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LVwG-2025/47/2291-5•LVwG T LVwG-2025/47/2291-5
LVwG-2025/47/2291-5Tribunal Administrativo Regional12 de jan. de 2026
ex lege Verlust<br/>Wiedererwerb<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11.08.2025, Zl STB-13.317/27-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die im Wege der Erstreckung gemäß § 16 StbG mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08 1999, ZI ***, erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des über ihren Antrag bzw. mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung erfolgten (Wieder-)Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs 1 StbG mit dem Tag des Beschlusses Nr *** des türkischen Ministerrates am 08.11.2001 verloren habe.
Begründend führte die Behörde aus, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, CC, mit Antrag vom 29.09.1997 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf seine Gattin und seine minderjährigen Kinder angesucht habe. Nach Prüfung der sonstigen Verleihungsvoraussetzungen sei dem Verleihungs- und den Erstreckungswerberinnen mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.03.1998, ZI ***, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden, dass diese binnen zwei Jahren aus dem türkischen Staatsverband ausscheiden. Nach Vorlage der vom Innenministerium der türkischen Republik, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, ausgestellten Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit vom 19.03.1999, ZI ***, gemäß Ministerratsbeschluss vom 23.12.1998, ZI ***, sei der Familie AA, darunter die Beschwerdeführerin, schließlich mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08.1999, ZI ***, mit Wirkung vom 19.10.1999 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.
Gleichzeitig seien der Hauptantragsteller und die Partei über die Bestimmung des § 34 StbG idgF belehrt worden, wonach einem österreichischen Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen ist, wenn er/sie aus Gründen, die er/sie nicht selbst zu vertreten hat, innerhalb von zwei Jahren den Nachweis über die Entlassung aus der fremden (türkischen) Staatsangehörigkeit nicht erbracht hat.
Den Nachweis über die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit haben der Verleihungs- und die Erstreckungswerberinnen durch Vorlage einer vom Innenministerium der Türkischen Republik, Generaldirektion für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, ausgestellten Bestätigung über die Entlassung aus dem Türkischen Staatsverband erbracht, nach deren Inhalt der Verleihungs- und die Erstreckungswerberinnen aufgrund des Beschlusses des Ministerrats vom 23.12.1998, ZI ***, die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum der Bestätigung (14.02.2001) verloren haben.
Am 03.12.2024 habe die Behörde Kenntnis vom türkischen Personenstandsregisterauszug der Beschwerdeführerin („Nüfus Kayit Örnegi") vom 26.11.2024 erlangt. Dieser türkische Personenstandsregisterauszug sei einem Schreiben des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 28.11.2024, ZI *** angeschlossen worden, in dem die Tiroler Landesregierung darüber informiert wurde, dass die Partei beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines gewöhnlichen österreichischen Reisepasses für bestimmte Anlassfälle gemäß § 4a PassG 1992 gestellt habe. Aus den dabei vorzulegenden Dokumenten sei hervorgegangen, dass die Partei die türkische Staatbürgerschaft mit Wirkung vom 14.02.2001 verloren habe und mit Bescheid vom 08.11.2001 wiedererworben habe. Neben dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister sei dem Schreiben auch der ausgefüllte Passantrag samt ergänzender Erklärung angeschlossen gewesen. In dieser ergänzenden, von der Partei persönlich unterschriebenen Erklärung habe die Partei angegeben, auch die türkische Staatsbürgerschaft zu besitzen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 15.09.2025, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde und auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde wie folgt:
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und unvollständig. Der in antizipierender und voreingenommener Vorgehensweise seitens der belangten Behörde als erwiesen erachtete Sachverhalt, auf welchen die belangte Behörde wiederum ihren Spruch gründet, werde ausdrücklich bekämpft.
Es sei niemals der Wille bzw. die freie Entscheidung der Beschwerdeführerin gewesen, die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerwerben. Sie habe ihren Ehemann seinerzeit auch nicht damit beauftragt bzw. ihm eine, wie auch immer geartete Zustimmung erteilt. Dass ihr Ehemann seinerzeit ohne Wissen und Zustimmung der Beschwerdeführerin allenfalls (wissentlich oder irrtümlich) den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft für die Beschwerdeführerin beantragt habe, könne der ihr rechtlich nicht zur Last gelegt werden bzw. nicht zu Ihrem Nachteil gelangen. Der zwischenzeitlich verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin sei bis zu seinem Tod in Besitz einer Pembe Kart bzw. Mavi Kart gewesen, was wiederum ein klarer Hinweis dafür ist, dass er die türkische Staatsbürgerschaft niemals wiedererworben haben könne.
Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, wann und auf welche Art und Weise jener „Antrag“ erfolgt sein soll. Dem Personenstandsregister sei lediglich zu entnehmen, dass die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben wurde, nicht jedoch, dass diese Wiederannahme auf einen allfälligen Antrag, eine positive/aktive Willenserklärung, Zustimmung, Unterschrift oder dergleichen der Beschwerdeführerin beruht.
Die belangte Behörde habe ihre Behauptungen auch entsprechend zu beweisen und sei daher beweisbelastet, zumindest nachweislich den Versuch unternehmen müssen, in casu concreto entsprechende Urkunden/Unterlagen etc. von den türkischen Behörden, allenfalls im Rahmen einer Rechtshilfe, einzufordern.
Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Sinne des Unionsrechts ex offo durchzuführen, zumal die Beschwerdeführerin mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Unionsbürgerschaft bzw. den Unionsbürgerstatus verlieren würde. Der Verlust der Unionsbürgerschaft würde das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigen. Sämtliche Kinder und Enkelkinder (Kernfamilie) seien allesamt österreichische Staatsbürger (Unionsbürger). Die Einheit der Kernfamilie sei künftig jedenfalls gefährdet, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Kinder der Bf-aus welchem Grund auch immer- ihren Lebensmittelpunkt in der Zukunft ins (EU) Ausland verlegen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in die Kopie der Mavi Kart des CC (OZ 30) und die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde am xx.xx.xxxx in Ardahan (Türkei) geboren.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.03.1998, Zl ***, wurde ihr und ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten gemäß § 20 StbG die Verleihung bzw die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband des bisherigen Heimatstaates ausscheiden.
Mit Beschluss des türkischen Ministerrats vom 23.12.1998, ZI ***, hat die Beschwerdeführerin die Genehmigung erhalten, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Die diesbezügliche Bestätigung wurde am 14.02.2001 ausgestellt und ab Ausstellungsdatum der Bestätigung hat sie die türkische Staatsbürgerschaft verloren.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.08.1999, ZI ***, wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, nach § 10 Abs 1 StbG und in Erstreckung der Beschwerdeführerin nach § 16 StbG und deren Kindern, DD und EE, gemäß § 17 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Das Verfahren betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde für die ganze Familie vom mittlerweile verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin abgewickelt. Die Beschwerdeführerin erledigt aber – nach eigenen Angaben – auch selbst Behördengänge zB beim Arbeitsamt oder bei der Pensionskassa.
Die Beschwerdeführerin hat unbestritten mit Bescheid vom 08.11.2001, Zl ***, die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben. Ein Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Ob der Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft von der Beschwerdeführerin selbst oder über ihren mittlerweile verstorbenen Ehegatten mit ihrer Zustimmung gestellt wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin musste aber jedenfalls Kenntnis vom Wiederwerber der türkischen Staatsbürgerschaft haben, da sie im Verkehr mit Behörden (Beantragung eines Notpasses bei beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul) einen türkischen Personalausweis verwendete. Die Beschwerdeführerin muss auch die Zustimmung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft erteilt haben.
Das türkische Staatsbürgerschaftsrecht kennt sowohl in der alten, wie auch in der neuen Fassung (Türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz Nr 5901 vom 29.05.2009) im Wesentlichen die Erwerbstatbestände der Geburt, der Adoption und der Entscheidung der zuständigen Behörde (= Verleihung über Antrag). Nach neuer Rechtslage führt auch die Ausübung des Wahlrechts in bestimmten Fällen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit. Ein sonstiger antragsloser, zwangsweiser, heimlicher oder sonst wie ohne Wissen und Willen des/der Betroffenen erfolgter Erwerb der Staatsangehörigkeit ist dem türkischen Recht fremd.
