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LVwG-2026/36/0128-1•LVwG T LVwG-2026/36/0128-1
LVwG-2026/36/0128-1Tribunal Administrativo Regional3 de fev. de 2026
Wiederaufnahme
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Baubewilligungsverfahrens nach § 69 AVG
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 09.10.2024, ***, wurde der von BB beantragten nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für das bestehende Wohnhaus auf Gst **1 KG Z, das gegenüber der Baubewilligung aus dem Jahr 1963 abweichend ausgeführt wurde, die baurechtliche Bewilligung erteilt.
Dagegen brachte AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Beschwerde vom 20.11.2024 ein.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.03.2025, hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Baubewilligungsverfahrens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.10.2025, LVwG-2025/17/0005-3, wurde die Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid vom 09.10.2024, ***, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2025, ***, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zum Baubescheid vom 09.10.2024, ***, als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde mit näheren Ausführungen zusammengefasst ua auch damit begründet, dass der Wiederaufnahmeantrag eingebracht wurde, als das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol noch anhängig war.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 13.12.2025 ein.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013 (zu § 69 AVG):
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
IV.Erwägungen:
1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen hat.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – daher nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass „Sache“ des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (nur) der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2025, ***, ist und der Prüfumfang des Verwaltungsgerichts gegenständlich darauf beschränkt ist, ob der vorliegende Antrag vom 05.03.2025 auf Wiederaufnahme des konkreten Baubewilligungsverfahrens von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückzuweisen wurde, oder nicht.
2. Gemäß § 69 Abs 1 AVG ist einem rechtzeitigen Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung - stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und einer der in dieser Bestimmung normierten Wiederaufnahmegründe gegeben ist.
Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, für ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen den Bescheid aus dem Rechtsbestand auszuscheiden und das dem Wiederaufnahmeantrag zu Grunde liegende Verfahren wieder zu eröffnen (vgl VwGH 21.12.1998, 95/18/1111; ua).
3. Gemäß § 69 Abs 1 AVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens allerdings ua zunächst zwingend voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid bereits formal rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl VwGH 22.01.1991, 90/08/0223; VwGH 16.02.1994, 90/13/0011; VwGH 31.01.1996, 96/03/0001; uva).
Mit „Rechtsmittel“ ist auch die Beschwerde gemäß § 7 VwGVG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das Verwaltungsgericht gemeint (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 (Stand 1.1.2020, rdb.at).
4. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in Betracht kommt, so lange keine gegenüber allen Parteien formell rechtskräftige Entscheidung vorliegt (VwGH 30.01.2002, 2000/03/0388; VwGH 17.12.2004, 2001/03/0198; uva).
5. Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag ist nach der Rechtsprechung des VwGH der Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem der Antrag gestellt wurde.
Liegt dieser vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn das Hauptverfahren noch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag rechtskräftig erledigt wurde (vgl VwSlg 1678 A/1950; VwGH 03.11.1987, 87/11/0116; VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; ua).
6. Im gegenständlichen Fall ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 09.10.2024, ***, (nachträgliche Baubewilligung) die Beschwerde vom 20.11.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht hat.
Noch während des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens auf Grund ihrer Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin bereits der gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 05.03.2025 hinsichtlich dieses Baubewilligungsverfahrens eingebracht.
7. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages in dem Antrag zu Grunde liegenden (nachträglichen) Baubewilligungsverfahren kein formell rechtskräftiger Bescheid gegeben war und sohin bereits diese grundlegende Antragsvoraussetzung gefehlt hat.
Da im Lichte der höchstgerichtglichen Rechtsprechung von der belangten Behörde und auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Prüfung des gegenständlich bekämpften Bescheides auf den Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages abzustellen war, konnte auch dem Umstand, dass im zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren zwischenzeitlich der Beschluss des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 15.10.2025, LVwG-2025/17/0005-3, ergangen ist, die fehlende Voraussetzung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachträglich sanieren.
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag wurde daher von der belangten Behörde bereits aus diesem Grund zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts war daher deshalb ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen nach § 69 AVG sowie auf das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde nicht geboten.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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