LVwG T LVwG-2025/38/3162-3

LVwG-2025/38/3162-3Tribunal Administrativo Regional3 de fev. de 2026

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Regest

Bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/3162-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.38.3162.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.10.2025, Zl ***, ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Paritionsfrist neu mit 15.03.2026 festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 23.04.2010, Zl ***, wurde Herrn AA (in Folge Beschwerdeführer) die baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung von zwei Containern auf Gst **1, KG Y, als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes bis zum 31.10.2011, für ein Baumittellager und für ein Ausweichlager für den Innenausbau, erteilt.

Die Frist ist mittlerweile abgelaufen. Die beiden Container sind nach wie vor vorhanden.

Deshalb erging am 10.10.2025 zur Zl ***, ***, der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 53 Abs 7 TBO binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, die baulichen Anlagen, nämlich die zwei Container an der Nordseite auf Gst **1, in EZ ***, KG *** Y, zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des damaligen Bauwerbers.

In dieser führt er aus, dass er den Bescheid in vollem Umfang bekämpfe. Er sei in seinem Recht verletzt worden, den seit mehr als 10 Jahren unbeanstandet weiter bestehenden Zustand beizubehalten. Es werde auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gesamt werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.04.2010, Zl ***, die baurechtliche Genehmigung für die Aufstellung von zwei Containern auf Gst **1, GK Y, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes bis 31.10.2011 für die Unterbringung von Baumaterial und als Ausweichlager für den Innenausbau erhalten hat. Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen. Die beiden Container sind nach wie vor vorhanden.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung. Zudem wurde von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens bestritten, dass die Baucontainer nach wie vor auf dem gegenständlichen Grundstück vorhanden sind.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 7/2025, lauten wie folgt:

„§ 53

Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

(3) Bei der Erteilung der Bewilligung […]

(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.

(5) Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 33 Abs. 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs. 1 geltend zu machen. § 33 Abs. 8 und 9 gilt sinngemäß.

(6) […]

(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

(8) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Errichtung bzw Aufstellung von zwei Containern auf Gst **1, KG Y, als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes für ein Jahr bis zum 31.10.2011 genehmigt. Diese Frist ist mittlerweile abgelaufen. Um eine Verlängerung der baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes wurde nicht angesucht.

Dass die Container nach wie vor vorhanden sind, wurde in keiner Lage des Verfahrens von Seiten des Beschwerdeführers bestritten.

Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr darauf, dass ein Bestandschutz bestehe, da die beiden Container bereits seit mehr als 10 Jahren bestehen würden.

Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen.

Die Regelung des § 53 Abs 1 TBO ist speziell für bauliche Anlagen geschaffen worden, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind. Damit soll speziell eben für Umbauarbeiten etc. die Möglichkeit geschaffen werden, vorübergehend bauliche Anlagen zu verwenden, da bei diesen von gewissen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgesehen werden kann, wenn die bautechnischen Erfordernisse und die speziell durch die TBO geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

Für die Unterbringung von Lagermaterial zur Durchführung eines Umbaus oder für Lagerzwecke für einen Innenausbau, wie im gegenständlichen Fall geschehen, ist diese Bestimmung geschaffen worden.

Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass es sich hier eben nicht um die Genehmigung eines dauerhaften Bestandes, sondern nur um die Genehmigung eines vorübergehenden Bestandes handelt.

Nur aus der Tatsache, dass von Seiten der belangten Behörde bisher kein entsprechender Entfernungsauftrag ihm gegenüber erlassen wurde, ist dem Beschwerdeführer kein Recht auf Beibehaltung des Zustandes erwachsen. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, die Container nach Ablauf der im Bescheid vorgesehenen Frist bis zum 31.10.2011 zu entfernen.

Gesamt bedeutet dies, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Lediglich die Paritionsfrist zur Entfernung des Containers war entsprechend zu verlängern.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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