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LVwG-2021/36/1522-9•LVwG T LVwG-2021/36/1522-9
LVwG-2021/36/1522-9Tribunal Administrativo Regional13 de jan. de 2026
Bemessungsgrundlage<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2021, Zahl ***, über die Beschwerde des AA, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Adresse 1, **** Z, gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2020, Zahl ***, mit dem für das Jahr 2019 nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Tirol West sowie ein Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds festgesetzt und abzüglich der bereits geleisteten Summe zur Zahlung vorgeschrieben wurde,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass für das Jahr 2019 gemäß §§ 35 und 45 Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in der Fassung LGBl Nr 144/2018, der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Tirol West und der Beitrag an den Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt neu endgültig festgesetzt wird:
Bemessungs-zeitraum
Beitragspflichtiger
Umsatz
Berufsgruppe bzw Einordnung gemäß § 1 Abs 4 Beitragsgruppenverordnung
Beitrags-gruppe
Grundzahl
Euro 16.440,00
Verpächter von Gewerben,
Verpächter oder Vermieter von
Betriebsanlagen oder Betriebsräumen,
Leasing (Nr 674)
VI
(10%)
Mindestgrundzahl
(erhöht gemäß § 35 Abs 6 Tiroler Tourismusgesetz 2006)
Promillesatz
Beitrag
Beitrag an den Tourismusförderungsfonds (gemäß § 45 Tourismusgesetz 2006)
1,2
Euro 3,91
Beitrag an den Tourismusverband Tirol West
(gemäß § 35 Tourismusgesetz 2006)
8,0
Euro 26,09
Gesamt:
Euro 30,00
Die Fälligkeit der Abgabe bleibt unberührt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem gegenständlich bekämpften endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.09.2020, Zahl ***, wurde gegenüber AA, (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Jahr 2019 nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Tirol West und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der Höhe von insgesamt Euro 57,70 festgesetzt und abzüglich der bereits geleisteten Summe von Euro 52,80, sohin Euro 4,90 zur Zahlung vorgeschrieben.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 14.09.2020 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
„(…)
Mein beitragspflichtiger Umsatz im Jahr 2019 beträgt entsprechend dem endgültigen Bescheid 2019 € 62.680 (gerundet). Dies ist korrekt. Allerdings entfallen von diesem Umsatz € 46.240 auf die Einräumung eines Baurechtes an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft. Dieser Umsatz ist gemäß 31 Abs. 1 lit a Tourismusgesetz 2006 von der Beitragspflicht ausgenommen (Grundstücksumsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 9a UStG 1994 idF 2014). Betreffend den vorläufigen Bescheid 2020 wurde meinem diesbezüglichen Einwand stattgegeben.
(…)“
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 25.05.2021, Zahl ***,
wurde die Beschwerde mit näheren Ausführungen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer firstgerecht den Vorlageantrag vom 01.06.2021 ein. Es wurde darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und mit näherer Begründung zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Befreiungsbestimmung des § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 eindeutig auf Grundstücksumsätze iSd § 6 Abs 1 Z 9a des UStG 1994 beziehe und eine Unterscheidung dahingehend, ob diese Kraft einer Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes prinzipiell als steuerfrei oder wahlweise als steuerpflichtig im Umsatzsteuerrecht behandelt werden, nicht gegeben sei. Weiters wurden im Vorlageantrag erstmals geltend gemacht, dass aus der Baurechtseinräumung an eine gemeinnützige Gesellschaft, welche Wohnungen in Absprache mit der Gemeinde an Ortsansässige vergebe, kein Nutzen aus dem Tourismus erzielt werde. Damit entstehe diesbezüglich keine Pflichtmitgliedschaft und in der Folge keine Beitragspflicht.
Am 04.12.2023 wurde die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei hat ua der Beschwerdeführer nähere Angaben zu dem von ihm geltend gemachten Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 (zu § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994) gemacht und dazu auch Nachweise vorgelegt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.12.2023, Zl LVwG-2021/36/1522-4, wurde dann die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision ein und wurde mit Entscheidung des VwGH vom 27.11.2025, Zl Ra 2024/13/0031, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.12.2023, Zl LVwG-2021/36/1522-4, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers sowie den Erörterungen mit den beiden Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung am 04.12.2023.
