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LVwG-2024/17/1836-17•LVwG T LVwG-2024/17/1836-17
LVwG-2024/17/1836-17Tribunal Administrativo Regional5 de fev. de 2026
Parteistellung<br/>Nachbar<br/>Bauverfahren<br/>Anwendbare Rechtslage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.05.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sämtliche nachfolgend genannten Grundstücksnummern beziehen sich auf die KG ***** Y.
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 17.04.2024 beantragten die CC GmbH und die Gemeinde Y (in der Folge: Bauwerber) gemeinsam beim Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde (belangte Behörde) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines „Mehrzweckgebäude[s] für Kindergarten, Kinderkrippe; Kinderhort und Betreubares Wohnen“ (genannt „DD“) auf GSt **1.
Zuvor hatte der Gemeinderat der Gemeinde Y für die Grundstücke **1, **2 und **3 einen Bebauungsplan erlassen, jedoch bei der Beschlussfassung am 16.11.2023 eine dazu abgegebene Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 28.05.2024, ***, wurde den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des beantragten Bauvorhabens erteilt. Die Einwendungen, die der nunmehrige Beschwerdeführer als Eigentümer des an das Gst **1 angrenzenden Gst **4 im Verfahren erhoben hatte, wurden in der Begründung des Bescheides abschlägig behandelt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde unter anderem auf den Mangel bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes hingewiesen. Ferner wurde eingewendet, dass durch das Bauvorhaben die Höhen- und Abstandsbestimmungen nicht eingehalten würden. Es würde durch das geplante Bauwerk auch die Leistungsfähigkeit der Erdwärme- und Solaranlage des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Weiters befänden sich möglicherweise in den Abstandsflächen unzulässige Abgasfangmündungen.
Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde übermittelte das Landesverwaltungsgericht den Gegenstandsakt am 12.11.2024 zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Bebauungsplans an den Verfassungsgerichtshof; dies im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zustandekommen des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses ohne Berücksichtigung seiner Einwendungen gegen den Bebauungsplan.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2025 gab diese bekannt, dass zwischenzeitlich für die Gste **5 und **1 ein Bebauungsplan neu beschlossen worden, aufsichtsbehördlich genehmigt und am 18.06.2025 in Kraft getreten sei.
In Folge dessen zog das Landesverwaltungsgericht den Normenprüfungsantrag betreffend den am 16.11.2023 beschlossenen Bebauungsplan zurück und wurde das betreffende Verfahren vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.09.2025 eingestellt.
Im Weiteren holte das Landesverwaltungsgericht ein Gutachten eines hochbautechnischen Amtssachverständigen ein und brachte dieses den Verfahrensparteien vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 mit der Ladung zur Kenntnis.
In dieser Verhandlung erhob der Beschwerdeführer weitere, ergänzende Einwendungen hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des dem Verfahren zu Grunde gelegten Bebauungsplans insbesondere hinsichtlich dessen korrekter planlicher Darstellung. Diese widerspreche der Planzeichenverordnung, da der Planungsbereich nicht richtig dargestellt worden sei. Es werde daher die Überprüfung durch einen Sachverständigen beantragt. Der vorherige Bebauungsplan sei auch anlässlich der Beschlussfassung des Gemeinderats über den neuen Bebauungsplan in gesetzwidriger Weise nicht aufgehoben worden
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt **4. Dieses Grundstück grenzt östlich unmittelbar an den Bauplatz auf Gst **1 an.
Für dem Bauplatz wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Neubaus eines „Mehrzweckgebäude[s] für Kindergarten, Kinderkrippe; Kinderhort und Betreubares Wohnen“ unter dem Projekttitel „DD“ erteilt.
Der Bauplatz ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y als „Sonderfläche Standortgebunden § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 - Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, 6 Wohnungen“ ausgewiesen. Für den Bauplatz gilt der Bebauungsplan mit Planerstellungsdatum 08.01.2025, Planbezeichnung ***. Das benachbarte Grundstück des Beschwerdeführers ist im Flächenwidmungsplan als „Wohngebiet“ gem. § 38 TROG 2022 ausgewiesen.
