LVwG T LVwG-2025/24/1314-6

LVwG-2025/24/1314-6Tribunal Administrativo Regional22 de jan. de 2026

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Regest

gefährliche Maschine<br/>Lehrling<br/>Reinigungsarbeiten<br/>in Betrieb befindliche Arbeitsmittel<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/1314-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.24.1314.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.04.2025, GZ ***, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 332,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Angefochtener Bescheid:

Mit Straferkenntnis vom 22.04.2025, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC, Adresse 2, **** Z zu verantworten, dass wie vom Arbeitsinspektorat Tirol am 17.01.2024 festgestellt worden sei, der Arbeitnehmer (jugendlicher Lehrling) am 21. Dezember 2023 in der Arbeitsstätte CC **** Z, Adresse 2 Reinigungsarbeiten an der sich im laufenden Betrieb befindenden Furniersäge des Typs „Langzauner LZ2“ durchgeführt habe. Dadurch sei § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO übertreten worden, wonach Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Die Übertretung hätte einen Arbeitsunfall des genannten Arbeitnehmers nach sich gezogen, wodurch die rechte Hand des jugendlichen Lehrlings vom rotierenden Fügefräser, der sich in der laufenden Absaugung der Furniersäge befindet, erfasst worden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 i.V.m. § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl II Nr. 313/2002, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.660,00 (EFS 2 Tage 19 Stunden) verhängt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein und wurde darin ausgeführt, wie folgt:

„[…]

Der Beschuldigte bekämpft das vorbezeichnete Straferkenntnis zur Gänze. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

  1. Der vorgeworfene Sachverhalt findet in der durchgeführten Beweisaufnahme keine Deckung. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird insbesondere auf die Stellungnahme des Beschuldigten vom 11.10.2024 verwiesen.

Unbestreitbar war der Arbeitsinspektor, der später die Erhebungen durchgeführt hat, beim Vorfall nicht vor Ort und konnte daher nur durch Schlussfolgerungen den Sachverhalt vermuten. Seine Vermutungen stehen allerdings in Widerspruch zu den Angaben des verletzten Jugendlichen DD.

DD hat bestätigt, dies in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen EE, dass er entgegen der klaren Anweisung des Firmeninhabers keine Maschinen im Werk vor Absolvierung der 1. Klasse Berufsschule in Betrieb zu nehmen, diese Maschine angeschaltet hat. Er hat gegenüber einem Mitarbeiter der Allgemeinen Unfallsversicherung zugestanden, dass ihn das alleinige Verschulden an seiner Verletzung trifft. Der Aktenvermerk der AUVA wurde der erkennenden Behörde vorgelegt. Warum der verletzte DD bei allfälligen Zweifeln an der Richtigkeit seiner Aussage von der erkennenden Behörde nicht selbst befragt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Gleichfalls ist es nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung auf Spekulationen des Arbeitsinspektorats (aus hieramtlicher Sicht ist die Aussage des Beschuldigten, dass der jugendliche Arbeitnehmer aus „Neugier“ die Maschine in Betrieb genommen hatte, als reine Schutzbehauptung zu werten) gestützt wird. Die Spekulationen des Arbeitsinspektorats stehen in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen EE.

EE wurde vor der erkennenden Behörde am 11.06.2024 förmlich einvernommen. Er schilderte, er habe für den Lehrling DD aufgrund einer Verspätung eines Gesellen eine Beschäftigung gesucht. Er habe ihm aufgetragen, im Furnierraum den Boden zu kehren und Reste zusammen zu räumen. Er sei davon ausgegangen, dass der Lehrling auch wirklich nur den Boden fege, dies zur Überbrückung eines Zeitraumes von 10-15 Minuten. Maschinen seien zu diesem Zeitraum keine in Betrieb gewesen. Er führte weiter aus, dass der Lehrling eine Unterweisung bekommen habe, keine Maschinen in Betrieb zu nehmen. Eine schriftliche Unterweisung habe der Lehrling bereits im Oktober 2023 - der Unfall ereignete sich am 21. Dezember 2023 - bekommen.

