LVwG T LVwG-2026/34/0205-18

LVwG-2026/34/0205-18Tribunal Administrativo Regional3 de mar. de 2026

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Regest

Abschussplanüberschreitung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/34/0205-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.0205.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2025, ***, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.2.2026,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.12.2025 legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 15.11.2025 im Eigenjagdgebiet X entgegen dem für dieses Eigenjagdgebiet gültigen Abschussplan für das Jagdjahr 2025/2026, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.4.2025, ***, genehmigt worden sei, einen Gamsbock der Altersklasse I (achtjährig und älter) erlegt.

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 35/2025, in Verbindung mit § 37a Abs 1 erster Satz TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 55/2024, in Verbindung mit dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.4.2025, ***, genehmigten Abschussplan verletzt, weshalb über ihn gemäß § 70 Abs 1 Z 13 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 35/2025, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 30,00 bestimmt.

In seiner dagegen rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Begehung der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Tat. Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, das Stück nach bestem Wissen und Gewissen als Gamsbock der Altersklasse II (vier- bis siebenjährige Gamsböcke) angesprochen zu haben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 24.11.2025, die Abschussmeldungen Nr 5 und 6 vom 16.11.2025, den Einspruch des Beschwerdeführers vom 9.12.2025, das angefochtene Straferkenntnis vom 30.12.2025 sowie in die Beschwerde. Weiters wurden das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft vom 24.2.2026 (OZ 9), ergänzt durch die E-Mail vom 26.2.2026 (OZ 15), sowie der nach der Verhandlung von der belangten Behörde übermittelte Aktenvermerk über ein Telefonat vom 27.2.2026 mit jenem Jäger, dem das Vorrecht zur Erlegung des Gamsbockes der Altersklasse I vorbehalten gewesen war (OZ 18), in das Verfahren einbezogen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.2.2026 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Jagdwirtschaft im Beisein der belangten Behörde (vgl Verhandlungsschrift in OZ 16). Das LVwG nahm sämtliche angebotenen Beweise auf (vgl OZ 16 S 8). Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und erklärten sich mit einer schriftlichen Ausfertigung einverstanden (vgl OZ 16 S 8).

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.4.2025, ***, wurde für das Eigenjagdgebiet X für das Jagdjahr 2025/2026 ein Abschussplan festgesetzt. Dieser sah unter anderem den Abschuss von einem Gamsbock der Altersklasse I (achtjährig und älter) sowie einem Gamsbock der Altersklasse II (vier- bis siebenjährig) vor.

Innerhalb der Jägerschaft bestand eine interne Übereinkunft, wonach das Vorrecht zur Erlegung des Gamsbockes der Altersklasse I bis Ende November 2025 einem anderen Jäger vorbehalten war.

Am 15.11.2025 gegen 9:00 Uhr erlegte der Beschwerdeführer einen Gamsbock der Altersklasse I. Zu diesem Zeitpunkt war zuvor noch kein Abschuss dieser Klasse im laufenden Jagdjahr getätigt worden. Der Beschwerdeführer schöpfte somit mit seinem Abschuss das im Abschussplan vorgesehene Kontingent von einem Stück der Altersklasse I aus.

Erst zwei Stunden später, am selben Tag um 11:00 Uhr, erlegte jener Jäger, dem der Gamsbock der Altersklasse I intern bis Ende November 2025 zugedacht war, ebenfalls einen Gamsbock dieser Klasse.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur zeitlichen Abfolge der Abschüsse am 15.11.2025 gründen primär auf dem in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme schlüssig und glaubwürdig an, den Gamsbock gegen 9:00 Uhr erlegt zu haben. Das LVwG hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Zeitangabe zu zweifeln. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht insbesondere, dass dieser im gesamten Verfahren stets die Verletzung der internen Vorrangregelung einräumte, anstatt eine für ihn vorteilhafte Argumentation hinsichtlich der zeitlichen Priorität vorzubringen. Dass er die moralische Verantwortung für den Verstoß gegen die mit dem anderen Jäger getroffene Übereinkunft übernahm und nicht versuchte, sich durch den Hinweis auf das um 9:00 Uhr noch offene behördliche Kontingent zu rechtfertigen, unterstreicht die Authentizität seiner Angaben.

