LVwG T LVwG-2025/15/3275-3

LVwG-2025/15/3275-3Tribunal Administrativo Regional27 de jan. de 2026

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Regest

Entziehung der Gewerbeberechtigung<br/>Baumeistergewerbe<br/>Haftpflichtversicherung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/3275-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.15.3275.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2025, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Wegfall der Haftpflichtversicherung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers „Baugewebetreibender, eingeschränkt auf Erdbau“ gemäß § 87 Abs 1 Z 4d iVm § 99 Abs 10 GewO 1994 entzogen.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass es aufgrund eines Missverständnisses zur unterlassenen Prämienzahlung und zur nachfolgenden Meldung durch die BB Versicherung gekommen sei. Tatsächlich habe er die ausständige Prämie am 24.11.2025 beglichen. Der notwendige Haftpflichtversicherungsschutz habe zu jedem relevanten Zeitpunkt bestanden, auch wenn es aufgrund der internen Abläufe oder des Fehlers des Vertreters zu einer Verzögerung in der Kommunikation mit der Behörde gekommen sei.

II.Sachverhalt:

Die BB Versicherung AG hat mit Schriftsatz vom 22.09.2025 der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Versicherungsschutz des Beschwerdeführers in ihrem Versicherungsunternehmen seit 18.09.2025 nicht gegeben sei, da die fällig gewesene Prämie nicht beglichen worden sei. Die Haftung werde für vier Wochen aufrecht erhalten, sollte der offene Prämienrückstand nicht beglichen werden, so erlösche die Haftung einerseits und andererseits seien sie berechtigt, ohne weitere Verständigung den Vertrag aufzukündigen.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer sodann von diesem Schreiben informiert und unter Hinweis auf § 117 Abs 7 GewO 1994 dazu aufgefordert, den Prämienrückstand bei der BB Versicherung AG unverzüglich zu begleichen und eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Y zu übermitteln. Nachdem daraufhin eine Rückmeldung des Beschwerdeführers nicht erfolgt ist, hat sie diesen abermals mit Schreiben vom 29.10.2025 dazu aufgefordert, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Auch dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde.

Festgehalten wird, dass die BB Versicherung AG auf entsprechende Rücksprache durch das Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.01.2026 bestätigt hat, dass der Prämienrückstand am 25.11.2025 beglichen worden sei. Es habe sich um den zweiten Vorfall einer verspäteten Prämienbegleichung gehandelt, die Haftpflichtversicherung bestehe bereits seit dem Jahr 2016.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durch Aktenvermerk dokumentierten Rückfrage bei der BB Versicherung AG.

IV.Rechtslage:

GewO 1994

„§ 87.

(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

[…]

4d. im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder

[…]

§ 99.

[…]

(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der Behörde angezeigt hat.

(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Beschwerden gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im GISA zu vermerken.

[…]“

V.Erwägungen:

§ 99 Abs 10 GewO 1994 normiert, dass bei Wegfall der Haftpflichtversicherung ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und in weiterer Folge gegebenenfalls die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist.

Ein Wegfall der Haftpflichtversicherung tritt entweder durch die Kündigung der Polizze oder durch Zeitablauf ein. Die Leistungsfreiheit im Sinne des § 99 Abs 9 GewO 1994 bedeutet nicht zwangsläufig den Wegfall der Versicherung (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 99 Randzahl 52).

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird festgehalten, dass die ausständige Prämie zwischenzeitlich beglichen worden ist. Die Versicherung ist somit nicht weggefallen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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