In Bindung an die Entscheidung des VwGH vom 27.11.2025, Zl Ra 2024/13/0031, ergibt sich im gegenständlichen Fall zusammengefasst, dass im Jahr 2019 der beitragspflichtige Umsatz des Beschwerdeführers iSd Tiroler Tourismusgesetz 2006 nur Euro 16.440,- (gerundet gemäß § 35 Abs 6 Tiroler Tourismusgesetz 2006) betragen hat.
Dies ergibt sich aus dem unbestrittenen Gesamtumsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2029 abzüglich des Umsatzes für die Einräumung eines Baurechtes an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft gemäß § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 40/2014:
§ 6
„(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
(…)
9. a)die Lieferungen von Grundstücken;
(…)
(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. (…)
Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.
Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
(…)
Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018:
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:
(…)
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.
(…)
(6) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,– Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(…)
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
§ 48
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014,
(…)“
Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:
(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden
Berufsgruppe Beitragsgruppen in den
Ortsklassen
A B C Innsbruck und seine
Feriendörfer
(…)
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter
oder Vermieter von Betriebsanlagen
oder Betriebsräumen, Leasing VI VI VI VI
(…)“
Ortsklassenverordnung 2018, LGBl Nr 101/2017:
§ 1
Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2018 bis 2022 wird wie folgt bestimmt:
(…)
c) Zur Ortsklasse C gehören die Tourismusverbände:
(…)
Tirol West
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des UStG 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben.
Nach § 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach § 30 Abs 4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten.
Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 Tiroler Tourismusgesetz 2006 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit heranzuziehen.
2. Grundlage für die Abgabenbemessung sind grundsätzlich die Umsatzsteuerbescheide, die gegenüber dem Abgabepflichtigen ergangen sind.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Z Y vom 16.04.2020, Steuernummer ***, für den Beschwerdeführer für das Jahr 2019 ein Gesamtumsatz von Euro 62.678,50.
Dieser Gesamtumsatz wurde vom Beschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigt.
Gemäß § 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
3. In dem vom Beschwerdeführer per Fax am 14.06.2020 eingebrachten behördlichen Erklärungsformular wurde ua bei der Summe der beitragsfreien Umsätze handschriftlich Folgendes ergänzt:
„§ 6 Abs 1 Z1 vor AbGÄG € – 46.240,-“
Soweit in der Beschwerde ohne nähere konkrete Angaben und Nachweise vorgebracht wurde, dass der Umsatz in der Höhe von Euro 46.240,- aus der Einräumung eines Baurechtes an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft stamme, ist dazu zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:
Gemäß § 115 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Diese Ermittlungspflicht tritt aber in den Hintergrund, wenn es sich - wie auch im gegenständlichen Fall - um Begünstigungsvorschriften handelt (vgl Ritz, BAO7, § 115, Rz 12; VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; VwGH 17.12.2003, 99/13/0070; VwGH 25.02.2004, 2003/13/0117; ua).
Wie der VwGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gegebenenfalls gestützt werden kann (vgl VwGH 16.04.1971, 1814/69; VwGH 26.01.1989, 88/16/0015; ua).
Es ist daher dem Abgabepflichtigen in Erfüllung dieser ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht zuzumuten, sein Vorbringen zur Geltendmachung eines begünstigenden Ausnahmetatbestandes unter Beweis zu stellen.
4. In der Verhandlung am 04.12.2023 wurde vom Beschwerdeführer dazu ergänzend die Rechnung über den jährlichen Baurechtszins an die BB vom 10.01.2029 sowie ein Grundbuchsauszug des Gst **1 KG Z vorgelegt, aus dem sich die grundbücherliche Einräumung dieses Baurechts vom Beschwerdeführer unter Angabe des Baurechtsvertrags vom 07.12.2016 bestätigt.
5. Gemäß § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind vom beitragspflichtigen Umsatz ua Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 ausgenommen.
