LVwG T LVwG-2025/40/0058-6

LVwG-2025/40/0058-6Tribunal Administrativo Regional8 de jan. de 2026

Abrir fonte

Regest

Verwendungszweckänderung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/0058-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.40.0058.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB und CC Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.11.2024, Zl ***, wegen Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind je Euro 720,00, sohin insgesamt Euro 1.440,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: jedenfalls 29.07.2023 -01.07.2024

Ort:**** Z, Adresse 2 /Top *

Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DD (FN ) zu verantworten, dass die Wohnung Top * an der Adresse 2, **** Z - deren grundbücherliche Eigentümerin die DD ist - von der DD zumindest im oben angeführten Zeitraum zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt wurde, indem die zu Wohnzwecken bewilligte Adresse 2 über die Online-Plattformen „“ und „***“ angeboten und laufend Gästen zur Verfügung gestellt wurde. Diese Nutzung der Wohnung Adresse 2 zur gewerblichen Beherbergung von Gästen stellt als Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 28 Abs. 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, wofür keine entsprechende Baubewilligung vorliegt.

2. Datum/Zeit: jedenfalls 04.09.2023 - 08.02.2024

Ort: **** Z, Adresse 2 /Top *

Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DD (FN ) zu verantworten, dass die Wohnung Top * an der Adresse 2, **** Z - deren grundbücherliche Eigentümerin die DD ist - von der DD zumindest im oben angeführten Zeitraum zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benutzt wurde, indem die zu Wohnzwecken bewilligte Top * über die Online-Plattformen „“ und „***“ angeboten und laufend Gästen zur Verfügung gestellt wurde. Diese Nutzung der Wohnung Top * zur gewerblichen Beherbergung von Gästen stellt als Änderung des Verwendungszweckes gemäß § 28 Abs. 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, wofür keine entsprechende Baubewilligung vorliegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 67 Abs. 1 lit. m Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 64/2023.

2. § 67 Abs. 1 lit. m Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 64/2023.

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 3.600,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit. m Tiroler

Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 64/2023.

2. € 3.600,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 67 Abs. 1 lit. m Tiroler

Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 64/2023.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 67 Abs. 1 lit. m Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 64/2023.

2. § 67 Abs. 1 lit. m Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl.Nr. 44/2022 i.d.F. LGBl.Nr. 64/2023.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 720,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 7.920,00“

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich ein eindeutiger baurechtlicher Verwendungszweck dem Akt, insbesondere dem Baubescheid vom 24.04.2020 nicht entnehmen lasse. Eine andere Verwendung der Tops * und * denn als Wohnung, etwa als Büro, Geschäft. Lager etc werde dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen. Die DD, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, habe diese Liegenschaft in den als Tatzeitraum angegebenen Zeiträumen ausschließlich als Wohnung verwendet; großteils zur Befriedigung des teils dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Gesellschafter, Geschäftsführer und Investoren, wenn diese in Z aufhältig gewesen seien. Eine gewerbliche Beherbergung von Gästen lasse sich den Akten nicht entnehmen. Mit der Einholung einer Auskunft darüber, wer den Strom für die gegenständliche Wohnung bezahle, habe die belangte Behörde aber rechtswidrig in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Datenschutz eingegriffen. Die angenommenen bzw vorgeworfenen Tatzeiträume seien nicht ansatzweise nachvollziehbar. Schließlich erscheine die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10 % des gesetzlichen Strafrahmens angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft sei, völlig überzogen.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers noch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2024 nachgereicht. Am 01.10.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die gegenständliche unter der Adresse 2 in **** Z auf Gst **1 KG Y etablierte und in der Widmungskategorie „Allgemeines Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 2 TROG 2022 befindliche Wohnanlage als dreigeschoßige Wohnanlage mit sieben Wohneinheiten und Carport (Bescheid der Stadt Z vom 24.4.2020, ***) bzw. als dreigeschoßige Wohnanlage mit Tiefgarage und acht Wohneinheiten (laut Bescheid der Stadt Z vom 26.8.2021, ***) baubewilligt wurde.

