LVwG T LVwG-2025/11/3035-4

LVwG-2025/11/3035-4Tribunal Administrativo Regional24 de fev. de 2026

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Krankenanstaltsgebühr<br/>Rückstandsausweis<br/>öffentlich-rechtliche Schuld<br/>Nichtanwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen<br/>Behandlungsvertrag<br/>Rechtsnachfolger<br/>bedingter Erbantritt<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/11/3035-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.11.3035.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.09.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz,

zu Recht

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, als Rechtsnachfolger von Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX ist hinsichtlich der offenen Forderung iHv EURO 39.941,25 der CC GmbH zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils iHv EURO 17.132,10 an die CC GmbH, Adresse 2, **** Y, IBAN ***, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Entscheidung verpflichtet.

Der Mehrbetrag von EURO 22.809,15 ist nicht von ihm zu entrichten.

2. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom 21.05.2025, Zl ***, wird aufgehoben.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die CC GmbH stellten am 13.01.2025, einen Rückstandsausweis, Zl ***, an Herrn AA (in der Folge: der Beschwerdeführer) aus. Dieser wurde am 21.01.2025 mittels Einschreiben versendet. Grundlage für diesen Rückstandsausweis war die stationäre medizinische Behandlung des verstorbenen BB (dem Vater des Beschwerdeführers) im Jahr 2017.

Mit Erledigung vom 21.05.2025, Zl ***, stellte der Bürgermeister der Stadt Y eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises aus.

Die CC GmbH richteten mehrere Schreiben mit Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer (insbesondere Schreiben vom 20.01.2025 und vom 15.07.2025).

Mit Schreiben vom 19.07.2025 (bei den CC GmbH eingegangen am 25.07.2025) erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Rückstandsausweis vom 13.01.2025 und erklärte, der Rückstandsausweis sei ihm erst am 18.07.2025 zugegangen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus:

„1. Die Angemessenheit der erhobenen Forderung wird angezweifelt. Es fehlt eine detaillierte Überleitung der LKF-Punkte zu der erhobenen Forderung von €39.941,25.

2. Selbst öffentlich-rechtliche Geldforderungen verjähren in Deutschland nach 3 Jahren, Gebührenforderungen nach maximal 4 Jahren und Steuerforderungen nach 5 Jahren ab Entstehen der Forderung (hier 10.10.2017). Die Forderung ist mittlerweile fast 8 Jahre alt. Eine Eintreibung einer reinen Geldforderung, die nicht einer strafrechtlichen Verurteilung entspringt, ist nach so langer Zeit ist im Sinne des Rechtsfriedens unbillig.

3. Die Forderung hätte im Verlassenschaftsverfahren angemeldet werden müssen. Ihre Unwissenheit kann nicht zu meinen Lasten gehen, zumal die Forderung bereits zum Zeitpunkt Ihrer Kenntniserlangung im April 2021 über 3 Jahre alt und damit nach deutschem Recht verjährt gewesen wäre.

4. Die entsprechende Vorschrift, dass öffentlich-rechtliche Forderungen in Tirol keiner Verjährung unterliegen, verstößt aus meiner Sicht gegen EU-Recht. Es fehlt in Ihrem Schreiben die Bezugnahme auf die entsprechende Vorschrift.

Und hier noch ein verfahrensrechtlicher Hinweis: die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel wäre hier nicht anwendbar. Der sachliche Anwendungsbericht umfasst allein unbestrittene zivil- oder handelsrechtliche Geldforderungen. Vorliegend handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der überdies bestritten wird. Ein österreichischer Vollstreckungstitel müsste also erst durch ein deutsches Gericht bestätigt werden, welches die Rechtslage nach deutschem Recht prüfen würde.

Ich rege an die Angelegenheit auf sich beruhen lassen, um uns alle Kosten und Mühen zu ersparen.

Hochachtungsvoll

AA“

Der Bürgermeister der Stadt Y (in der Folge: die belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.09.2025, Zl *** als gemäß § 7 Abs 4 der Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1986, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 136/2023, iVm § 43 Abs 5 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBI Nr 5/1958, zuletzt geändert durch Nr 35/2025, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt entschieden:

„a)Dem Antrag des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, D-***** Z, Adresse 1 als einer der Rechtsnachfolger von Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX, auf Aufhebung der durch den Bürgermeister der Stadt Y am 21.05.2025 bestätigten Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises der CC GmbH vom 13.01.2025, Zahl: ***, wird nicht stattgegeben.

b)Die Einwendungen des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, D-***** Z, Adresse 1, als einer der Rechtsnachfolger von Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX, gegen den Rückstandsausweis der CC GmbH vom 13.01.2025, Zahl: ***, werden gemäß § 43 Abs. 1 Tir KAG, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 35/2025, als unbegründet abgewiesen.

c)Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, D-***** Z, Adresse 1, als einer der Rechtsnachfolger von Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, verstorben am XX.XX.XXXX, ist zur Zahlung der offenen Forderung iHv EUR 39.960,25 an die CC GmbH, Adresse 2, **** Y, IBAN *** binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides verpflichtet“.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser (EMail vom 22.10.2025, 09:37 Uhr) aus, wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Angelegenheit *** möchte ich nochmals aus den bisher genannten Gründen eine Beschwerde einreichen.

Ich möchte jedoch anmerken, dass ich trotz der rechtlich fraglichen Lage gewillt gewesen wäre, meinen Anteil Ihrer Forderung (50% der 39.960,25 €) bei der CC GmbH zu begleichen, da die erbrachte Leistung aus Gründen des Anstandes beglichen werden sollte. Die CC GmbH wäre hiermit einverstanden gewesen, jedoch hat die Bezirksbehörde Y dies abgelehnt, da ich aufgrund der Solidarhaft auch für den Anteil meiner Schwester DD haften würde. DD hat eine Einigung ausgeschlossen und möchte auch kein gemeinsames Vorgehen. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird DD Beschwerde einreichen. Dies führt dazu, dass ich zu dieser Beschwerde genötigt bin, da ich sonst mit hoher Wahrscheinlichkeit ihren Anteil ebenfalls bezahlen muss, wozu ich nicht im Stande bin.

Mit freundlichen Grüßen

AA“

Der Beschwerdeführer ergänzte sein Vorbringen (EMail vom 23.10.2025, 08:26 Uhr) und führte weiter aus wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

die Frist zu Widerspruch oder Beschwerde mag, zählt man die Tage, vielleicht heute abgelaufen sein. Zählt man jedoch die Stunden, so wird man diese Worte noch berücksichtigen und anhören.

