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LVwG-2025/47/3146-12•LVwG T LVwG-2025/47/3146-12
LVwG-2025/47/3146-12Tribunal Administrativo Regional5 de mar. de 2026
Richtsatzkürzung<br/>alternative Auflagen<br/>Integrationsbereitschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2025, Zl *** und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherung (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2025, Zl ***, wird insofern Folge gegeben als Spruchpunkt 4. zu lauten hat:
„4. Es wird Ihnen gemäß § 16a TMSG aufgetragen, den Deutschkurs der Niveaustufe A2 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung (bei ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder BFI) zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 31.01.2026 nachzuweisen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.“
und Spruchpunkt 5. behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2025, Zl ***, wird insofern Folge gegeben als Spruchpunkt 4. zu lauten hat:
„4. Es wird Ihnen gemäß § 16a TMSG aufgetragen, den Deutschkurs der Niveaustufe A2 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung (bei ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder BFI) zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 31.01.2026 nachzuweisen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.
und Spruchpunkt 5. behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 23.10.2025, Zl ***, wurde AA, geb. am xx.xx.xxxx, BB, geb. am xx.xx.xxxx, CC, geb. am xx.xx.xxxx, DD, geb. am xx.xx.xxxx, EE, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, auf Antrag vom 23.10.2025 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y nach Maßgabe des beiliegenden Berechnungsblattes, das einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildet, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt:
1. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 1.237,99 € Zeitraum:01.10.2025 bis 31.10.2025
Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, IdgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
2. Bewilligte Leistung:Miete in der Höhe von einmalig 900,00 €
Zeitraum:01.10.2025 bis 31.10.2025
Bestimmung:§ 6 TMSG Zahlungsart: per Überweisung FF ***
3. Bewilligte Leistung:Beheizung in der Höhe von einmalig 50,00 €
Zeitraum:01.10.2025 bis 31.10.2025
Bestimmung:§ 6 TMSG
Zahlungsart:per Überweisung FF ***
4. EE: Es wird Ihnen gemäß § 16a TMSG aufgetragen, den Deutschkurs der Niveaustufe A2 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung (bei ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder BFI) zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 31.01.2026 nachzuweisen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.
Oder:
5. Es wird Ihnen gemäß § 16 TMSG aufgetragen, dass Sie sich zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft oder sich um eine Ihnen zumutbare Beschäftigung bemühen (Vollzeit). Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden. (Frist: bis spätestens 31.01.2026).
Mit Bescheid vom 11.11.2025, Zl , wurde AA, geb. am xx.xx.xxxx, BB, geb. am xx.xx.xxxx, CC, geb. am xx.xx.xxxx, DD, geb. am xx.xx.xxxx, EE, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1* Z, auf Antrag vom 11.11.2025 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y nach Maßgabe des beiliegenden Berechnungsblattes, das einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildet, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt:
1. Bewilligte Leistung:Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 1.237,99 €
Zeitraum:01.11.2025 bis 30.11.2025
Bestimmung:§§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF
Zahlungsart:per Überweisung AA ***
2. Bewilligte Leistung:Miete in der Höhe von einmalig 900,00 €
Zeitraum:01.11.2025 bis 30.11.2025
Bestimmung:§ 6 TMSG
Zahlungsart:per Überweisung FF ***
3. Bewilligte Leistung:Beheizung in der Höhe von einmalig 50,00 €
Zeitraum:01.11.2025 bis 30.11.2025
Bestimmung:§ 6 TMSG
Zahlungsart:per Überweisung FF ***
4. EE: Es wird Ihnen gemäß § 16a TMSG aufgetragen, den Deutschkurs der Niveaustufe A2 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung (bei ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder BFI) zu erwerben und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis spätestens 31.01.2026 nachzuweisen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.
Oder:
5. Es wird Ihnen gemäß § 16 TMSG aufgetragen, dass Sie sich zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft oder sich um eine Ihnen zumutbare Beschäftigung bemühen (Vollzeit). Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden. (Frist: bis spätestens 31.01.2026)“
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (10:50 Uhr) ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um eine verbindliche und schriftliche Information zu einem ÖIF-zertifizierten Deutschkurs A2 in Y und richtete mehrere Fragen an die Behörde.