Die Nutzung der in Rede stehenden Wohneinheiten Top * und Top * oder von Teilen dieser Wohnanlage zum Zwecke einer gewerblichen Nutzung bzw als Freizeitwohnsitz wurde weder beantragt noch ist eine derartige Nutzung aus den angeführten Genehmigungsbescheiden ableitbar. Die DD war als Eigentümerin der Wohnungen Top * und Top * in den angelasteten Tatzeiträumen im Grundbuch ausgewiesen.

Die Tops * und * wurden auf den Internetplattformen „“ und „“ mit Nebenleistungen wie Parkplatz, WLAN, Küchenausstattung, Bettwäsche und Handtücher, TV, Grundausstattung und Geschirr und Besteck angeboten. Die beiden Wohneinheiten wurden unter verschiedenen Bezeichnungen nämlich als „Residenz Adresse 2 Z“ und als „East Side Apartment Z“ in den Buchungsportalen angeboten und an wechselnde Gäste gewerblich vermietet. Als Gastgeber wurde dabei stets auf den Buchungsportalen *** und *** ein „EE“ angeführt, welcher als freier Mitarbeiter der DD fungiert.

Die gegenständliche Wohneinheit Top * wurde zumindest im Zeitraum vom 29.07.2023 bis 01.07.2024 und die Top * zumindest im Zeitraum 04.09.2023 bis 08.02.2024 regelmäßig an ständig wechselnde Gäste vermietet.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.11.2024, LVwG-2024/31/2185 wurde die Beschwerde der DD gegen den Bescheid der Stadt Z vom 16.07.2024, Zl *** betreffend die Untersagung der weiteren über den Verwendungszweck als „Wohnung“ hinausgehenden Nutzung der Wohnungen Top * und Top * zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

III. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den eingeholten Abfragen im Internet unter den Buchungsplattformen *** und *** sowie aufgrund einer Vorortkontrolle von Gästen durch Mitarbeiter der Stadt Z am 07.02.2024, wo ein Urlaubsgast persönlich angetroffen werden konnte sowie aus der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers selbst.

Aus den von der belangten Behörde durchgeführten Internetrecherchen ergibt sich zweifellos, dass die beiden gegenständlichen Wohneinheiten auf den Buchungsplattformen *** und *** als Ferienwohnungen angeboten werden. Aus den Verfügbarkeiten zB im Zeitraum vom 03.12.2023 bis 29.02.2024 ergeben sich Zeiträume, in denen die Wohnung laut der Internetplattform *** verfügbar bzw nicht verfügbar ist. So war die Wohnung zB im Zeitraum vom 21.12.2023 bis 04.01.2023 nicht verfügbar (Weihnachtsferien) genauso wie im Zeitraum vom 09.02.2023 bis zum 13.02.2024 (Semesterferien). Aus den weiters eingeholten Bewertungen der gegenständlichen Liegenschaften auf *** bzw *** lässt sich schlüssig und nachvollziehbar ableiten, dass die beiden Ferienwohnungen im tatgegenständlichen Zeitraum regelmäßig an wechselnde Gäste vermietet wurden. Auch die Beschwerdeführerin selbst legt in ihrer Urkundenvorlage vom 14.06.2024 insgesamt 18 Rechnungen für den Zeitraum vom 29.07.2023 bis 28.02.2024 vor, wonach die DD die Apartments, inklusive Endreinigung und Abgaben, Personen bzw juristischen Personen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat.

In gesamthafter Betrachtung, der von der belangten Behörde eingeholten sowie vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen und Nachweise, ergibt sich zweifellos, dass die beiden gegenständlichen Wohneinheiten nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern an ständig wechselnde Gäste für einen kurzen Zeitraum unter zur Verfügungstellung von Bettwäsche, Handtüchern, voll ausgestatteter Küche, TV, WLAN, Strom und Parkplatz zur Verfügung gestellt werden. Eine reine Raummiete liegt zweifellos nicht vor.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44 idgF lauten:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;

d) die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;

e) die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;

f) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

[…]

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

m) unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer solchen Tätigkeit überlässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

[…]“

V. Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 25.11.2024, LVwG-2024/31/2185-3 rechtskräftig zu den gegenständlichen Wohnungen festgestellt hat, dass die seitens der Behörde auf § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 gestützte Untersagung der über dem Verwendungszweck als „Wohnung“ hinausgehende Nutzung der Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen rechtskonform war.