Warum der Arbeitsinspektor zur Annahme kommt, der Lehrling DD sei beauftragt gewesen, die Furniersäge zu reinigen, ist nicht nachvollziehbar. Die Annahme ist durch die Beweisaufnahme nicht gedeckt. Folglich ist auch die Feststellung im Spruch der Entscheidung der erkennenden Behörde, wonach sich der Unfall bei „Reinigungsarbeiten“ an der im laufenden Betrieb befindenden Furniersäge ereignet habe, haltlos.

2. ) Das Verfahren wurde insofern mangelhaft durchgeführt, als der Verunfallte, der Zeuge DD, von der erkennenden Behörde nicht einvernommen wurde. Er hätte den Sachverhalt aufklären und Spekulationen und Vermutungen hintanhalten können. Es hätte, ausgehend von seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der AUVA, den vom Zeugen EE geschilderte Sachverhalt bestätigt.

3. ) Die erkennende Behörde zitiert in ihrer rechtlichen Beurteilung eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VWGH 12.11.2019 Ra 2019/02/0166) und führt dazu aus, dass der Arbeitgeber ein wirksames Kontrollsystem zu errichten hat und sich nicht auf ein schlichtes „Vertrauen“ verlassen darf. Der Rechtssatz der zitierten Entscheidung lautet: „Ein wirksames Kontrollsystem verlangt nicht die ständige Beaufsichtigung jedes Arbeitnehmers, sondern das Treffen von Maßnahmen, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.“ Man könnte diese Entscheidung auch schlicht wie folgt zusammenfassen. Der Arbeitgeber muss nicht annehmen, dass seine Arbeitnehmer begriffsstutzig sind und sich nicht an Anweisungen halten, selbst dann, wenn sie schriftlich darauf hingewiesen werden.

Der Beschwerdeführer hat durch die Erklärung gegenüber seinem Lehrling DD eine klare, leicht verständliche Anweisung erteilt, keine Maschinen in Betrieb zu nehmen. Er hat ihn diese Anweisung unterschreiben lassen. Der Zeuge und zuständige Vorarbeiter EE hat DD einen klar verständlichen Arbeitsauftrag erteilt. Für den Umstand, dass er den Weisungen und dem Arbeitsauftrag nicht Folge geleistet hat, hat sich DD auch gegenüber dem Mitarbeiter der AUVA entschuldigt. Das Fehlverhalten de DD war für den Beschuldigten nicht vorhersehbar.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verletzung einer Rechtsvorschrift nicht zu vertreten.

Ausgehend von obigen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nachfolgenden

ANTRAG:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche hiermit ausdrücklich beantragt wird

1. in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, in der Sache selbst entscheiden und das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

In eventu

2. in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.3. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 4.3.2024, GZ *** und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Weiters fand am 09.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen DD und EE einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der CC, Adresse 2, **** Z. Beim Betrieb der CC handelt es sich um eine Tischlerei. Der Beschwerdeführer ist überwiegend im Verkaufsbetrieb beschäftigt als in der Tischlerei.

Am 21.12.2023 gegen 13.32 Uhr ereignete sich in der Tischlerei „CC“ in Z ein Arbeitsunfall. Der jugendliche Lehrling – DD, geb. am XX.XX.XXXX –, der im Betrieb des Beschwerdeführers im Oktober 2023 zu arbeiten begann, war im Furnierraum im Betrieb der Tischlerei alleine mit Aufräumarbeiten (Zusammenkehren von Holzresten) beschäftigt. Obgleich ihm untersagt wurde die Maschinen in Betrieb zu nehmen, begab sich der jugendliche Lehrling im Zuge seiner Tätigkeiten zur betriebsbereiten Furniersäge, die er unbeaufsichtigt einschaltete.

In weiterer Folge griff der jugendliche Lehrling selbstständig in den Bereich der laufenden Absaugung, in welcher sich ein rotierender Fügefräser befindet. Dadurch wurde die rechte Hand des jugendlichen Lehrlings vom Fügefräser erfasst. Mit der Inbetriebnahme des Gerätes beabsichtigte der Lehrling den Holzstaub einzusaugen.