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (11:08 Uhr) ersuchte der Beschwerdeführer um eine rechtliche Klärung seiner Situation im Zusammenhang mit seinen Betreuungspflichten, da dies unmittelbar Einfluss auf die Zumutbarkeit der verlangten Maßnahmen habe. Er ersuchte um Anerkennung der aktuellen Betreuungssituation gemäß § 19 TMSG, Anpassung der geforderten Maßnahmen auf die tatsächliche familiäre Lage, Bestätigung, dass eine Vollzeitbeschäftigung unter diesen Umständen derzeit als unzumutbar gilt und Unterstützung bei der Suche nach einer realistisch durchführbaren Lösung, sobald ein Kurs oder eine Tätigkeit zumutbar ist.
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (14:07 Uhr) wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auf die Bestimmung in § 16 Abs 3 lit b TMSG hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er das Recht hat, eine Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen.
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (11:47 Uhr) stellt der Beschwerdeführer einen formellen und rechtlich begründeten Antrag auf Überprüfung der seit mehreren Monaten vorgenommenen Kürzung von ca 20 %, da er einen Verstoß gegen die Zumutbarkeitsbestimmung gemäß § 19 TMSG vermute. Er ersuchte, um sofortige Einstellung der laufenden Kürzung, Überprüfung und schriftliche Begründung der Kürzungen der letzten Monate, Korrektur der Entscheidung, falls festgestellt wird, dass die Kürzung nicht gesetzeskonform war, schriftliche Bestätigung, dass seine gegenwärtige Situation gemäß § 19 TMSG als unzumutbar für eine Vollzeitbeschäftigung eingestuft wird.
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (14:26 Uhr) wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Richtsatzkürzung aufgrund mangelnder Integrationsbereitschaft vorgenommen worden sei und bis zum Abschluss des Deutschkurses A2 aufrecht bleibe. Er wurde erneut auf die Rechtsmittelbelehrung und die Möglichkeit, gegen den Bescheid eine Beschwerde einzubringen, hingewiesen.
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (14:46 Uhr) bat der Beschwerdeführer um rechtliche Präzisierung und erstattete ein Vorbringen zur Betreuungspflicht, zu fehlende Betreuungseinrichtungen, zur Nichtverfügbarkeit eines A2-Deutschkurses, zu unwahren Rechtsgrundlagen für die Forderung einer Vollzeitbeschäftigung und bat um eine vollständige Neubewertung. Er ersuchte um eine schriftliche, begründete Entscheidung gemäß AVG.
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (14:56 Uhr) erstattete der Beschwerdeführer wiederum ein Vorbringen betreffend die durchgeführte Richtsatzkürzung und führte aus, dass er sich gezwungen sehe, eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen, sollte weiterhin auf die rechtswidrige Kürzung bestanden werden.
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (16:04 Uhr) wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in einer Beschwerde angeführt werden könne, welche der Bezirkshauptmannschaft zu übermittelt ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde dann dem LVwG vorgelegt werde.
Mit E-Mail vom 18.11.2025 (16:08 Uhr) brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, dass die fortgeführte Kürzung weder auf § 16 Abs 3 lit b TMSG noch auf § 19 TMSG rechtlich gestützt werden könne.
Nach neulicher Replik durch die belangte Behörde mit E-Mail vom 18.11.2025 (16:58 Uhr) richtete der Beschwerdeführer am 18.11.2025 (18:40 Uhr) wiederum ein E-Mail an die belangte Behörde, in welchem er die sofortige Aussetzung der Kürzung, eine vollständige Neubewertung gemäß § 16 und § 19 TMSG, die Berücksichtigung der A1-Erfolge und der besonderen familiären Belastung, die Berücksichtigung der faktischen Nichtverfügbarkeit eines A2 Kurses, eine schriftliche Klarstellung, dass keine mangelnde Integrationsbereitschaft vorliege, erneut und nachdrücklich beantragte. Es wurde von ihm wieder ausgeführt, dass er sich gezwungen sehe, eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen, sollte erneut ohne vollinhaltliche Prüfung entschieden werden.
Mit E-Mail vom 20.11.2025 (08:54 Uhr) ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde erneut um Rückmeldung zu seinem Anliegen.
