LVwG T LVwG-2025/21/3021-2

LVwG-2025/21/3021-2Tribunal Administrativo Regional19 de jan. de 2026

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Regest

Informationsfreiheitsgesetz<br/>Akteneinsicht<br/>Abgrenzung<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/21/3021-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.21.3021.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Habel über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 6.11.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Zugang zu Informationen nach Art 22a B-VG und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 5.9.2025 bei der belangten Behörde einen mit 4.9.2025 datierten „Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG BGBl I Nr 4/2024) – Frist und Rechtsfolgen“ ein.

Das Begehren betraf die vollständigen Akten zu sämtlichen in der von ihm eingebrachten Aufsichtsbeschwerde vom 14.3.2024 behandelten Sachverhalten, sämtliche Abklärungen und Ermittlungsergebnisse zu den darin behaupteten Schwarzbauten und Rechtsverstößen, die uneingeschränkte Einsicht in die Bauausschussprotokolle betreffend den gemeldeten Verstoß gemäß § 74 TROG, den gesamten behördeninternen und externen Schriftverkehr sowie alle sonstigen einschlägigen Unterlagen. Weiters wurde die Mitteilung begehrt, ob im Fall der Kenntnis rechtswidriger Handlungen entsprechende Anzeigen an die zuständigen Behörden, insbesondere an Polizei oder Staatsanwaltschaft, erstattet worden seien.

Mit Bescheid vom 6.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß Art 22a B-VG in Verbindung mit §§ 7, 11 Abs 1 und 16 IFG ab und stellte fest, dem Beschwerdeführer komme ein Recht auf Zugang zu den begehrten Informationen nicht zu.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in aufsichtsbehördlichen Verfahren nach der Tiroler Gemeindeordnung das AVG gelte und dem Informationswerber keine Parteistellung zukomme. Das IFG stelle kein Rechtsinstrument dar, mit dem das verfahrensrechtlich gewährleistete Recht auf Akteneinsicht, welches ausschließlich Parteien eines Verwaltungsverfahrens zukomme, ersetzt oder umgangen werden könne. Ein Informationszugang sei trotz der erkennbaren Vorrangwirkung der Akteneinsicht für einzelne Personen nicht von vornherein ausgeschlossen, erfordere jedoch im Einzelfall die Wahrung der in § 6 IFG genannten Geheimhaltungsinteressen. Vorliegend habe sich das Begehren nicht auf einzelne, konkret bezeichnete Informationen gerichtet, sondern auf vollständige Akteneinsicht, die ausschließlich Verfahrensparteien zustehe; eine Interessenabwägung nach § 6 IFG sei daher nicht vorzunehmen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Die belangte Behörde habe nicht über das tatsächlich gestellte Begehren entschieden, sondern dieses unzulässig als Akteneinsichtsantrag qualifiziert. Der angefochtene Bescheid leide daher an einer „Bescheidabweichung“. Zudem sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden; konkrete Geheimhaltungsinteressen seien nicht benannt worden.

Mit Schreiben vom 20.11.2025, eingelangt am 21.11.2025, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 27.11.2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde zur Vorlage der bezughabenden Akten in ungeschwärzter und vollständiger Form auf; diese wurden von der belangten Behörde am 2.12.2025 übermittelt. In diesem Zusammenhang wies die belangte Behörde darauf hin, dass Teile der begehrten Unterlagen von der Akteneinsicht auszunehmen seien.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte am 14.3.2024 bei der belangten Behörde eine Aufsichtsbeschwerde nach § 115 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung (TGO) betreffend die Gemeinde X ein. Darin stellte er Sachverhaltsdarstellungen zu mutmaßlichen Schwarzbauten sowie zu möglichen Amtsvergehen dar.