Dem mittlerweile verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde am 17.08.2021 eine Mavi Kart ausgestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Mavi Kart. Ein türkischer Personenstandregisterauszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin liegt nicht vor und es kann nicht festgestellt werden, ob er eventuell die türkische Staatsangehörigkeit auch wiedererworben und dann vor Ausstellung der Mavi Kart 17.08.2021 vielleicht wieder aufgegeben hat.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Tod Ihres Ehegatten im Herbst 2024 in die Türkei gereist, um dort die religiöse Feier anlässlich seines Todes vorzubereiten. Im Zuge dieser Reise ist der österreichische Reisepass der Beschwerdeführerin in Verstoß geraten und sie stellte mit Unterstützung ihrer Tochter beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Notpasses. Der Antrag wurde von der Tochter der Beschwerdeführerin ausgefüllt und von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Im Zuge der Antragstellung am 27.11.2024 musste die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 26.11.2024 vorlegen. Auf diesem Auszug ist sowohl der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit mit 14.02.2001 als auch der Wiedererwerb mit Beschluss vom 08.11.2001 vermerkt. Bei der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin außerdem einen türkischen Personalausweis (Kimlik Karti) vor. Darauf ist die türkische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin vermerkt. Ausgestellt wurde die Karte vom T. C. İçişleri Bakanlığı (türkisches Ministerium für innere Angelegenheiten) und sie ist bis 15.05.2029 gültig. Wann das Dokument ausgestellt wurde, kann nicht festgestellt werden. Im Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Notpasses wurde unter dem Punkt „Angaben zu Staatsbürgerschaft“ angegeben, dass sie neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft besitzt. Bei der Frage nach dem Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft wurde „mit Geburt“ angekreuzt.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich. Es war und ist ihre wichtig, dass sie österreichische Staatsbürgerin ist und sie möchte auch weiterhin in Österreich wohnhaft bleiben. Ihre jüngste Tochter lebt in Berlin und drei weiter Kinder in Österreich.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass ihr die türkische Staatsbürgerschaft wiederverliehen wurde.
Für das erkennende Gericht war die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie vor Erhalt des Nüfüs-Auszuges im Rahmen der Beantragung des Notpasses keine Kenntnis vom Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft hatte, nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über einen türkischen Personalausweis, welchen sie auch beim Österreichischen Generalkonsulat vorlegte. Zudem wurde auf dem von ihrer Tochter ausgefüllten und von ihr unterschriebenen Antrag angegeben, dass sie sowohl über die türkische als auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Ihre Aussage, dass sie nicht wisse, was es bedeutet, einen türkischen Personalausweis zu besitzen, vermochte das Gericht ebenso wenig zu überzeugen.
Aufgrund der vorliegenden Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister, aus welchen unbestritten hervorgeht, dass der Wiedererwerb mit Bescheid vom 08.11.2001 erfolgte, steht für das erkennende Gericht unter Zugrundelegung des türkischen Rechts, welchem ein antragsloser, zwangsweiser oder sonst ohne Wissen und Willen der Betroffenen erfolgter Erwerb der Staatsbürgerschaft fremd ist, eindeutig fest, dass der gegenständliche Wiedererwerb aufgrund einer positiven Willenserklärung erfolgte. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 28.08.2025, Ra 2025/01/0242, auf den erheblichen Beweiswert der Auszüge aus dem türkischen Personenstandsregister verwiesen. Demnach haben Eintragungen im türkischen Personenstandsregister Charakter einer öffentlichen Urkunde.
Es kann zwar nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin selbst den Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hat, oder ob sie ihre ausdrückliche Zustimmung zur Antragstellung abgegeben hat, aber für das erkennende Gericht steht fest, dass dem Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft eine positive Willenserklärung der Beschwerdeführerin zugrunde liegt. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar und absolut lebensfremd, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin ohne ihr Zutun die türkische Staatsbürgerschaft wieder verliehen haben.
Die Feststellungen zur Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Notpasses beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Unterlagen. Die von ihr bei der Antragstellung gemachten Angaben wurden nicht bestritten. Es wurde außerdem nicht bestritten, dass ein türkischer Personalausweis als Identitätsnachweis vorgelegt wurde.
Mit der Vorlage der Mavi-Kart des mittlerweile verstorbenen Ehegatten vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass sie keinen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hat. Die vorgelegte Urkunde beweist lediglich, dass der Ehegatte zum Zeitpunkt der Ausstellung der Mavi-Kart kein türkischer Staatsbürger war. Zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin konnten damit aber keine Nachweise erbracht werden.