Gewiss ist es das Rechtssystem, welches unserer Gesellschaft Ordnung gibt. Dennoch lässt sich diese nicht gänzlich von Moral und Sitte trennen, da es aus diesen vielfach erwachsen ist. Grundsätzlich darf man Moral und Sitte auch nicht außer Acht lassen, da das Rechtssystem zwar eine allgemeine Ordnung bildet, jedoch nicht in der Lage ist, immer jeden Einzelfall so abzubilden, dass er auch als gerecht empfunden wird. Ich appelliere hier also an Ihr Rechtsempfinden und Ihren Sinn für Gerechtigkeit.

Zunächst möchte ich anführen, dass ich an der Forderung keine Schuld trage und bis zu dem Schreiben der CC GmbH vom 16.07.2025 keine Kenntnis hatte. Nach der Rechtslage in Deutschland hätte ich zu diesem Zeitpunkt mit keiner gültigen Forderung mehr rechnen müssen. Dass diese Forderung bereits im April 2021 an DD gestellt wurde, wusste ich nicht. Diese Information habe ich erst über EE, welcher der Erbschaftsverwalter ist, am 20.10.2025 erhalten. Man hat mich also über vier Jahre über eine hohe mögliche Forderung im Dunkeln gelassen, was zweifelsohne eine Benachteiligung ist. Auch die CC GmbH hätte mich im Sinne der gleichberechtigten Behandlung damals informieren müssen, da ich damals eher im Stande gewesen wäre, die Forderung zu begleichen. Soviel zu der Ausgangslage.

Der Forderung der CC GmbH vom 16.07.2025 musste ich aufgrund der kurzen Frist widersprechen, da ich sonst keine Möglichkeit gehabt hätte, die Korrektheit der Forderung zu prüfen; mir war nicht einmal der Krankenhausaufenthalt meines Vaters zu diesem Zeitpunkt bekannt. Nachdem die Forderung über die Bezirksverwaltung Y kam, hatte ich versucht, einen gemeinsamen Weg mit DD zu finden. Bedauerlicherweise war sie zu einer gemeinsamen Annäherung der Solidarhaft nicht bereit. Auch hat sie eine Begleichung der Forderung ausgeschlossen. All dies ist schriftlich erfolgt und kann lückenlos nachgewiesen werden.

Obwohl ich mir die Begleichung meines Anteils in Höhe von 19.980 EUR nicht leisten kann, hatte ich der CC GmbH einen Vorschlag unterbreitet, die Hälfte zeitnah zu bezahlen und den Rest in Raten zu zahlen. Im telefonischen Gespräch hatte man sich hiermit einverstanden erklärt und wollte eine schriftliche Vereinbarung erstellen, welche von der Bezirksverwaltung Y blockiert wurde, damit man mich gegebenenfalls über die Gesamtsumme, also inklusive des Anteils der DD, haftbar machen kann. Das Rechtssystem mag Y vermutlich zustimmen, aber ob die Gerechtigkeit hier mitgeht, sei in Frage gestellt!

Gerne erinnere ich an Ciceros Worte über das rechte Handeln: “Die aber, welche alles nach Gewinn und Vorteilen beimessen und der Ehrenhaftigkeit nicht das Übergewicht einräumen, die pflegen beim zurate gehen des Ehrenvollen mit dem, was sie für nützlich halten, zu vergleichen; gute Männer pflegen es nicht zu tun!" Cicero vertrat die feste Überzeugung, dass die Ehrenhaftigkeit immer über dem Nutzen zu stehen hat. Würde ich hier weiter ausholen, so würden Sie (vielleicht kennen Sie es sogar) sehen, dass gerade im Ehrenvollen der wahre Nutzen liegt!

Abschließend möchte ich aber doch kurz auf den scheinbaren Nutzen eingehen, welche die Solidarhaft Ihnen hier zu bringen scheint. Zweifelsohne ließe sich die so lang anhaltende Akte auf den ersten Blick rasch schließen; aber mit welchem Vorteil. Da ich nicht in der Lage bin, meinen Anteil in einem zu bezahlen, und erst recht nicht die gesamte Summe, so wird sich die Begleichung der Forderung vermutlich über ein weiteres Jahrzehnt hinziehen. Ich müsste Insolvenz anmelden, wodurch das Existenzminimum eingreift. Den Rechtsstreit mit DD, welcher auf mich abgeschoben werden würde, den könnte ich mir nicht mehr leisten.

Also anstatt an der Stelle mein Angebot anzunehmen und in gerechter Weise den anderen Teil einzufordern, wo er materiell kurzfristig eingeholt werden kann, würden Sie es bevorzugen, dort einzuholen, wo eine zeitnahe Begleichung ausgeschlossen ist. Zugleich würde sich meine Situation so sehr verschlechtern, dass eine Lösung, welche Ihnen zu nutzen scheint, vermutlich in immer weitere Ferne rückt.

Ich bitte Sie also zu überdenken, ob Ihr Rechtssinn nutzbringend und gerecht ist.

Mit freundlichen Grüßen,

AA“

Mit Schreiben vom 24.11.2025 legte die belangte Behörde den Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Aktenvorlage wurde auf das parallele Verfahren zur Eintreibung der Behandlungsgebühren gegen DD hingewiesen und mitgeteilt, dass die belangte Behörde erst im Zuge der Beschwerde von den bedingten Erbantrittserklärungen der beiden Rechtsnachfolger nach BB Kenntnis erlangte.

Das Landesverwaltungsgericht führte eine Abfrage im Zentralen Melderegister zum verstorbenen BB durch und holte das Inventar der Verlassenschaft nach BB ein.

II.Sachverhalt:

BB, geboren am XX.XX.XXXX, gestorben am XX.XX.XXXX, wurde zwischen dem 22.09.2017 – 10.10.2017 stationär im Landeskrankenhaus Y behandelt. Das Landeskrankenhaus Y wird von der CC GmbH betrieben.

