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LVwG-2025/14/2386-11•LVwG T LVwG-2025/14/2386-11
LVwG-2025/14/2386-11Tribunal Administrativo Regional18 de fev. de 2026
Nachbarbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z (belangte Behörde) vom 1.8.2025, ***, betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022 für CC, DD, EE, vertreten durch FF Rechtsanwälte in Z, sowie vom 15.9.2025, ***, betreffend die Abweisung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Im ersten angefochtenen Bescheid vom 1.8.2025 erteilte die belangte Behörde die Bewilligung für den Abbruch des Bestandes und den Neubau einer Wohnanlage auf Grundstück **1, KG Y, mit der Adresse 1, **** Z.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Nachbarin – zusammengefasst – vor, das Bauansuchen sei am 1.4.2019 eingereicht worden, wann jedoch die Rechtsvertretung der Bauwerber das Bauansuchen unterfertigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Nachdem das Bauverfahren ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt sei, liege kein rechtsgültiges Bauansuchen vor. Darüber hinaus seien die Einreichunterlagen derart mangelhaft, dass dem Nachbarn jene Informationen nicht gegeben würden, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte benötige. Die Einreichunterlagen seien nicht mehr aktuell und entsprächen nicht mehr den für das Bauverfahren anzuwendenden Normen. So datiere der Lageplan aus 2019 und gebe nicht mehr den aktuellen Stand wieder. Das Brandschutzgutachten datiere auf Februar 2019 und berücksichtige nicht die neu eingereichten Pläne. Die ergänzende hochbautechnische Stellungnahme datiere auf 4.9.2025 und berücksichtige nicht die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 15.4.2025. Die eingereichten Pläne würden auch den im Sommer 2025 in Kraft getretenen neuen Gefahrenzonenplan unberücksichtigt lassen. Es möge zutreffen, dass der hochbautechnische Sachverständige in der Lage sei, alte Planunterlagen entsprechend zu interpretieren. Dies könne jedoch nicht die Nachbarin in ihrem Recht beschneiden, aktuelle Pläne zu verlangen. Es sei ihr nicht zuzumuten, durch einen Abgleich von Planunterlagen und Rechtsnormen herauszufinden, ob die Planunterlagen noch dem aktuellen Stand der Sach- und Rechtslage entsprechen würden. Auch die Brandschutzbelange der Beschwerdeführerin seien nicht ausreichend berücksichtigt. Es würden insbesondere Einrichtungen zur Vermeidung eines Brandüberschlags fehlen. Das Bauvorhaben widerspreche auch hinsichtlich des Immissionsschutzes dem geltenden Flächenwidmungsplan. Mit der bestehenden Widmung sei Immissionsschutz für die Beschwerdeführerin verbunden. Vom Baugrundstück würden aufgrund der Anzahl der Stellplätze, etc unzumutbare Lärm- und Staubimmissionen ausgehen. Diese würden bei weitem das ortsübliche Maß überschreiten, weshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt werde. Das vorliegende lärmtechnische Gutachten sei unschlüssig und unvollständig. Darüber hinaus seien die Bescheidauflagen zu unbestimmt. Schließlich würden dem Flächenwidmungsplan in Ansehung des Baugrundstücks verfassungsrechtliche Bedenken begegnen. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen ab- bzw zurückzuverweisen. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Bescheid vom 15.9.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
C. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol beauftragte am 29.10.2025 den Amtssachverständigen GG, Abteilung JJ, mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens. Dieses Gutachten vom 17.11.2025, ***, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.11.2025 sämtlichen Verfahrensparteien.
Am 16.12.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführervertreter RA BB, niemand für die belangte Behörde. Für die Bauwerber erschien RAin KK sowie LL, der Projektverantwortliche der MM, einer Schwester der NN. Ebenfalls anwesend war der Amtssachverständige GG.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführervertreters, die angefochtenen Bescheide seien weder amtssigniert noch vom Bürgermeister oder einer Mitarbeiterin mit Approbationsbefugnis gefertigt, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde am 16.12.2025 um Vorlage der Befugnisse der Mitarbeiterin sowie Stellungnahme auf, ob die angefochtenen Bescheide (der Beschwerdeführerin gegenüber) rechtsgültig erlassen wurden. Einen Tag später übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme und übermittelte eine Ermächtigung des Bürgermeisters gemäß § 18 Abs 4 AVG vom 20.10.2014.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks **2, KG Y. Dieses grenzt an das – ebenfalls im Eigentum der Bauwerber stehende – Grundstück **3 an, welches wiederum an das Baugrundstück **1 mit der Adresse 1 in Z grenzt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin (**2) ist 7,6 Meter vom Baugrundstück (**1) entfernt, die beantragte Bebauung ist 15,2 Meter (Tiefgarageneinfahrt) bzw 14,7 Meter (Wohngebäude) vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt.
