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LVwG-2025/16/1051-4•LVwG T LVwG-2025/16/1051-4
LVwG-2025/16/1051-4Tribunal Administrativo Regional9 de mar. de 2026
Befreiung von der Hundesteuer<br/>Rot-Kreuz-Staffel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025, Zl *** über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.01.2025, Zl ***, betreffend die Nichtstattgabe eines Antrags auf Ausnahme nach der Hundesteuerordnung für die Stadt Z
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 07.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Hund mit der Chipnummer ***, Rufname BB, Rasse Mischling für das Jahr 2025 aufgrund der Hundesteuerordnung für die Stadt Z eine Hundesteuer in Höhe von Euro 130,80 vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 19.01.2025 und brachte darin zusammengefasst vor, dass sein Hund BB für die Rot Kreuz Staffel Z Land als Einsatzrettungshund tätig sei und somit nach § 4 der Hundesteuerordnung Z von der Hundesteuer befreit sein müsste.
Mit Schreiben vom 20.01.2025 übermittelte die belangte Behörde das Antragsformular für die Befreiung von der Hundesteuer und trug dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens auf, dem Antrag eine aktuelle Einsatzbestätigung der Rot Kreuz Staffel Z Land beizulegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer über § 5 der Hundesteuerordnung der Stadt Z belehrt, wonach Befreiungen schriftlich binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ermäßigungs- bzw Befreiungstatbestandes zu beantragen seien und bis spätestens Jänner eines jeden neuen Rechnungsjahres zu wiederholen seien. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt; die von der Behörde gewährte 4-wöchige Frist zur Beibringung eines vollständigen Antrages und einer Einsatzbestätigung endete mit Ablauf des 21.02.2025.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025, Zl ***, wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Antrag auf Befreiung von der Steuer vom Beschwerdeführer nicht eingebracht worden sei. Erst im Rahmen der Beschwerde habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass sein Hund als Einsatzrettungshund für die Rot Kreuz Staffel Z Land tätig sei, jedoch keine Nachweise, die die Voraussetzungen einer Befreiung belegen würden, vorgelegt. Den Beschwerdeführer treffe insbesondere bei der Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb offener Frist keine Unterlagen vorgelegt habe, die einen Befreiungstatbestand belegen würden, wurde seine Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 01.04.2025 zugestellt.
In dem fristgerecht per E-Mail übermittelten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er der zuständigen Behörde bereits mehrfach mitgeteilt hätte, dass es sich bei dem betroffenen Tier um einen aktiven Einsatzhund handle. Daher läge ein klarer Befreiungsgrund nach § 4 Abs 1 Z 5 der Hundesteuerordnung der Stadt Z vor.
Mit Stellungnahme vom 25.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer nach ausdrücklicher Aufforderung weder die entsprechenden Unterlagen vorgelegt noch einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer gestellt habe.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert, im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen einen allfälligen Antrag sowie vorgelegte Unterlagen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer legte daraufhin einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer, datiert mit 10.02.2026 und eine Bestätigung der Bezirksstelle Z Land des Österreichischen Roten Kreuzes, datiert mit 05.02.2026, vor. Nach neuerlichem Hinweis des Verwaltungsgerichtes, dass im vorliegenden Verfahren das Steuerjahr 2025 betroffen ist, übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Bezirksstelle Z Land des Österreichischen Roten Kreuzes, datiert mit 02.03.2026, dass er dort als Hundeführer seit 09.08.2024 tätig sei.
Eine mündliche Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt und wird auch nicht für erforderlich gehalten, um die vorliegenden Rechtsfragen zu klären (§ 274 Abs 1 BAO).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist in **** Z, Adresse 1, wohnhaft und seit mehr als zwei Monaten Halter des Hundes mit der Chipnummer *** (Rufname: BB, Rasse: Mischling).