Mit Schreiben vom 20.11.2025 (E-Mail) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Anliegen derzeit in Bearbeitung befinde.
Mit E-Mail vom 24.11.2025 (16:19 Uhr) ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um schriftliche Klärung und bat darum, seinen Integrationsstatus fair und korrekt anzupassen, da er niemals die Integration verweigert habe und dies mehrfach bewiesen habe.
Mit E-Mail vom 26.11.2025 (16:51 Uhr) wurde von der belangten Behörde zu den Eingaben des Beschwerdeführers erneut Stellung genommen und dieser darauf hingewiesen, dass die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt werde.
Mit Schreiben vom 26.11.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2025, Zl ***, und vom 11.11.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben (E-Mail) vom 08.01.2026 wurde die belangte Behörde vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert, die Vorbescheide betreffend den Beschwerdeführer vorzulegen.
Mit Eingabe vom 08.01.2026 legte die belangte Behörde den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 03.09.2024, Zl ***, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2025, Zl ***, vom 28.04.2025, Zl ***, vom 11.06.2025, Zl ***, vom 26.08.2025, Zl *** und vom 25.09.2025, ZL ***, vor.
Mit Schreiben (E-Mail) des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die belangte Behörde darüber hinaus aufgefordert, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der minderjährigen Kinder bekannt zu geben.
Mit Eingabe vom 29.01.2026 wurden die Asylbescheide des Beschwerdeführers, seiner Gattin und der drei älteren Kinder übermittelt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Asylverfahren des jüngsten Kindes laut Auskunft des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die von der belangten Behörde vorgelegten Vorbescheide (OZ 4) sowie die vorgelegten Asylbescheide (OZ 9), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 9) und die Einsichtnahme in die Anmeldebestätigung des Beschwerdeführers (Beilage ./A zu OZ 9).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 27.04.2023, Zl ***, wurde AA, geboren am xx.xx.xxxx, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer ist mit der syrischen Staatsangehörigen BB, geboren am xx.xx.xxxx, verheiratet. Mit Bescheid des BFA vom 16.07.2024, Zl ***, wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben insgesamt vier minderjährige Kinder: CC, geboren am xx.xx.xxxx, DD, geboren am xx.xx.xxxx, EE, geboren am xx.xx.xxxx, und GG, geboren im Jahr xxxx. Alle Kinder sind syrische Staatsangehörige.
Mit Bescheid des BFA vom 16.07.2024, Zl ****, wurde festgestellt, dass dem mj. DD der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des BFA vom 16.07.2024, Zl ***, wurde festgestellt, dass dem mj. CC der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Bescheid des BFA vom 16.07.2024, Zl ***, wurde dem mj. EE der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Asylverfahren betreffend die minderjährige Tochter GG ist noch nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und die drei älteren Kindern beziehen laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Die jüngste Tochter, GG, bezieht keine Leistungen.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 03.09.2024, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt und es wurde erstmalig eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG wegen mangelnder Integrationsbereitschaft in Höhe von 20 % vorgenommen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 13.03.2025, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und den drei minderjährigen Kindern Leistungen nach dem TMSG gewährt und es wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers wiederum eine Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG wegen mangelnder Integrationsbereitschaft in Höhe von 20 % vorgenommen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert und ermahnt, den A2-Kurs vom 02.12.2024 bis 10.04.2025 regelmäßig, gewissenhaft und zielstrebig zu besuchen. Er wurde aufgefordert, dem Verlängerungsantrag den entsprechenden Kursabschlussbericht mit ausgewiesenen Fehlstunden in Kopie beizulegen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Dauer des Kurses Fehlstunden von mehr als 20 % bzw unentschuldigte Fehlstunden