Das Beiblatt zur Rechnung Nr. *** (LKF Gebührenabrechnung) vom 09.11.2017 beinhaltete wie folgt:

PatientNameBB

geboren amXX.XX.XXXX

AdresseAdresse 3

DE ***** X

AufenthaltArtstationär

Aufnahmezahl***

Aufnahme am22.09.2017

Entlassung am10.10.2017

LDF Zuordnung LDF Gruppe MEL 14.22

FallpauschaleB

Diagnosen

J96.0Akute respiratorische Insuffizienz, anderenorts nicht klassifiziert

J81Lungenödem

J38.7sonstige Krankheit des Kehlkopfes

T91.9Folgen einer nicht näher bezeichneten Verletzung des Halses und des R

E66.9Adipositas, nicht näher bezeichnet

D68.0Willebrand-Jürgens-Syndrom

J39.0Retropharyngealabszess und Parapharyngealabszess

I85.9Ösophagusvarizen ohne Blutung

N17.9Akutes Nierenversagen, nicht näher bezeichnet

F05.8Sonstige Formen des Delirs

I10Essentielle (primäre) Hypertonie

Medizinische Einzelleistungen

1 mal GK010Logopädisch-phoniatrische Therapie im Rahmen eines stationär

4mal PE010Physiotherapie im Rahmen eines stationären Aufenthaltes (LE=

1mal LZ032Resektion, Ausräumung im Bereich der Weichteilgewebe/Knochen

Ergebnisse des LKF-Scoring vom 09.11.2017

LDF-Pauschale – Leistungskomponente 1.106

LDF Pauschale – Tageskomponente 5.145

Verweildauerausreißer oben 442

Zusatzpunkte intensiv 25.260

LDF – Gesamtpunkte 31.953

LKF – Punktewert1,250000

Die Kosten für die Behandlung belief sich dabei auf EURO 39.941,25. BB gab im Landeskrankenhaus Y die Adresse 3, DE ***** X an. Die Rechnung konnte ihm an diese Adresse jedoch nicht zugestellt werden. Er war nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Er wurde bereits am 29.01.1987 in Z abgemeldet und ist nach unbekannt verzogen.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn von BB.

Der Beschwerdeführer und seine Schwester – DD, geboren am XX.XX.XXXX, - gaben bedingte Erbantrittserklärungen ab. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W, GZ *** vom 02.08.2019 wurde ihnen die Verlassenschaft eingeantwortet. Es wurde vom Gerichtskommissär FF ein Inventar über die Verlassenschaft nach BB errichtet. Dabei wurden Aktiva von EURO 57.802,09 und Passiva von EURO 23.537,90 festgestellt. Der reine Nachlass betrug EURO 34.264,19.

Die Aufteilung des Vermögens erfolgte entsprechend der Erbquote, daher jeweils zu 50%.

Der Rückstandsauweis der CC GmbH vom 13.01.2025, Zl ***, wurde am 21.01.2025 an den Beschwerdeführer – Herrn AA, Adresse 1, ***** Z – mittels Einschreiben mit der Nummer ***, versendet. Das Einschreiben wurde als nicht abgeholt retourniert. Auf dem Umschlag ist kein Vermerk „eigenhändig“ feststellbar.

Der Rückstandsausweis der CC GmbH vom 13.01.2025, Zl ***, ist dem Beschwerdeführer am am 18.07.2025 faktisch zugegangen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen erstbehördlichen Akt.

Die Feststellungen zu den Krankenhauskosten und den erfolgten Behandlungen sowie zur angegebenen Adresse von BB ergeben sich aus dem Beiblatt zur Rechnung Nr *** der CC GmbH vom 21.07.2021 (Akt der belangten Behörde OZ 1.b).

Die Feststellungen zur Einantwortung in die Verlassenschaft nach BB und zu den bedingten Erbantrittserklärungen von AA und DD ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes W, GZ *** vom 02.08.2019 (Akt der belangten Behörde OZ 7.e). Die Feststellung zu den Aktiva und Passiva der Verlassenschaft nach BB ergibt sich aus dem vom öffentlichen Notar FF errichteten Inventar (LVwG-Akt OZ 2).

BB war nach Abfrage im ZMR (Abfrage des Landesverwaltungsgerichts vom 20.01.2026, LVwG-Akt OZ 3, sowie des Stadtmagistrats Y vom 09.09.2025, Akt der belangten Behörde OZ 8) nie in Österreich mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Eine Meldeauskunft der Stadt Z vom 28.12.2017 ergab, dass BB bereits am 29.01.1987 abgemeldet wurde und nach unbekannt verzogen ist (Akt der belangten Behörde OZ 7.c).

Die Feststellung, dass die Rechnung nie an BB zugestellt werden konnte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Schreiben der CC GmbH vom 01.04.2025 (Akt der belangten Behörde OZ 1.a).

Die Feststellungen zur Versendung des Rückstandsausweises an den Beschwerdeführer per Einschreiben ergeben sich aus dem unbedenklichen erstbehördlichen Akt. Die faktische Zustellung des Rückstandsausweises am 18.07.2025 ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruch vom 19.07.2025 selbst.

IV.Rechtslage:

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990:

Zustellungen

Artikel 10

(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

(2) Eine unmittelbare Zustellung durch die Post ist bei Bescheiden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst, bei Bescheiden, die eine Person zur militärischen Dienstleistung oder das im ersuchenden Staat gelegene Eigentum eines Angehörigen des anderen Vertragsstaats dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen, sowie bei Bescheiden auf Grund der Konvention/des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht zulässig.

(3) Die Zustellung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren an Angehörige des Staates, in dem die Zustellung vorgenommen werden soll, gilt hinsichtlich des Ausspruchs eines Freiheitsentzugs als nicht bewirkt.

Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958, zuletzt geändert durch LGBl Nr 151/2019 (§ 41 zuletzt geändert durch LGBl Nr 58/2024; § 41a zuletzt geändert durch LGBl Nr 161/2021):

§ 40

LKF-Gebühren, Pflegegebühren

(1) Für die in der allgemeinen Gebührenklasse und in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten sind unbeschadet des § 41b LKF-Gebühren zu entrichten. Für forensische Patienten am A. ö. Landeskrankenhaus Hall i.T. sind Pflegegebühren zu entrichten; für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten.

(2) Mit den LKF-Gebühren bzw. den Pflegegebühren sind unbeschadet des Abs. 3 und der §§ 41 und 41a alle Leistungen der Krankenanstalt für die Patienten abgegolten.

(3) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus dieser, die Beistellung eines Zahnersatzes, sofern sie nicht unmittelbar mit der Behandlung in der Krankenanstalt zusammenhängt, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke), sofern sie nicht therapeutische Behelfe darstellen, die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sowie Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden, sind in den LKF-Gebühren bzw. den Pflegegebühren nicht enthalten.

§ 41

Sondergebühren, Honorare

(1) Folgende Sondergebühren sind zu entrichten:

a)für die in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten eine Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand und eine Hebammengebühr und

b)für Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38), unbeschadet des § 41b, eine Ambulanzgebühr.

(2) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten ist die Anstaltsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt hat nur die aufnehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Anstaltsgebühr für diesen Tag.

(3) Neben den im Abs. 1 genannten Sondergebühren kann von den Patienten in der Sonderklasse nach Maßgabe der Abs. 4 bis 9 ein Arzthonorar verlangt werden.