Der Lehrling DD war nicht befugt, das Furniergerät in Betrieb zu nehmen. Es war seinerseits auch gar nicht beabsichtigt, die Säge oder die Fräse einzuschalten, sondern nur die Absaugung, da er den Holzstaub an der der Maschine einsaugen wollte. Er wusste hierbei nicht, dass die Fräse automatisch mit der Absaugung mitlief.

Bei der Furniersäge handelt es sich um eine solche des Typs „Langzauner LZ2“ (ca 2,2 KW Leistung, Bj. ca 1985). Die Furniersäge verfügte zum Tatzeitpunkt über keine CE-Kennzeichnung und lag auch kein Nachweis über eine entsprechende Sicherheits- und Gefahrenanalyse eines akkreditierten bzw. befugten Unternehmens vor. Die Maschine wurde vom Beschwerdeführer 2003 gebraucht ohne CE-Kennzeichnung erworben und ohne Gefahrenanalyse seither in Betrieb genommen. Diese hätte infolge fehlender CE-Kennzeichnung von niemandem in Betrieb genommen werden dürfen.

Erst nach Aufforderung des Arbeitsinspektorates (s. Schreiben vom 21.02.2024) zur Maßnahmensetzung betreffend CE-Konformitätserklärung durch eine fachkundige Person, zur Herstellung einer Schutzabdeckung und zur Vermeidung, dass ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel möglich ist, erfolgte seitens des Beschwerdeführers eine Überprüfung des Gerätes (s. Prüfbefund der FF vom 18.06.2024, aus dem hervorgeht, dass sich bereits am 28.9.2021 ein Arbeitsunfall ereignete).

Nicht mit der Sicherheit feststellbar war, inwieweit der Lehrling über die Sicherheitsvorkehrungen aufgeklärt und unterwiesen wurde (s. hiezu auch Punkt III.).

Auch wenn der Beschwerdeführer auf die vom Lehrling unterfertigte Unterweisung der Mitarbeiter für Tischler- Werkstatt- Baustelle verwies (insb. auf Seite 4), wonach die Bedienung von handgeführten Winkelschleifer und Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt erst nach 18 Monaten Ausbildung mit Gefahrenunterweisungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht erlaubt ist, ist zu entgegen, dass für Jugendliche neben dem allgemeinen ArbeitnehmerInnenschutz (§ 14 ASchG) zusätzliche Spezialbestimmungen im Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) und in der KJBG-Verordnung, insbesondere § 23 und § 24 KJBG zur Evaluierung und Unterweisung gelten. Diese Sonderregeln kommen immer zusätzlich zu den allgemeinen Unterweisungspflichten zur Anwendung. Eine solche spezielle Unterweisung wurde im Betrieb des Beschwerdeführers jedoch nicht durchgeführt.

Im Übrigen fand die Gefahrenunterweisung des Lehrlings in der Berufsschule erst nach dem Unfall statt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Aktes.

Die Feststellungen zum Unfallhergang stützen sich auf die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Tirol vom 4.3.2024, GZ *** und die Aussagen von Herrn EE.

Die Feststellung, dass der Lehrling DD nicht befugt war, die Furniersäge in Betrieb zu nehmen, gründet sich auf die Angaben des EE in der erstbehördlichen Niederschrift vom 11.06.2024 und in der mündlichen Verhandlung.

Was die vom Beschwerdeführer behauptete Unterweisung betrifft, gingen die Aussagen des Lehrlings und jene des Beschwerdeführers und des Gesellen EE auseinander.

So führte Beschwerdeführer auf die Frage, wie die Unterweisung des Lehrlings ausgeschaut hat aus, dass man mit den Lehrlingen die Maschine durchgegangen sei und habe man ihnen gezeigt, wie die Maschine überhaupt ausschaue, unter anderem auch die Furniersäge. Man habe es auch mehrmals betont, dass er keine Maschinen einschalten dürfe. Danach hätten sie die Unterweisungen unterschrieben. Der Beschwerdeführer schob die Pflicht die Lehrlinge zu beaufsichtigen auf die Gesellen. Eine eigene Unterweisung für Lehrlinge gäbe es nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, insbesondere gäbe es auch schriftlich nicht darüber, wie sichergestellt wird, dass so eine Maschine, die keine CE-Kennzeichnung hat, nicht verwendet wird.