Dass sein Hund BB für die Rot Kreuz Staffel Z Land als Einsatzrettungshund tätig ist, hat der Beschwerdeführer betreffend das Steuerjahr 2025 erstmals in seiner Beschwerde gegen den Bescheid eingewendet, mit dem dem Beschwerdeführer die Hundesteuer für das Jahr 2025 vorgeschrieben wurde. Ein Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführer über das Erfordernis der Einbringung eines Antrages sowie der Vorlage einer Einsatzbestätigung belehrt und ihm diese aufgetragen wurde, wurde ihm am 24.01.2025 durch Hinterlegung zugestellt; die von der Behörde gewährte 4-wöchige Frist endete mit Ablauf des 21.02.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er weder einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für das Steuerjahr 2025 gestellt noch eine Einsatzbestätigung vorgelegt. Ein weiterer Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer wurde vom Beschwerdeführer im Steuerjahr 2025 ebenfalls nicht gestellt, eine entsprechende Entscheidung der belangten Behörde nicht erlassen.
Der Beschwerdeführer war laut der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung vom 02.03.2026 der Bezirksstelle Z Land des Österreichischen Roten Kreuzes mit seinem Rüden BB (Mischling), Chip Nr *** seit 09.08.2024 als Hundeführer dort tätig.
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit des Hundes für die Rot Kreuz Staffel Z Land erstmals in seinem Beschwerdeschriftsatz eingewendet. Der verwaltungsbehördliche Akt enthält keinen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer und keine Einsatzbestätigung. Trotz zweimaliger ausdrücklicher Aufforderung mit Schreiben vom 12. und 16.02.2026 hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, ob er einen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer für das Steuerjahr 2025 gestellt hat und auch kein entsprechendes Dokument vorgelegt. Sämtliche vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für das Steuerjahr 2025 vorgelegten Unterlagen datieren aus dem Jahr 2026 und konnten daher im Steuerjahr 2025 nicht vorgelegt worden sein. Insbesondere die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rüden seit 09.08.2024 bei der Bezirksstelle Z Land des Österreichischen Roten Kreuzes tätig sei, wurde erst am 02.03.2026 ausgestellt und konnte daher nicht bis zum Ablauf des Januar 2025 bzw bis zum 21.02.2025 oder zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2025 von ihm vorgelegt worden sein. Korrespondierend dazu hat auch die belangte Behörde auf Rückfrage mitgeteilt, dass nach Vorlage der Akten an das Landesverwaltungsgericht im Jahr 2025 kein Antrag auf Befreiung gestellt und keine entsprechende Entscheidung nach Vorlage der Akten an das Landesverwaltungsgericht Tirol erlassen wurde. Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, 96/10/0199; 27.08.2014, 2013/05/0169; 16.10.2019, Ra 2019/07/0095). Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Hundesteuerordnung für die Stadt Z in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 13.12.2012, 13.07.2017, 22.11.2019, 19.11.2020, 16.12.2021, 15.12.2023, 25.01.2024 und 13.12.2024 lauten wie folgt:
„§ 1
Abgabengegenstand
(1) Wer in der Stadt Innsbruck einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate hält, hat eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Der Nachweis, dass ein Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Im Zweifel gilt der Hund als steuerpflichtig.
[…]
§ 4
Steuerfreiheit
Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für
1. Hunde des Polizeidienstes und Diensthunde von Organen der öffentlichen Aufsicht;
2. Hunde, die in Gefangenenanstalten zum Wachdienst gehalten werden;
3. Diensthunde von Forstbeamten in der für die Durchführung des Forstschutzes erforderlichen Anzahl, sowie Diensthunde derjenigen im Privatforstdienst angestellten Personen, die gerichtlich beeidigt sind oder deren Anstellung von der zuständigen Behörde bestätigt ist, ebenfalls in der für die Durchführung des Forstschutzes erforderlichen Anzahl;
4. Diensthunde der Berufsjäger und Jagdaufseher, die zur Ausübung dieser Tätigkeit gehalten werden. Der Nachweis der erfolgreich abgelegten Berufsjägerprüfung bzw. eine Bestätigung der Bestellung zum Jagdaufseher durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist über Verlangen vorzulegen;
5. Sanitäts- und Lawinensuchhunde im Dienst des Österreichischen Roten Kreuzes oder des Bergrettungsdienstes;
6. Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
7. Assistenzhunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;
8. Therapiehunde im Sinne des § 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018;
9. Therapiehunde, die der Halter in Ausübung des Berufes als Ergo-, Logo-, Physio-, Psychotherapeut oder einem anderen entsprechenden Beruf benötigt, solche Hunde müssen die Ausbildung durch den Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) bzw. nach dessen Richtlinien absolviert haben und deren regelmäßiger Einsatz (mindestens 1x monatlich) muss vom Leiter der Einrichtung, in der er verwendet wird (z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Sonderschulen etc.) bestätigt werden.