Nach den mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid bewilligten Planunterlagen entsprechen die bewilligten Gebäudehöhen und Abstände der baulichen Anlagen an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewendeten Seite den Abstands- und Höhenbestimmungen. Im Bereich der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewendeten Grundstücksflächen befindet sich auch kein mechanisch unterstützter Abgasfang, sondern lediglich eine natürliche Abluftöffnung.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und den angeführten unbedenklichen Urkunden und Quellen. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des östlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes ist, ist dem Grundbuch zu entnehmen bzw. ergibt sich aus dem Kataster. Die Feststellungen zur Einhaltung der Grenzabstände und zulässigen Höhen der in Rede stehenden baulichen Anlage sowie zur Lage und Ausgestaltung der Abluftöffnung ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen vom 25.11.2025, ***.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers und den anderen Verfahrensparteien wurde das hochbautechnische Amtsgutachten mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt und anlässlich der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Das Gutachtensergebnis wurde dabei nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr die Frage aufgeworfen, ob es dem Sachverständigen möglich war, anhand des bestehenden Bebauungsplans eine entsprechende Begutachtung durchzuführen.
Dass dies zu bejahen ist zeigt das vorliegende Gutachten, sodass bereits an dieser Stelle anzumerken ist, dass dem Antrag auf Überprüfung des Bebauungsplans auf die vollständige Richtigkeit der planlichen Darstellung schon aus diesem Grund nicht stattgegeben wurde. Eine solche Begutachtung über die planlich korrekte Darstellung der Grenze des Planungsbereichs hätte hinsichtlich der hier ausschlaggebenden hochbautechnischen Beurteilung des Bauvorhabens kein anderes Ergebnis erbracht.
Im Ergebnis wurde dem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen in diesem Zusammenhang weder auf fachlicher Ebene entgegengetreten noch eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens dargetan.
Die hier für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts erforderlichen hochbautechnischen Gutachtensergebnisse konnten sohin unbedenklich herangezogen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der Fassung LGBl Nr 7/2025 lauten wie folgt:
„§ 6.
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c) auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
[…]
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
[…]
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; […]“
§ 33.
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
[…]
Für die Grundstücke des gegenständlichen Bauplatzes gilt der Bebauungsplan der Gemeinde Y mit der Planbezeichnung ***, Plandatum 08.01.2025.
V.Erwägungen:
Vorab ist grundsätzlich zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat und sohin der Prüfungsumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren durch das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304, 24.10.2017, Ro 2014/06/0067).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt und kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinaus zu gehen, in welchem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Nachbarn, deren Grundstücke wie jenes des Beschwerdeführers unmittelbar an den Bauplatz angrenzen sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 normierten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, dies allerdings nur insoweit, als diese auch ihrem jeweiligen Schutz dienen.
Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der Abstands- und Höhenbestimmungen erhoben und gegen den Baubescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht. Er bemängelt auch den von der Behörde angewendeten Bebauungsplan.
Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist auszuführen wie folgt:
1. Nichteinhaltung der Grenzabstände und Bauhöhen:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Mindestabstände bzw. höchstzulässigen Gebäudehöhen im Zusammenhang damit vorbringt, dass durch das beantragte Bauvorhaben für sein Grundstück eine Abschattung eintrete. Durch den verringerten Lichteinfall folgten wiederum Nachteile für die Leistungsfähigkeit der auf seinem Grundstück installierten Solaranlage. Weiters befürchte er durch das Heranbauen an die Grundstücksgrenze Nachteile für die von ihm mit wasserrechtlicher Bewilligung errichteten Erdwärmesonden. Konkrete Ausführungen, durch welche Bauteile die Höhen- und Abstandsregelungen verletzt würden, machte der Beschwerdeführer mit Ausnahme eines fraglichen Abgasfanges nicht.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde im Hinblick auf dieses Vorbingen ergänzend ein hochbautechnisches Gutachten hinsichtlich der sich aus den Projektunterlagen ergebenden Bauhöhen und Grenzabstände eingeholt, in welchem der Amtssachverständige zum Ergebnis gelange, dass die Abstands- und Höhenbestimmungen durch das beantragte Bauvorhaben eingehalten werden. Dies gilt sowohl für das Hauptgebäude als auch für die Tiefgaragen Zu- und Abfahrt, welche einen noch größeren Abstand zum Grundstück des Beschwerdeführers als das Hauptgebäude aufweist. Diese Gutachtensausführungen wurden – so wie das gesamte Gutachten – seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Es ist daher nicht erforderlich, die einzelnen Feststellungen des Amtssachverständigen hier wiederzugeben, zumal auch konkrete Abstands- bzw. Höhenverletzungen seitens des Beschwerdeführers nicht genannt, aber auch vom Gericht nicht festgestellt wurden.
