behinderungen, dem die Leistung zu Gute kommen soll, oder seine gesetzliche Vertreterin zu beantragen.

[…]“

§ 29 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 29

Medizinische Beurteilung der Behinderungen

(1) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 lit. a insbesondere der Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, ist eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, kann dem Menschen mit Behinderungen die Beibringung ergänzender psychologischer, ärztlicher und sonstiger im Einzelfall notwendiger Befunde aufgetragen werden.

(2) Von der Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme kann abgesehen werden, soweit anlässlich einer früheren Antragstellung bereits eine Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt ist, es sei denn, dass besondere Umstände oder die Art der beantragten Maßnahme eine neuerliche Beurteilung erfordern. Haben sich seit dem Zeitpunkt der Beurteilung die nach § 3 lit. a maßgeblichen Umstände wesentlich geändert, so hat jedenfalls eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.“

§ 33 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), LGBl Nr 32/2018 zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2020, lautet wie folgt:

„§ 33

Beginn und Dauer von Leistungen und Zuschüssen, Vorausleistung

(1) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.

(2) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.

(3) Hat der Mensch mit Behinderungen privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b, so sind Leistungen und Zuschüsse unbeschadet der Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche als Vorausleistung zu gewähren.

(4) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs. 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.“

V.Erwägungen:

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen erfüllt der Beschwerdeführer die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 4 TTHG für die Gewährung einer Leistung nach diesem Gesetz. Er hat in Tirol seinen Hauptwohnsitz und ist österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt. Bereits die festgestellte Primärdiagnose der umschriebenen Entwicklungsstörung mit vordergründig sprachlicher und psychoemotionaler Entwicklungsverzögerung (ICD-10 F83) bildet eine langfristige – mehr als sechs Monate andauernde – psychische Beeinträchtigung, die den Beschwerdeführer in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindert (§ 3 lit a TTHG). Dies insbesondere in Zusammenhang mit seiner Eingliederung in den Kindergarten und in der Folge in die Schule. Dabei ist eine sich zuspitzende Isolation des Beschwerdeführers und ein weiterer gesellschaftlicher Kontaktabbruch bei zunehmender Verweigerung der frühkindlichen Bildungseinrichtung zu befürchten.

Wie festgestellt, würde eine Unterlassung der facheinschlägig empfohlenen Begleitung und Behandlung – dies insbesondere durch die begehrten Leitungen – mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere dysfunktionale Entwicklungsfolgen mit sich bringen, welche den Eintritt in die Schule deutlich erschweren und damit zusammenhängend sowohl negative Konsequenzen hinsichtlich der entwicklungspsychologisch-gesundheitlichen individuellen Entfaltung als auch hinsichtlich der weiteren gesellschaftlichen Eingliederung des Beschwerdeführers haben können. Die beantragte Leistung erweist sich als geeignet, damit die Teilhabe des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen Leben tatsächlich gestärkt werden kann (§ 4 lit d TTHG). Im konkreten Fall ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine mobile Frühförderung nach § 9 Abs 2 lit d TTHG im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalles in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet, um dem Beschwerdeführer ein selbstbestimmtes Leben und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Gemäß Punkt 1.2. der Anlage 4 zum TTHG, sind Kinder mit Behinderung ab Geburt bis zum Schuleintritt (max. bis Ende Oktober des ersten Schuljahres) Zielgruppe der mobilen Frühförderung nach § 9 Abs 2 lit d TTHHG, wobei der Besuch der Vorschule nicht als Schuleintritt gilt. Nachdem der Beschwerdeführer im Schuljahr 2026/27 die Vorschule besuchen wird, erweist sich die mobile Frühförderung gemäß § 9 Abs 2 lit d TTHG im gesamten Gewährungszeitraum als geeignete Leistung, weshalb dem Antrag diesbezüglich im Ausmaß von zwei Stunden pro Woche stattzugeben war.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit den Maßnahmen der Logopädie und der Ergotherapie gegenständlich nicht das Auslangen gefunden werden kann, weil beim Beschwerdeführer eine kombinierte also mehrere Funktionsbereiche betreffende Entwicklungsstörung vorliegt. Während grundsätzlich selektiv ausgerichtete Therapiemaßnahmen, wie Logopädie oder Ergotherapie, vordergründig bei isolierten funktionalen Beeinträchtigungen zum Einsatz kommen, ist aus fachärztlicher Sicht – wie die Amtssachverständige in ihrem Gutachten darlegte – maßgeblich, dass bei kombinierten Beeinträchtigungen ein effizienter vernetzend-systemischer Ansatz angestrebt wird, in welchem insbesondere das familiäre Bezugssystem eingebunden wird, wofür im gegenständlichen Fall ein dringender Bedarf gegeben ist. Daher war dem Antrag auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Subsidiarität des § 2 Abs 2 TTHG stattzugeben, weil mit den durch die erhöhte Familienbeihilfe bezogenen Leistungen nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Die Nichtbeibringung eines neuropädiatrischen Befundes stand einer Leistungsgewährung nicht entgegen, weil dieser Befund – wie ausgehend von den Ausführungen der Amtssachverständigen festgestellt wurde – gegenwärtig zur Beurteilung des Vorliegens einer Beeinträchtigung iSd § 3 lit a TTHG nicht erforderlich war. Zudem darf die Mitwirkungspflicht mit Hinblick auf die belastenden Lebensumstände der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers nicht überspannt werden. Der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin wirkten bei der Antragstellung und im Verfahren hinreichend mit und sind beide bereit an der Leistung mitzuwirken (vgl § 4 lit e TTHG).