oder ein Kursabbruch zu einer weiteren Kürzung der Mindestsicherung führen könne. Auch dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Mit dem rechtskräftigen Folgebescheid der belangten Behörde vom 28.04.2025, ***, wurde die Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG weiter vorgenommen und dem Beschwerdeführer wiederum gemäß § 16a TMSG aufgetragen, an einem Deutschkurs teilzunehmen und diesen positiv abzuschließen. Auf die weitere Kürzungsmöglichkeit wurde hingewiesen. Auch dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Mit dem rechtskräftigen Folgebescheid der belangten Behörde vom 11.06.2025, Zl ***, wurde wiederum eine Richtsatzkürzung von 20 % vorgenommen und eine Auflage hinsichtlich des Deutschkurses A2 gemäß § 16a TMSG unter Hinweis auf die weitere Richtsatzkürzungsmöglichkeit aufgenommen. Auch dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Mit weiterem rechtskräftigen Folgebescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025, Zl ***, wurde wiederum eine Richtsatzkürzung hinsichtlich des Beschwerdeführers wegen mangelnder Integrationsbereitschaft vorgenommen und diesem die Auflage gemäß § 16a TMSG für die Teilnahme und den positiven Abschluss des Deutschkurses A2 erteilt. Auch dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Mit weiterem rechtskräftigen Folgebescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025, Zl ***, wurde hinsichtlich der bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers erneut eine Richtsatzkürzung um 20 % vorgenommen wegen mangelnder Integrationsbereitschaft. In diesem wurden unter Spruchpunkt 5. und 6. folgende Auflagen erteilt:
5. EE: Es wird Ihnen gemäß § 16a TMSG aufgetragen, an einem Deutschkurs teilzunehmen (bei ÖIF, Diakonie, Arbeitsmarktservice oder BFI). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist durch ein entsprechendes Zeugnis, ein Zertifikat oder eine Bestätigung nachzuweisen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.
oder:
6. Es wird Ihnen gemäß § 16 TMSG aufgetragen, dass Sie sich zum Einsatz Ihrer Arbeitskraft oder sich um eine Ihnen zumutbare Beschäftigung bemühen (Vollzeit). Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird Ihr Mindestsatz gemäß § 19 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gekürzt werden.
Sämtliche Vorbescheide wurden dem Beschwerdeführer zugestellt und er hatte unbestritten Kenntnis von der ihm auferlegten Verpflichtung, den Deutschkurs A2 zu besuchen und positiv abzuschließen.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 23.10.2025 ist an den Beschwerdeführer ergangen und zur Kenntnis an seine Ehegattin. Die Kinder sind in der Zustellverfügung nicht angeführt und ihnen wurde der Bescheid auch nicht zugestellt.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 11.11.2025 ist wiederum an den Beschwerdeführer ergangen und zur Kenntnis an dessen Ehegattin. Den mj. Kindern wurde er nicht zugestellt.
Weder der Bescheid vom 23.10.2025 noch der Bescheid vom 11.11.2025 wurde nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 20.06.2023 die Integrationserklärung. Von 17.07. bis 09.11.2023 besuchte er den Deutschkurs Zielniveau A1 und beendete diesen. Der Deutschkurs Zielniveau A1 von 04.12.2023 bis 11.04.2024 wurde vom Beschwerdeführer abgebrochen ebenso wie einen Deutschkurs Zielniveau A2 von 22.04.2024 bis 21.08.2024.
Der Beschwerdeführer war zunächst in X wohnhaft und ist, nachdem seine Ehegattin mit den drei Kindern im Rahmen des Familiennachzuges nach Österreich gekommen ist, mit seiner Familie in eine Wohnung nach Z gezogen. Nach dem Umzug brach der den oben angeführten Deutschkurs, welcher in X abgehalten wurde, ab.
Er geht aktuell einer Teilzeitbeschäftigung als Friseur nach. Um eine Vollzeitbeschäftigung bemühte er sich bis dato nicht, weil er das Gefühlt hatte, es sei für ihn als Vater von vier Kindern zu viel. Für die Zukunft hat ihm sein Arbeitgeber eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt.
Zwischenzeitlich legte der Beschwerdeführer die Führerscheinprüfung ab und schaffte sich ein Fahrzeug an.
Seine Gattin betreut die minderjährigen Kinder. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Das älteste Kind besucht die Schule, das zweitälteste den Kindergarten und die beiden jüngsten Kinder sind zu Hause.