§ 5
Gewährung von Steuerermäßigungen und –befreiungen
(1) Steuerermäßigungen oder -befreiungen sind schriftlich zu beantragen. Ein solcher Antrag ist vom Halter binnen zwei Wochen nach Eintritt des Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestandes zu stellen und bis spätestens Jänner eines jeden neuen Rechnungsjahres zu wiederholen.
[…]“
V.Erwägungen:
Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Festsetzung der Hundesteuer für den Hund BB durch die Abgabebehörde für das Steuerjahr 2025.
Gemäß § 1 Abs 1 der Hundesteuerordnung für die Stadt Z hat grundsätzlich jeder, der in der Stadt Z einen über drei Monate alten Hund länger als zwei Monate hält, eine jährliche Hundesteuer nach Maßgabe dieser Steuerordnung zu entrichten. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als zwei Monaten Halter des Hundes BB und somit Abgabenschuldner. Die Steuer wird für das Rechnungsjahr mit Jahresbescheid im Voraus vorgeschrieben, wobei pro angefangenem Monat, in welchem ein Hund gehalten wird, der vom Gemeinderat festgesetzte Betrag anteilig zu verrechnen ist (vgl § 2 Hundesteuerordnung). Die Höhe der Steuer wird in Form eines jährlichen Steuersatzes je Hund festgesetzt (§ 3 Abs 1 leg cit). Steuerfreiheit wird gemäß § 4 Abs 1 Z 5 Hundesteuerordnung auf Antrag für Sanitäts- und Lawinensuchhunde im Dienst des Österreichischen Roten Kreuzes oder des Bergrettungsdienstes gewährt. Nach § 5 Abs 1 Hundesteuerordnung sind Steuerbefreiungen schriftlich zu beantragen. Steuerbefreiungen werden ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3 und 4 Hundesteuerordnung vorliegen, insbesondere ab dem Zeitpunkt ab dem die jeweilige Ausbildung des Hundes abgeschlossen ist, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr vor, so ist dies binnen zwei Wochen dem Stadtmagistrat anzuzeigen (§ 5 Abs 5 leg cit).
Für die in § 4 der Hundesteuerordnung für die Stadt Z genannten Hunde kann somit auf schriftlichen Antrag des Hundehalters Steuerfreiheit gewährt werden, wenn zudem auch die in § 5 leg cit normierten Voraussetzungen gegeben sind. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes nach § 4 Z 5 Hundesteuerordnung kann insbesondere durch Vorlage einer Einsatzbestätigung nachgewiesen werden.
Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Verordnung ergibt sich sohin, dass für die Gewährung einer Steuerbefreiung ein schriftlicher Antrag des Hundehalters erforderlich ist.
Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes wurde vom Beschwerdeführer erst in seiner Beschwerde eingewendet. Bei einem Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer und einer Beschwerde gegen einen Bescheid handelt es um zwei unterschiedliche Anbringen, auch wenn sie grundsätzlich im selben Schriftsatz vorgebracht werden können. Die belangte Behörde ist nicht von einem im Zuge der Beschwerde gestellten, verbesserungsfähigen Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer ausgegangen sondern hat den unvertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2025 dahingehend manuduziert, dass er für eine Befreiung von der Hundesteuer einen vollständigen Antrag binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens übermitteln und diesem eine aktuelle Einsatzbestätigung beilegen kann. Die Frist zur jährlichen Geltendmachung von bereits bestehenden Steuerbefreiungen für das Jahr 2025 stand bis zum Ablauf des 31.01.2025 offen; auch die von der belangten Behörde bis 21.02.2025 gesetzte Frist für die Übermittlung eines Antrages sowie das Beibringen eines Nachweises für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Ein weiterer Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer wurde im Jahr 2025 nicht gestellt, eine entsprechende Entscheidung der Behörde nicht erlassen. Die Hundesteuer ist daher für das gesamte Jahr 2025 zu entrichten.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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