Im vorliegenden Fall war daher im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sowie die Ausführungen der belangten Behörde entscheidungswesentlich zu klären, ob die Ausnahme nach § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – für den Sachverhalt (Einräumung eines Baurechts) an sich gilt, oder aber diese Ausnahme – wie von der belangten Behörde angenommen - nur dann zur Anwendung gelangt, wenn dieser nach dem UStG grundsätzlich steuerfreie Umsatz vom Unternehmer auch tatsächlich steuerfrei behandelt wurde und nicht gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994 – wie gegenständlich erfolgt – freiwillig in die Steuerpflicht optiert wurde.
6. In der vorliegenden Rechtssache wurde das zunächst ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.12.2023, Zl LVwG-2021/36/1522-4, mit der Entscheidung des VwGH vom 27.11.2025, Zl Ra 2024/13/0031, aufgehoben.
In diese Entscheidung führt das Höchstgericht mit detaillierter Darlegung insbesondere zusammengefasst aus, dass § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 und damit Lieferungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 aus der Bemessungsgrundlage ausnimmt. Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte, dass damit nur jene Lieferungen von Grundstücken gemeint wären, die tatsächlich als steuerfrei behandelt wurden. Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, dass der Gesetzgeber nur steuerfreie Lieferungen aus der Beitragspflicht ausnehmen wollte. Dazu kommt, dass die Option in die Steuerpflicht betreffend die Lieferung von Grundstücken in § 6 Abs 2 UStG 1994 erst mit einer Novelle, BGBl I Nr 79/1998, eingeführt wurde. Davor waren Umsätze im Sinne des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 stets steuerfrei und damit jedenfalls auch beitragsfrei. Dass sich durch die Einführung der Option in die Steuerpflicht (auch) für Grundstücksumsätze diese Beitragsfreiheit in der Weise ändern sollte, dass nunmehr im Rahmen der Beiträge nach dem Tourismusgesetz diese Grundstücksumsätze differenziert behandelt werden sollten (je nachdem, ob die Option ausgeübt wurde), bestehen keine Anhaltspunkte. Gerade die Bestimmung des § 32 Abs 5 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 spricht dafür, dass die Ausübung eines „Wahlrechts“ (siehe auch dazu die Erläuterungen zu LGBl Nr 9/1996) nach dem Umsatzsteuerrecht nicht zu einer Differenzierung im Rahmen des Beitragsrechts nach dem Tourismusgesetz führen solle, zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Ausübung der Option betreffend diese Umsätze typischerweise in einem Zusammenhang mit einem (höheren) Nutzen aus dem Tourismus stünde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber Umsätze im Sinne des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 generell von der Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag ausnehmen wollte.
7. Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind ua auch die Verwaltungsgerichte gemäß § 63 Abs 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin aus der Entscheidung des VwGH vom 27.11.2025, Zl Ra 2024/13/0031, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom Gesamtumsatz des Beschwerdeführers im Jahr 2019 der Umsatz für die Einräumung eines Baurechtes an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft gemäß § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 in Abzug zu bringen war (Euro 46.240,-).
In Bindungswirkung an diese höchstgerichtliche Entscheidung in der gegenständlichen Rechtsache hat daher der beitragspflichtige Umsatz des Beschwerdeführers iSd Tiroler Tourismusgesetz 2006 im Jahr 2019 nicht wie der bekämpften Entscheidung zu Grunde gelegt Euro 62.680,-, sondern nur Euro 16.440,- betragen (gerundet gemäß § 35 Abs 7 Tiroler Tourismusgesetz 2006).
8. Dass hinsichtlich des weiteren verbleibenden Umsatzes im Jahr 2019 kein unmittelbarer oder mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gegeben gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie vorgebracht, sondern dies nur in Bezug auf den nunmehr in Abzug gebrachten Umsatz für die Einräumung eines Baurechtes an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, weshalb darauf in der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr weiter im Detail einzugehen war.
9. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde mit der Maßgabe Folge zu geben war, dass die gegenständlich bekämpfte endgültige Abgabenfestsetzung unter Berücksichtigung des Abzuges des Umsatzes in der Höhe von Euro 46.240,- für die Einräumung eines Baurechtes an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft gemäß § 31 Abs 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 2006 iVm § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom Landesverwaltungsgericht Tirol neu zu erfolgen hatte.