Es ist nachvollziehbar und glaubwürdig, dass das Einbürgerungsverfahren in Österreich damals für die ganze Familie formal vom Ehegatten der Beschwerdeführerin abgewickelt wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer Aussage aber auch angegeben, dass sie Behördengänge wie zB zum Arbeitsamt oder zur Pensionskassa selbst erledigte. Damit entkräftete sie das Beschwerdevorbringen, dass der „pater familias“ diverse Erledigungen immer für die ganze Familie gemacht hat. Die Beschwerdeführerin, welche vor Gericht im Rahmen ihrer Einvernahme ausführte, mit ihrem Mann auch immer wieder wegen des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft gestritten zu haben, da dieser dem skeptisch gegenübergestanden sei, konnte mit ihrer Aussage das vom Rechtsvertreter suggerierte Bild nicht aufrechterhalten. In einer Familie, in welcher sich die Ehegattin betreffend den Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft sämtlicher Familienangehöriger durchgesetzt haben soll, wird wohl nicht immer alles vom Vater und Ehemann bestimmt worden sein.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl Nr 311/1985 (§ 26) idF BGBl I Nr 56/2018 (§ 27) lauten auszugsweise wie folgt:
„Verlust der Staatsbürgerschaft
§ 26.
Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch
1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
2. Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
3. Entziehung (§§ 33 bis 36); (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
4. Verzicht (§§ 37 und 38). (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 21)
„Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 27.
(1) Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
(2) Ein nicht voll handlungsfähiger Staatsbürger verliert die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder einer dritten Person abgegeben wird. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters muß vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzlicher Vertreter, so tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft überdies nur dann ein, wenn das Pflegschaftsgericht die Willenserklärung (Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genehmigt hat. (BGBl. Nr. 403/1977, Art. XIV Z 1)
(3) Ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, verliert die Staatsbürgerschaft außerdem nur, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 13).“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 27 Abs 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
Voraussetzung ist, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft in Folge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) angeführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (VwGH 17.11.2017, Zl Ra 2017/01/0334). Für den ex lege durch die Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Beweggründen die Beantragung der Wiederverleihung der fremden Staatsangehörigkeit erfolgte.
Auch ein etwaiger Irrtum über die Auswirkung des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag – selbst, wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs 1 StbG, nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0040).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verlangt § 27 Abs 1 StBG keine „hundertprozentige Sicherheit“. Vom Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung festzustellen. Bei der Beweiswürdigung ist das Gericht nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen (vgl VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0076mwN).
Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe zumindest nachweislich den Versuch unternehmen müssen, in casu concreto entsprechende Urkunden/Unterlagen etc. von den türkischen Behörden, allenfalls im Rahmen einer Rechtshilfe, einzufordern, vermochte die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, denn vom Verwaltungsgerichtshof wurde bereits mehrfach auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogener Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, und die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht der Betroffenen durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften hingewiesen. Demnach ist die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0345, mwN). Von der Beschwerdeführerin wurden weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht Urkunden vorgelegt, welche die Annahme der Antragstellung der Wiederverleihung entkräften konnten. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermochte die Beschwerdeführerin mit der Vorlage der Mavi-Kart ihres mittlerweile verstorbenen Ehegatten nicht nachzuweisen, dass sie keinen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt hat.
Aufgrund der festgestellten türkischen Rechtslage, wonach die (Wieder-)Einbürgerung eines Antrags des (Wieder-)Einzubürgernden bedarf und des unbestrittenen Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft wiederverliehen wurde, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Wiederverleihung eine positive Willenserklärung der Beschwerdeführerin zugrunde liegt. Das durchgeführte Beweisverfahren hat außerdem hervorgerbacht, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt hat.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Voraussetzung der positiven Willenserklärung der Beschwerdeführerin ausgegangen.
In der Rechtssache Tjebbes (C-221/17 vom 12.03.2019) setzte sich der EuGH mit dem ex lege eingetretenen Verlust der Staatsangehörigkeit auseinander und erkannte, dass der ex lege Verlust einer Staatsangerhörigkeit aufgrund des Fehlens einer echten Beziehung zwischen dem Vertragsstaat und dem Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und der Prämisse der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus unionsrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig ist.
Es war daher in gegenständlichem Fall eine unionsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung durchzuführen, ob fallbezogene Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/01/0022). In diese einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung sind berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe einzubeziehen.
Das Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin, welche seit Jahrzehnten in Österreich lebt, über ein Privat- und Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK in Österreich verfügt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels ein relevanter Umstand, welcher in der unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0007 mwN). Für das Landesverwaltungsgericht besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Aufenthaltstitel erlangen kann, um ihr Privat- und Familienleben im Inland weiterzuführen.
Der gegenständlichen Entscheidung stehen daher keine besonders gewichtigen ausgewöhnlichen Umstände entgegen und die belangte Behörde hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol den Beurteilungsspielraum nicht überschritten, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird nicht von der zitierten und als einheitlich zu erachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die nach den Vorgaben des EuGH im Urteil Tjebbes unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl VwGH 29.4.2020, Ra 2020/01/0043, mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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