(4) Voraussetzung für die Ausübung der Honorarberechtigung nach Abs. 5 sowie nach § 46 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ist das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den honorarberechtigten Ärzten und dem Anstaltsträger. Die Vereinbarung muß jedenfalls die Regelungen nach den Abs. 6 bis 8 zum Inhalt haben.

(5) Folgende Ärzte sind berechtigt, von den von ihnen betreuten Patienten in der Sonderklasse ein mit diesen zu vereinbarendes Honorar zu verlangen (honorarberechtigte Ärzte):

a)im klinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck die Klinikvorstände, die Leiter von Klinischen Abteilungen und die Vorstände gemeinsamer Einrichtungen;

b)in sonstigen Krankenanstalten sowie im nichtklinischen Bereich des A. ö. Landeskrankenhauses Innsbruck die Leiter einer Abteilung oder eines Institutes und jene Fachärzte, die krankenanstaltenrechtlich bewilligte, organisatorisch selbstständige Einrichtungen leiten, sowie die Konsiliarfachärzte.

(6) Dem Anstaltsträger gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse ein Anteil von mindestens 20 v. H. der vereinnahmten Honorare nach Abs. 5 (Hausanteil). Der Anstaltsträger hat vom Hausanteil einen Betrag von mindestens 3,33 v. H. der Honorare für Sozialleistungen für das Anstaltspersonal zu verwenden.

(7) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse gebühren den anderen Ärzten des ärztlichen Dienstes sowie dem mitwirkenden akademischen nichtärztlichen Personal (Poolberechtigte) Anteile an den Honoraren nach Abs. 5 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)Der auf die Poolberechtigten insgesamt entfallende Anteil an den Honoraren (Pool) ist jeweils zwischen dem honorarberechtigten Arzt und dem von den Poolberechtigten zu wählenden Poolrat in einem angemessenen Verhältnis festzulegen, wobei auf die fachliche Qualifikation der Poolberechtigten und die von ihnen erbrachten Leistungen sowie auf die Anzahl der Poolberechtigten Bedacht zu nehmen ist. Der auf die Poolberechtigten (darunter mindestens ein Facharzt) insgesamt entfallende Anteil hat nach Abzug des Hausanteils nach Abs. 6 mindestens 45 v. H. der verbleibenden Honorare zu betragen.

b)Die Aufteilung des Pools auf die einzelnen Poolberechtigten (Poolanteile) ist nach Anhören des honorarberechtigten Arztes durch den Poolrat festzulegen, wobei für die Bemessung der Anteile lit. a erster Satz sinngemäß anzuwenden ist.

(8) Die Rechnungslegung über die Honorare durch die honorarberechtigten Ärzte sowie die Bezahlung dieser Rechnungen haben im Weg einer beim Anstaltsträger einzurichtenden Verrechnungsstelle zu erfolgen.

(9) Auf die Honorare nach Abs. 5 finden die §§ 42 und 43 keine Anwendung. Honorare bzw. Anteile an den Honoraren sind kein Entgelt aus dem Dienstverhältnis.

(10) Andere als die gesetzlich vorgesehenen Entgelte dürfen von Patienten oder ihren Angehörigen nicht verlangt werden.

§ 41a

Kostenbeiträge

(1) Der Träger der Krankenanstalt hat von den Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die

a)sozialversichert sind und für deren Anstaltspflege LKF-Gebührenersätze durch den Tiroler Gesundheitsfonds geleistet werden oder

b)gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, einen Kostenbeitrag in der Höhe von 7,82 Euro pro Pflegetag einzuheben. Dieser Kostenbeitrag darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind Patienten ausgenommen,

a)die zum Zweck einer Organspende in Anstaltspflege aufgenommen werden,

b)die Anstaltspflege im Falle der Mutterschaft sowie im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen,

c)die besonders sozial schutzbedürftig sind; als solche gelten Patienten, die von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften befreit sind,

d)für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird.

(3) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 einen Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Pflegetag im Namen der Sozialversicherungsträger (§ 52) für den Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Träger der Krankenanstalt hat zusätzlich zum Kostenbeitrag nach Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 3 für jeden Pflegetag, für den ein Kostenbeitrag nach Abs. 1 eingehoben wird, einen Betrag von 0,73 Euro einzuheben. Dieser Betrag ist auch von den Patienten der Sonderklasse einzuheben, wobei Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Die eingehobenen Beträge sind nach § 3 Abs. 2 des Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2001, zu überweisen.

(5) Für die Einbringung des Kostenbeitrages nach Abs. 1, des Beitrages nach Abs. 3 und des Betrages nach Abs. 4 gilt § 43 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Vorschreibung einer Vorauszahlung des Kostenbeitrages nach Abs. 1 sowie des Beitrages nach Abs. 3 für höchstens 28 Tage erfolgen darf. Im Fall einer Überstellung des Patienten in eine andere Krankenanstalt sind der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 für den Tag der Überstellung nur von jener Krankenanstalt einzuheben, in welche der Patient überstellt wird.

(6) Der Kostenbeitrag nach Abs. 1 vermindert oder erhöht sich zum 1. Jänner eines jeden Jahres in dem Ausmaß, das sich aus der Änderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index für den Monat Oktober des vorangegangenen Jahres gegenüber dem Oktober des zweitvorangegangenen Jahres ergibt. Die Landesregierung hat die Höhe des Kostenbeitrages mit Verordnung festzusetzen. Für das Jahr 2005 ist keine Valorisierung vorzunehmen.

(7) Die Träger der Krankenanstalten haben unverzüglich von den Versicherungsträgern (§ 52) die für die Einhebung der Kostenbeiträge notwendigen Daten zu verlangen.

(8) Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 nicht einzuheben.

§ 43

Einbringung der Gebühren

(1) Sofern nicht ein Dritter auf Grund eines besonderen Rechtstitels leistungspflichtig ist, sind die LKF-Gebühren und die Sondergebühren vom Patienten zu entrichten.

(2) Die Gebühren sind, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet werden, ehestens nach der Entlassung des Patienten dem Zahlungspflichtigen in Rechnung zu stellen. Bei länger dauernder Pflege kann auch mit dem letzten Tag jedes Pflegemonats eine Vorschreibung der Gebühren erfolgen. Die Gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach dem Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag können gesetzliche Verzugszinsen verrechnet werden.

(3) Bleibt ein Patient mit der Bezahlung von Gebühren länger als vier Wochen im Rückstand, so kann der Träger der Krankenanstalt einen Rückstandsausweis ausfertigen, der neben der Höhe der ausstehenden Gebühren insbesondere den Hinweis auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und auf die Verzugszinsen sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Einspruches nach Abs. 4 zu enthalten hat.

