projetos
LVwG-2025/31/2190-8•LVwG T LVwG-2025/31/2190-8
LVwG-2025/31/2190-8Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2026
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs<br/>Verletzung Mitwirkungspflicht<br/>Nachträgliche Übermittlung der relevanten Unterlagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Verein zur Förderung des CC, Sozialberatungsstelle Z, Adresse 2, **** Z (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.7.2025, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.7.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 386,78 gewährt wird. Diese Leistung ist seitens der belangten Behörde auf das Konto der DD GmbH, AT***, zur Anweisung zu bringen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.7.2025, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der AA vom 1.7.2025 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a und 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 3.7.2025 nachweislich aufgefordert worden sei, diverse für das Mindestsicherungs-verfahren relevante Unterlagen bis zum 24.7.2025 vorzulegen, etwa den Nettolohnzettel des Monats Juni von der Firma EE GmbH, einen Nachweis über die Teilnahme an Schnuppern und Praktika der Tochter FF und Bewerbungen der Tochter FF.
Diese geforderten Unterlagen seien für die erkennende Behörde unabdingbar gewesen, um ein allfälliges Vorliegen einer Notlage beurteilen zu können. Da diese Unterlagen nicht vorgebracht worden seien, sei der Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass die monierten Unterlagen am 30.7.2025 bzw 2.8.2025 nachgereicht worden seien und somit ersucht werde, die beantragten Leistungen zu gewähren.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2025, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Vertreters und zweier Vertreter der belangten Behörde zu den maßgeblichen Lebensumständen befragt werden konnte.
II.Sachverhalt:
Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin bewohnt unter der Adresse 1, **** Z, gemeinsam mit ihrer Tochter FF eine Mietwohnung.
Der Mietzins für diese Wohnung inklusiv Betriebskosten beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Euro 1.153,81.
Am 30.6.2026 um 21:31 Uhr stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre in der Bedarfsgemeinschaft wohnende Tochter FF einen Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung und legte diesem Antrag diverse Unterlagen bei und wies darauf hin, dass sie sich seit dem 18.6.2025 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma EE GmbH befinde.
Hinsichtlich der Tochter wies die Beschwerdeführerin in diesem Verlängerungsantrag darauf hin, dass sie derzeit ein Praktikum in einem Kfz-Betrieb in Y verrichte und eine weitere Bewerbung für die Firma GG in Z offen sei. Zudem sei die Tochter der Beschwerdeführerin beim Schnuppern in X bei der „Brücke“ gewesen und verrichte kommende Woche ein Praktikum in X in der Bowlingbahn.
Im Rahmen der am 17.12.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte erhoben werden, dass seitens der Beschwerdeführerin mittlerweile neuerliche Mindestsicherungs-anträge gestellt wurden und mittlerweile ab den Monaten August 2025 wieder Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin und die in der Bedarfsgemeinschaft lebende Tochter FF gewährt wird.
Erhoben werden konnte zudem, dass der Beschwerdeführerin und deren Tochter zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 9.5.2025 im Zeitraum 1.4.2025 bis 31.5.2025 Mindestsicherung gewährt wurde.
Der verfahrensgegenständliche Zeitraum lautet somit vom 1.7.2025 (der der Antragstellung folgende Werktag) bis zum 31.7.2025, zumal mittels Bescheid der belangten Behörde vom 12.9.2025, ***, wiederum Mindestsicherung im Zeitraum vom 1.8.2025 bis 31.8.2025 gewährt wurde.
Die Richtigkeit dieses Zeitraumes wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 sowohl von der anwesenden Vertreterin der belangten Behörde als auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigt (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 3, dritter und vierter Absatz).
Im Zeitraum Juli 2025 sind der Beschwerdeführerin an Eigenmitteln vom AMS Tirol Notstandshilfe in der Höhe von Euro 881,76, von der ÖGK Krankengeld für 6.6.2025 in der Höhe von Euro 36,40, sowie aus ihrer Tätigkeit bei der EE GmbH ab 18.6.2025 ein Einkommen von Euro 478,16, sohin insgesamt Euro 1.396,32, zugeflossen.
Für die Tochter der Beschwerdeführerin ist kein Einkommen aktenkundig, allerdings wurde der Tochter der Beschwerdeführerin mit (auch an diese adressiertem) Bescheid der belangten Behörde vom 9.5.2025, ***, unmittelbar zuvor nachweislich aufgetragen, Bewerbungsunterlagen im Ausmaß von zumindest zwei derartigen Nachweisen pro Woche, vorzulegen.