Seit 16.01.2026 besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs A2.2 in Y.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, den von der belangten Behörde vorgelegten Vorbescheiden und den vorliegenden Asylbescheiden.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer besuchten und abgebrochenen Deutschkursen ergeben sich aus der Aufstellung des österreichischen Integrationsfonds und der Kursabbruch wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Den Abbruch des Kurses in X begründete der Beschwerdeführer mit dem Umzug nach Z. „Ich musste den Deutschkurs abbrechen, weil der Weg zu weit war.“ Zudem führte der Beschwerdeführer aus: „Ich kann keinen A2-Kurs besuchen, weil ich Teilzeit arbeite. Ich kann nach der Arbeit nicht nach X fahren. Ich muss auch einkaufen und ich muss mich um meine Familie kümmern.“
Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Urkunden und diese wurden auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Dieser bestätigte auch, dass er sich zunächst nicht um eine Vollzeitbeschäftigung bemüht hat und führte in der Verhandlung aus, dass ihm eine Vollzeitbeschäftigung als Vater von vier Kindern zu viel sei und dass ihm sein Arbeitgeber aber für die Zukunft eine solche in Aussicht gestellt habe.
Die Feststellungen zur familiären Situation und zur Betreuung der Kinder stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers.
In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass ihm sämtliche Bescheide zugegangen sind und, dass ihm der Inhalt der erteilten Auflage bewusst war. Nach eigenen Angaben bekämpfte er die Vorbescheide nicht, weil die Kürzung zunächst kein Problem dargestellt habe und danach habe er Stress in der Familie gehabt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes TMSG, LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 52/2017, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 16.
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
a) das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
b) Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
c) Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
e) in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
f) in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
h) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt.
§ 16a.
Maßnahmen zur Integration
(1) Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
a) der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen sowie
b) der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtstündigen Werte- und Orientierungskurses
binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.
§ 30.
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a) die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b) der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“
V.Erwägungen:
Den beschwerdegegenständlichen Bescheiden liegen jeweils Anträge des Beschwerdeführers für sich, seine Ehegattin und die drei älteren minderjährigen Kinder zugrunde und allen Antragstellern wurden Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt. Die Bescheide wurden allerdings nur dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin („zur Kenntnis“) zugestellt.
Festzuhalten ist, dass in gegenständlichem Fall eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solche kommt keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Aufgrund dieser rechtlichen Determinierung sind auch die Ansprüche nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen auf die jeweilige natürliche Person zu berechnen. Dies stellte der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klar (vgl etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170). Somit sind die jeweiligen Ansprüche im Sinne der Judikatur auch gesondert zu prüfen. Über den jeweiligen Anspruch der Antragsteller ist daher einzeln abzusprechen und der Bescheid ist auch jedem Antragsteller zuzustellen.
Die zahlreichen E-Mails des Beschwerdeführers vom 18.11.2025 und 24.11.2025 sind als rechtzeitige Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 23.10.2025 und 11.11.2025 zu werten. Das Rechtsmittel wurde vom Beschwerdeführer eingebracht und es richtet sich dezidiert gegen die Richtsatzkürzungen seiner Ansprüche und die jeweils in Spruchpunkt 4. und 5. erteilten Auflagen. Die der Ehegattin und den minderjährigen Kindern zugesprochenen Leistungen wurden nicht bekämpft und sind sohin in Rechtskraft erwachsen
Gemäß § 19 Abs 1 TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 leg cit gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine zumutbare Beschäftigung bemüht (lit d) oder an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt (lit g).
Gemäß § 16a Abs 1 lit a TMSG sind Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs 2 lit e und f bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache bis einschließlich der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben, soweit sie diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erfüllt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG zukommt und er sohin Hilfesuchender im Sinn des § 3 Abs 2 lit e TMSG ist, auf welchen die Bestimmung in § 16a Abs 1 TMSG Anwendung findet.
Die belangte Behörde begründete die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Richtsatzkürzung mit mangelnder Integrationsbereitschaft und verwies auf die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt X vom 03.09.2024, Zl ***. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden wurde die Kürzung von 20 % um weitere 15 % erhöht. Dies wurde damit begründet, dass der Deutschkurs erneut abgebrochen wurde und laut Kursbesuchsbestätigung 116,25 unentschuldigte Fehlstunden aufscheinen. Eine weitere Begründung ist den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen und es wurden darüber hinaus nur die verba legalia wiedergegeben.