(4) Der Patient kann gegen den Rückstandsausweis binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle, die den Rückstandsausweis erlassen hat, Einspruch erheben.

(5) Über den Einspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die betreffende Krankenanstalt liegt.

(6) Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind im Verwaltungsweg vollstreckbar.

(7) Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(8) Die Versicherungsträger (§ 52) haben den Trägern der Krankenanstalten auf deren Verlangen die zur Geltendmachung und Überprüfung von Leistungen aus dem Tiroler Gesundheitsfonds sowie die zur Feststellung, Überprüfung und Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber Patienten und deren Angehörigen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

§ 44

Besondere Bestimmungen für Personen ohne Wohnsitz im Inland und für fremde Staatsangehörige

(1) Die Aufnahme von Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und die die voraussichtlichen LKF-Gebühren oder Sondergebühren und Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 3 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 33 Abs. 4) beschränkt.

(2) Die Aufnahme von Personen ohne Wohnsitz in Österreich, bei denen keine Unabweisbarkeit gegeben ist, kann vom Träger der Krankenanstalt abgelehnt werden, wenn durch die Aufnahme die Krankenanstalt ihrem Versorgungsauftrag nach der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH über die verbindlichen Teile des ÖSG, dem RSG oder dem Krankenanstaltenplan (§62a) für Personen mit Wohnsitz in Österreich nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum nachkommen könnte. Solche Beschränkungen der Aufnahme sind auf das notwendige und angemessene Maß zu begrenzen und in geeigneter Weise vorab bekannt zu machen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß im Falle der Aufnahme fremder Staatsangehöriger statt der LKF-Gebühren oder der Sondergebühren und der Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten zu bezahlen sind. Dies gilt nicht für

a)Fälle der Unabweisbarkeit, sofern sie im Inland eingetreten sind,

b)Flüchtlinge, denen im Sinn des Asylgesetzes 2005 Asyl gewährt wurde und Asylwerber, denen im Sinn des Asylgesetzes 2005 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung bescheinigt wurde,

c)Personen, die in Österreich in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Beiträge zu einer solchen Krankenversicherung entrichten, sowie Personen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Krankenversicherung als Angehörige gelten,

d)Personen, die einem Träger der Sozialversicherung auf Grund von zwischenstaatlichem oder überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit zur Gewährung von Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zugeordnet sind und

e)Personen, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“

V.Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich weder aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung noch sondergesetzlichen Regelungen des hier anzuwendenden Tiroler Krankenanstaltengesetzes keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zum Beschwerdegegenstand und zur Zulässigkeit der Beschwerde

2. 1 Zur Versendung und Zustellung des Rückstandsausweises

Nach Artikel 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (im Folgenden kurz: Rechtshilfevertrag genannt) sind Schriftstücke in näher bezeichneten öffentlich-rechtlichen Verfahren unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften zu übermitteln. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden.

Gegenständlich wurde der Rückstandsausweis vom 13.01.2025 zwar am 21.01.2025 an Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, mittels Einschreiben mit der Nummer ***, versendet, auf dem Umschlag ist aber kein Vermerk „eigenhändig“ feststellbar. Das Einschreiben wurde als nicht abgeholt retourniert.

Schon die Versendung des gegenständlichen Rückstandsausweises mit Einschreiben ohne den Vermerk „eigenhändig“ entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 10 des Rechtshilfevertrages und kann somit für sich keine Rechtswirkungen entfalten (VwGH 28.02.2006, 2002/03/0314; 19.11.2009, 2009/07/0137).

Grundsätzlich kann dieser Mangel jedoch heilen, wenn feststeht, dass das gegenständliche Dokument tatsächlich dem Beschwerdeführer zugegangen wäre. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (zuletzt etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017 mwN). Das hier maßgebliche Rechtshilfeabkommen sieht nichts Gegenteiliges vor; auch aus anderen Abkommen ist – soweit ersichtlich – nichts Anderes erkennbar.

Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass ihm der Rückstandsausweis (erstmals) am 18.07.2025 zugegangen ist. Mangels feststellbarer früherer rechtswirksamer Zustellung ist dem Beschwerdeführer der Rückstandsausweis vom 13.01.2025 mit 18.07.2025 faktisch zugekommen und die Zustellung somit geheilt. Rechtsmittelfristen und sonstige Rechtsfolgen sind daher von diesem Datum aus zu bemessen.

2. 2 Zum Beschwerdegegenstand

Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Weiters ist klarzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Beschwerdeverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097; 19.2.2003, 99/08/0146; VwSlg 11.237 A/1983; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die das Landesverwaltungsgericht abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Rückstandsausweises vom 13.01.2025 nicht stattgegeben (Spruchpunkt a), die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 13.01.2025 abgewiesen (Spruchpunkt b) und die Verpflichtung zur Zahlung der offenen Forderung in der Höhe von Euro 39.960,25 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung ausgesprochen.

Die belangte Behörde hat in dieser Entscheidung meritorisch über den Einspruch gegen den Rückstandsausweis abgesprochen, indem sie die dagegen erhobenen Einwendungen ausdrücklich abwies und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung in bezeichneter Höhe aussprach. Dieses Verständnis einer inhaltlichen Erledigung kommt auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck und deckt sich mit der zuerst nicht wirksamen Zustellung des Rückstandsausweises im Jänner 2025 (andernfalls hätte die belangte Behörde das Rechtsmittel als verspätet zurückweisen müssen).

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist somit die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene inhaltliche Bewertung des Einspruchs gegen den, dem Bescheid zugrundeliegenden Rückstandsausweis.

2. 3 Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Der Beschwerdeführer, AA, ist Adressat des beschwerdegegenständlichen Bescheides und dem diesen zugrundeliegenden Rückstandsausweises. Als solcher ist er zweifellos Partei des Verfahrens und zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2025 zugestellt. Die Beschwerde ist am 22.10.2025 (ergänzt am 23.10.2025) und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.

3. In der Sache

3. 1 Zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts hinsichtlich des Behandlungsvertrages

Gemäß Art 6 Rom I VO (VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008) unterliegt unbeschadet der Artikel 5 und 7 ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Die CC GmbH agiert nur in Österreich. Sie richtet ihre Tätigkeiten auch nur auf Österreich aus. Daher ist der Art 6 Rom I VO nicht einschlägig.

Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I regelt das Recht des LKH-Aufenthaltsorts (Österreich/Tirol), damit österreichisches Recht. Außerdem bestimmt Art 3 Rom I VO, dass der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

In den AGB der CC GmbH findet sich unter Punkt 11.25.2 die Rechtswahl zugunsten des österreichischen Rechts. Diese Rechtswahl in den AGBs ist zulässig und findet daher auf den vorliegenden Behandlungsvertrag Anwendung. Somit ist österreichisches Recht zweifelsfrei anwendbar.

