LVwG T LVwG-2025/17/1108-2

LVwG-2025/17/1108-2Tribunal Administrativo Regional19 de fev. de 2026

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Entscheidungsgegenstand Verwaltungsgericht<br/>Formalentscheidung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/1108-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.17.1108.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.02.2025, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 12.01.2023, eingelangt am 27.02.2023, beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin hinsichtlich des Gebäudes Adresse 2 auf Gst **1 KG Y beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde die Erteilung einer Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses in zwei Wohneinheiten und die Errichtung zweier Dachgaupen.

Am 02.11.2023 führte die Baubehörde eine Bauverhandlung durch und holte ferner ein Gutachten eines hochbautechnischen Sachverständigen ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.02.2025 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 27.02.2023 gemäß § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach § 34 Abs 4 lit b Tiroler Bauordnung das Bauansuchen abzuweisen sei, wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspreche. Da die Bauwerberin mehrmaligen Aufforderungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Sinne des § 34 Abs 4 lit b Tiroler Bauordnung nicht nachgekommen sei, sei das Ansuchen nach § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückzuweisen gewesen.

II.Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen betrifft den Um- und Ausbau des Dachgeschosses und einer Außentreppe des Wohnhauses mit der Grundstücksadresse Adresse 2 in der Gemeinde Y.

Dieses Wohnhaus befindet sich teilweise auf Gst **1 und Gst **2, je KG Y, welche laut Flächenwidmungsplan als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet sind. Ein weiterer Teil des Gebäudes wurde in Überschreitung der Grenzen der vorgenannten Grundstücke auf dem öffentlichen Straßengrundstück Gst **3 KG Y errichtet, welches laut Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet ist.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde sowie aus dem Tiroler Raumordnungsinformationssystem (tiris). Ergänzend wurde durch eine bei der belangen Behörde eingeholte Stellungnahme vom 17.02.2026 bestätigt, dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Grundstücksgrenzen und der Flächenwidmung keine Änderungen ergeben haben.

IV.Rechtslage:

Nach der Legaldefinition in § 2 Abs 12 TBO 2022 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht

a) für Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für Solarenergieanlagen,

b) für Sonderflächen nach § 43 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,

c) für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022,

d) für Solarenergieanlagen,

e) für maximal 3 m breite Flächen mit einem Gesamtausmaß bis zu 50 m², die eine andere Widmung aufweisen, sowie

f) für Grundstücke mit um bis zu 50 cm verschobenen Katastergrenzen.

Gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und

a) für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist oder

b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.

Ein Bauansuchen ist nach § 34 Abs 4 lit b TBO 2022 unter anderem dann abzuweisen, wenn der Bauplatz den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

V.Erwägungen:

1.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, würde das gegenständlich beantragte Bauvorhaben aufgrund der Lage des bestehenden, umzubauenden Gebäudes die Überbauung der Grundstücksgrenze zwischen Gst **2 und **1 sowie Gst **3, je KG Y, mit sich bringen. Ein Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs 3 li a oder lt b TBO 2022, der das Überbauen dieser Grundstücksgrenze gestatten würde, liegt im Gegenstandsfall nicht vor. Dies bleibe auch im Fall der Vereinigung der Bauparzelle **2 mit dem Grundstück **1, wie im Lageplan des Bauanasuchens vorgesehen, unverändert, da dies an der Grundstücksgrenze gegenüber Gst **3 KG Y nichts ändern würde. Die Grundstücksgrenze zu diesem Grundstück verläuft jedenfalls durch das Bestandsgebäude.

Sohin liegen bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht vor, da dies eine nach § 4 Abs 3 TBO 2022 unzulässige Überbauung von Grundstücksgrenzen bedeuten würde.

Hinzu kommt, dass die beiden vorgenannten Grundstücke auch unterschiedliche Flächenwidmungen aufweisen, sodass selbst bei einer Verschiebung der Grundstücksgrenzen das Baugrundstück der Bauplatzdefinition in § 2 Abs 12 TBO 2022 mangels einheitlicher Widmung möglicherweise weiterhin nicht entsprechen würde.

2.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst richtig anführte, ist im Fall des Nichtvorliegens eines Bauplatzes ein Bauansuchen abzuweisen, also eine inhaltliche Entscheidung über die mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Bauansuchens zu treffen, wie sich aus § 34 Abs 4 lit b TBO 2022 ergibt.

Dennoch hat die belangte Behörde nicht über die Genehmigungsfähigkeit des Bauansuchens abgesprochen, sondern dieses formell zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Bauwerberin mehrfach Verbesserungsaufträgen nach § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht nachgekommen sei.

Dazu ist zu bemerken, dass aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine an die Bauwerberin gerichteten Verbesserungsaufträge ersichtlich sind, sodass eine Zurückweisung des Bauansuchens aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist.

3.

Wesentlich ist jedoch, dass das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des Bestehens eines Bauplatzes im Sinn des § 2 Abs 12 TBO 2022 keinen formellen Mangel des Bauansuchens darstellt, der einer Verbesserung durch den Bauwerber zugänglich wäre.

Vielmehr stellt das Nichtvorhandensein des gesetzmäßigen Bauplatzes nach § 4 Abs 3 TBO 2022 eine Genehmigungsvoraussetzung dar, deren Fehlen nach § 34 Abs 4 lit b TBO 2022 zu einer Abweisung des Bauansuchens führen muss.

4.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung des Bauansuchens setzt sich als Formalentscheidung jedoch mit dem vorliegenden Bauansuchen nicht inhaltlich auseinander und verletzt daher die Bauwerberin in ihrem Anspruch auf eine – allenfalls auch abweisende - Entscheidung in der Sache selbst.

5.

Das Landesverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung an den Umfang der angefochtenen behördlichen Entscheidung gebunden, sodass im Gegenstandsfall nur darüber entschieden werden kann ob die formelle Zurückweisung des Baugesuchs durch die belangte Behörde gesetzmäßig war (VwGH v. 22.08.2018, Ra 2018/15/0004 mwN).

Aufgrund dieses abgegrenzten Entscheidungsgegenstands war es dem Verwaltungsgericht verwehrt, darüber zu entscheiden, ob das Bauansuchen wegen des Nichtvorliegens eines Bauplatzes, sohin einer Genehmigungsvoraussetzung, abzuweisen gewesen wäre.

Die Baubehörde wird daher das gegenständliche Baugesuch neuerlich in Behandlung zu nehmen haben. Sollte das Nichtvorliegen des für die Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Bauplatzes festzustellen sein, was aufgrund des Akteneinhalts nahe liegt, wird das Bauansuchen in Anwendung des § 34 Abs 4 lit b TBO 2022 abzuweisen sein.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund des Akteninhalts festzustellen war, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben sein würde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts im Fall einer Beschwerde gegen eine behördliche Formalentscheidung ist eindeutig.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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