Im zitieren Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 03.09.2024, Zl ***, wurde betreffend den Beschwerdeführer erstmalig eine Richtsatzkürzung wegen mangelnder Integrationsbereitschaft nach § 19 Abs 1 lit g TMSG vorgenommen, da er den Deutschkurs A2 nur zu 74 % besucht hat. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.03.2025 der Besuch eines A2 Kurses mit Auflage vorgeschrieben. Eine weitere Auflage nach § 16a TMSG wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.04.2025, mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.06.2025 und mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.08.2025 erteilt. Es wurde ihm entsprechend der Bestimmung in § 16a Abs 1 lit a TMSG die darin normierte Verpflichtung (Integrationsmaßnahme) bereits mehrfach binnen einer Frist vorgeschrieben und er hatte – wie das Ermittlungsverfahren hervorgerbacht hat – Kenntnis von dieser Verpflichtung.
Im zuletzt ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025 wurde wiederum eine Auflage nach § 16a TMSG (Teilnahme an einem Deutschkurs) erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin zugestellt. In der Auflage gemäß § 16a TMSG in Spruchpunkt 5. wurde jedoch der Name „EE“ angeführt. Bei EE handelt es sich um das minderjährige Kind des Beschwerdeführers, welches am xx.xx.xxxx geboren ist. Dem EE wurde – wie bereits ausgeführt – der Bescheid nicht zugestellt und ihm gegenüber sohin nicht erlassen. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem angeführten Namen um einen offensichtlichen Schreibfehler der belangten Behörde handelt und der Beschwerdeführer (AA) gemeint war.
Der Umstand, dass die Auflage gemäß § 16a Abs 1 lit a TSMG im zuletzt ergangenen Bescheid nicht an den Beschwerdeführer gerichtet war und sohin nicht vollstreckbar ist, ändert nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer bereits mit sämtlichen in Rechtskraft erwachsenen und vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Vorbescheiden laufend eine Auflage nach § 16a Abs 1 lit a TSMG erteilt wurde und ihm eine Integrationsmaßnahme vorgeschrieben wurde, von welcher er Kenntnis hatte.
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgerbacht, dass der Beschwerdeführer an der Integrationsmaßnahme (Deutschkurs) nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnahm und auch keinen Erfolgsnachweis erbringen konnte.
Mit seinem Vorbringen, dass es ihm als Vater von insgesamt vier minderjährigen Kindern nicht möglich sei, neben einer Teilzeitbeschäftigung einen Deutschkurs zu besuchen, vermochte er nicht durchzudringen. Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Gattin des Beschwerdeführers die minderjährigen Kinder, die zum Teil bereits die Schule und den Kindergarten besuchen, zu Hause versorgt. Auch die Distanz zwischen Z und X ist für den Besuch eines Deutschkurses nicht unzumutbar. Außerdem war es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit auch möglich, den Führerschein zu erwerben.
Der Beschwerdeführer war verpflichtet, die ihm über einen Zeitraum von sieben Monaten laufend erteilte Auflage zu erfüllen und er ist dieser Verpflichtung unbestritten nicht nachgekommen. Die belangte Behörde war sohin berechtigt eine Richtsatzkürzung vorzunehmen.
Gemäß § 19 Abs 1 TMSG darf eine Richtsatzkürzung nur stufenweise vorgenommen werden. Die Kürzung, welche erstmalig mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt X vom 03.09.2024 im Ausmaß von 20 % vorgenommen wurde, wurde in den Folgebescheiden vom 13.03.2025, 28.04.2025, 11.06.2025, 26.08.2025 und 25.09.2025 wiederholt und mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden um weitere 15 % erhöht. Es liegt sohin eine stufenweise Kürzung vor, gegen deren Ausmaß nichts einzuwenden ist, da der Beschwerdeführer über mehrere Monate seine Auflage nicht erfüllt hat.
Sowohl im Bescheid vom 23.10.2025 als auch in jenem vom 11.11.2025 wurden bei der Auflage unter Spruchpunkt 4. der Name „EE“ und somit der minderjährige, vierjährige Sohn des Beschwerdeführers angeführt. Wie bereits ausgeführt, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einem offenbaren Schreibfehler der belangten Behörde aus. Adressat der unter Spruchpunkt 4. angeführten Auflage ist jedenfalls der Beschwerdeführer selbst. Dies wurde von ihm auch nicht in Abrede gestellt und er ist auch davon ausgegangen, dass die Auflage ihn selbst betrifft. Gegen die Auflage gemäß § 16a TMSG in Spruchpunkt 4. bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Bedenken. Spruchpunkt 4. war aber in beiden Bescheiden dahingehend abzuändern, als der Name „EE“ zu entfallen hat.