Der Geselle EE führte in seiner Zeugeneinvernahme aus, dass es eine Mappe von der AUVA gäbe, die durchgegangen werde. Es werde bei den Maschinen die Tätigkeit und die Sicherheitsvorkehrungen durchgesprochen.

Demgegenüber gab der Lehrling betreffend die im Akt befindliche Unterweisung und seiner Unterschrift auf Frage, was er da unterschrieben hat an, dass es darum gehe, dass ihm die Maschinen erklärt worden seien und welche Maschinen es im Bereich des Tischlerhandwerks gebe. Außerdem führte er aus, dass er die Unterweisung an den Maschinen von den Lehrpersonen der Berufsschule (Anm.: nach dem Unfall) erhalten hätte; eine gesonderte Unterweisung im Betrieb selbst habe es davor nicht gegeben.

Siehe ZV DD:

„Wenn ich gefragt werde, ob gesagt wurde was ich darf und was ich nicht darf, gebe ich an:

Im ersten Jahr war es klar, dass man an den Maschinen nur mit einem Gesellen arbeiten darf. Die sonstigen Tätigkeiten, die man machen durfte hat man mir schon gesagt und zwar aufräumen. Wir hatten im Betrieb drei, vier Gesellen und war ich niemanden konkret zugeteilt. Man hat geholfen, wo man gerade gebraucht wurde. Von allen Gesellen erhielt ich dann auch die entsprechenden Arbeitsanweisungen.

In der ersten Klasse Berufsschule bekommt man die Maschineneinweisungen und so lange arbeitet man auch nicht alleine an den Maschinen. Im Betrieb habe ich davor keine Einweisung bekommen. Man hat ja in der Berufsschule diese Einweisung bekommen. Die Einweisungen machen ja die Lehrpersonen in den Berufsschulen, da bekommt man auch ein entsprechendes Zertifikat.

Wenn mir die Einweisung, die im Akt liegt vorgehalten wird, vor allem meine Unterschrift, und ich gefragt werde, was ich da unterschrieben habe, gebe ich an:

Es handelt sich darum, dass ich die Maschinen erklärt bekommen habe und welche Maschinen im Bereich Tischler gibt.

Wenn ich gefragt werde, ob ich diese Maschine anfassen durfte oder nicht, gebe ich an:

Es war halt so, dass wenn ich mit einem Gesellen gearbeitet habe, dann hat man ja an der Maschine gearbeitet und diese auch bedient. Das durfte ich ja und das weiß ich auch von der Berufsschule. Mir war schon klar, dass ich bis zum Abschluss des ersten Berufsjahres keine Maschine alleine bedienen darf.

Zum Unfall gebe ich an:

Nach dem Mittagessen bin ich in die Firma gekommen und mit dem Gesellen, mit dem ich gearbeitet habe, war noch nicht da. Ich erhielt dann vom Büro den Auftrag den Furnierraum aufzuräumen. Ich habe dann angefangen zusammenzukehren und die Maschine sauber zu machen und ich wollte den Absauger einschalten, damit der Dreck vom Absauger eingesaugt wird. Dabei bin ich mit meiner Hand in den Fräser hineingekommen.

Ich wollte eben den Dreck wegmachen. Ich habe die Absaugung eingeschalten, weil ich den Dreck in die Absaugung bringen wollte. Ich wollte den Dreck herausholen und da war der Fräser drinnen und dann habe ich die Finger verletzt. Dabei wurde mein Mittelfinger und Zeigefinger verletzt. Es war eine Operation notwendig und ich war fast zweieinhalb Monate im Krankenstand.“

Das Landesverwaltungsgericht kann im Ergebnis nach Würdigung der Aussagen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtfertigung zu seinen Gunsten erkennen. Die Aussage, man sei „mit den Lehrlingen die Maschine durchgegangen“ und habe gezeigt, „wie die Maschine überhaupt ausschaue“, beschreibt eher eine allgemeine Vorstellung als eine strukturierte, gefahrenorientierte Unterweisung zu konkreten Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen.