Derartige Nachweis hat die Tochter der Beschwerdeführerin bis dato nicht in Vorlage bringen können und war daher davon auszugehen, dass die bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 9.5.2025, ***, vorgenommene Kürzung wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft in Höhe von 50 %, die nunmehr auch mit dem Nachfolgebescheid der belangten Behörde vom 12.9.2025, ***, prolongiert wurde, auch für den gegenständlichen Zeitraum zur Anwendung zu gelangen hat.
Diesen Einnahmen steht ein Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von insgesamt Euro 1.020,10 (einmal vollständiger Richtsatz für Volljährige in Bedarfsgemeinschaft gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 (Euro 680,07) und einmal halbierter Richtsatz im Sinn des § 5 Abs 2 lit e Z 1), sowie ein im Bezirk Z für einen 2-Personen-Haushalt anrechenbarer Höchstsatz für Mietaufwand in der Höhe von Euro 763,-, sohin insgesamt Euro 1.783,10, gegenüber.
Der Saldo aus mindestsicherungsrechtlichem Bedarf und Einkommen ergibt daher einen aus Mindestsicherungsmittel zu tragenden Saldo von Euro 386,78.
III.Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und den seitens der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten weiteren Unterlagen, insbesondere der Lohn-/Gehaltsabrechnung der EE GmbH für Juni 2025, der Mitteilung über den Leistungsanspruch seitens des Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 1.6. bis 30.6.2025 vom 29.8.2025 und den Aufstellungen des Krankengeldbezuges der Österreichischen Gesundheitskasse vom 9.7.2025.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2025 (TMSG), relevant:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.
[…]
§ 33
Mitwirkung des Hilfesuchenden
Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. § 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund der Gegenüberstellung ihres Einkommens und ihres mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.7.2025 ein Mindestsicherungsanspruch zukommt.
Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere entsprechende Unterlagen beizubringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können – solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist – wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden und sind von der Behörde zu berücksichtigen, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.5.2013, 2013/10/0108). Die Rechtsprechung ist auch auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt, zu übertragen.
Bei dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Mitbeteiligte zugleich mit der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0044).
Umgelegt auf den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch die nachträgliche Vorlage der Unterlagen im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.
Dass die nunmehr vorliegenden Unterlagen für eine Berechnung des Mindestsicherungsanspruches offenbar ausreichen, erhellt aus dem Einverständnis der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025, dass nunmehr seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ein Abspruch über den Mindestsicherungsanspruch der AA vorgenommen werden soll.
In weiterer Folge wurde seitens des gefertigten Gerichts eine Berechnung des Mindestsicherungsanspruches der Bedarfsgemeinschaft im angeführten Zeitraum vorgenommen, welche – wie anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2025 avisiert - in Wahrung des Parteiengehörs an den Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt und seitens letzterem mit Mail vom 17.2.2026 für richtig befunden wurde.
Es war daher für den gegenständlichen Zeitraum 1.7.2025 bis 31.7.2025 eine Berechnung des Mindestsicherungsanspruches vorzunehmen und war dabei eine Gegenüberstellung von Einkommen und mindestsicherungsrechtlichem Bedarf vorzunehmen.
Dabei ergibt sich folgendes Berechnungsschema für den Monat Juli 2025:
Im genannten Zeitraum floss der Beschwerdeführerin aus der am 18.6.2025 angetretenen Beschäftigung bei der EE GmbH ein Arbeitseinkommen für Juli 2025 in der Höhe von Euro 478,16 zu und wurden in dem angeführten Zeitraum vom AMS Z Notstandshilfeleistungen in der Höhe von Euro 881,76 zur Anweisung gebracht. Zudem ergibt sich für 6.6.2025 ein Anweisungsbetrag für Krankengeld in der Höhe von Euro 36,40. Dies ergibt einen als Einkommen zu qualifizierenden Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 1.396,32.
Diesem Einkommen war – wie im Sachverhalt bereits angeführt – der eineinhalbfache Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 in der Höhe von Euro 1.020,10 sowie der Höchstmietsatz im Bezirk Z für einen 2-Personen-Haushalt in der Höhe von Euro 763,-, sohin insgesamt Euro 1.783,10, gegenüberzustellen.
Daraus ergibt sich ein aus dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ zu tragender Saldo in der Höhe von Euro 386,78, welcher spruchgemäß zuerkannt wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.