Der Behandlungsvertrag wurde darüber hinaus zwischen dem inzwischen verstorbenen Vater des Beschwerdeführers, BB, und der CC GmbH geschlossen. Die Verbindlichkeit aus diesem Vertrag ging im Wege der Universalsukzession auf den Beschwerdeführer über. Daraus folgt, dass die Verbindlichkeit, in der Form, wie sie vor dem Tod von BB bestanden hat, auf ihn übergegangen ist (vgl. OGH 24. 2. 2009, 4 Ob 242/08d, Rz 2.2.2). Daher hat es auch keinen Einfluss auf das anwendbare Recht, dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger und Verbraucher ist.

3. 2 Zur öffentlich-rechtlichen Gebührenschuld

Selbst wenn aber für den Behandlungsvertrag deutsches Recht Anwendung fände, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Hinsichtlich des Rechtscharakters der vorgeschriebenen finanziellen Abgeltung für medizinische Leistungen sieht das Tir KAG nämlich grundsätzlich ein Gebührensystem vor (§§ 39 ff Tir KAG). Nur in Ausnahmefällen, insbesondere für Arzthonorare in der Sonderklasse, sind privatrechtlich zu vereinbarende Entgelte – zusätzlich – zu entrichten. Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der unstrittig im Jahr 2017 gegenüber BB stationär erbrachten medizinischen Leistungen nicht vor.

Für die allgemeine Gebührenklasse und die in der Sonderklasse aufgenommen Patienten sind gemäß § 40 Abs 1 Tir KAG unbeschadet des § 41b Tir KAG LKF-Gebühren zu entrichten. Nach § 40 Abs 2 Tir KAG sind mit den LKF-Gebühren bzw den Pflegegebühren unbeschadet des § 40 Abs 3 und der §§ 41 und 41a Tir KAG alle Leistungen der Krankenanstalt für den Patienten abgegolten.

Sondergebühren sind nach § 41 Tir KAG für die in der Sonderklasse aufgenommenen Patienten in Form einer Anstaltsgebühr für den erhöhten Sach- und Personalaufwand sowie für Personen, die ambulant untersucht oder behandelt werden (§ 38 Tir KAG), unbeschadet des § 41b Tir KAG in Form einer Ambulanzgebühr zu entrichten.

Zwar war der Behandlungsvertrag zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Krankenanstalt CC GmbH privatrechtlicher Natur. Dies ändert trotzdem nichts an der Tatsache, dass die Zahlungsverpflichtung für die Krankenhausgebühren öffentlich-rechtlicher Natur ist. Für die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen bleibt kein Raum (vgl VwGH 05.08.1997, 95/11/0351; 29.09.2005, 2004/11/0194 25.04.2006, 2004/11/0194, jeweils zu einer vergleichbaren Regelung nach dem Wr KAG). Maßgeblich sind ausschließlich die im Gesetz vorgesehenen Kostensätze (vgl hierzu auch zuletzt Landesverwaltungsgericht Tirol 31.07.2025, Zl LVwG-2025/11/1604-1).

Der VwGH hat bereits zu vergleichbaren Regelungen im Wiener Krankenanstaltengesetz (Wr KAG) festgestellt, dass es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt (vgl VwGH 5.8.1997, 95/11/ 0351; 29.9.2005, 2000/11/0232; 25.4.2006, 2004/11/0194). Das gesetzlich vorgesehene Einbringungsverfahren – Rückstandsausweis, Einspruch bei der Verwaltungsbehörde, Vollstreckung im Verwaltungsweg – bestätigt den öffentlich-rechtlichen Charakter.

Dies trifft auch auf die Zahlungsverpflichtung für die stationäre Behandlung des Vaters des Beschwerdeführers zu: Als deutscher Staatsbürger hat er zwar die Gebühren nach § 43 Abs 1 Tir KAG selbst zu tragen, es handelt sich aber dennoch um öffentlich-rechtliche Gebühren und nicht um die privatrechtliche Vorschreibung tatsächlich entstandener Kosten. Da der Patient Staatsbürger eines EWR-Staates war, kann auch die Bestimmung nach § 44 Abs 3 zur Vorschreibung der tatsächlich anfallenden Behandlungskosten nicht zur Anwendung gelangen (§ 44 Abs 3 lit e Tir KAG). Er unterlag daher hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtung dem Gebührensystem des Tir KAG und schuldete öffentlich-rechtliche Gebühren. Dies erhellt sich auch aus den Bestimmungen des § 44 Tir KAG, die die Verpflichtung zur Aufnahme von derartigen Personen insofern beschränken, als diese entweder aus medizinischen Gründen unabweisbar (§ 33 Abs 4 Tir KAG) sind oder die Zahlung der voraussichtlichen LKF-Gebühren, Sondergebühren… erlegt oder sichergestellt ist (§ 44 Abs 1 Tir KAG)

3. 4 Zur Einbringung der Gebühren gegenüber dem Rechtsnachfolger im Verwaltungsrechtsweg

Gemäß § 43 Tir KAG sind Rückstandsausweise, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, im Verwaltungsweg vollstreckbar (Abs 6).Zur Einbringung rückständiger Gebühren, zu deren Bezahlung nicht der Patient selbst, sondern eine andere physische oder juristische Person verpflichtet ist, hat der Träger der Krankenanstalt den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Abs 7).

Der Verfassungsgerichtshof vertrat im Erkenntnis VfSlg 6337/1970 (JBl 1971, 619 Morscher) die Ansicht, dass die Bestimmungen des § 41 WrKAG (idF WrLGBl 1958/1), wonach – vergleichbar der Rechtslage in Tirol – die Vorschreibung und Einbringung der Pflege- und Sondergebühren im Verwaltungsweg vorzunehmen sind, auch für den Erben des Pfleglings gelten. Beim Erben handle es sich nämlich um keine „andere physische oder juristische Person“ iSd § 39 WrKAG (für welche für die Einbringung der Pflege- und Sondergebühren nach § 39 Abs 2 WrKAG nicht wie beim Pflegling die Vorschriften des § 41 WrKAG gelten, sondern die „jeweils hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften“). Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass der Erbe gemäß § 547 ABGB (idF vor dem ErbRÄG 2015), sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf diese den Erblasser vorstelle und er mit diesem in Beziehung auf einen Dritten – hier dem Rechtsträger der Krankenanstalt – für eine Person gehalten werde.