Von der belangten Behörde wurde in den beiden bekämpften Bescheiden eine weitere Auflage gemäß § 16 TMSG unter Spruchpunkt 5. erteilt und der Beschwerdeführer wurde in beiden Bescheiden aufgefordert, sich zum Einsatz der Arbeitskraft oder sich um eine zumutbare Beschäftigung (Vollzeit) zu bemühen.
Zwischen Spruchpunkt 4. und 5. und somit zwischen den beiden Auflagen wurde von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden ein „oder“ eingefügt. Diese Formulierung suggeriert, dass der Beschwerdeführer entweder der Integrationsmaßnahme gemäß § 16a TMSG nachzukommen hat oder sich nach § 16 TMSG um eine Vollzeitstelle zu bemühen hat. Dies wurde vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch bestätigt.
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz sieht – wie bereits ausgeführt – gemäß § 16a TMSG Maßnahmen zur Integration vor, welche Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs 2 lit e TMSG binnen einer bestimmten Frist vorzuschreiben sind. Das TMSG sieht darüber hinaus in § 16 leg cit vor, dass vor der Gewährung der Mindestsicherung der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet ist, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Eine wie von der belangten Behörde unter Punkt 5. erteilte Auflage gemäß § 16 TMSG ist sohin grundsätzlich zulässig und dem Beschwerdeführer kann vorgeschrieben werden, sich um eine ihm zumutbare Vollzeitstelle zu bemühen.
Gemäß § 30 Abs 2 TMSG können Bescheide befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Ziels und zur Deckung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist. Sowohl die unter Spruchpunkt 4. als auch die unter Spruchpunkt 5. von der belangten Behörde erteilte Auflage findet – wie bereits ausgeführt – zum einen in § 16 TMSG und zum anderen in § 16a TMSG Deckung. Sie zeigen einerseits die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Einsatz der Arbeitskraft und andererseits die Verpflichtung zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache (Integrationsmaßnahme) auf.
Zumal die beiden für sich genommen zulässigen und auch hinreichend konkretisierten Auflagen mit einem „oder“ verbunden sind, handelt es sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts um alternative Auflagen. Es wurde dem Beschwerdeführer demnach freigestellt, welche Auflage er erfüllen möchte. In einer Entscheidung zum Wasserrechtsgesetz führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Vorschreibung alternativer Auflagen grundsätzlich zulässig ist, dies aber unter der Voraussetzung, dass jede Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Erfolg führt (vgl VwGH 20.02.1997, 96/07/0105 mwN). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts lassen sich diese allgemeinen Ausführungen zum Thema Auflagen auch auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz und somit auch auf den gegenständlichen Fall umlegen.
In den beschwerdegegenständlichen Bescheiden zielen die beiden Auflagen auf unterschiedliche Ergebnisse ab. Einerseits handelt es sich um eine Auflage, die auf den Einsatz der Arbeitskraft nach § 16 TMSG abzielt und andererseits um eine Auflage als Maßnahme zur Integration nach § 16a TMSG. Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Alternativen zum gleichen Ergebnis führen würden.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist es sohin nicht zulässig, die im Einzelnen gerechtfertigten Auflagen als Alternative im Spruch anzuführen.
Aus diesem Grund ist der Beschwerde hinsichtlich beider Bescheide insofern Folge zu geben, als die unter Spruchpunkt 5. angeführte alternative Auflage gemäß § 16 TMSG ersatzlos zu beheben ist und die unter Spruchpunkt 4. angeführte Auflage dahingehend abzuändern ist, als der angeführte Name „EE“ zu entfallen hat.
Im Ergebnis führt dies zu einem teilweisen Durchdringen des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsmittel und es war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war betreffend die vorgenommene Richtsatzkürzung eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte. Zur Rechtsfrage betreffend die Erteilung alternativer Auflagen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Darüber hinaus sind keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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