Sofern sich der Spruch gegenständlichen Erkenntnisses auf den Antrag von 18.03.2025 bezieht (behördlicher Akt, Seite 106 ff), ist dieser mit jenem Antrag ident, den die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides als Antrag vom 19.03.2025 bezeichnet.

Zur Leistungsbefristung:

Gemäß § 33 Abs 2 TTHG sind Leistungen nach diesem Gesetz, die nicht in einer einmaligen Leistung besteht, für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.

Vor dem Hintergrund der Feststellung, dass aus fachärztlicher Sicht in einem Jahr eine Verlaufskotrolle unter Vorlage eines neuropädiatrischen sowie eines klinisch- und entwicklungspsychologischen Verlaufsbefundes indiziert erscheint, hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Festlegung der Leistungsfrist an diesen medizinischen Indikatoren zu orientieren.

Nachdem die gewährte Leistung der mobilen Frühförderung insbesondere einer Isolation des Beschwerdeführers und einem Kontaktabbruch bei zunehmender Verweigerung der frühkindlichen Bildungseinrichtung entgegenwirken soll, war die Leistung bis zum Ende des Vorschuljahres 2026/27 bzw zum Beginn der Sommerferien zu gewähren, um die Effektivität der Leistung im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel sicherzustellen.

Die spruchgemäß festgelegte Dauer der Leistung ermöglicht es der Mutter des Beschwerdeführers, als dessen gesetzliche Vertreterin, im Frühjahr 2027 eine Abklärung im Bereich der Neuropädiatrie durchführen zu lassen und einen entsprechenden Befund sowie einen klinisch- und entwicklungspsychologischen Verlaufsbefund beizubringen. Eine entsprechende Abklärung nach einem Jahr ist – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – fachärztlich indiziert. Trotz der zur Beurteilung des für eine Weitergewährung relevanten Sachverhalts erforderlichen Verfahrensdauer, soll eine Unterbrechung einer allenfalls gebotenen Weitergewährung der Leistung, mit Blick auf das Kindeswohl (derart ist § 9 TTHG vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art 9 Tiroler Landesordnung 1989 auszulegen), hintangehalten werden. Auch diesem Umstand wird die festgesetzte Leistungsfrist gerecht.

Der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung des neuropädiatrischen Befundes und des Verlaufsbefundes nicht mittels Auflage vorgeschrieben werden konnte, zumal dies im TTHG nicht ausdrücklich vorgesehen ist und die Verhängung einer Auflage zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und der Einholung von Befunden nach Art 18 Abs 1 B-VG einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 36 [Stand 1.3.2023, rdb.at] mit Verweis auf VwSlg 10.088 A/1980; VwGH 11. 10. 2011, 2009/05/0121). Davon unabhängig wird die Frage der Erforderlichkeit des neuropädiatrischen Befundes und eines Verlaufsbefundes im Rahmen der Prüfung der Weitergewährung der Leistung über den 09.07.2027 hinaus zu beurteilen sein.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Schwärzler-Matti

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.