Auch der Verwaltungsgerichtshof folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Rechtsanschauung. Unter Hinweis auf § 547 ABGB (aF) wendet er die Bestimmungen der Krankenanstaltengesetze der Bundesländer über die Heranziehung des Pfleglings zur Bezahlung der Pflegegebühren im Verwaltungsweg auch auf dessen Erben an. Dabei betont er, dass die Zahlungspflicht des Erben eine solche des Pfleglings voraussetzt (VwGH 21.12.1971, 1461/71; 27.04.1989, 86/09/0215 und VwSlg 11.686 A/1985).

Die Rechtsansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass sich (auch) aus der erbrechtlichen Universalsukzession ergibt, dass der Erbe des Pfleglings bei der Einbringung von Pflege- bzw LKF-Gebühren nicht anders als der Verstorbene zu behandeln ist, überzeugt (siehe dazu auch VwGH 29.09.2005, 2000/11/0232 und VwSlg 11.686 A/1985). Die Pflegegebührenforderung gegen den Erben eines verstorbenen Pfleglings ist im Verwaltungsweg geltend zu machen (VwGH 21.12.1971, 1461/71).

Daher hat die Einbringung im Verwaltungsrechtsweg zu erfolgen.

3. 5 Zur Verjährung

Der Verfassungsgerichtshof vertritt (dem Verwaltungsgerichtshof folgend) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (siehe etwa die Erkenntnisse VfSlg 6337/1970, 7617/1975, 7735/1976, 10.889/1986, 12.197/1989 uvm). Im öffentlichen Recht besteht die Institution der Verjährung vielmehr nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich Verjährungsbestimmungen enthalten, darf unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden. Sieht aber die anzuwendende Vorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vor, so ist eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften des ABGB unzulässig (vgl VfSlg 12.197/1989 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; VfSlg 19.034/2010 zu Ansprüchen nach dem Wr KAG).

Entgegen dem Vorbringen im Einspruch findet das Rechtsinstitut der Verjährung im Beschwerdefall keine Anwendung, weil keine Verjährung des gegenständlichen öffentlich-rechtlichen Anspruchs vorgesehen ist und auch kein Hinweis darauf vorliegt, dass eine nicht zustellbare Zahlungsaufforderung einen Anspruchsverlust mit sich bringen könnte (vgl VwGH 27.09.2007, 2007/11/0050 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr KAG).

Dem – völlig unsubstantiiertem – Vorbringen, das Fehlen einer Verjährungsbestimmung verstieße gegen Unionsrecht, vermag das Landesverwaltung nicht zu folgen.

3. 6 Zur Richtigkeit der Rechnung der CC GmbH:

Der Beschwerdeführer monierte pauschal in seinem Einspruch die Angemessenheit der Rechnung hinsichtlich der erbrachten medizinischen Leistungen oder deren Bewertung im LKF-Gebührensystem. Es fehle „eine detaillierte Überleitung der LKF-Punkte zu der erhobenen Forderung von € 39.941,25.“

Hiezu auszuführen, dass die ausgestellte Rechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auf dem Beiblatt zur Rechnung ist die Abrechnung nach LKF-System aufgeschlüsselt. Das LKF-System ist österreichweit einheitlich und entspricht dem DRG-System, das es auch in Deutschland gibt.

Hierzu gibt es auch für jedermann zugängliche Informationen auf der Website des Sozialministeriums (https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Gesundheitssys-tem/Krankenanstalten/Leistungsorientierte-Krankenanstaltenfinanzierung-(LKF).html ).

Hierbei kann eine Broschüre mit 44 Seiten eingesehen werden, in der unter anderem auch ein Glossar der Fachausdrücke enthalten ist.

Die Rechnung der CC GmbH ist somit ordnungsgemäß ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Rechnung nicht angemessen wäre. Im Übrigen steht es ihm außerdem frei, bei der zuständigen Landes-Krankenanstalt Einsicht in die Krankengeschichte seines Vaters zu begehren.

3. 7 Zur Erbschaft:

Gegenstand des Erbrechts sind alle aktiv und passiv vererblichen vermögenswerten Rechte des Verstorbenen (§ 531 ABGB).

Wird die Erbschaft mit Vorbehalt des Inventars angetreten, so hat das Gericht auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nur so weit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht (§ 802 ABGB).

Die bedingte Erbantrittserklärung führt derart zur Beschränkung der Haftung des Erben, dass er zwar persönlich und mit seinem gesamten Vermögen haftet, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft (Sailer/Terlitza in Bydlinski/Perner/Spitzer [Hrsg], Kommentar zum ABGB7 [2023] zu § 802 ABGB, Rz 1 und 5; Welser in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 [2014] zu § 802, Rz 1).

Maßgebend ist der Wert zur Zeit der Einantwortung (OGH 16.11.2016, 2Ob150/16x). Die Forderungen selbst bleiben unberührt.

Ausschlaggebend für das Ausmaß der Haftungsbeschränkung ist nicht der Wert der Verlassenschaft im Todeszeitpunkt des Verstorbenen, sondern bei der Einantwortung (OGH 26.09.1956, 2 Ob 425/56; 18.03.2009, 7 Ob 220/08s uvm; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] zu § 802, Rz 3; Nemeth in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 [2023] zu § 802, Rz 2; Welser in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 [2014] zu § 802, Rz 5).

Die Haftungsbeschränkung kommt allen Erben zugute, entscheidend ist die Vornahme der Inventur. Sie wirkt gegenüber allen Gläubigern, die auf die Verlassenschaft gewiesen sind, also Erben- und Erbfalls-, aber auch Erbgangsgläubiger (OGH 24.09.1998, 6 Ob 6/98w).

Die Verpflichtung des Patienten bzw seines Rechtsnachfolgers zur Bezahlung der Pflegegebühren ergibt sich unmittelbar aus § 43 Tir KAG. Bei der Verpflichtung zur Bezahlung der Pflegegebühren handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Schuld (vgl zB VwGH 05.08.1997, 95/11/0351 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Wr KAG).

Der Beschwerdeführer gab die bedingte Erbantrittserklärung ab. Neben ihm gab auch noch seine Schwester DD die bedingte Erbantrittserklärung ab. Ihnen wurde die Verlassenschaft mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 02.08.2019, GZ *** je zur Hälfte eingeantwortet.