Die Bauwerber planen auf dem Grundstück **1 nach Abbruch des Bestandes den Neubau einer Wohnanlage mit 24 abgeschlossenen Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 27 Abstellplätzen. Die Zufahrt zur geplanten Wohnanlage soll über eine Privatstraße auf Grundstück **3 erfolgen.
Dieses Bauansuchen langte am 1.4.2019 bei der belangten Behörde ein. Auch wenn neben der Vertreterin der Bauwerber kein Datum angeführt ist, findet sich eine Zeile darunter Unterschrift und Stempel des Planers mit der Angabe „29.3.2019“.
Vom beantragten Bauvorhaben sind – am dem Baugrundstück nächsten Punkt am Grundstück der Beschwerdeführer – am Tag und am Abend 46 dB und in der Nacht 37 dB zu erwarten. Sich aus dem Reifenabrieb der zu- und abfahrenden Fahrzeuge ergebende Staubimmissionen sind irrelevant, da es sich um vollständig befestigte Flächen (Asphaltierung) handelt und gleichzeitig keine große Geschwindigkeiten der Fahrzeuge zu erwarten sind.
Das Baugrundstück **1 ist im Flächenwidmungsplan als allgemeines Mischgebiet gemäß § 40 Abs 2 TROG 2022 ausgewiesen. Es besteht kein Bebauungsplan.
Mit Bescheid vom 1.8.2025, ***, erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für das Bauvorhaben.
Beide im Bauakt der belangten Behörde aufliegenden Bescheide unterzeichnete der Bürgermeister persönlich. Die der Beschwerdeführerin übermittelte Fassung des Bescheides vom 1.8.2025 wurde von der Mitarbeiterin OO, jene des Bescheides vom 15.9.2025 von der Mitarbeiterin PP, jeweils mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Damit wird die Übereinstimmung der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung mit dem im Akt verbleibenden Originaldokument bestätigt. Neben dem Vermerk „F.d.R.d.A.“ brachten die Mitarbeiterinnen jeweils das Amtssiegel an und unterschrieben eigenhändig.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde bzw von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Unterlagen sowie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten.
III.Erwägungen
A. Parteistellung der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des – 7,6 Meter vom Baugrundstück **1 entfernten – Grundstücks **2 und somit gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht erstens nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und zweitens nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 3.4.2008, 2007/06/0304; 31.1.2008, 2007/06/0152).
Die Einwendungen wurden vom Beschwerdeführervertreter vor der mündlichen Bauverhandlung schriftlich erstattet. Etwaige Präklusionsfolgen spielen somit keine Rolle, die vorgebrachten Einwendungen sind rechtzeitig. Es ist daher zu prüfen, ob es sich um zulässige Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022 handelt.
B. Immissionen
Ein Nachbar ist berechtigt Einwendungen betreffend die Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, vorzubringen (§ 33 Abs 3 lit a TBO 2022).
Mit der Widmung Allgemeines Mischgebiet ist ein Immissionsschutz verbunden (§ 40 Abs 2 Satz 1 und Abs 1 Satz 2 TROG 2022) und die revisionswerbenden Nachbarn können somit eine allfällige wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität geltend machen (VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0081, 0082).
Zur Frage der vorgebrachten unzumutbaren – das ortsübliche Maß überschreitenden – Immissionen holte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Stellungnahme eines schalltechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser erwartet vom beantragten Bauvorhaben – am dem Baugrundstück nächsten Punkte am Grundstück der Beschwerdeführer – am Tag und am Abend 46 dB und in der Nacht 37 dB. § 37 Abs 4 TROG 2022 erlaubt im allgemeinen Mischgebiet am Tag 65 dB, am Abend 60 dB und in der Nacht 55 dB. Somit werden beim beantragten Bauvorhaben die Widmungswerte am ungünstigsten Punkt der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin in allen drei Zeiträumen eingehalten.
Sich aus dem Reifenabrieb der zu- und abfahrenden Fahrzeuge ergebende Staubimmissionen sind beim gegenständlichen Bauvorhaben irrelevant, da es sich um vollständig befestigte Flächen (Asphaltierung) handelt und gleichzeitig keine großen Geschwindigkeiten der Fahrzeuge zu erwarten sind. In Bezug auf motorverursachte Staubimmissionen durch die Fahrvorgänge unterschreiten die geplanten 27 Tiefgaragenabstellplätzen jene Grenze, die in der technischen Grundlage für die Beurteilung der Immissionen von Kraftfahrzeugen auf Abstellflächen als unwesentlich in Bezug auf Luftschadstoffe ausgewiesen ist. Diese Grenze liegt beim gegenständlichen Bauvorhaben bei 85 Stellplätzen in der Tiefgarage. Aufgrund der Unterschreitung dieser Anzahl sind die zu erwartenden Staubimmissionen irrelevant.