Hinsichtlich eines nach Ansicht des Beschwerdeführers möglicherweise im Mindestabstandsbereichs befindlichen Abgasfangs ist festzuhalten, dass es sich dabei nach den Erhebungen des Amtssachverständigen um eine nicht mechanisch betriebene (natürliche) Abluftöffnung handelt, deren Errichtung im Abstandsbereich gem. § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 ohnehin zulässig wäre; im gegenständlichen Fall befindet sich die eigentliche Öffnung jedoch gar nicht im Mindestabstandsbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers; die gegenständliche Abluftöffnung könnte sohin auch als maschinell betriebener Abgasfang ausgestaltet sein.
Zu den Nachbareinwendungen betreffend die Abschattung des Grundstücks durch die festgelegte Bauhöhe ist auszuführen, dass eine solche Einwendung im Falle der Einhaltung der Abstands- und Höhenbestimmungen als konsumiert anzusehen ist, da sich Abschattungen regelmäßig aus der Höhe bzw. dem Abstand von Bauwerken ergeben (s.a. Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg.)., TBO 20223, RN 19 zu § 33 m.w.N.).
Diese rechtliche Beurteilung ist davon unabhängig, ob sich auf einem betroffenen Nachbargrundstück allenfalls Anlagen befinden, deren Funktionalität vom Sonnenlicht abhängt. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Lichtverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 25 TBO 2001 [nun § 33] dar (VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Beeinträchtigung der Belichtung seines Grundstücks stellen somit im Ergebnis Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der Abstands- und Höhenbestimmungen dar, welchen jedoch, wie oben bereits dargelegt wurde, entsprochen wird.
2. Beeinträchtigung der Erdwärmesonde:
Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Aufnahme verschiedener Fachgutachten zur Prüfung, ob durch das Bauvorhaben eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der auf seinem Grundstück bestehenden Erdwärmesonde eintrete. Eine solche Einwendung wird jedoch von den in § 33 Abs 3 TBO 2022 abschließend aufgezählten Nachbareinwendungen nicht umfasst. Das Unterlassen von Beeinträchtigungen von Anlagen auf dem Grundstück eines Nachbarn stellt gem. § 33 Abs 3 TBO 2022 im Allgemeinen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Dies gilt folglich auch für eine Erdwärmesonde auf einem Nachbargrundstück. Der Einwand der Einhaltung der Grenzabstände, aus deren Nichteinhaltung noch am ehesten eine Beeinträchtigung eines solchen Anlage abzuleiten sein könnte, kann hinsichtlich einer Erdwärmesonde wie im vorliegenden Fall nur im Zusammenhang mit unterirdischen baulichen Anlagen von Bedeutung sein. Unterirdische bauliche Anlagen dürfen jedoch gem. § 6 Abs 4 lit g iVm Abs 7 TBO 2022 bis an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wobei auch für diesen Fall der Inanspruchnahme der Abstandsflächen § 33 Abs 3 TBO 2022 keine Sonderregelung für Anlagen auf Nachbargrundstücken beinhaltet. Es kann lediglich die Einhaltung der Abstandsbestimmungen eingewendet werden, was im Fall einer unterirdischen baulichen Anlage mit der Einwendung gleichzusetzen wäre, die bauliche Anlage überschreite die Bauplatzgrenze zum Grundstück des einwendenden Nachbarn. Ein solches Überschreiten der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht ausdrücklich vorgebracht und hat sich auch im Rahmen der hochbautechnischen Prüfung durch den Amtssachverständigen nicht ergeben.
Mit dem Vorbringen, durch das Bauvorhaben werde die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Erdwärmesonde in ihrer Funktions- oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, wird kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht iSd § 33 Abs 3 TBO 2022 geltend gemacht.
3. Beeinträchtigung durch Immissionen:
Ferner brachte der Beschwerdeführer bereits im Behördenverfahren vor, dass er durch Lärm, Geruch, Staub, Verkehr, Abgase und Licht durch das projektierte Bauvorhaben belästigt werde. Die Baubehörde habe es rechtswidrig unterlassen, hinsichtlich dieser Beeinträchtigungen entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen.
Nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dann eine Einwendung hinsichtlich der Einhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplans zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist.
Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Bauplatz als „Sonderfläche Standortgebunden § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 - Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, 6 Wohnungen“ im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist, ist jedoch festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei Sonderflächen nach § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 ein Immissionsschutz des Nachbarn nicht vorgesehen ist (VwGH 04.12.2024, Ra 2023/06/0194 mwN).