Das Gericht hat dazu in seiner Begründung im Wesentlichen festgestellt, dass folgende Punkte vorliegen, welche über die bloße Raummiete hinaus auf Aspekte einer gewerblichen Vermietung schließen lassen:

Vermietung an ständig wechselnde Gäste, Anbieten der Objekte Top * und Top * über Buchungsplattformen wie *** und ***, Vermietung der Wohnung im möblierten Zustand, Stromkosten werden von der DD getragen, Parkplatz wird zur Verfügung gestellt, Bettwäsche und Handtücher werden von der DD zur Verfügung gestellt, für Reparaturen ist die DD verantwortlich.

Mit der von der DD vorgenommenen Änderung des Verwendungszweckes von „Wohnung“ in eine gewerbliche Vermietung an ständig wechselnde Gäste hat sie den sich aus der Baubewilligung ergebenden Verwendungszweck einer Wohnung in einer Wohnanlage in eine Wohneinheit zur gewerblichen Vermietung an ständig wechselnde Gäste geändert. Dies stellt gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes dar. Dass eine solche bewilligungspflichtige Änderung bisher von der belangten Behörde genehmigt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Damit liegt der objektive Tatbestand des § 67 Abs 1 lit m TBO 2022 vor.

Was die subjektive Tatseite betrifft ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn einer Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat.

Wie seitens der belangten Behörde richtig ausgeführt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die Rechtslage bestens bekannt ist, ist er jedoch einerseits im Immobilienwesen seit mehreren Jahren tätig und andererseits wurde er mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.06.2020, Zl ***, bezogen auf andere Objekte in Z wegen einer ähnlichen Tat bereits rechtskräftig bestraft.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen.

VI.Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren einen Einkommenssteuerbescheid und eine Bestätigung des Finanzamts zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorgelegt. Ein Einkommensbescheid sagt nun über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wenig aus. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über 3 Wohnungen. Konkrete weitere Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen konnte oder wollte der Beschwerdeführer nicht machen, weshalb insofern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer eines Immobilienunternehmens in Z, welches über zahlreiche Liegenschaften verfügt. Er ist Gesellschafter der DD neben der FF. Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter der FF.

Damit steht es als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer zu 100 % Eigentümer der DD ist und kann daher nicht mehr von bloß durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgegangen werden, verfügt die GmbH doch entsprechend den vorliegenden Grundbuchsauszügen über mehrere Liegenschaften in Z. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gibt er zudem noch an, selbst über drei Wohnungen zu verfügen. Das Gericht geht daher von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen. Die Vermietung an ständig wechselnde Gäste von Wohneinheiten, die ihrem baubewilligten Verwendungszweck entsprechend als Wohnung und damit der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses zu dienen haben, hat massive Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt. Durch diese Vorgangsweise können Wohnungen nicht mehr zum üblichen Preis vermietet werden, sondern treiben derartige Kurzzeitvermietungen die Wohnungspreise massiv in die Höhe. Dies muss dem Beschwerdeführer auch durchaus bekannt sein und ist diesbezüglich wie bereits ausgeführt von Vorsatz auszugehen. Mildernd war aufgrund einiger, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen, nichts zu werten.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin angeführten Strafbemessungsgründe und des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Euro 36.300,00 erscheinen die verhängten Geldstrafen als nicht überhöht, wird der vorgesehene Strafrahmen zu knapp mehr als 10 % ausgeschöpft.

Vor allem im Hinblick auf die Tatsache, dass die DD Eigentümerin von mehreren Wohneinheiten im Stadtgebiet von Z ist erweisen sich die gegenständlichen Strafen auch in spezialpräventiver Hinsicht als erforderlich, um weitere Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.