C. Brandschutz
Hinsichtlich der zulässigen Einwendung bezüglich des Brandschutzes (§ 33 Abs 3 lit b TBO 2022) ist die belangte Behörde im Recht. Das Baugrundstück und jenes der Beschwerdeführerin haben keine gemeinsame Grundstücksgrenze. Vielmehr beträgt der Abstand zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführerin 7,6 Meter und die beantragte Bebauung ist 15,2 Meter (Tiefgarageneinfahrt) bzw 14,7 Meter (Wohngebäude) vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt. Aufgrund dieser Abstände ist eine Ausbreitung von Feuer nach den brandschutzrechtlichen Richtlinien nicht zu erwarten und die Behauptung der fehlenden Einrichtungen zur Vermeidung des Brandüberschlags ist fachlich nicht begründbar.
D. Weiteres Beschwerdevorbringen
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol handelt es sich sehr wohl um ein rechtsgültiges Bauansuchen. Auch wenn neben der Unterschrift der Vertreterin der Bauwerber kein Datum angeführt ist, findet sich eine Zeile darunter Unterschrift und Stempel des Planers mit der Angabe 29.3.2019. Laut Eingangsstempel der belangten Behörde langten diese am 1.4.2019 ein. Der Tag der Unterschrift ist irrelevant, es kommt ausschließlich auf den Zeitpunkt des Einlangens des Bauansuchens an.
Ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Flächenwidmungsplan konkretisierte die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol entstanden keinerlei Bedenken. Deshalb sieht sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Zu den Einwendungen hinsichtlich der unbestimmten Bescheidauflagen wurde ebenfalls nicht ausreichend ausgeführt, warum es sich dabei um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handelt. Es liegen diesbezüglich keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a und b iVm Abs 4 TBO 2022 vor.
Auch die geltend gemachten Einwendungen zum mangelhaften Bauansuchen bzw der Einreichunterlagen stellen grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 dar, welche von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden können.
Dem Nachbarn kommt zwar kein Recht zu, dass die Planunterlagen oder sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (VwGH 7.10.2025, Ra 2025/06/0260; 27.1.2011, 2009/06/0125). So kann der Nachbar Mängel in den Planunterlagen als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (VwGH 19.12.2023, Ra 2019/06/0155, 0156, 0157; 28.11.2014, Ro 2014/06/0030; 22.12.2015, Ra 2015/06/0121; 3.10.2013, 2010/06/0197). So ist beispielsweise ein Lageplan nötig, aus dem die Umrisse und Außenmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich sind, damit sich ein Nachbar über die höchstzulässige Verbauung der Mindestabstandsflächen und die Verbauung der gemeinsamen Grenze informieren kann (VwGH 19.12.2022, Ra 2019/06/0155; 22.12.2015, Ra 2015/06/0121; 28.11.2014, Ro 2014/06/0030 = bbl 2015, 84).
Die Beschwerdeführerin vermag nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern die Planunterlagen derart mangelhaft seien, dass eine Verfolgung der subjektiv-öffentlichen Rechte nicht möglich oder stark eingeschränkt ist. Es handelt sich folglich um keine zulässige Einwendung im Sinne des § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022.
Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der „mangelhaften“ Einreichunterlagen auf die zweite ergänzende hochbautechnische Stellungnahme vom 9.4.2025 zu verweisen. Dabei führte er an, das hochbautechnische Gutachten vom 11.7.2019 ist vollinhaltlich auf die antragsgegenständlichen Bauunterlagen anzuwenden sind.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung äußerte der Beschwerdeführervertreter Bedenken an der rechtskräftigen Erlassung der angefochtenen Bescheide. Beide im Bauakt der belangten Behörde aufliegende Bescheide unterzeichnete der Bürgermeister persönlich. Die der Beschwerdeführerin übermittelte Fassung des Bescheides vom 1.8.2025 wurde von der Mitarbeiterin OO, jene des Bescheides vom 15.9.2025 von der Mitarbeiterin PP, mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Damit wird die Übereinstimmung der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung mit dem im Akt verbleibenden Originaldokument bestätigt. Neben dem Vermerk „F.d.R.d.A.“ brachten die Mitarbeiterinnen das Amtssiegel an und unterschrieben eigenhändig. Somit wurden bei Bescheide ordnungsgemäß erlassen.
E. Ergebnis
Die Beschwerdeführerin brachte zwar (teilweise) zulässige Einwendungen vor, diese sind jedoch unbegründet. Somit liegt keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022 der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
F. Keine aufschiebende Wirkung
Abschließend rügte die Beschwerdeführerin die Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.9.2025.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den nahezu wortgleichen §§ 30 Abs 2 VwGG und 85 Abs 2 VfGG (zB 16.10.2017, Ra 2017/05/0210) kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen.
Somit war auch die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.9.2025 als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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