Diese Sachverhaltsdarstellung wird durch den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.2.2026 (OZ 18) über das Telefonat mit jenem Jäger, dem das Vorrecht zur Erlegung vorbehalten gewesen war, nachträglich untermauert. Aus diesem geht hervor, dass dieser Jäger sein Stück erst gegen 11:00 Uhr erlegt hatte. Die Angaben beider Jäger sind somit deckungsgleich.

Dem Umstand, dass die Abschussmeldung jenes Jägers, dem das Vorrecht vorbehalten gewesen war (Nr 5), zeitlich vor jener des Beschwerdeführers (Nr 6) bei der Behörde einlangte, kommt für die Bestimmung des Tatzeitpunktes keine Bedeutung zu. Gemäß § 37b Abs 8 TJG 2004 besteht lediglich eine Frist zur Meldung binnen zehn Tagen ab Abschuss. Eine Verpflichtung zur chronologischen Einbringung der Meldungen entsprechend der tatsächlichen Erlegungsreihenfolge lässt sich daraus nicht ableiten. Das Eingangsdatum der Meldungen ist daher nicht geeignet, die durch die Einvernahmen und den Aktenvermerk festgestellten Erlegungszeiten zu widerlegen.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer den Abschuss des Gamsbockes der Altersklasse I um 9:00 Uhr und der andere Jäger um 11:00 Uhr tätigte.

III.Rechtslage:

1. Die §§ 37a und 37b Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 55/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 37a

Erstellung des Abschussplanes

(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.

[…]

[…]

§ 37b

Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

(1) […]

[…]

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.

[…]“

2. § 70 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 35/2025, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. […]

[…]

13. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

3. Die §§ 1 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit

§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

4. § 44a VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 37a Abs 1 erster Satz TJG 2004 darf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden. Durch das Erlegen von Wild über den genehmigten Abschussplan hinaus werden im Sinne des § 44a lit b VStG die §§ 70 Abs 1 Z 13 , 37a Abs 1 erster Satz TJG 2004 in Verbindung mit dem betreffenden genehmigten Abschussplan verletzt (vgl VwGH 25.2.1983, 81/03/0288).

Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Tat im Verwaltungsstrafrecht hat sich nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung zu richten (§ 1 Abs 1 VStG). Maßgeblich für das Vorliegen einer Abschussplanüberschreitung ist daher die Sachlage im Moment der Schussabgabe. Zu diesem Zeitpunkt muss das durch den behördlichen Abschussplan festgesetzte Kontingent bereits erschöpft sein, damit das Tatbild erfüllt ist.

Im gegenständlichen Fall war zum Tatzeitpunkt (15.11.2025, 9:00 Uhr) der Abschuss eines Gamsbockes der Altersklasse I durch den Bescheid der belangten Behörde vom 9.4.2025 noch gedeckt, da das darin festgesetzte Kontingent zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft war. Da sich die Strafbarkeit gemäß § 1 Abs 1 VStG ausschließlich nach der zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Rechtslage (hier konkretisiert durch den geltenden Abschussplanbescheid) bestimmt, war das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv rechtmäßig.

Eine Verwaltungsübertretung tritt erst mit jenem Abschuss ein, der die im Abschussplan festgelegte Stückzahl tatsächlich überschreitet. Da dies im gegenständlichen Fall erst durch den zeitlich nachfolgenden Abschuss um 11:00 Uhr geschah, kann dem Beschwerdeführer keine Übertretung angelastet werden.

Die jagdinterne Vereinbarung über ein Vorrecht zur Erlegung ist für das Verwaltungsstrafverfahren ohne Bedeutung. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Abschusses ist allein der behördliche Abschussplanbescheid. Da der Beschwerdeführer innerhalb dieses Bescheidrahmens handelte, liegt die in Rede stehende Übertretung nicht vor. Allfällige zivilrechtliche oder interne Folgen dieser Übereinkunft sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da der Abschuss um 9:00 Uhr durch den geltenden Abschussplan gedeckt war, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Feststellung der tatsächlichen Erlegungszeitpunkte beruht auf einer im Einzelfall vorgenommenen Beweiswürdigung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel ist (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Darüber hinaus ergibt sich die rechtliche Beurteilung unmittelbar aus dem klaren Wortlaut des § 1 Abs 1 VStG sowie der §§ 70 Abs 1 Z 13 und 37a Abs 1 TJG 2004. Da die Rechtsfolge somit direkt aus dem Gesetz ableitbar ist und die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen durch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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