Das Abschieben der Unterweisungspflicht auf Gesellen widerspricht der klar beim Arbeitgeber verbleibenden Verantwortung; Beauftragungen sind möglich, entheben aber nicht von der Kontroll- und Sicherstellungspflicht. Die Berufung des Gesellen EE auf eine „AUVAMappe“, die man „durchgehe“, deutet auf eine standardisierte Information hin, ersetzt aber nur dann eine ordnungsgemäße Unterweisung, wenn Inhalte tatsächlich arbeitsplatzspezifisch, verständlich und auf die verwendeten Maschinen (inklusive Furniersäge) bezogen vermittelt werden. Dass eine solche nicht (oder zumindest nicht eingehend) erfolgt ist, erkennt man, dass der Lehrling gerade nicht gewusst hat, dass die Absaugung mit der Fräse gekoppelt ist. Dies spricht zweifelsfrei für ein Unterweisungsdefizit.

Der Lehrling beschreibt die „Unterweisung“ als Erklärung, welche Maschinen es im Tischlerhandwerk gibt, und verweist darauf, dass die eigentliche Unterweisung an den Maschinen durch die Berufsschule (erst nach dem Unfall) erfolgt sei; im Betrieb selbst habe es davor keine gesonderte Maschinenunterweisung gegeben.

Das spricht aus seiner Sicht für eine eher allgemeine Gerätevorstellung, nicht für eine konkrete Gefahrenunterweisung im Betrieb.

Nach AUVARichtlinien und KJBGVO ersetzt die Gefahrenunterweisung in der Berufsschule die betriebliche Unterweisung ausdrücklich nicht; vor Erstverwendung im Betrieb ist eine eigene, betriebsbezogene Unterweisung durch den Arbeitgeber erforderlich.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) 2000, idF BGBl II Nr 313/2002, lauten wie folgt:

Besondere Arbeiten

§ 17.

(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.

4. Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

V.Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs 1 AM-VO dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass die Beschwerdeführer handelsrechtliche Geschäftsführer der CC mit Sitz in Z ist und als solcher als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten hat, dass der jugendliche Lehrling DD, geb. am 17.02.2008, Reinigungsarbeiten an der sich im laufenden Betrieb befindenden Furniersäge des Typs „Langzauner LZ2“ durchführte.

Laut festgestelltem Sachverhalt war es dem Lehrling DD zwar nicht erlaubt, die gegenständlich relevante Furniersäge ohne CE-Kennzeichnung in Betrieb zu nehmen. Es war ihm aber trotzdem möglich. Dadurch war es ihm in weiterer Folge möglich, Reinigungsarbeiten an einer in Betrieb befindlichen Maschine durchzuführen, wodurch es zum Unfall kam. Es gab keine Einrichtung oder Maßnahme, die in an der unbefugten Inbetriebnahme hinderte.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters muss dargelegt werden, welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das bedeutet sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl ua VwGH 9. 6. 2017, Ra 2017/02/0068, ARD 6565/6/2017). Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann.

Es liegt noch kein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften vor, wenn im Betrieb regelmäßige Planquadrate und monatliche Revierboards eingerichtet sind, an denen Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und Abteilungsleiter teilnehmen, regelmäßige Evaluierungen, wiederholte Unterweisungen und zumindest jährliche Schulungen der Mitarbeiter und mehrmals wöchentlich unangekündigte Kontrollen durch Sicherheitskräfte und Abteilungsleiter stattfinden, diese Maßnahmen vom Geschäftsführer überwacht werden und festgestellte Unregelmäßigkeiten dokumentiert und Abmahnungen gegenüber den Arbeitnehmern ausgesprochen werden (VwGH 02 Ra 0164/2019 = ARD 6683/9/2020 (Lindmayr).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung gelingt es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht, aufzuzeigen, welche konkreten Maßnahmen im Unternehmen im Hinblick auf die hier erfolgten Arbeitsvorgänge im Einzelnen vorgesehen wurden, um gerade einen solchen Unglücksfall, wie im vorliegenden Fall eingetreten ist, zu verhindern.

