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LVwG-2026/40/0316-2•LVwG T LVwG-2026/40/0316-2
LVwG-2026/40/0316-2Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2026
Nachbar<br/>15-m-Kreis<br/>Bauplatz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.11.2025, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 27.10.2025 beantragte die BB GmbH, Adresse 2, **** Z, die baubehördliche Genehmigung zur Entkernung und den Umbau eines bestehenden Wohnhauses auf Gst **1, KG Z.
Hierzu wurde mit Kundmachung vom 10.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung am 24.11.2025 um ca 11.15 Uhr anberaumt.
Daraufhin erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20.11.2025 nachbarrechtliche Einwendungen und beantragte die Zuerkennung der Parteistellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.11.2025, wurde der Antrag auf Zuerkennung auf Parteistellung gemäß § 8 AVG abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass es die Baubehörde verabsäumt habe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als sogenannter „übriger Nachbar“ gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 Parteistellung erlange. Der Beschwerdeführer sei Nachbar eines Grundstückes, dessen Grenzen weniger als 50 m vom Baugrundstück **1, entfernt lägen. Auch wenn dieses Grundstück möglicher Weise nicht in den engeren, postalisch zu verständigenden Kreis der Nachbarn gemäß § 33 Abs 2 TBO falle, so bestehe aufgrund der räumlichen Nähe eine subjektiv öffentliche Rechtsposition, welche die Zuerkennung der Parteistellung erfordere. Der Beschwerdeführer sei als übriger Nachbar im Sinne des § 33 Abs 4 TBO 2022 anzusehen, da dieser von der Bautätigkeit und der geplanten Betriebsnutzung unmittelbar betroffen sei und daher ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zur Geltendmachung seiner geschützten Rechte habe. Als übriger Nachbar habe der Beschwerdeführer das Recht, die Nichteinhaltung der Vorschriften über Immission und Brandschutz geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz diene. Das Bauvorhaben beinhalte die Umwandlung eines Wohnhauses in einen Hotelbetrieb. Diese wesentliche Nutzungsintensivierung führe zwangsläufig zu einer Steigerung der Immission.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **2 KG Z ist. Dieses Grundstück grenzt nicht unmittelbar an den Bauplatz Gst **1 KG Z an und liegt weder innerhalb eines Abstandes von 5 noch von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Darüber hinaus liegt dieses Grundstück auch nicht in einem Abstand von 50 m zu einem Punkt der geplanten baulichen Anlage.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus der Vermessungsurkunde des CC vom 28.10.2025, Zl ***, sowie dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug vom 30.10.2025.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 72/2025, lauten:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(…)“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihm die belangte Behörde seine Parteistellung zu Unrecht aberkannt habe.
Die Parteistellung ist in § 33 Abs 3 TBO 2022 abschließend geregelt. Die Nachbareigenschaft orientiert sich an subjektiven und objektiven Kriterien. Aus subjektiver Sicht sind Eigentümer und Bauberechtigte der Nachbargrundstücke Parteien des Bauverfahrens. Sonstige dingliche Berechtigte scheiden – ähnlich wie auch beim Baugrundstück selbst – aus. Der objektive Aspekt beleuchtet das Grundstück selbst. Dieses muss – um Eigentümern oder Bauberechtigten Parteistellung zu verschaffen – entweder unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen oder in einer horizontalen Entfernung von weniger als 15 m liegen. Als zweites Kriterium ist seit der TBO 2011 eine Entfernung zwischen der Grenze des Nachbargrundstückes und „einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die(der) Gegenstand des Bauvorhabens ist“ von weniger als 50 m erforderlich.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **2, KG Z, welches weder in einem Abstand von 5 noch von 15 m zu einem Punkt der Bauparzelle liegt. Damit scheidet der Beschwerdeführer als Nachbar im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 bereits aufgrund der klaren Regelung im Sinne des § 33 Abs 2 TBO 2022 aus. Auf das Kriterium des Abstandes von 50 m im Sinne des § 33 Abs 2 lit b TBO 2022 kommt es sohin nicht mehr an, zumal beide Kriterien nämlich der lit a und lit b kumulativ vorliegen müssen.
Es mag zwar zutreffen, dass das Gst **2 innerhalb eines Abstandes von 15 m zum ursprünglichen Gst **1 KG Z gelegen war. Infolge der vorgenommenen Grenzänderung bzw Teilung des Gst **1 in das Gst **1 und **3, KG Z, noch vor Einreichung des gegenständlichen Bauvorhabens liegt das im Eigentum des nunmehrigen Beschwerdeführers stehende Gst **2 außerhalb des 5 bzw 15 m Bereiches des § 33 Abs 2 TBO 2022.
Der Beschwerdeführer ist sohin nicht Nachbar des gegenständlichen Bauvorhabens, weshalb der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht seitens der belangten Behörde abgewiesen wurde. Die eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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