10. Dazu ist zunächst der Vollständigkeit halber auszuführen, dass gemäß § 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006 Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs 1 Z 27UStG 1994 sind, die in dieser Bestimmung festgelegten Mindestbeiträge einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu leisten haben.
Dieser würde in der Ortsklasse C für die Beitragsgruppe VI pauschal Euro 30,- betragen.
Gemäß des verfassungsrechtlich gebotenen statischen Verweises in § 48 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist im konkreten gegenständlichen Fall das UStG 1994, BGBl Nr 663, in der Fassung der Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 40/2014, anzuwenden.
Zwischenzeitliche Änderungen des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 haben daher im vorliegenden Fall grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl Schuchter, Tiroler Tourismusgesetz, § 35, Rz 8 f).
Gemäß der gegenständlich relevanten Legaldefinition des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 idF BGBl I Nr 40/2014, ist daher ein Kleinunternehmer ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 leg cit im Veranlagungszeitraum Euro 30.000,- nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich.
11. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unbestrittenen Gesamtumsatzes im Jahr 2019 von insgesamt Euro 62.678,50 sohin nicht als Kleinunternehmer iSd der Legaldefinition des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 idF BGBl I Nr 40/2014 zu qualifizieren ist (vgl Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Z Y vom 16.04.2020, Steuernummer ***).
§ 35 Abs 8 Tiroler Tourismusgesetz 2006 gelangt daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung und wurde das im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht.
12. Gegenständlich ergibt sich sohin – wie vorstehend im Detail ausgeführt – dass sich als Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Bemessungszeitraums 01.01.2019 – 31.12.2019 ein reduzierter beitragspflichtiger Umsatz nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 von Euro 16.440,- (gerundet) ergibt.
Die im bekämpften Bescheid erfolgte Zuordnung des Umsatzes in der Höhe von Euro 16.440,- (gerundet) der Berufsgruppe Nr 674 - Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing ist Beschwerdeführer unbestritten geblieben.
Gemäß der gegenständlich zu Anwendung gelangenden Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014 ergibt sich für diese Berufsgruppe für den Tourismusverband Tirol West, der gemäß § 1 lit c der Ortsklassenverordnung 2018 der Ortsklasse C zugehört, die Beitragsgruppe VI.
14. Die Grundzahl ist gemäß § 35 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage und beträgt 10% für die gegenständlich relevante Beitragsgruppe VI.
Damit ergibt sich im gegenständlichen Fall sohin aufgrund des nunmehr reduzierten beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 16.440,- für die weitere Berechnung die Grundzahl von 1.644.
15. Als Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Tirol West ergibt sich im gegenständlichen Fall ein Promillesatz von 8 Promille der Grundzahl.
Damit errechnet sich gemäß § 35 Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019 für den Tourismusverband Tirol West ein Pflichtbeitrag von Euro 13,15.
16. Der Beitrag an den Tourismusförderungsfonds beträgt gemäß § 45 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 1,2 Promille der Grundzahl.
Für das Beitragsjahr 2019 errechnet sich damit ein Beitrag an den Tourismusförderungsfonds in der Höhe von Euro 1,97.
17. Liegt der gemäß § 35 Tourismusgesetz 2006 ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs 1 leg cit – so wie auch im gegenständlichen Fall gegeben - unter Euro 30,–, so ist gemäß § 35 Abs 6 leg cit die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
18. Zusammengefasst ergibt sich daher aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde mit der Maßgabe Folge zu geben war, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüber dem Beschwerdeführer für das Jahr 2019 spruchgemäß ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Tirol West und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in der reduzierten Höhe von nunmehr insgesamt nur Euro 30,- endgültig festzusetzen war, statt wie im bekämpften Bescheid in der Höhe von Euro 57,70.
19. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass auf Grund der im bekämpften Bescheid angeführten bereits erfolgten Leistung in der Höhe von Euro 52,80, sich damit für den Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2019 keine weitere Zahlungsverpflichtung, sondern – sofern zwischenzeitlich diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist - ein Guthaben ergeben würde.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Rechtssache ergangene Entscheidung des VwGH vom 20.12.2023, Zl LVwG-2021/36/1522-4 sowie die in dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts weiters angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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