Selbst wenn der Arbeitnehmer ein krasses Fehlverhalten an den Tag legt, was in Folge zu einem Arbeitsunfall führt, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vermag. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, selbst laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten (vgl VwGH 20. 3. 2018, Ra 2017/03/0092). Dies gilt umso mehr für Lehrlinge.

Auch wenn dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten ist, dass dem Lehrling ausdrücklich eine Arbeitsanweisung gegeben wurde, keine Maschinen allein zu bedienen, muss nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bei Reinigungsarbeiten eines Lehrlings in einem Raum, in dem sich betriebsbereite gefährliche Maschinen – wie die hier in Rede stehende - befinden, sichergestellt sein, dass diese Maschinen nicht irrtümlich oder unbefugt eingeschaltet werden können. Das gilt unabhängig davon, ob der Lehrling über die Maschinenbedienung unterwiesen wurde oder ob ihm deren Nutzung ausdrücklich untersagt wurde. Die unbeaufsichtigte Beschäftigung eines Lehrlings im 1. Lehrjahr (hier: knapp zwei Monate nach Beginn des Lehrlingsverhältnisses) in einem Maschinenraum mit aktivierbaren gefährlichen Maschinen, stellt eine objektive Gefährdung durch potenzielles Einschalten oder unkontrollierte Bewegungen im Gefahrenbereich dar. Zudem ist bei minderjährigen Lehrlingen mit mangelnder Gefahreneinschätzung zu rechnen. So erklärte der Lehrling selbst, dass er eigentlich nur die Absaugung einschalten wollte. Das damit die Fräse verbunden ist, hat er nicht gewusst. Insofern wird eine Pflicht des Arbeitgebers zur technischen Sicherung der Maschinen (z. B. durch Sperrschalter, Entnahme von Schlüsseln, Spannungsfreischaltung) zweifelsfrei bejaht.

§ 17 AM-VO verpflichtet den Arbeitgeber in solchen Fällen zur Umsetzung technischer oder organisatorischer Maßnahmen, etwa:

  • Trennung vom Stromnetz (z. B. Hauptschalter ausschalten),

  • Entfernen von Schlüsseln oder Aktivierungsschutz,

  • Zugangssperren oder Beaufsichtigung,

  • Absperrbare Steuergeräte.

Ein bloßes mündliches Maschinenverbot an den Lehrling erfüllt diese Pflicht nicht. Insbesondere bei minderjährigen oder unerfahrenen Personen besteht ein erhöhtes Risiko von Fehleinschätzungen, Neugier oder jugendlichen Leichtsinn. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf verlassen, dass das Verbot stets eingehalten wird. Der Schutz muss durch objektive Maßnahmen gewährleistet sein.

Ein Verstoß gegen § 17 AM-VO liegt vor, wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen trifft, um das unbefugte oder unbeabsichtigte Einschalten gefährlicher Maschinen zu verhindern, obwohl Dritte – wie Lehrlinge – im Wirkungsbereich tätig sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht passiert.

Der Beschwerdeführer hat daher die Tat in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auf die CE-Kennzeichnung einzugehen:

Der Beschwerdeführer führte aus, dass der den Betrieb seit 2003 führt und den Langzauner LZ2 gebraucht erworben hat. Er führte aus, dass die Maschine sicher vor 1995 gebaut wurde. Seit dem Erwerb im Jahr 2003 bis zur die vom Arbeitsinspektorat geforderte Maßnahmensetzung Juni 2024 erfolgte weder eine nachweisbare Gefahrenevaluierung der Fugenfräse noch wurden vom Beschwerdeführer geeignete Nachrüstmaßnahmen gesetzt. Diese Maschine galt insofern als nicht betriebssicher und damit jedenfalls gefährlich. Die Gefährdung musste für den Beschwerdeführer zumindest technisch hervorsehbar gewesen sein.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der verwaltungsbehördliche Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist neun Eintragungen, allesamt nach dem KFG, auf. Diese Vormerkungen sind nicht einschlägig. Dem Beschwerdeführer kommt jedoch die Rechtwohltat der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute. Es liegen deshalb keine Milderungsgründe vor. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.660,-- keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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