Die Einwendungen betreffend vom gegenständlichen Bauplatz ausgehende Immissionen erweisen sich daher ebenfalls als nicht zulässig.
4. Einwendungen gegen den Bebauungsplan:
a.)
Vorauszuschicken ist in verfahrenswesentlicher Hinsicht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Y am 16.11.2023 für die Grundstücke **3, **1 und **2 einen „Bebauungsplan, Ergänzenden Bebauungsplan“ mit der Planbezeichnung ***, Planerstellungsdatum 12.09.2023, beschlossen hatte. Dieser Bebauungsplan wurde dem beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsbescheid vom 28.05.2024 zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hatte gegen diesen Bebauungsplan zuvor Einwendungen erhoben, die jedoch dem Gemeinderat nicht zur Kenntnis gelangt waren und daher keiner Behandlung zugeführt wurden. Dieser Fehler im Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplans führte dazu, dass der Bebauungsplan vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens dem Verfassungsgerichtshof zur Normenprüfung vorgelegt wurde.
In der Folge fasste der Gemeinderat der Gemeinde Y letztlich am 20.02.2025 unter der Planbezeichnung ***, Planerstellungsdatum 08.01.2025, neuerlich den Beschluss der Erlassung eines „Bebauungsplans, Ergänzenden Bebauungsplans“ für den hier verfahrensgegenständlichen Bauplatz. Daraufhin wurde der Normenprüfungsantrag betreffend den am 16.11.2023 beschlossenen Bebauungsplan beim Verfassungsgerichtshof zurückgezogen und stellte dieser das Verfahren mit Beschluss vom 11.09.2025, ***, ein.
b.)
Der am 20.02.2025 beschlossene Bebauungsplan (Planbezeichnung ***, Planerstellungsdatum 08.01.2025) stimmt inhaltlich sowohl hinsichtlich des Planungsbereichs und der Plandarstellung als auch hinsichtlich der getroffenen Festlegungen vollständig mit dem am 16.11.2023 vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan, Planbezeichnung ***, Planerstellungsdatum 12.09.2023, überein.
In der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Y vom 28.04.2025 wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den am 20.02.2025 beschlossenen Bebauungsplan (Planbezeichnung ***, Planerstellungsdatum 08.01.2025) nach Einholung einer Beurteilung des örtlichen Raumplaners zu diesen Einwendungen behandelt und beschlossen, den Bebauungsplan unverändert zu erlassen. Am 22.05.2025 war die aufsichtsbehördliche Prüfung nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung durch die Landesregierung abgeschossen. Die Kundmachung des Bebauungsplans durch die Gemeinde erfolgte vom 03.06.2025 bis zum 17.06.2025.
c.)
Für den Bauplatz steht sohin nunmehr der Bebauungsplan mit Planbezeichnung ***, Planerstellungsdatum 08.01.2025, in Kraft und ist vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtlage anzuwenden (vgl. zB VwGH 18.12.2025, Ra 2024/05/0078, RN 17; VwGH 30.12.2025, Ra 2024/12/0033, RN 11 mwN; VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0040; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, RN 836). Dieser Bebauungsplan diente auch dem hochbautechnischen Amtssachverständigen bei seiner Gutachtenserstellung.
Der Gemeinderat der Gemeinde Y beschloss zwar nicht ausdrücklich, den vorherigen Bebauungsplan mit der Planbezeichnung ***, Planerstellungsdatum 12.09.2023, aufzuheben. Dennoch geht die Einwendung des Beschwerdeführers, der fragliche Bebauungsplan sei daher nicht in Kraft getreten, ins Leere. Der nunmehr rechtmäßig beschlossene und kundgemachte Bebauungsplan setzt als später erlassene Rechtsnorm die vorhergehende Rechtsnorm außer Kraft, selbst wenn deren Aufhebung nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Übrigen besteht auch kein inhaltlicher Widerspruch zu dem am 16.11.2023 beschlossenen, vorhergehenden Bebauungsplan, da der Beschluss vom 20.02.2025 nur gefasst wurde, um die Mangelhaftigkeit des Verordnungsverfahrens zu sanieren, welche durch die Nichtbehandlung der Einwendungen des Beschwerdeführers entstanden war. Inhaltlich gleichen sich der Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *** und Planerstellungsdatum 08.01.2025 und der Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *** und Planerstellungsdatum 12.09.2023 vollständig.