Laut festgestelltem Sachverhalt wurde eine Aktiva von EURO 57.802,09

und eine Passiva festgestellt von EURO 23.537,90

Der reine Nachlass betrug EURO 34.264,19

Die Höhe der Forderung der CC GmbH beträgt EURO 39.941,25

Die Forderung übersteigt daher das Verlassenschaftsvermögen um EURO 5.677,06

Bei der Unzulänglichkeit des Wertes der Verlassenschaft zur Befriedigung sämtlicher Gläubigerforderungen tritt nach erfolgter Einantwortung grundsätzlich die beschränkte Haftung des Vorbehaltserben ein. Dies gilt nach stRsp und hM für Erblasser- und Erbfallsschulden, und auch für Erbgangsschulden (vgl zB OGH 24.09.1998, 6 Ob 6/98w; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2018] zu § 802, Rz 4; Nemeth in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6 [2023] zu § 802, Rz 2; Welser in Rummel/Lukas [Hrsg], ABGB4 [2014] zu § 802, Rz 3 und 6), da andernfalls eine Umgehung des Zweckes der Inventarerrichtung und der damit bewirkten Haftungsbeschränkung gegeben wäre. (OGH 24.09.1998, 6 Ob 6/98w).

Wenn die Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger vom Verlassenschaftswert nicht vollständig gedeckt werden, hat der Erbe diese nach der Einantwortung verhältnismäßig analog nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen zu befriedigen.

Der Beschwerdeführer haftet daher nur bis 50% der ihr eingeantworteten Verlassenschaft.

Gemäß § 821 ABGB haftet, wenn ein Inventar errichtet wurde und die Schuld teilbar ist, jeder Miterbe persönlich nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht. Ist die Schuld unteilbar, so haften die Erben trotz Inventarisierung zur ungeteilten Hand, insgesamt jedoch höchstens bis zum Wert der eingeantworteten Verlassenschaft.

Von gemeinschaftlichen Erben, die von der rechtlichen Wohltat des Inventariums Gebrauch gemacht haben, haftet nach § 821 ABGB nach der Einantwortung jeder Einzelne auch für die die Erbschaftsmasse nicht übersteigenden Lasten nur nach dem Verhältnis seines Erbteils. Die bedingt erbserklärten Erben haften also nur anteilig entsprechend ihrer Erbquote, wenn die Schuld teilbar ist (OGH 26.09.2007, 7 Ob 106/07z). Für den Umfang der Haftung des bedingt erbserklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend; maßgebend ist der Verkehrswert aller unbeweglichen und beweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung; auch die Passiva sind nach diesem Stichtag festzustellen; eine Erhöhung der Nachlassaktiva nach Einantwortung ist begrifflich undenkbar (OGH 26.09.1956, 2 Ob 425/56, OGH 16.09.1970, 6 Ob 173/7, OGH 19.10.2006, 3 Ob 92/06k; vgl auch OGH 18.03.2009, 7 Ob 220/08s).

Die Forderung der CC GmbH ist als Geldforderung teilbar. Daher würde auf den Beschwerdeführer ein Anteil von EURO 19.941,25 (50% von EURO 39.941,25) entfallen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Verlassenschaft wurde dem Beschwerdeführer und seiner Schwester jeweils zur Hälfte eingeantwortet. Die Forderung der CC GmbH übersteigt die Vermögenswerte laut Inventar. Aus diesem Grund ist eine Haftung der Beschwerdeführerin nur bis zum Betrag von EURO 17.132,10 (= 50% von EURO 34.264,19) beschränkt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er sich die Begleichung der Forderung nicht leisten könne (offenbar weil er die geringen Mittel aus dem Nachlass bereits aufgebraucht habe). Er habe dennoch gegenüber der CC GmbH signalisiert, seinen Beitrag leisten zu wollen. Die Vorschreibung der gesamten offenen Gebührenschuld sei ihm aber nicht zumutbar.

Die Beschwerdeführer haftet persönlich und mit seinem gesamten Vermögen für die Forderung der CC GmbH, jedoch nur bis zum Wert der ihm zugekommenen Verlassenschaft. Dass der Beschwerdeführer die geerbten Vermögenswerte nicht mehr besitzt, ändert daran nichts.

3. 8 Zur Aufenthaltsermittlung durch die CC GmbH:

BB gab als Rechnungsadresse „Adresse 3, ***** X, Deutschland“ an. Laut ZMR-Abfrage vom 20.01.2026 war er nie mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Eine Meldeauskunft bei der Stadt Z vom 28.12.2017 ergab, dass BB bereits am 29.01.1987 abgemeldet wurde und nach unbekannt verzogen ist.

Es ist der CC GmbH daher nicht vorwerfbar, dass sie die Wohnadresse des BB nicht ausfindig machen konnte.

4. Ergebnis:

4.1. Zum Erkenntnis

Die Zahlungsverpflichtung von Gebühren nach dem Tir KAG ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für die Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen, insbesondere zur Verjährung, bleibt kein Raum. Die Gebührenvorschreibung erfolgt dabei losgelöst vom Behandlungsvertrag.

Der Beschwerdeführer ist als Erbe und somit Rechtsnachfolger zur Zahlung der Gebühren nach dem Tir KAG öffentlich-rechtlich verpflichtet. Diese Gebühren sind im Verwaltungsrechtsweg einzubringen. Die Ausstellung eines Rückstandsausweises erfolgte daher zu Recht.

Der Beschwerdeführer haftet für die – dem Grunde nach zu Recht vorzuschreibenden – Gebühren aufgrund seines bedingten Erbantritts nur für denjenigen Teil einer Forderung, der seiner Erbquote entspricht.

Dementsprechend war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers in der Höhe des auf ihn entfallenden Anteils iHv EURO 17.132,10 neu festzusetzen.

Da die Zahlungsverpflichtung somit abgeändert wurde, war die Vollstreckbarkeitsbestätigung des ursprünglich ausgestellten Rückstandsausweises zur Herstellung von Rechtsklarheit aufzuheben.

4. 2 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sowohl für die Einstufung von krankenanstaltsrechtlichen Gebühren als öffentlich-rechtliche Schuld als auch für den damit korrespondierenden Ausschluss zivilrechtlicher Regelungen liegt eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 29.09.2005, 2000/11/0232; 05.08.1997, 95/11/0351). Auch die daraus folgende Unanwendbarkeit des KSchG ist höchstgerichtlich geklärt (VwGH 22.03.1991, 90/18/0225). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon klargestellt, dass der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch eines Krankenanstaltsträgers nicht an die Erfüllung eines Behandlungsvertrages geknüpft, sondern von diesem unabhängig ist (VwGH 19.03-1996, 93/11/0240). Auch die Betreibung des Gebührenanspruchs gegenüber dem Erben als Rechtsnachfolger im Verwaltungsweg entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Das Landesverwaltungsgericht hat die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der Vorgaben dieser Rechtsprechung beurteilt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wallnöfer, LL.M.

(Präsident)

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