Mit dem mit 4.9.2025 datierten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art 22a B-VG sowie das IFG die vollständige Akteneinsicht und die Herausgabe sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde vom 14.3.2024. Das Begehren erstreckte sich auf die vollständigen Akten zu allen darin vorgebrachten und behandelten Sachverhalten sowie auf sämtliche hierzu vorgenommenen Erhebungen und Ermittlungsergebnisse, insbesondere hinsichtlich der behaupteten Schwarzbauten und sonstigen Rechtsverstöße. Er verlangte zudem uneingeschränkte Einsicht in die einschlägigen Bauausschussprotokolle im Zusammenhang mit dem gemeldeten Verstoß gemäß § 74 TROG. Darüber hinaus umfasste der Antrag die Einsicht in den gesamten behördeninternen und -externen Schriftverkehr sowie in alle sonstigen relevanten Unterlagen. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, ob bei Kenntnis rechtswidriger Handlungen entsprechende Anzeigen bei den zuständigen Behörden, insbesondere bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, erstattet wurden.

Mit Bescheid vom 6.11.2025 wies die belangte Behörde dieses Begehren gemäß Art 22a B-VG in Verbindung mit §§ 7, 11 Abs 1 und 16 IFG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme und daher kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Akt fest.

Der Inhalt der Aufsichtsbeschwerde, des Antrags auf Zugang zu Informationen sowie des angefochtenen Bescheides ergibt sich jeweils aus den im Akt einliegenden Schriftstücken.

Aus dem Betreff des Schreibens des Beschwerdeführers vom 4.9.2025 („Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.3.2024“) sowie aus dessen weiterem Inhalt ergibt sich, dass sich das Begehren auf den gesamten Aktenbestand bezog, insbesondere auf sämtliche Abklärungen und Ermittlungsergebnisse, die vollständige Einsicht in Bauausschussprotokolle, den gesamten behördeninternen und -externen Schriftverkehr sowie auf eine Mitteilung über allfällige Anzeigen an zuständige Behörden.

IV.Rechtslage:

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) idF BGBl. I Nr. 89/2024

„Art 22a

(…)

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(…)“

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) BGBl. I Nr. 5/2024 idF BGBl. I Nr. 52/2025

„§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(…)

§ 6

Geheimhaltung

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.

§ 7

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 82/2025

„§ 17

Akteneinsicht

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 36/2001 idF 35/2025

„§ 115

Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbeschwerden

(1) Das Aufsichtsrecht des Landes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt.

(2) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Gemeindeamt oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. Im Fall der Einbringung beim Gemeindeamt ist die Aufsichtsbeschwerde unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 127

Verfahrensbestimmungen, Kostenersatz

(1) Für das aufsichtsbehördliche Verfahren gilt das AVG. Für die Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 125 Abs 1 und 126 Abs 5 sowie für Vorhaben nach Abs 3 gilt das VVG.

(2) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach § 122, kommt der Gemeinde, in den Verfahren nach §121 auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten.

(…)

V.Erwägungen:

A) Kern des Verfahrens

Der Beschwerdeführer brachte am 14.3.2024 bei der belangten Behörde als der nach § 115 Abs 1 TGO zuständigen Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde ein.

Mit seiner mit 4.9.2025 datierten Eingabe begehrte der Beschwerdeführer – gestützt auf Art 22a Abs 2 B-VG und das IFG – die vollständige Akteneinsicht sowie die Herausgabe aller Unterlagen zu den aufgrund seiner Aufsichtsbeschwerde vom 14.3.2024 betreffend behauptete Schwarzbauten bzw mögliche Amtsvergehen in der Gemeinde X geführten Akten.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde den Zugang zu den begehrten Informationen unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme.

Kern des Verfahrens ist somit die Frage, ob dieses auf Art 22a Abs 2 B-VG und das IFG gestützte Begehren als zulässiger Antrag auf Informationszugang nach dem IFG zu qualifizieren ist oder ob es seinem objektiven Erklärungsinhalt nach ein Akteneinsichtsbegehren gemäß § 17 AVG darstellt, das ausschließlich Parteien eines Verwaltungsverfahrens zusteht.

B) Verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen des Informationszugangs

Nach Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber Organen der Bundes- oder Landesverwaltung ein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Dieses Grundrecht wird durch das IFG einfachgesetzlich konkretisiert.

§ 2 Abs 1 IFG definiert Information als jede amtliche oder unternehmerische Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von ihrer Form.

Der Umfang des Informationszugangs bestimmt sich nach dem Inhalt des Informationsbegehrens. Gemäß § 7 Abs 2 IFG ist die begehrte Information „möglichst präzise zu bezeichnen“. Maßgeblich ist damit die Willenserklärung der informationswerbenden Person; Art und Umfang der begehrten Information sind so zu konkretisieren, dass sie für das Organ eindeutig bestimmbar sind (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7 Rz 33). Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen jedoch nicht überspannt werden; insbesondere ist es nicht erforderlich, ein konkretes Dokument oder einen bestimmten Akt ausdrücklich zu benennen (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 7 Rz 34).

C) Abgrenzung zwischen Informationszugang nach dem IFG und Akteneinsicht nach § 17 AVG

Ein Zugang zu Informationen in direkter Form ist etwa durch Einsichtnahme in ein Dokument möglich (Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz). Ein Rechtsanspruch auf Übersendung von Akten, auf das Durchblättern oder Durchsuchen eines Aktes sowie auf eine unbeaufsichtigte Einsichtnahme in Originalunterlagen lässt sich aus § 9 Abs 1 IFG hingegen nicht ableiten (§ 9 Rz 11; Miernicki, IFG, § 9 K5). Das IFG begründet ein von der Parteistellung unabhängiges materiell-rechtliches Informationsrecht.

Demgegenüber ist das Akteneinsichtsrecht nach § 17 AVG ausdrücklich auf Parteien eines konkreten Verwaltungsverfahrens beschränkt. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können nur Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen. Akteneinsicht ist somit ein verfahrensrechtliches Parteienrecht. Das Informationsrecht nach dem IFG eröffnet demgegenüber den Zugang zu bestimmten, bereits vorhandenen Informationen, ohne die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des AVG zu ersetzen oder zu erweitern.

Es handelt sich dabei um unterschiedliche Formen des Informationszugangs. Das spezifische Interesse einer Verfahrenspartei ist schon zur Wahrung verfahrensrechtlicher Garantien (Art 6 und 13 EMRK; Art 47 GRC) tendenziell weitergehend als ein allgemeines Informationszugangsrecht (Obereder/Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 16 Rz 32).

Diese systematische Trennung entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den – mittlerweile außer Kraft getretenen – Auskunftspflichtgesetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art 20 Abs 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumt (VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012). Ebenso wurde klargestellt, dass die Auskunftspflicht nicht dazu geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen (VwGH 11.4.2022, Ra 2021/11/0095). Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sinngemäß auf das Informationsfreiheitsrecht übertragbar, auch wenn sich die Rechtslage insofern geändert hat, als nunmehr ausdrücklich ein Dokumentenzugangsrecht besteht.

D) Anwendung auf den vorliegenden Antrag

Der gegenständliche Antrag auf „vollständige Akteneinsicht“ richtet sich – wie bereits die pauschale Umschreibung der begehrten Unterlagen (vollständige Offenlegung sämtlicher Akten, aller Abklärungen und Ergebnisse, umfassende Einsicht in Bauausschussprotokolle sowie in den gesamten behördeninternen und -externen Schriftverkehr, alle sonstigen einschlägigen Unterlagen sowie allfällige Anzeigen an Polizei oder Staatsanwaltschaft) zeigt – auf den gesamten Aktenbestand.

Das Recht auf Informationszugang ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen; das IFG sieht kein allgemeines, umfassendes Einsichtsrecht in Akten oder Aktenbestandteile vor (Walcher/Flachhuber, Die Pflicht zur Auskunft, die Gewährung von Umweltinformationen und das Recht auf Akteneinsicht im Lichte des (zukünftigen) Zugangs zu Informationen nach dem IFG, RFG 2024/24). Dritten ohne Parteistellung kann über das IFG keine vollumfängliche Akteneinsicht eingeräumt werden (Schneider, IFG, § 7 Rz 9 mwN).