Da das Normenprüfungsverfahren für den am 16.11.2023 beschlossenen Bebauungsplan nach Erlassung des späteren Bebauungsplans und Zurückziehung des Normenprüfungsantrageingestellt wurde, geht das Landesverwaltungsgericht von der Gültigkeit dieses Bebauungsplans zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids aus. Dies ist jedoch Aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung der beiden Bebauungspläne aber vor allem auch wegen des Umstands, dass das Verwaltungsgericht nunmehr den zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung geltenden Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *** und Planerstellungsdatum 08.01.2025 anzuwenden hat, nicht von Bedeutung.
Letztlich wurde der am 20.02.2025 vom Gemeinderat der Gemeinde Y beschlossene Bebauungsplan für den Bauplatz rechtswirksam erlassen und trat in Kraft. Dadurch wurde früher für diesen Bereich bestehenden, ebenfalls verordneten Bebauungsvorschriften derogiert.
d.)
Der ursprünglich vom Beschwerdeführer monierte Umstand, dass seine Einwendungen gegen den Bebauungsplan nicht behandelt worden seien, trifft wie oben ausgeführt auf den am 20.02.2025 beschlossenen Bebauungsplan nicht mehr zu.
Auch sonst sind beim Landesverwaltungsgericht keine Gründe hervorgekommen, die Gesetzmäßigkeit des nunmehr in Kraft stehenden Bebauungsplans mit der Planbezeichnung ***, Planerstellungsdatum 08.01.2025, in Frage zu stellen.
e.)
Dazu ist auch auszuführen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige bei seiner fachlichen Prüfung des Bauvorhabens dessen Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan feststellen konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt somit keinesfalls ein Mangel der Darstellung des Bebauungsplans vor, der dessen inhaltliche Überprüfbarkeit hindern würde. Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine ergänzende Beweisaufnahme dahingehend, ob die Plandarstellung des aktuell gültigen Bebauungsplans in allen Einzelheiten der Planzeichenverordnung 2022 entspricht. Zum Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Planungsbereich sei nur auf dem Bebauungsplan, nicht jedoch auf dem ergänzenden Bebauungsplan abgegrenzt, ist jedoch festzuhalten, dass nach § 56 TROG 2022 und nach der bis 30.06.2025 in Kraft stehenden Planzeichenverordnung eine gesonderte planliche Darstellung eines ergänzenden Bebauungsplans nicht vorgesehen ist. Der in § 55 Abs 1 TROG 2022 genannte Begriff des ergänzenden Bebauungsplans ist nicht im Sinne einer gesonderten planlichen Darstellung zu verstehen, sondern meint ergänzende (textliche) Festlegungen betreffend eine besondere Bauweise (§ 54 Abs 9 bzw. § 56 Abs 2 iVm § 60 Abs 4 TROG 2022). Allfällige ergänzende Festlegungen eines Bebauungsplans sind in die Plandarstellung eines Bebauungsplans aufzunehmen und nicht in einem gesonderten Plan darzustellen. Damit stellt sich die Frage der Abgrenzung des Planungsbereichs hinsichtlich eines Ergänzenden Bebauungsplans nicht, da die ergänzenden Festlegungen des Bebauungsplans soweit planlich darstellbar in der Plandarstellung des Bebauungsplans aufscheinen, wie es auch im hier gegenständlichen Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *** der Fall ist.
f.)
Zusammenfassend war der vorliegenden Beschwerde somit der Erfolg zu versagen, da sich die zulässige Einwendung der Nichteinhaltung der Abstands- und Höhebestimmungen als nicht zutreffend erwiesen haben; die übrigen Einwendungen betreffend Immissionen zu Lasten des Grundstücks des Beschwerdeführers erwiesen sich als unzulässig, da das gegenständliche Bauvorhaben auf einer als Sonderfläche gewidmeten Fläche errichtet wird und diesfalls nach der zitierten Judikatur ein Immissionsschutz für den Nachbarn nicht besteht. Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit des für den Bauplatz geltenden Bebauungsplans konnte das Landesverwaltungsgericht nicht teilen; dies insbesondere, da die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen diesen Bebauungsplan nunmehr durch den örtlichen Raumplaner fachlich geprüft und diese Beurteilung dem Beschluss des Gemeinderats zur Erlassung des Bebauungsplans zu Grunde gelegt wurde.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Nachbareinwendungen im Bauverfahren ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch zur Frage der bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts anzuwendenden Rechts- und Sachlage wurden die entsprechenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zitiert. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s :
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
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