Der Antrag zielt somit nicht auf den Zugang zu einzelnen, konkret bezeichneten Informationen im Sinne des § 2 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 IFG, sondern auf eine umfassende Einsichtnahme in das gesamte Verfahren ab. Inhaltlich begehrt der Einschreiter damit eine Rechtsposition, wie sie ausschließlich Parteien eines Verwaltungsverfahrens nach § 17 AVG zukommt. Der vorliegende Antrag ist daher auf Akteneinsicht gerichtet und nicht als zulässiges Informationsbegehren zu qualifizieren (vgl VwGH 20.5.2020, Ra 2020/11/0031).

Im Übrigen ist für das aufsichtsbehördliche Verfahren nach § 127 TGO das AVG anzuwenden, wobei weder dem Einschreiter noch der betroffenen Gemeinde in Verfahren über Aufsichtsbeschwerden Parteistellung oder ein Recht auf Akteneinsicht zukommt (Wieser et al, Kommentar zur Tiroler Gemeindeordnung3 [2022] § 115 mwN; Wieser, Aufsicht über die Gemeinden im Bundesland Tirol, ÖHW 2022, 187).

E) Ergebnis

Ein auf Art 22a B‑VG sowie auf das IFG gestütztes Begehren, das seinem Inhalt nach auf die vollständige Einsicht in sämtliche Aktenstücke gerichtet ist, ist seiner Rechtsnatur nach als Akteneinsichtsbegehren gemäß § 17 AVG zu qualifizieren und damit an das Bestehen einer Parteistellung gebunden. Die bloße Bezeichnung als Informationsbegehren vermag die im AVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Grenzen des Akteneinsichtsrechts nicht zu umgehen.

Das IFG eröffnet einen Anspruch auf Zugang zu konkret bezeichneten, bereits vorhandenen Informationen und begründet damit ein materiell-rechtliches Informationsrecht eigener Art. Es ist seinem Regelungszweck nach jedoch nicht darauf gerichtet, die im AVG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Instrumente der Akteneinsicht zu ersetzen oder zu erweitern. Insbesondere vermittelt das IFG kein allgemeines, verfahrensunabhängiges Recht auf Einsicht in vollständige Verwaltungsakten und begründet keinen Anspruch auf Offenlegung des gesamten Aktenbestandes einer Behörde.

Das Informationsfreiheitsrecht berechtigt nicht, über den Weg eines Informationsbegehrens eine umfassende Einsicht in Verwaltungsakten durchzusetzen, die nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich Parteien eines Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe des § 17 AVG vorbehalten ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

F) Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066-0068 mwN).

Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist – ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Rechtsfrage, ob ein pauschaler Antrag als Antrag auf Akteneinsicht oder als Antrag auf Informationsfreiheit zu qualifizieren ist.

Diese Frage konnten nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VI.Zur (ordentlichen) Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die vom Verwaltungsgerichtshof zur früheren Auskunftspflichtrechtslage entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen Auskunfts- bzw Informationsrecht und Akteneinsichtsrecht und überträgt diese auf das mit Art 22a B-VG neu geschaffene Informationsfreiheitsrecht sowie auf das damit einfachgesetzlich ausgestaltete Recht auf Dokumentenzugang nach dem IFG.

Eine klärende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur systematischen Einordnung des Dokumentenzugangsrechts nach dem IFG im Verhältnis zu den bestehenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Einsichtsrechten, insbesondere zur Akteneinsicht nach § 17 AVG, liegt bislang nicht vor.

Die Entscheidung hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG ab, nämlich ob pauschal auf vollständige Akteneinsicht gerichtete Begehren unter Berufung auf Art 22a B-VG und das IFG zulässig sind oder ihrem objektiven Erklärungsinhalt nach als Akteneinsichtsbegehren gemäß § 17 AVG zu qualifizieren sind. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Habel

(Richter)

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